Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.89/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_89/2015

Urteil vom 4. Januar 2016

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Karlen,
Gerichtsschreiberin Pedretti.

Verfahrensbeteiligte
1. A. und B. A.-B.________,
2. C.C.________,
3. D. C.-D.________,
4. E. E.-F.________,
Beschwerdeführer, alle vier vertreten durch
Rechtsanwalt Urs Hofstetter-Arnet,

gegen

Erbengemeinschaft F. G.-H.________,
Beschwerdegegnerin, handelnd durch
G. G.________, und
H. G.________,
und diese vertreten durch Rechtsanwalt Franz Hess,

Gemeinderat Hergiswil,
Gemeindehaus, 6052 Hergiswil,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Zelger,

Baudirektion des Kantons Nidwalden,
Breitenhaus, 6371 Stans, vertreten durch
den Rechtsdienst des Kantons Nidwalden,
Dorfplatz 2, Postfach 1246, 6371 Stans.

Gegenstand
Gestaltungsplan Sonnenberg,

Beschwerde gegen das Urteil vom 22. September 2014 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Nidwalden, Verwaltungsabteilung.

Sachverhalt:

A. 
Die Erbengemeinschaft F. G.-H.________ ist Eigentümerin des in der
zweigeschossigen Wohnzone (Zone W2D) liegenden Grundstücks Nr. 287 in
Hergiswil. Darauf soll eine Überbauung mit acht Einfamilienhäusern erstellt
werden. Zu diesem Zweck unterbreitete die Erbengemeinschaft dem Gemeinderat
Hergiswil den Gestaltungsplan Sonnenberg. Während der öffentlichen Auflage
reichten die Nachbarn A. und B. A.-B.________, C. C.________ und D.
C.-D.________ und E. E.-F.________ Einsprache ein.

B. 
Mit Entscheid vom 18. September 2012 bewilligte der Gemeinderat den
Gestaltungsplan Sonnenberg, Parzelle Nr. 287, unter Bedingungen und Auflagen
sowie unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Baudirektion Nidwalden. Die
Einsprache wies er ab.

C. 
Diesen Entscheid fochten die Einsprecher bei der Baudirektion an, welche die
Beschwerde am 26. November 2013 abwies und gleichentags den Gestaltungsplan
Sonnenberg genehmigte. Eine gegen den Bewilligungs- und Genehmigungsentscheid
erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden mit
Urteil vom 22. September 2014 ab, soweit darauf eingetreten werden konnte.

D. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 2. Februar 2015
gelangen A. und B. A.-B.________, C. C.____ und D. C.-D.________ und E.
E.-F.________ an das Bundesgericht. Sie beantragen, das Urteil des
Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und die Angelegenheit sei im Sinne der
Erwägungen an den Gemeinderat zurückzuweisen.
Der Gemeinderat und die Staatskanzlei des Kantons Nidwalden schliessen auf
Abweisung der Beschwerde. Die Erbengemeinschaft F. G.-H.________
(Beschwerdegegnerin) beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werde. Das Verwaltungsgericht verzichtet auf eine Stellungnahme.
Die Beschwerdeführer halten in der Replik an ihren Anträgen fest.
Mit Präsidialverfügung vom 3. März 2015 hat der Präsident der I.
öffentlich-rechtlichen Abteilung das Gesuch um aufschiebende Wirkung
abgewiesen.

Erwägungen:

1.

1.1. Gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid über den
Gestaltungsplan Sonnenberg steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten offen (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG). Ein
Ausschlussgrund nach Art. 83 BGG liegt nicht vor. Die Beschwerdeführer haben am
vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und sind als Eigentümer von
Grundstücken, die unmittelbar an das Gestaltungsplangebiet angrenzen, zur
Beschwerdeführung befugt (Art. 89 Abs. 1 BGG). Da auch die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich
einzutreten.

