Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.85/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_85/2015

Urteil vom 2. März 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, Kreuzackerstrasse 12, Postfach, 9023 St.
Gallen.

Gegenstand
Akteneinsicht / Rechtsverweigerung,

Beschwerde gegen das Urteil vom 15. Januar 2015 des Bundesverwaltungsgerichts,
Abteilung I.

Erwägungen:

1. 
A.________ reichte am 20. Dezember 2014 beim Bundesverwaltungsgericht eine
Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen die Kantonspolizei Bern, die Polizei- und
Militärdirektion des Kantons Bern und das Amt für Freiheitsentzug und Betreuung
des Kantons Bern ein. Das Bundesverwaltungsgericht trat mit Urteil vom 15.
Januar 2015 auf die Beschwerde nicht ein. Zur Begründung führte das
Bundesverwaltungsgericht aus, dass kein Bundesgesetz eine Beschwerde ans
Bundesverwaltungsgericht gegen eine Verfügung der in der Beschwerde erwähnten
kantonalen Behörden vorsehe, weshalb sich die Beschwerde als offensichtlich
unzulässig erweise.

2. 
A.________ führt mit Eingabe vom 22. Januar 2015 (Postaufgabe 31. Januar 2015)
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Januar 2015. Das Bundesgericht verzichtet auf
die Einholung von Vernehmlassungen.

3. 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die
Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen
Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art.
106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht;
insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I
49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem
Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid
gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.
Die Beschwerdeführerin setzt sich mit der Begründung des
Bundesverwaltungsgerichts, die zum Nichteintreten auf die Beschwerde führte,
nicht auseinander. Aus der Beschwerde ergibt sich nicht, inwiefern die
Begründung des Bundesverwaltungsgerichts bzw. dessen Urteil selbst rechts- bzw.
verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen
Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten
Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

4. 
Da sich die Beschwerde als offensichtlich aussichtslos erweist, ist das Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung eines Rechtsanwalts abzuweisen
(Art. 64 BGG). Auf eine Kostenauflage ist indessen zu verzichten (Art. 66 Abs.
1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Es werden keine Kosten erhoben.

4. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Bundesverwaltungsgericht,
Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. März 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

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