Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.98/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_98/2015

Urteil vom 21. Dezember 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Chaix,
Gerichtsschreiber Misic.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinderat Walchwil,
Dorfstrasse 23, Postfach, 6318 Walchwil,
Regierungsrat des Kantons Zug, Regierungsgebäude am Postplatz,
Seestrasse 2, Postfach 156, 6301 Zug.

Gegenstand
Zonenplanänderung,

Beschwerde gegen das Urteil vom 23. Dezember 2014 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer.

Sachverhalt:

A. 
Die Gemeinde Walchwil plant den Aus- und Neubau einer Gemeindestrasse
(Nordzufahrt). Mit dieser Strasse sollen die neuen Baugebiete ("Utigen/
Rägeten", "Lauihof" und "Suren-Büel") gegen Zug hin an das übergeordnete
Strassennetz im Norden und zum Dorfkern von Walchwil im Süden angeschlossen
werden. Die Nordzufahrt soll auch das Zentrum des Dorfes vom Durchgangsverkehr
entlasten.
Das Baugesuch für die Nordzufahrt wurde am 8. Juni 2012 im Amtsblatt publiziert
und vom 8.-27. Juni 2012 öffentlich aufgelegt. Am 28. März 2013 erteilte der
Gemeinderat Walchwil die Baubewilligung, nachdem er die verbliebene Einsprache
mit Beschluss vom 16. März 2013 abgewiesen hatte. Bestandteil der
Baubewilligung bildete ein kantonaler Gesamtentscheid vom 20. März 2013, der
mehrere durch kantonale Behörden erteilte Bewilligungen zur Nordzufahrt
enthielt, so eine Zustimmung zum Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen, eine
Ausnahmebewilligung Rodung und Waldfeststellung, eine fischereirechtliche
Bewilligung, eine Ausnahmebewilligung für die Unterschreitung des
Gewässerabstands sowie eine Bewilligung zur Abwassereinleitung. Der
Gesamtentscheid enthielt ferner die Zustimmung der SBB für Nebenanlagen.
Gegen die Baubewilligung und den kantonalen Gesamtentscheid gingen beim
Verwaltungsgericht vier Beschwerden ein, darunter eine von A.________. Auf
dessen Beschwerde trat das Gericht nicht ein. Das am 18. Juli 2013 ergangene
Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

B. 
In planungsrechtlicher Hinsicht stützt sich die Nordzufahrt einerseits auf
einen Baulinien- und Strassenplan aus dem Jahr 2002 (genehmigt durch den
Regierungsrat am 6. April 2004), anderseits auf den kommunalen Zonenplan aus
dem Jahr 2006 (genehmigt durch den Regierungsrat am 20. Februar 2007). Am 12.
Dezember 2012 beschloss die Gemeindeversammlung Walchwil einen neuen Zonenplan
mit weiteren Änderungen aufgrund des Projektes Nordzufahrt. Insbesondere wurde
eine durch den Verlauf der geplanten Strasse entstehende, ungefähr 30 m vom
Grundstück von A.________ entfernte und über vier Parzellen verlaufende
Restwaldfläche (nachfolgend: Waldfläche E) der Bauzone zugeordnet. Auch gegen
diesen Beschluss setzte sich A.________ am 24. April 2013 mit einer
Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsrat zur Wehr. Am 31. Januar 2014
eröffnete der Regierungsrat A.________ zwei am 28. Januar 2014 ergangene
Entscheide. Im ersten Entscheid genehmigte er den von der Gemeindeversammlung
am 12. Dezember 2012 beschlossenen Zonenplan, nahm darin aber seinerseits
gewisse Änderungen vor. Der zweite Entscheid betraf die von A.________ erhobene
Beschwerde. Diese wurde vom Regierungsrat teilweise gutgeheissen, indem er
unter Hinweis auf den Genehmigungsentscheid die Bauzonenerweiterung bei der
Waldfläche E im Gebiet Suren nicht genehmigte; im Übrigen wurde die Beschwerde
abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte.
Nachdem der Regierungsrat A.________ beide Entscheide am 31. Januar 2014
zugestellt hatte, wurde der (modifizierte) Genehmigungsentscheid am 7. Februar
2014 im Amtsblatt veröffentlicht. Dagegen richtete A.________ am 5. März 2014
eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das kantonale Verwaltungsgericht. Dessen
Verwaltungsrechtliche Kammer hat die Beschwerde mit Urteil vom 23. Dezember
2014 abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte.