1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten können
Rechtsverletzungen im Sinne von Art. 95 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Allerdings prüft es,
unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde
(Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen,
sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Nach Art. 42
Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der
angefochtene Akt Recht verletzt. Dies setzt voraus, dass sich die
Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen
Entscheids auseinandersetzen. Bezüglich der Verletzung von verfassungsmässigen
Rechten - einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht -
gilt eine qualifizierte Rügepflicht: Das Bundesgericht prüft nur klar und
detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (Art. 106 Abs. 2 BGG;
BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176 mit Hinweisen).

2. 
Die Beschwerdeführer erheben verschiedene Verfahrensrügen:

2.1. Sie bemängeln zunächst, der Plan zur Erschliessung des
Gestaltungsplangebiets Sonnenberg über das angrenzende Grundstück Nr. 1284
sowie die Vorschriften über die ausserhalb des Perimeters geplanten Bauten und
Anlagen seien nicht öffentlich aufgelegt worden. Insoweit sei der
Gestaltungsplan nichtig.

2.1.1. Nach Art. 33 Abs. 1 RPG (SR 700) sind Nutzungspläne - wie hier der
Gestaltungsplan - öffentlich aufzulegen. Aus den Akten ergibt sich, dass die
Sonderbauvorschriften, in deren Art. 19 festgehalten wird, dass auf der
Parzelle Nr. 1284 ein gemeinschaftlicher Velo- sowie ein Containerraum erstellt
werden sollen, und der Erschliessungsplan Nr. 0903-003 in seiner revidierten
Fassung vom 31. Mai 2011 öffentlich aufgelegt worden sind. Dem
Bewilligungsentscheid des Gemeinderats vom 18. September 2012 ist zudem zu
entnehmen, dass den Grundeigentümern des Gestaltungsplans sowie den Eigentümern
der angrenzenden Grundstücke die öffentliche Auflage gestützt auf Art. 99 des
Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (BauG/NW; NG 611.01)
schriftlich mitgeteilt worden ist. Insoweit lässt die Planauflage entgegen der
Auffassung der Beschwerdeführer keine Bundesrechtswidrigkeit erkennen.

2.1.2. Im Übrigen hätte eine mangelhafte Bekanntmachung des Gestaltungsplans
auch nicht zwangsläufig seine Nichtigkeit zur Folge. Nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung sind rechtswidrige Entscheide nur nichtig, wenn der ihnen
anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er offensichtlich oder zumindest
leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der
Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (BGE 138 II 501 E. 3.1 S. 503 f.;
137 I 273 E. 3.1 S. 275 f.; je mit Hinweisen). In der Regel führen aber
Verfahrensmängel nur zur Anfechtbarkeit des entsprechenden Entscheids (vgl. BGE
129 I 361 E. 2.1 S. 363 mit Hinweisen). Dies gilt auch im Bereich der
Publikation von Nutzungsplänen (vgl. BGE 116 Ia 215 E. 2c S. 219 f.).

2.2. Die Beschwerdeführer machen sodann geltend, sie hätten die Einholung eines
neutralen Gutachtens zur Mehrgefährdung ihrer Grundstücke durch Hochwasser
gefordert, dem die Vorinstanz nicht nachgekommen sei. Diese hätte ihrem Antrag
aber stattgeben müssen, weil das von ihnen eingereichte Parteigutachten der
Keller und Lorenz AG vom 15. März 2012 ausführe, dass eine Mehrgefährdung durch
Hochwasser aufgrund der Steilheit des Geländes punktuell signifikant erhöht
sein könne. Die Vorinstanz habe somit die Beweise willkürlich erhoben.

2.2.1. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ergibt sich
der Anspruch der Parteien, mit rechtzeitig und formgültig angebotenen
Beweisanträgen und Vorbringen gehört zu werden, soweit diese erhebliche
Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind (BGE 134 II
97, nicht publizierte E. 2.2; vgl. BGE 127 I 54 E. 2b S. 56; je mit Hinweisen).
Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn eine Behörde auf die
Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie auf Grund der bereits
abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in
vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch
weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f.;
134 I 140 E. 5.3 S. 148; je mit Hinweisen).

