Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 1D.5/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1D_5/2015

Urteil vom 5. August 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinderat Rekingen,
Alte Dorfstrasse 1, 5332 Rekingen,
Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5000 Aarau.

Gegenstand
Beschwerdeverfahren betreffend Einbürgerung,

Beschwerde gegen das Urteil vom 30. Juni 2015 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Aargau, 2. Kammer.

Erwägungen:

1. 
Der marokkanische Staatsbürger A.________, geb. 1976, befindet sich derzeit im
vorzeitigen Vollzug einer Massnahme gemäss Art. 59 StGB. Am 24. Juni 2014
stellte er beim Gemeinderat Rekingen ein Gesuch um ordentliche Einbürgerung.
In der Folge machte der Gemeinderat Rekingen den Gesuchsteller darauf
aufmerksam, dass verschiedene unabdingbare Beilagen zum Einbürgerungsgesuch
fehlten, so insbesondere ein Betreibungsregister- und ein Strafregisterauszug;
ohne diese Beilagen könnte das Gesuch nicht behandelt werden. Der Gemeinderat
forderte A.________ mehrfach auf, die fehlenden Dokumente nachzureichen.
Nachdem dieser den Gemeinderat am 8. August 2014 um Hilfe bei der Beschaffung
der verlangten Dokumente gebeten und auf eine bei ihm vorhandene psychische
Störung hingewiesen hatte, informierte der Gemeinderat den Gesuchsteller am 12.
August 2014 erneut über die Voraussetzungen einer ordentlichen Einbürgerung.
Schliesslich beschloss er am 8. September 2014, das Einbürgerungsgesuch formell
von der Geschäftskontrolle abzuschreiben, nachdem die fraglichen Dokumente
nicht eingelangt waren.
Am 12. September 2014 reichte A.________ beim Obergericht des Kantons Aargau
eine Beschwerde gegen den Entscheid des Gemeinderats ein. Das Obergericht
überwies die Beschwerde zuständigkeitshalber an den Regierungsrat des Kantons
Aargau. Mit Beschluss vom 29. April 2015 wies dieser die Beschwerde ab.
Hiergegen gelangte A.________ ans Verwaltungsgericht des Kantons Aargau. Dessen
2. Kammer hat die Beschwerde, soweit darauf eingetreten wurde, mit Entscheid
vom 30. Juni 2015 abgewiesen, ebenso die vom Beschwerdeführer gestellten
Gesuche um Beiordnung eines Dolmetschers und eines Psychologen sowie um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Beiordnung eines von ihm
genannten amtlichen Rechtsbeistands.

2. 
Mit vom 27. Juli 2015 datierter, indes bereits am 24. Juli 2015 der Post
übergebener Beschwerde gegen den verwaltungsgerichtlichen Entscheid vom 30.
Juni 2015 beantragt A.________ dem Bundesgericht zur Hauptsache, dieser
verwaltungsgerichtliche Entscheid sei aufzuheben. Sodann verlangt er, er sei
unverzüglich einzubürgern.
Das Bundesgericht hat darauf verzichtet, Vernehmlassungen zur Beschwerde
einzuholen.

3.

3.1. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht
zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt
der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes
wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2
BGG, s. auch Art. 116 f. BGG; BGE 136 I 49E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit
Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern
der angefochtene Entscheid gegen die gerügten verfassungsmässigen Rechte
verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und,
soweit möglich, belegte Rügen; auf bloss appellatorische Kritik am
angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein.

3.2. Das Verwaltungsgericht führt in seinem Entscheid aus, dem Beschwerdeführer
sei im vorangegangenen kommunalen Verfahren wiederholt und klar erkennbar
dargelegt worden, welche Dokumente einem Einbürgerungsgesuch beizulegen seien;
er sei ohne weiteres in der Lage gewesen, dies zu erkennen. Auf die Beschaffung
von Unterlagen bei einer Gesuchseinreichung vermöge sich die behördliche
Unterstützungspflicht nach den massgebenden bürgerrechtlichen Bestimmungen
nicht zu erstrecken. Mangels formgültigen Gesuches sei der Gemeinderat Rekingen
letztlich nicht in der Lage gewesen, das Einbürgerungsbegehren materiell zu
behandeln, was dem Beschwerdeführer denn auch deutlich mitgeteilt worden sei.
Diesem stehe es jederzeit frei, nach Einreichung der erforderlichen Dokumente
(dies allenfalls mit Hilfe von Drittpersonen) erneut ein Einbürgerungsgesuch
einzureichen, welches dann der materiellen Behandlung zugeführt werden könne.
Bei dieser klaren Sach- und Rechtslage sei die Beschwerde als von vornherein
aussichtslos zu erachten, so dass auch das Gesuch um Gewährung unentgeltlicher
Prozessführung haltlos sei.

3.3. Der Beschwerdeführer übt ganz allgemein Kritik am angefochtenen Entscheid
bzw. am kantonalen Verfahren. Er macht geltend, er sei krank und müsse
eingebürgert werden; die unentgeltliche Prozessführung sei ihm zu Unrecht
verweigert worden. Was er dabei vorbringt, beschränkt sich indes im
Wesentlichen auf eine appellatorische Kritik am verwaltungsgerichtlichen
Entscheid, indem er seine Sicht der Dinge vorbringt. Er setzt sich aber mit
Blick auf die genannten gesetzlichen Formerfordernisse nicht hinreichend mit
den dem Entscheid zugrunde liegenden rechtlichen Erwägungen auseinander und
legt nicht dar, inwiefern dadurch bzw. durch das Urteil selbst im Ergebnis
Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt worden sein soll.
Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht
einzutreten. Der genannte Mangel ist offensichtlich, weshalb über die
vorliegende Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG entschieden werden kann.

4. 
Da die Beschwerde nach dem Gesagten offensichtlich aussichtslos ist, ist das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen (Art. 64
BGG).
Bei den gegebenen Verhältnissen kann indes davon abgesehen werden, für das
vorliegende Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach wird erkannt:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. 
Es werden keine Kosten erhoben.

4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Gemeinderat Rekingen, dem
Regierungsrat des Kantons Aargau und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau,
2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. August 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp

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