C. 
Mit Eingabe vom 14. Februar 2015 führt A.________ Beschwerde an das
Bundesgericht mit dem Hauptbegehren, das Urteil vom 23. Dezember 2014 sei
aufzuheben. Die von der Gemeinde Walchwil vorgenommene Zonenplanänderung sei
aufzuheben. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht stellt er ein Gesuch, der Beschwerde
sei aufschiebende Wirkung beizulegen.
Mit Präsidialverfügung vom 24. Juli 2015 wurde das Gesuch um Gewährung der
aufschiebenden Wirkung abgewiesen.
Der Gemeinderat Walchwil hat eine Vernehmlassung eingereicht und beantragt die
Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Das Bundesamt für
Raumentwicklung (ARE) hat auf eine Stellungnahme verzichtet. Das Bundesamt für
Umwelt (BAFU) hat eine Stellungnahme eingereicht, ohne einen formellen Antrag
zu stellen. A.________ hat sich zu diesen Eingaben geäussert. Mit Eingabe vom
26. August 2015 beantragt er zudem die Wiedererwägung der Verfügung des
Bundesgerichts vom 24. Juli 2015 betreffend aufschiebende Wirkung.

Erwägungen:

1.

1.1. Das vorliegende Verfahren betrifft ausschliesslich geringfügige Änderungen
des Zonenplans aus dem Jahr 2006, die nötig wurden, da sich das endgültige
Projekt Nordzufahrt an einzelnen Stellen marginal vom Vorprojekt unterschied,
wodurch sich auch auf der gesamten Strecke kleinere Abweichungen zu den
rechtskräftigen Zonengrenzen des Zonenplans 2006 ergeben haben. Die fragliche
Zonenplanänderung ist somit nicht die nutzungsplanerische Voraussetzung für die
Realisierung der Nordzufahrt, sondern lediglich deren Folge (vgl. bereits E. 4
der Präsidialverfügung vom 24. Juli 2015).
Nicht Streitgegenstand bilden deshalb die bereits vor dem angefochtenen Urteil
in Rechtskraft erwachsenen Beschlüsse (namentlich die Baubewilligung, der
kantonale Gesamtentscheid oder der Baulinien- und Strassenplan). Dies verkennt
der Beschwerdeführer, wenn er vor Bundesgericht erneut vorbringt, die
Koordinationspflicht nach Art. 25a RPG sei nicht beachtet (S. 8-9
Beschwerdeschrift), der Nachweis der absoluten Standortgebundenheit sei nicht
erbracht (S. 9-10 Beschwerdeschrift) oder das Waldgesetz sei falsch angewendet
worden (S. 10-11 Beschwerdeschrift). Diese Einwände sind nicht zu hören.

1.2. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid über eine
öffentlich-rechtliche Angelegenheit (Art. 82 lit. a; Art. 86 Abs. 1 lit. d und
Abs. 2 sowie Art. 90 BGG). Ein Ausschlussgrund ist nicht gegeben (Art. 83 BGG).
Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen (Art. 89
Abs. 1 lit. a BGG). Die Vorinstanz hat das Beschwerderecht des
Beschwerdeführers teilweise verneint und ist insofern auf das kantonale
Rechtsmittel nicht eingetreten. Er ist daher im bundesgerichtlichen Verfahren
zur Rüge der formellen Rechtsverweigerung ungeachtet seiner Legitimation in der
Sache berechtigt (vgl. BGE 129 II 297 E. 2.3 S. 301; Urteile 1C_539/2013 vom
18. März 2014 E. 1 und 1C_82/2007 vom 19. November 2007 E. 1.2; je mit
Hinweisen; BERNHARD WALDMANN, in: Basler Kommentar BGG, 2. Aufl. 2011, Rz. 4a
zu Art. 89 BGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen
Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.