2.2.2. Aus dem vom Gemeinderat für verbindlich erklärten Bericht Naturgefahren
der Schubiger AG vom Oktober 2010 geht hervor, dass sich die vom
Gestaltungsplan erfasste Parzelle Nr. 287 im Gefahrenbereich Wildbäche in der
schwachen Gefahrenstufe befindet. Sie liegt - genauso wie die
Nachbargrundstücke der Beschwerdeführer - im Abflussbereich des Stampfbaches.
Das Gefährdungsbild zeigt, dass bei einem Ausbruch des Baches der Abfluss zwar
nur eine geringe Höhe aufweisen wird, dieser aber aufgrund des zu den
Nachbargrundstücken abfallenden Hanges eine hohe Geschwindigkeit erreichen
kann. Der Bericht weist aber auch darauf hin, dass die Schlüsselstellen am
Stampfbach in den letzten Jahren baulich verbessert worden sind und die
Intensitätskarte deshalb überprüft und angepasst werden muss. Als
Massnahmenkonzept für das Gestaltungsplangebiet wird neben
Objektschutzmassnahmen vorgeschlagen, ca. 4 muldenförmige Abflusskorridore von
einer Breite von rund 5 m und einer Sohleneintiefung von 0.5 m zu erstellen,
wovon der zweite mit einem Abflussanteil von ungefähr 20 % auf die
Nachbargrundstücke führt. Hinsichtlich der Gefährdung für die
Nachbargrundstücke hält der Bericht fest, dass diese auch durch die geplante
Überbauung weiterhin bestehen bleibe und mit der Gewährleistung der
"Durchlässigkeit" keine Mehrgefährdung entstehe. In diesem Sinne wurde auch
Art. 30 der Sonderbauvorschriften (nachfolgend: SBV) verfasst.

2.2.3. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Urteil, die geplante Überbauung im
Gestaltungsplangebiet Sonnenberg verursache keine Mehrgefährdung für die
Grundstücke der Beschwerdeführer. Ausserdem werde ihren Bedenken im Dispositiv
des gemeinderätlichen Entscheids Rechnung getragen. Dessen Ziff. 38 führe
nämlich aus, dass im Rahmen des Baugesuchs die gestützt auf Art. 30 SBV zu
treffenden Objektschutzmassnahmen mit dem Nachweis Naturgefahren detailliert
aufzuzeigen und nachzuweisen seien.
Letztere Auffassung verfängt indes nicht: Wie der Bericht Naturgefahren
ausführt, sind die Objektschutzmassnahmen nach Massgabe von Art. 32 des Bau-
und Zonenreglements der Gemeinde Hergiswil vom 28. November 2008 (BZR)
vorzunehmen. Danach sind Neubauten baulich so anzuordnen, dass bis zur seltenen
Überflutungs- und Geschiebeablagerungshöhe kein Wasser ins Gebäude eindringen
kann. Die gefährdeten Gebäudeseiten sind baulich dicht auszugestalten. Sofern
Öffnungen auf diesen Gebäudeseiten unabdingbar sind, müssen diese mit dichten,
druck- und schlagfesten Türen, Toren und Fenstern ausgestattet sein. In diesem
Sinne sieht auch der Bericht vor, dass bergseitige Öffnungen mindestens einen
halben Meter über das Terrain zu führen sind (vgl. S. 7). Daraus folgt somit,
dass die nachzuweisenden Objektschutzmassnahmen sich auf die geplante
Überbauung selbst beziehen und nicht dem Schutz der Nachbargrundstücke dienen.
Dennoch durfte die Vorinstanz davon absehen, eine weitere Begutachtung
einzuholen, denn aus dem Bericht der Schubiger AG geht schlüssig und plausibel
hervor, dass eine Gefährdung der Nachbargrundstücke durch Hochwasser schon nach
heutigem Stand vorhanden ist und durch das geplante Bauprojekt nicht erhöht
wird. Daran vermögen auch die Ausführungen im Parteigutachten nichts zu ändern.
Nach Art. 28 BZR haben Bauten in Dimension, Anordnung und Umgebungsgestaltung
auf die Gefährdung Rücksicht zu nehmen; insbesondere darf in allen
Gefahrenzonen die Gefährdung von Nachbargrundstücken nicht wesentlich erhöht
oder das Überbauen derselben verhindert werden. Mithin ist entscheidend, dass
die im Gestaltungsplan vorgesehenen Bauten und Anlagen nicht zu einer
erheblichen Mehrgefährdung der Grundstücke der Beschwerdeführer führen. Das
Parteigutachten kommt diesbezüglich jedoch lediglich zum Schluss, nach heutigem
Wissen und aktuellem Stand der Planung könne eine relevante punktuelle Erhöhung
der Gefährdung durch Hochwasser an kritischen Stellen nicht zweifelsfrei
ausgeschlossen werden (vgl. S. 4). Dass es durch die geplante Überbauung
tatsächlich zu einer Mehrgefährdung kommt und dass diese generell wesentlich
ist, wird darin aber nicht nachgewiesen. Darüber hinaus ist weder ersichtlich
noch wird von den Beschwerdeführern substanziiert dargetan, dass der Bericht
Naturgefahren der Schubiger AG fehlerhaft oder widersprüchlich sei oder auf
unzutreffenden Beobachtungen und Folgerungen beruhe. Auch wird nicht
aufgezeigt, welche neuen Erkenntnisse ein weiteres Gutachten hätte bringen
können. Somit konnte das Verwaltungsgericht in willkürfreier, antizipierter
Beweiswürdigung auf den Bericht Naturgefahren abstellen und auf die Einholung
einer zusätzlichen Expertise verzichten.

