Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.90/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_90/2015

Urteil vom 9. Februar 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 28, 9001 St.
Gallen.

Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 5. Januar 2015 des Verwaltungsgerichts des
Kantons St. Gallen, Präsident.

In Erwägung,
dass A.________ am 28. Juni 2014 im Anschluss an einen Verkehrsunfall der
Führerausweis entzogen wurde;
dass das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen
A.________ mit - rechtskräftig gewordener - Verfügung vom 22. Juli 2014 das
Führen von Motorfahrzeugen vorsorglich untersagte und mit Verfügung vom 1.
September 2014 eine verkehrsmedizinische Untersuchung anordnete;
dass A.________ hiergegen an die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St.
Gallen gelangte und dabei das Gesuch stellte, es sei ihm für das
Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren;
dass das Gesuch gemäss Präsidialverfügung vom 5. Dezember 2014 abgewiesen
wurde, wogegen A.________ eine Beschwerde ans kantonale Verwaltungsgericht
erhob;
dass der Präsident des Verwaltungsgerichts die Beschwerde am 5. Januar 2015
abgewiesen hat, soweit er darauf eingetreten ist;
dass A.________ gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 5. Februar 2015
Beschwerde ans Bundesgericht führt, welches davon abgesehen hat, bei den
weiteren Verfahrensbeteiligten Stellungnahmen zur Beschwerde einzuholen;
dass der Beschwerdeführer nur ganz allgemein Kritik am vorangegangenen
kantonalen Verfahren übt, dabei aber nicht darlegt, inwiefern der
verwaltungsgerichtliche Entscheid im Ergebnis bzw. die ihm zugrunde liegende
ausführliche Begründung rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2
und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen ) nicht zu
genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
dass die Beschwerde nach dem Gesagten klarerweise aussichtslos ist, weshalb das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung bzw. amtlichen
Verbeiständung abzuweisen ist (Art. 64 BGG);
dass indes bei den gegebenen Verhältnissen davon abgesehen werden kann, für das
bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben;

wird erkannt:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. amtlichen
Verbeiständung wird abgewiesen.

3. 
Es werden keine Kosten erhoben.

4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Verwaltungsrekurskommission
und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Präsident, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 9. Februar 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp

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