1.3. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich
die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Verfassungsrecht) gerügt werden
(Art. 95 Abs. 1 lit. a BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den
Sachverhalt zu Grunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
BGG). Die Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Im dritten Abschnitt der Beschwerdeschrift (unter Bst. A) erhebt der
Beschwerdeführer mehrfach die Rüge der offensichtlich falschen und
willkürlichen Sachverhaltsfeststellung. Aus dem Zusammenhang geht jedoch
hervor, dass er keine eigentlichen Sachverhaltsrügen im Sinne von Art. 97 Abs.
1 bzw. Art. 105 BGG meint. Vielmehr beanstandet er die seiner Auffassung nach
falsche Beurteilung seiner rechtlichen Standpunkte durch die Vorinstanz,
insbesondere in Bezug auf die Beschwerdelegitimation (S. 5-7 Beschwerdeschrift;
vgl. nachfolgend E. 2) und die Anwendung des Waldgesetzes (S. 11
Beschwerdeschrift; dazu bereits E. 1.1). Auf die Sachverhaltsrügen ist daher
nicht einzutreten.

1.4. Im bundesgerichtlichen Verfahren dürfen neue Tatsachen und Beweismittel
nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu
Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Dabei hat der Beschwerdeführer, der sich auf
diese Ausnahmeregel beziehen will, klar aufzuzeigen, dass die gesetzlichen
Voraussetzungen erfüllt sind (Urteil 2C_937/2012 vom 31. Mai 2013 E. 2.3). Dies
ist hier nicht der Fall. Soweit der Beschwerdeführer vorträgt, eine
vertragliche Vereinbarung der Gemeinde mit bestimmten Grundeigentümern könne
"bekanntlich [...] nicht eingehalten werden", stellt er Behauptungen auf, die
er bereits vor der Vorinstanz hätte vorbringen können. Darauf ist nicht
einzutreten.

1.5. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Der Beschwerdeführer
muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids
auseinandersetzen (vgl. FLORENCE AUBRY GIRARDIN, in: Commentaire de la LTF, 2.
Aufl. 2014, Rz. 21 ff. zu Art. 42 BGG). Besondere Anforderungen gelten, wenn
die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung
von kantonalem Recht) geltend gemacht wird. Dies prüft das Bundesgericht
grundsätzlich nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht
und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Soweit der Beschwerdeführer beiläufig eine Verletzung der Rechtsweggarantie
(Art. 29a BV; S. 7 Beschwerdeschrift) vorbringt oder an anderer Stelle der
Beschwerdeschrift lediglich behauptet, es stelle sich die Frage der formellen
Rechtsverweigerung (S. 8 Beschwerdeschrift), sind die soeben dargelegten
Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt. Im Zusammenhang mit der
Rüge der willkürlichen Anwendung des kantonalen und kommunalen Rechts hätte der
Beschwerdeführer klar und detailliert ausführen müssen, inwiefern die
Vorinstanz das Willkürverbot (Art. 9 BV) verletzt haben soll. Dies hat er
jedoch nicht getan. Auf diese Rügen ist mangels Substanziierung nicht
einzutreten.
Gleiches gilt in Bezug auf den vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwurf, die
Gemeinde habe falsche Tatsachen im Rahmen der Bauprojektausschreibung und der
Zonenplanänderung vorgetäuscht, um Einsprachen gegen das Bauprojekt Nordzufahrt
(insbesondere im Bereich Suren) abzuwenden. Abgesehen von unwesentlichen
Korrekturen ("rechtswidrige Projektelemente" [S. 11 Beschwerdeschrift] statt
"falsche Tatsachen [S. 7 Beschwerdeschrift Vorinstanz]; "Sachverhalt" [S. 12
Beschwerdeschrift] statt "Tatsachen" [S. 7 Beschwerdeschrift Vorinstanz]) und
einer unbedeutenden Hinzufügung ("die Zusicherung von Vorteilen", S. 12
Beschwerdeschrift) stimmen die Ausführungen des Beschwerdeführers wortwörtlich
mit denjenigen überein, die er bereits vor Verwaltungsgericht vorgetragen hat.
Inwiefern die Vorinstanz Treu und Glauben (Art. 9 BV) verletzt haben soll, wird
jedoch nicht ausgeführt (auch nicht sinngemäss) und ist, angesichts der
ausführlichen und überzeugenden Begründung der Vorinstanz (E. 5 des
angefochtenen Entscheids), auch nicht ersichtlich. Damit sind die Anforderungen
von Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht erfüllt.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe seine Legitimation in
Bezug auf die Zonenplanänderung zu Unrecht eingeschränkt. Da die Nordzufahrt
als Erschliessungs-, Durchgangs- und Entlastungsstrasse konzipiert sei, müsse
mit erheblichen Verkehrsimmissionen gerechnet werden. Deshalb sei er nicht nur
im Gebiet Suren, sondern auch in "allen verkehrsgenerierenden Bereichen" und
"im überräumlichen verkehrstechnischen Sinn" zur Beschwerde berechtigt.