3.

3.1. Die Beschwerdeführer bringen sodann vor, die Vorinstanz sei in Willkür
verfallen und habe das Koordinationsprinzip nach Art. 25a Abs. 4 RPG verletzt,
da durch den Erlass des Gestaltungsplans Sonnenberg der Gestaltungsplan Untere
Rüti wesentlich geändert werde.

3.2. Der Gestaltungsplan Sonnenberg regelt die Art, die Lage und das Ausmass
der geplanten Überbauung auf dem Grundstück Nr. 287. In Art. 19 SBV wird u.a.
ausgeführt, dass auf der Parzelle Nr. 1284 ein gemeinschaftlicher Veloraum und
ein Containerraum für die Parzellen Nr. 1284 und Nr. 287 erstellt werden
sollen. Ausserdem soll die Erschliessung für die Fahrzeuge der geplanten
Wohnhäuser im gewachsenen Terrain und bis 1 m darüber erfolgen, wobei die
mittlere und obere Parkebene mittels Rampen und anderen Massnahmen erreicht
werden können. Dem Plan Erschliessung vom 31. Mai 2011 ist zu entnehmen, dass
die Einfahrt zur Erschliessungsanlage auf das Grundstück Nr. 1284 zu liegen
kommen soll. Diese Parzelle bildet Bestandteil des Gestaltungsplans Untere
Rüti, zu welchem auch die beschwerdeführerischen Grundstücke gehören.

3.3. Die Beschwerdeführer bemängeln die Erschliessung des
Gestaltungsplangebiets Sonnenberg über das nicht zum Gestaltungsplan gehörende
Grundstück Nr. 1284 und die Erstellung eines Velo- und Containerraums auf
dieser Parzelle. Soweit sie vorbringen, auf dem Grundstück Nr. 1260 seien
Retentionsflächen vorgesehen, kann ihnen nicht gefolgt werden, da sich dies
weder aus den von ihnen zitierten Sonderbauvorschriften noch aus dem Plan zur
Erschliessung ergibt.

