Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.8/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_8/2015

Urteil vom 2. März 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Politische Gemeinde Matzingen,
9548 Matzingen,
handelnd durch den Gemeinderat Matzingen, Altholzstrasse 3, 9548 Matzingen,

Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau,
Verwaltungsgebäude, Promenade, 8510 Frauenfeld.

Gegenstand
Bauwesen; Nichtleistung des Kostenvorschusses,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 19. November 2014 des Verwaltungsgerichts
des Kantons Thurgau.

In Erwägung,
dass A.________ mit Eingabe vom 3. Januar 2015 Beschwerde gegen einen vom
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau am 19. November 2014 betreffend Verstoss
gegen das Ablagerungsverbot bzw. wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses
gefällten Nichteintretensentscheid führt und dabei insbesondere die Behörden
der Gemeinde Matzingen bzw. das Bauamt dieser Gemeinde kritisiert;
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, bei den übrigen
Verfahrensbeteiligten Stellungnahmen zur Beschwerde einzuholen;
dass die Beschwerdeführerin sich mit den Gründen, welche das Verwaltungsgericht
zum Nichteintreten auf die Beschwerde bewogen haben, nicht auseinander setzt
und nicht darlegt, inwiefern die dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegende
Begründung bzw. der Entscheid selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig
sein soll;
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2
und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen ) nicht zu
genügen vermag;
dass daher schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
weshalb es sich erübrigt, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu
erörtern;
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
dass bei den gegebenen Verhältnissen davon abgesehen werden kann, für das
vorliegende Verfahren Kosten zu erheben;

wird erkannt:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Kosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Politischen Gemeinde Matzingen,
dem Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau sowie dem
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. März 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp

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