2.2. Nach den Ausführungen der Vorinstanz handelt es sich bei der
Zonenplanänderung im Gebiet Suren um vier Änderungen, die in einer Distanz von
knapp 100 m zum Grundstück des Beschwerdeführers geplant seien. Diesbezüglich
sei seine Legitimation nie bestritten gewesen. Mit Blick auf die übrigen
Änderungen betreffend Nordzufahrt sei jedoch festzuhalten, dass er sein
Beschwerderecht verwirkt habe. Er könne sich im vorliegenden Verfahren, das
ausschliesslich einen Teilaspekt des Nutzungsplanungsverfahrens zum Gegenstand
habe, nicht gegen andere, längstens rechtskräftige Beschlüsse im Zusammenhang
mit der Nordzufahrt wehren.

2.3. Die vorinstanzlichen Ausführungen sind nicht zu beanstanden. Denn es geht,
wie eingangs ausgeführt, nicht darum, den Zonenplan erstmals auf das
Strassenprojekt auszurichten. Dafür wurden die planungsrechtlichen Grundlagen
bereits im Jahr 2002 gelegt, als ein Baulinien- und Strassenplan erlassen
wurde, der sich auf das Vorprojekt der Nordzufahrt abstützte. Diesen Baulinien-
und Strassenplan, den der Beschwerdeführer anlässlich der öffentlichen Auflage
nicht angefochten hat, genehmigte der Regierungsrat am 6. April 2004. Er ist in
Rechtskraft erwachsen. Gestützt darauf wurde ein vom Regierungsrat genehmigter
und inzwischen rechtskräftiger Zonenplan erlassen (Zonenplan 2006). Wenn der
Beschwerdeführer vorbringt, die Zonenplanänderung werde Verkehrsimmissionen mit
sich ziehen, hätte er dies beim Erlass des Zonenplans 2006 vorbringen müssen.
Des Weiteren hätte der Beschwerdeführer gegen das Projekt im Rahmen des
Baubewilligungsverfahrens vorgehen und seine im Umweltrecht gründenden
Argumente betreffend Verkehrsimmissionen vorbringen können. Den Akten ist
jedoch zu entnehmen, dass er während der öffentlichen Auflage des Baugesuchs
betreffend Nordzufahrt kein Rechtsmittel ergriffen und sich somit im
Baubewilligungsverfahren nicht als Partei konstituiert hat. Die Baubewilligung
ist rechtskräftig. Damit hat er in diesem Bereich sein Beschwerderecht
verwirkt. Aus den in diesem Zusammenhang zitierten Urteilen vermag der
Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
Die Legitimation des Beschwerdeführers wäre nur gegeben, wenn die von ihm ins
Feld geführte Zunahme bei den Immissionen eine  Folge der von der
Gemeindeversammlung und vom Regierungsrat beschlossenen Planänderungen wäre.
Dies ist aber, soweit ersichtlich, nicht der Fall. Es stand bereits im Jahr
2002 (Erlass des Baulinien- und Strassenplans) bzw. 2006 (Erlass des Zonenplans
aufgrund der geplanten Nordumfahrung) fest, dass die Grundstücke in der
Umgebung der geplanten Strasse durch mehr Immissionen belastet werden würden.
Die im Dezember 2012 beschlossenen kleineren Anpassungen des Zonenplans durch
die Gemeindeversammlung (bzw. die wiederum vorgenommenen Korrekturen des
Regierungsrates) dürften jedoch, wie die Vorinstanz festhält, zu keiner Zunahme
der Immissionen führen. Vielmehr ist, wie die Vorinstanz ausführt, von einer
Verringerung auszugehen, weil der Regierungsrat die Umzonung der Waldfläche "E"
(ein Waldareal bergseits der Strasse) in die Bauzone unterbunden habe. Dies
wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.