3.4. Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid aus, die verbindlichen
Bestandteile des Gestaltungsplans Sonnenberg bezögen sich einzig auf das die
Parzelle Nr. 287 umfassende Plangebiet. Soweit die Erschliessung das Grundstück
Nr. 1284 betreffe, bestehe kein verbindlicher Charakter. Diesbezüglich werde
lediglich eine raumplanerisch sinnvolle und zweckmässige Erschliessung
aufgezeigt. Ausserdem lege der Gestaltungsplan Untere Rüti für das Grundstück
Nr. 1284 bloss eine max. Bruttogeschossfläche von 210 m ^2 fest; ansonsten
gelte die Regelbauweise. Die Erschliessung und die geplanten Bauten auf der
Parzelle Nr. 1284 widersprächen diesen Vorschriften nicht, wobei über deren
konkrete Ausgestaltung und die Einhaltung der baurechtlichen Bestimmungen
ohnehin erst im Baubewilligungsverfahren zu befinden sei. Insoweit bestehe kein
Anlass für eine Anpassung des Gestaltungsplans Untere Rüti. Überdies entspreche
die geplante Erschliessung dem Verkehrsrichtplan der Gemeinde Hergiswil und das
Grundstück Nr. 1284, das ein Fahrwegrecht zugunsten der Parzelle Nr. 287
vorsehe, liege im Eigentum eines Mitglieds der Beschwerdegegnerin.

3.5. Die Beschwerdeführer wenden dagegen im Wesentlichen ein, die Begründung
der Vorinstanz sei willkürlich, da die Sonderbauvorschriften und der Plan
Erschliessung vom 31. Mai 2011 verbindliche Bestandteile des Gestaltungsplans
Sonnenberg darstellten und die Zufahrt über die Parzelle Nr. 1284 zur (Fein-)
Erschliessung gehöre. Das Grundstück Nr. 1284, über das das Plangebiet
Sonnenberg erschlossen und auf dem der Velo- und Containerraum erstellt werden
sollen, bilde aber Bestandteil des Gestaltungsplans Untere Rüti und befinde
sich ausserhalb des Perimeters des Gestaltungsplans Sonnenberg, weshalb dessen
Erlass rechtswidrig sei. Erwüchse der Gestaltungsplan Sonnenberg in
Rechtskraft, führte dies zum unhaltbaren Ergebnis, dass der bestehende
Gestaltungsplan Untere Rüti ohne eine Planauflage in wesentlichen Punkten
geändert würde.

3.6. Nach der ständigen Praxis des Bundesgerichts liegt Willkür in der
Rechtsanwendung nur vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich
unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht,
eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in
stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht
hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern
auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als
vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 137 I 1 E. 2.4 S.
5; 136 I 316 E. 2.2.2 S. 318 f.; je mit Hinweisen).

3.7. Den Beschwerdeführern ist darin beizupflichten, dass die
Sonderbauvorschriften und der Plan Erschliessung vom 31. Mai 2011 verbindliche
Bestandteile des Gestaltungsplans Sonnenberg darstellen. Dies ergibt sich
bereits aus Ziff. 3 des Bewilligungsentscheids des Gemeinderats vom 18.
September 2012, auf die auch im Genehmigungsentscheid der Baudirektion vom 26.
November 2013 hingewiesen wird. Darin werden sowohl die Sonderbauvorschriften
als auch der Plan Erschliessung unter den verbindlichen Unterlagen des
Gestaltungsplans Sonnenberg aufgeführt. Auch auf dem Plan Erschliessung vom 31.
Mai 2011 findet sich der Vermerk "verbindlich", wogegen andere Unterlagen
ausdrücklich bloss als "orientierend" gekennzeichnet worden sind, und somit
unverbindliche, wegleitende Planelemente darstellen. Dass die tatsächliche
Erschliessung gemäss Planlegende in Lage und Dimension noch vom Plan abweichen
darf, vermag an deren Verbindlichkeit nichts zu ändern. Vielmehr legt der Plan
unter Wahrung des für die konkretisierende Planung notwendigen Spielraums (vgl.
BGE 121 I 117 E. 4c S. 122) die Rahmenbedingungen fest, nach denen die
Erschliessung im Baugesuch auszugestalten ist. Schliesslich ist das über die
Parzelle Nr. 1284 führende Verbindungsstück von der öffentlich zugänglichen
Strasse und dem Grundstück Nr. 287 auch insofern von Bedeutung, als es die
Zufahrt bildet und für eine hinreichende Erschliessung nach Art. 19 Abs. 1 RPG
notwendig ist.

