Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 1D.3/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1D_3/2015

Urteil vom 20. März 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Rechtspflegekommission des Kantonsrats des Kantons St. Gallen,
Regierungsgebäude, 9001 St. Gallen.

Gegenstand
Verfassungsbeschwerde,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 18. Februar 2015 der
Rechtspflegekommission des Kantonsrats des Kantons St. Gallen.

In Erwägung,
dass A.________ am 14. Juli 2014 Strafanzeige gegen den Vorsteher des
Finanzdepartements des Kantons St. Gallen erhoben hat;
dass die Rechtspflegekommission des Kantonsrats des Kantons St. Gallen an ihrer
Sitzung vom 4. September 2014 zum Schluss gekommen ist, dass sich aus der
Eingabe des Anzeigers keine konkreten Anhaltspunkte für strafbare Handlungen
des Vorstehers des Finanzdepartements ergeben würden, weshalb die
Voraussetzungen für die Eröffnung eines Strafverfahrens nicht erfüllt seien;
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 15. Oktober 2014 (Verfahren 1D_9/2014)
auf eine von A.________ gegen den Entscheid der Rechtspflegekommission erhobene
subsidiäre Verfassungsbeschwerde mangels einer hinreichenden Begründung im
Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht eingetreten ist;
dass A.________ am 19. Januar 2015 beim Kantonsrat "Strafanzeige gegen Martin
Gehrer Regierungsrat Kanton St. Gallen" erhoben hat;
dass die Rechtspflegekommission des Kantonsrats des Kantons St. Gallen
A.________ mit Schreiben vom 18. Februar 2015 mitgeteilt hat, dass sie die
Eingabe vom 14. Juli 2014 in der gleichen Sache bereits an der Sitzung vom 4.
September 2014 behandelt habe, weshalb sie keine Stellung mehr nehme und
weitere Schreiben in der gleichen Sache ohne Antwort ablegen werde;
dass A.________ dagegen mit Eingabe vom 17. März 2015 subsidiäre
Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht eingereicht hat;
dass nach Art. 42 Abs. 2 BGG in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
dass der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich aufzuzeigen vermag, inwiefern
die Rechtspflegekommission mit ihrem Schreiben vom 18. Februar 2015
verfassungsmässige Rechte verletzt haben sollte;
dass die Beschwerde den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und
Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53,
65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) offensichtlich nicht genügt, weshalb auf sie
im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten
ist;
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Kosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Rechtspflegekommission des
Kantonsrats des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. März 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

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