2.4. In Bezug auf die übrigen vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente
betreffend Beschwerderecht (Beschwerdeschrift S. 6 [ab dem zweitletzten Absatz]
bis und mit S. 7) unterscheidet sich die beim Bundesgericht eingereichte
Beschwerdebegründung nur in wenigen untergeordneten Punkten von derjenigen,
welche der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht eingereicht hatte: An einer
Stelle wurde ein Satz hinzugefügt (S. 7: "Desweiteren soll das bisher unbebaute
Wiesland ja umfassend Erschlossen und bebaut werden") und es wurden zwei
Zusätze aufgenommen (S. 7: "[...] insbesondere da der einzige Zweck der
vorliegenden Zonenplananpassung die rechtliche Grundlage bilden soll für die
Erstellung der Strasse" und "[...] und auch von weiter Distanz hörbar sein").
Eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen fehlt. Damit sind
die Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG nicht erfüllt. Darauf ist
nicht einzutreten.

2.5. Im Ergebnis hat die Vorinstanz nachvollziehbar begründet, weshalb der
Beschwerdeführer (abgesehen vom Gebiet Suren) gegen die Zonenplanänderung in
den anderen Gebieten nicht zur Beschwerde berechtigt gewesen ist.

3. 
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs.
2 BV). Die Vorinstanz habe in einem anderen, ebenfalls die Nordzufahrt
betreffenden Verfahren einen Augenschein durchgeführt, ohne ihn, den
Beschwerdeführer, zur Teilnahme einzuladen. Ausserdem hätte das
Verwaltungsgericht in seinem Verfahren ebenfalls einen Augenschein durchführen
müssen. Diese Einwände sind nicht zu hören, zumal der Beschwerdeführer nicht
ausführt, auf welches andere vorinstanzliche Verfahren er sich überhaupt
bezieht. Sollte er sich auf das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 23. Dezember
2014 (V 2014 29) berufen, kann festgehalten werden, dass er in diesem Verfahren
keine Parteistellung hatte, die ihn berechtigt hätte, am Augenschein
teilzunehmen. Soweit ersichtlich hat der Beschwerdeführer im ihn betreffenden
vorinstanzlichen Verfahren auch keinen Antrag auf Durchführung eines
Augenscheins gestellt. Ob die Vorinstanz von Amtes wegen einen Augenschein
durchführen möchte, liegt in ihrem eigenen Ermessen. Dass sie darauf verzichtet
hat, stellt für sich allein noch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.
Sodann erblickt der Beschwerdeführer eine Gehörsverletzung darin, dass er als
betroffener Grundeigentümer nicht über den kantonalen Gesamtentscheid vom 20.
März 2013 und den Rodungsentscheid informiert worden sei und die Gemeinde ihm
das Einsichtsrecht in den Gesamtentscheid verweigert habe. Diese Einwände
wurden von der Vorinstanz bereits im Rahmen eines vorgängigen, inzwischen
rechtskräftigen Verfahrens behandelt (Urteil V 2013/65 vom 18. Juli 2013 E. 2c
und 2d). Darauf ist nicht einzutreten.

4.
Aus dem Prinzip von Treu und Glauben (Art. 9 BV) folgt unter anderem der
Grundsatz, dass den Parteien aus einer mangelhaften Eröffnung, insbesondere
wegen unrichtiger oder unvollständiger Rechtsmittelbelehrung, kein Nachteil
erwachsen darf (BGE 138 I 49 E. 8.3.2 S. 53 f.; 117 Ia 297 E. 2 S. 298 f.). Der
Beschwerdeführer beanstandet, die Gemeinde habe ihm im Zusammenhang mit dem
Gesamtentscheid vom 20. März 2013 eine falsche Rechtsmittelbelehrung abgegeben.
Diese Rüge scheitert jedoch bereits am Umstand, dass ihm daraus kein Nachteil
erwachsen ist. Er hat die Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung erkannt und
in der Folge den Gesamtentscheid am 27. April 2013 auch fristgerecht
angefochten. Die Rüge ist somit unbegründet.

5. 
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten
werden kann. Das Gesuch um Wiedererwägung der Präsidialverfügung vom 24. Juli
2015 betreffend aufschiebende Wirkung wird mit Entscheid in der Sache
gegenstandslos. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer für das
Gerichtsverfahren kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG). Den in ihrem
amtlichen Wirkungskreis obsiegenden Behörden steht keine Parteientschädigung zu
(Art. 68 Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Gemeinderat Walchwil, dem
Regierungsrat des Kantons Zug, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug,
Verwaltungsrechtliche Kammer, dem Bundesamt für Raumentwicklung und dem
Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Dezember 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Misic

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