3.8. Dennoch ist die Vorinstanz entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer
nicht in Willkür verfallen, denn sie führte im angefochtenen Entscheid im Sinne
einer Eventualbegründung aus, weder die geplante Zufahrt noch der Velo- bzw.
Containerraum widersprächen den Vorschriften des Gestaltungsplans Untere Rüti
und die Erschliessung entspreche dem Verkehrsrichtplan der Gemeinde Hergiswil.
Soweit sich die Beschwerdeführer mit diesen Erwägungen in der Beschwerdeschrift
überhaupt in rechtsgenüglicher Weise auseinandersetzen (vgl. E. 1.2 hiervor),
vermögen sie jedenfalls nicht darzutun, inwiefern die im Gestaltungsplan
Sonnenberg vorgesehenen Bauten und Anlagen auf der Parzelle Nr. 1284 nicht
bewilligungsfähig wären bzw. der Gestaltungsplan nicht hätte genehmigt werden
dürfen. Die Vorinstanzen sind übereinstimmend davon ausgegangen, dass der
Gestaltungsplan Sonnenberg im umstrittenen Teil mit dem Gestaltungsplan Untere
Rüti vereinbar ist. Es ist denn auch nicht unüblich, dass sich verschiedene
Nutzungspläne überlagern. So können sich auch nach nidwaldnerischem Baurecht
zwei Sondernutzungspläne überschneiden, wobei der Gestaltungsplan unter
gewissen Voraussetzungen vom Bebauungsplan abweichen kann (vgl. Art. 97 Abs. 1
BauG/NW). Wenngleich die im Gestaltungsplan Sonnenberg vorgesehene
Erschliessung und der Velo- bzw. Containerraum auf der Parzelle Nr. 1284 so
nicht im Gestaltungsplan Untere Rüti vorgesehen sind, weichen sie
unbestrittenermassen nicht von dessen Vorschriften ab und weisen einen
funktionellen Zusammenhang zu der festgelegten Nutzung auf. Das Grundstück Nr.
1284 wurde im Gestaltungsplan Untere Rüti nicht zu einem bestimmten Zweck
ausgeschieden und war für dessen Erlass, wie aus den Planunterlagen hervorgeht,
bloss nebensächlich. Mithin bedingen die im Gestaltungsplan Sonnenberg
vorgezeichneten Bauvorhaben, über die ohnehin erst im Baubewilligungsverfahren
definitiv befunden wird, keine Änderung des Gestaltungsplans Untere Rüti (vgl.
MARK GISLER, Ausgewählte Fragen zum Gestaltungsplan im Kanton Schwyz, ZBl 8/
2000, S. 398 f.).
Überdies ist es nicht willkürlich, perimeterübergreifende Aspekte in den
Entscheidprozess über einen Gestaltungsplan miteinzubeziehen. So hat das
Bundesgericht im Hinblick auf die Erschliessung befunden, dass wenn ein neuer
Gestaltungsplan die Ausgestaltung eines angrenzenden Gestaltungsplans in
nachteiliger Weise beeinträchtigt, dies im Rahmen der Plangenehmigung zu
berücksichtigen ist (vgl. Urteil 1A.197/2001 vom 18. April 2002 E. 4.4). Es
erscheint denn auch zweckmässig, bereits im Gestaltungsplanverfahren
aufzuzeigen, wie das Plangebiet erschlossen werden kann, ansonsten sich der
Planaufwand für das nachgelagerte Baubewilligungsverfahren unter Umständen
nicht lohnt. Insoweit ist es vertretbar, wenn bereits im Gestaltungsplan
Sonnenberg aufgezeigt wird, wie das Plangebiet über das Grundstück Nr. 1284 -
in Übereinstimmung mit dem kommunalen Verkehrsrichtplan - erschlossen werden
kann. Der angefochtene Entscheid ist somit nicht verfassungswidrig.

4. 
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist
abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführer für das
Gerichtsverfahren kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG) und haben der
privaten Beschwerdegegnerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten
(Art. 68 Abs. 1 und Abs. 4 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 4'500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3. 
Die Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Hergiswil, der Baudirektion
und dem Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Verwaltungsabteilung,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Januar 2016

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Die Gerichtsschreiberin: Pedretti

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