Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Revision 1F.13/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1F_13/2015

Urteil vom 23. April 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Eusebio, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,

gegen

Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern,

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
vertreten durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region
Bern-Mittelland, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern,

Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, Postfach 7475,
3001 Bern.

Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil vom 2. März 2015 des Schweizerischen
Bundesgerichts 1B_57/2015.

In Erwägung,
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 2. März 2015 (Verfahren 1B_57/2015) auf
eine Beschwerde von A.________ mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne
von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht eingetreten ist;
dass A.________ mit Eingabe vom 12. April 2015 (Postaufgabe 13. April 2015) ein
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Bundesgerichts 1B_57/2015 vom 2. März 2015
eingereicht hat;
dass er sich auf die Revisionsgründe von Art. 123 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a BGG
beruft;
dass der Gesuchsteller indessen nicht darlegt, und solches auch nicht
ersichtlich ist, inwiefern das bundesgerichtliche Urteil 1B_57/2015 an den
behaupteten Revisionsgründen leiden sollte;
dass deshalb auf das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht
einzutreten ist;
dass sich die vorliegende Eingabe als offensichtlich aussichtslos erweist,
weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bzw. amtliche Verbeiständung
abzuweisen ist (Art. 64 BGG);
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selbst das Gesuch um Gewährung
der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden ist;
dass sich das Bundesgericht vorbehält, inskünftig ähnliche Eingaben in der
vorliegenden Angelegenheit formlos abzulegen;

erkennt das Bundesgericht:

1. 
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Es werden keine Kosten erhoben.

4. 
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Polizei- und Militärdirektion des
Kantons Bern, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem
Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 23. April 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

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