Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.94/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_94/2015

Urteil vom 4. Juni 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________, Bezirksgericht Zürich,
Badenerstrasse 90, Postfach, 8026 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Aufsichtsbeschwerde,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 2. Februar 2015 des Obergerichts des Kantons
Zürich, Rekurskommission.

Erwägungen:

1. 
Im Zusammenhang mit einem gegen ihn hängigen Strafverfahren hat A.________ eine
Vielzahl weiterer Verfahren bzw. Beschwerdeverfahren veranlasst und dabei
Strafanzeigen gegen verschiedene Gerichtspersonen erstattet wie auch
Ausstandsbegehren gestellt.
In einem gegen Bezirksrichterin B.________ angestrengten Ausstandsverfahren
gelangte A.________ mit einer Aufsichtsbeschwerde ans Obergericht des Kantons
Zürich. Dessen Verwaltungskommission trat mit Beschluss vom 21. Januar 2015 auf
die Beschwerde nicht ein.
Hiergegen gelangte A.________ mit einer weiteren Eingabe ans Obergericht.
Zuständigkeitshalber wurde dieser Rekurs an die Rekurskommission des
Obergerichts zur weiteren Behandlung überwiesen.
Mit Beschluss vom 2. Februar 2015 ist die Rekurskommission auf das von
A.________ nunmehr (auch) gegen alle Mitglieder des Obergerichts gestellte, als
rechtsmissbräuchlich erachtete Ausstandsbegehren nicht eingetreten. Sodann hat
die Rekurskommission den genannten Rekurs abgewiesen, soweit sie darauf
eingetreten ist. Zur Begründung hat sie insoweit im Wesentlichen ausgeführt,
die Vorinstanz habe die Aufsichtsbeschwerde zutreffend als unzulässig
bezeichnet mit dem Hinweis darauf, dass dem Rekurrenten für seine Anliegen die
Rechtsmittel gemäss StPO offen standen (wovon er denn auch zumindest teilweise
Gebrauch gemacht habe).

2. 
Gegen den Beschluss vom 2. Februar 2015 - und mehrere andere Entscheide bzw.
Verfahren - wendet sich A.________ mit Eingaben vom 4. und 9. Februar 2015 ans
Bundesgericht (bzw. hat er sich, auch mit Rechtsverweigerungsrügen, ans
Obergericht gewandt, welches die betreffenden Eingaben ans Bundesgericht
weitergeleitet hat). Den den Eingaben beigefügten obergerichtlichen Beschluss
hat er mit der Bemerkung "ungelesene Weiterleitung" versehen (Beschwerde S. 1).
Sodann hat er wie schon in früheren Verfahren gegen verschiedene
Gerichtspersonen Strafanzeigen angekündigt.
Das Bundesgericht hat davon abgesehen, die übrigen Verfahrensbeteiligten zur
Beschwerde anzuhören.

3. 
Die vorliegende Beschwerde richtet sich - soweit sie überhaupt verständlich ist
und nicht gegen die prozessualen Anstandsregeln verstösst (s. Art. 33 BGG) -
wie angetönt einmal mehr gegen eine Vielzahl von Verfahren, die bei
verschiedenen Gerichten hängig waren bzw. weiterhin hängig sind.
Die gesetzlichen Formerfordernisse einer Beschwerde ans Bundesgericht (Art. 42
Abs. 2 BGG) sind dem Beschwerdeführer schon wiederholt zur Kenntnis gebracht
worden. Auch auf den vorliegend angefochtenen obergerichtlichen Beschluss
bezogen sind sie nicht erfüllt. Daran vermag nichts zu ändern, dass die
Ausführungen des Beschwerdeführers einmal mehr sehr umfangreich sind. Denn in
Bezug auf die Streitpunkte, die dem hier in Frage stehenden Beschluss zugrunde
liegen (Nichteintreten auf ein Ausstandsbegehren, erfolgloser Rekurs im Rahmen
eines Aufsichtsbeschwerdeverfahrens) legt der Beschwerdeführer nicht dar,
inwiefern durch die betreffende obergerichtliche Begründung bzw. durch den
Beschluss selbst im Ergebnis Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt
worden sein soll. Nichts anderes ergibt sich in Bezug auf die gerügte
Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung. Verhält es sich so, braucht nicht
weiter erörtert zu werden, ob bzw. inwieweit dem Beschwerdeführer in Bezug auf
das zugrunde liegende kantonale Aufsichtsbeschwerdeverfahren und nunmehr auch
vor Bundesgericht die Beschwerdebefugnis zuzuerkennen wäre (vgl. BSK BGG,
Bernhard Waldmann, 2. Aufl., Art. 82 N 10, S. 965).
Abgesehen davon richten sich die Ausführungen in der vorliegenden Beschwerde
gegen frühere bundesgerichtliche Urteile, ohne dass aber gesetzliche
Revisionsgründe gemäss Art. 121 ff. BGG dargelegt würden, sodann gegen
Verfahren, welche nicht die I. öffentlich-rechtliche Abteilung, sondern
verschiedene kantonale Verfahren betreffen. Auf diese Ausführungen ist im
vorliegenden Verfahren, das den genannten obergerichtlichen Beschluss vom 2.
Februar 2015 zum Gegenstand hat, von vornherein nicht weiter einzugehen, ebenso
wenig auf die neuerlich angekündigten Strafanzeigen.
Auf die somit insgesamt klarerweise unzulässige Beschwerde ist aus den
genannten Gründen nicht einzutreten. Die aufgezeigten Mängel sind
offensichtlich, so dass über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach
Art. 108 BGG entschieden werden kann.

4. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach wird erkannt:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich,
Rekurskommission, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Juni 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Bopp

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