I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Revision 1F.13/2015
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] {T 0/2} 1F_13/2015 Urteil vom 23. April 2015 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, Bundesrichter Eusebio, Kneubühler, Gerichtsschreiber Pfäffli. Verfahrensbeteiligte A.________, Gesuchsteller, gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern, Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern, vertreten durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern, Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, Postfach 7475, 3001 Bern. Gegenstand Revisionsgesuch gegen das Urteil vom 2. März 2015 des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_57/2015. In Erwägung, dass das Bundesgericht mit Urteil vom 2. März 2015 (Verfahren 1B_57/2015) auf eine Beschwerde von A.________ mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht eingetreten ist; dass A.________ mit Eingabe vom 12. April 2015 (Postaufgabe 13. April 2015) ein Revisionsgesuch gegen das Urteil des Bundesgerichts 1B_57/2015 vom 2. März 2015 eingereicht hat; dass er sich auf die Revisionsgründe von Art. 123 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a BGG beruft; dass der Gesuchsteller indessen nicht darlegt, und solches auch nicht ersichtlich ist, inwiefern das bundesgerichtliche Urteil 1B_57/2015 an den behaupteten Revisionsgründen leiden sollte; dass deshalb auf das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten ist; dass sich die vorliegende Eingabe als offensichtlich aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bzw. amtliche Verbeiständung abzuweisen ist (Art. 64 BGG); dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG); dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selbst das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden ist; dass sich das Bundesgericht vorbehält, inskünftig ähnliche Eingaben in der vorliegenden Angelegenheit formlos abzulegen; erkennt das Bundesgericht: 1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 23. April 2015 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Fonjallaz Der Gerichtsschreiber: Pfäffli Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben