Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.7/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_7/2015

Urteil vom 6. November 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Chaix,
Gerichtsschreiber Gelzer.

Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________ und B.A.________,
2. B.________,
3. C.________,
4. D.________,
5. A.E.________ und B.E.________,
6. A.F.________ und B.F.________,
7. G.________,
8. H.________,
Beschwerdeführer,
alle vertreten durch
Rechtsanwalt Urs Hofstetter-Arnet,

gegen

1. Salt Mobile SA (vormals: Orange Communications SA),
Beschwerdegegnerin 1,
vertreten durch
Rechtsanwalt Lorenzo Marazzotta,

2. I.________,
Beschwerdegegner 2,

Baukommission Wattwil, Gemeindehaus, 9630 Wattwil,
Baudepartement des Kantons St. Gallen, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.
Gallen.

Gegenstand
Baubewilligung (Neubau Mobilfunkanlage),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 11. November 2014.

Sachverhalt:

A. 
Im November 2008 liess die damalige Orange Communications SA (heute: Salt
Mobile SA; nachfolgend: Salt SA) bei der Gemeinde Wattwil das Gesuch stellen,
auf dem Flachdach des Hochhauses auf dem Grundstück Nr. 2219 in Wattwil die
Errichtung einer Mobilfunkanlage zu bewilligen. Diese sollte im Wesentlichen
zwei Technikkästen, einen 6 m hohen Antennenmast und drei GSM/UMTS-Sender mit
einer äquivalenten abgestrahlten Leistung von insgesamt 9'800 Watt umfassen.
Das Baugrundstück ist der Wohnzone W4 zugewiesen und steht im Eigentum von
I.________ (Grundeigentümer). In der näheren Umgebung befinden sich Wohnzonen
sowie Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen. Gegen das öffentlich aufgelegte
Baugesuch erhoben A.A.________ und B.A.________ sowie zahlreiche weitere
Personen Einsprache.

B. 
Mit Entscheid vom 3. September 2012 wies die Baukommission Wattwil diese
Einsprachen ab, soweit sie darauf eintrat, und bewilligte die geplante
Mobilfunkanlage mit Auflagen. Dagegen erhoben A.A.________ und B.A.________ und
weitere Personen einen Rekurs, den das Baudepartement des Kantons St. Gallen
nach der Durchführung eines Augenscheins mit Entscheid vom 10. Juni 2013
abwies, soweit es darauf eintrat. Eine dagegen von A.A.________ und
B.A.________ und weiteren Personen erhobene Beschwerde wies das
Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 11. November 2014
ab.

C. 
A.A.________ und B.A.________ und acht weitere Personen erheben Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, das Urteil des
Verwaltungsgerichts vom 11. November 2014 aufzuheben.
Der Beschwerde wurde mit Präsidialverfügung vom 30. Januar 2015 die
aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Das Verwaltungsgericht, die Gemeinde Wattwil, das Baudepartement des Kantons
St. Gallen und das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) schliessen auf Abweisung
der Beschwerde. Die Salt SA (Beschwerdegegnerin 1) beantragt, die Beschwerde
abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) kam
in seiner Stellungnahme zum Ergebnis, der angefochtene Entscheid stehe im
Einklang mit der Umweltschutzgesetzgebung des Bundes.
Die Beschwerdeführer halten in ihrer Stellungnahme zu den Vernehmlassungen an
ihren Anträgen fest.

D. 
Mit Eingabe vom 21. Oktober 2015 liess die Gemeinde Wattwil dem Bundesgericht
zwei Schreiben zukommen. Im ersten Schreiben vom 2. Oktober 2015 erklärte der
Grundeigentümer den sofortigen Widerruf seiner Zustimmung zum Baugesuch. Im
zweiten Schreiben vom 16. Oktober 2015 nahm die Beschwerdegegnerin 1 dazu
Stellung.

Erwägungen:

1. 

1.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die Zulässigkeit der
Beschwerde von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1 S. 251).

1.2. Gegen den kantonal letztinstanzlichen Entscheid der Vorinstanz in einer
Baurechtssache steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
offen (Art. 82 ff. BGG).

1.3. Die Beschwerdeführer haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und
sind als Eigentümer oder Mieter von Liegenschaften innerhalb des
Einspracheperimeters durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt (Art.
89 Abs. 1 lit. a und b BGG; BGE 128 II 168 E. 2.3 und 2.4 S. 171 f.). Sie haben
daher grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung
des angefochtenen Entscheids (Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG). Dieses
Rechtsschutzinteresse muss aktuell sein, d.h. aufgrund der Gegebenheiten im
Urteilszeitpunkt vorliegen, weshalb diesbezüglich das Novenverbot gemäss Art.
99 Abs. 1 BGG nicht zum Tragen kommt (Urteil 1B_244/2011 vom 24. Juni 2011 E.
2.4, nicht publ. in BGE 137 IV 177). Demnach ist das Schreiben des
Grundeigentümers vom 2. Oktober 2015 zu berücksichtigen, in dem er den
sofortigen Widerruf seiner Zustimmung zum Baugesuch erklärte und geltend
machte, damit sei das Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung des Baugesuchs
nachträglich dahingefallen. Die Beschwerdegegnerin 1 wendete in ihrem
Antwortschreiben vom 16. Oktober 2015 ein, der Widerruf sei wirkungslos, weil
der Grundeigentümer sich in einem Mietvertrag verpflichtet habe, die für das
Baugesuch erforderlichen Unterschriften und Zustimmungen zu leisten.

1.4. Unter Berücksichtigung des vorgelegten Mietvertrages und des Umstands,
dass der Grundeigentümer im Schreiben vom 2. Oktober 2015 für seinen Widerruf
keine Gründe nannte, erscheint es nicht ausgeschlossen, dass die
Beschwerdegegnerin 1 den Grundeigentümer dazu verhalten kann, den Bau der
geplanten Mobilfunkanlage zu dulden. Ob dies zutrifft, ist im
zivilgerichtlichen Verfahren zu entscheiden, wenn keine gütliche Einigung
gefunden wird (vgl. Urteile 1A.266/2004 vom 6. April 2005 E. 4.2; 1P.303/2004
vom 23. September 2004 E. 3). Unter diesen Umständen erscheint die Realisierung
des Bauvorhabens nach wie vor möglich, weshalb die Beschwerdeführer weiterhin
an der Verweigerung der Baubewilligung interessiert sind. Dieses Interesse ist
schützenswert, zumal das aufwändige Baubewilligungsverfahren bereits
durchgeführt wurde und der entsprechende Aufwand der Parteien und der
Baubehörde bei einem Nichteintretensentscheid im Rechtsmittelverfahren nutzlos
würde (vgl. Urteil 1A.266/2004 vom 6. April 2004 E. 4.3). Daran ändert nichts,
dass das Bundesgericht einen anderslautenden kantonalen Entscheid als nicht
willkürlich qualifizierte, weil damit nicht gesagt wurde, dass eine andere
Lösung nicht ebenfalls vertretbar oder sogar vorzuziehen sei (vgl. Urteil
1P.303/2004 vom 23. September 2004 E. 2.2).

1.5. Der bloss kassatorische Antrag der Beschwerdeführer auf Aufhebung des
angefochtenen Entscheids ist im Rahmen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten zulässig (BGE 133 II 409 E. 1.4 S. 414 f. mit Hinweisen). Da
auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde grundsätzlich einzutreten.

2.

2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann die
Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht und kantonalen verfassungsmässigen
Rechten gerügt werden (Art. 95 lit. a, b und c BGG). Die Verletzung des übrigen
kantonalen Rechts kann abgesehen von hier nicht relevanten Ausnahmen gemäss
Art. 95 lit. d und e BGG, vor Bundesgericht nicht gerügt werden. Zulässig ist
jedoch die Rüge, die Anwendung dieses Rechts führe zu einer Verletzung von
Bundesrecht, namentlich des verfassungsmässigen Willkürverbots (BGE 138 I 143
E. 2 S. 149 f.). Nach der Praxis des Bundesgerichts verstösst ein Entscheid
gegen dieses Verbot, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, weil er zum Beispiel
eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt. Dass eine
andere Lösung ebenfalls als vertretbar erscheint, genügt nicht (BGE 137 I 1 E.
2.4 S. 5; 138 I 49 E. 7.1; je mit Hinweisen).

2.2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Verletzung von
Grundrechten prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der
Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135
III 127 E. 1.6 S. 130). Macht die Beschwerde führende Partei eine Verletzung
des Willkürverbots von Art. 9 BV geltend, genügt es nicht, wenn sie einfach
behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich. Sie hat vielmehr anhand
der Erwägungen des angefochtenen Entscheids im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern
dieser an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet. Auf Rügen,
mit denen bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am angefochtenen
Entscheid geübt wird, tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 130 I 258 E. 1.3
S. 262; 136 II 489 E. 2.8; 137 V 57 E. 1.3 S. 60; je mit Hinweisen).

3. 

3.1. Die Vorinstanz kam zum Ergebnis, die Mobilfunkanlage stehe in einer
unmittelbaren funktionellen Beziehung zu ihrem Standort, weil sie in erster
Linie dazu diene, Bauzonenland der Gemeinde Wattwil abzudecken.

3.2. Die Beschwerdeführer rügen, diese Feststellung sei offensichtlich
unrichtig, weil nur einer der drei Sender einen Bezug zum Standort habe. Die
anderen beiden Sender dienten der Versorgung der Westumfahrung der Ortschaft
Wattwil, der Hauptverkehrsachse in Richtung Lichtensteig und der Ortschaften
Lichtensteig und Dietfurt. Demnach sei der funktionale Bezug der
Mobilfunkanlage zur Wohnzone an ihrem Standort nur zu 30 % gegeben. Dies
widerspreche der Rechtsprechung, gemäss welcher eine Mobilfunkanlage im
Baugebiet im Wesentlichen, d.h. zumindest zu 50 %, Bauzonenland abdecken müsse.

3.3. Im von den Beschwerdeführern angerufenen Entscheid leitete das
Bundesgericht aus dem Grundsatz der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet ab,
dass Mobilfunkanlagen innerhalb der Bauzonen nur als zonenkonform betrachtet
werden könnten, wenn sie im Wesentlichen Bauzonenland abdeckten (BGE 133 II 321
E. 4.3.1. und 4.3.2 S. 324 f.; vgl. auch: BGE 138 II 173 E. 5.3 S. 178). Das
Bundesgericht relativierte diese Rechtsprechung in seiner späteren Praxis und
führte in einem jüngeren publizierten Entscheid präzisierend aus, im ländlichen
Bereich erfassten die Versorgungsgebiete von Mobilfunkanlagen oft neben
Baugebieten auch verhältnismässig grosse Nichtbaugebiete. Befänden sich diese
Anlagen im Baugebiet, beanspruchten sie kein Nichtbaugebiet und stünden im
Einklang mit dem Grundsatz der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet. Aus diesem
Grundsatz könne daher nicht abgeleitet werden, dass Mobilfunkanlagen in der
Bauzone nur der lokalen Versorgung des Baugebiets dienen dürfen. Eine solche
Beschränkung liesse für die Versorgung der Nichtbauzonen mit Mobilfunkdiensten
grundsätzlich nur Mobilfunkanlagen ausserhalb der Bauzonen zu, was dem
Grundsatz der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet widersprechen würde. Eine
Mobilfunkanlage (in der Bauzone) verstosse daher nicht gegen Bundesumweltrecht,
weil ihr Versorgungsgebiet flächenmässig erheblich mehr Land in der
Nichtbauzone als in der Bauzone umfasse (BGE 141 II 245 E. 2.4 S. 250 mit
Hinweisen).

3.4. Demnach verstiesse die umstrittene Mobilfunkanlage auch dann nicht gegen
den Grundsatz der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet, wenn das von ihr
versorgte Gebiet gemäss der Annahme der Beschwerdeführer nur 30 % Land in der
Bauzone umfasste. Die Vorinstanz brauchte daher bezüglich dieser Frage kein
Fachgutachten einzuholen und verletzte auch ihre Begründungspflicht nicht, wenn
sie sich nicht eingehend mit allen entsprechenden Einwendungen der
Beschwerdeführer auseinandersetzte.

3.5. Zwar ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts mit dem
Bundesumweltrecht vereinbar, dass ein kommunales Baureglement in der Wohnzone
nur Mobilfunkanlagen zulässt, die einen funktionellen Bezug zu dieser Zone
aufweisen und von ihren Dimensionen und ihrer Leistungsfähigkeit her der in
reinen Wohnzonen üblichen Ausstattung entsprechen (BGE 138 II 173 E. 5.4 S.
179). Eine solche Beschränkung setzt jedoch eine entsprechende kantonale bzw.
kommunale Regelung bezüglich Wohnzonen voraus (BGE 141 II 245 E. 2.4 S. 249).
Dass im vorliegenden Fall eine solche Regelung anwendbar sei, ergibt sich nicht
aus dem angefochtenen Urteil und wird von den Beschwerdeführern auch nicht
geltend gemacht.

4.

4.1. Im vorinstanzlichen Verfahren machten die Beschwerdeführer geltend, die
Anlagegrenzwerte gemäss der Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz
vor nichtionisierender Strahlung (NISV; SR 814.710) würden in der Wohnung
unterhalb der geplanten Mobilfunkanlage nicht eingehalten, weil der für Beton
angewendete Dämpfungsfaktor aufgrund der vorhandenen Aufbauten und Durchbrüche
bei Abdeckungen aus Kunststoff völlig falsch sei.

4.2. Die Vorinstanz führte dazu zusammengefasst aus, die für Räume unterhalb
der Antennen berechneten Strahlungsbelastungen würden gemäss dem Bericht des
kantonalen Amts für Umwelt und Energie, vom 12. September 2013 erfahrungsgemäss
in der Wirklichkeit unterschritten. Kleinere Dachdurchlässe wie Lüftungsrohre
oder Dachaufgänge über das Treppenhaus, seien deshalb erfahrungsgemäss in der
Regel nicht relevant, weshalb auf eine Dämmung des Dachaufgangs verzichtet
werden könne. Die Beschwerdeführer hätten keine konkreten Anhaltspunkte
vorgebracht, welche die der Baubewilligung zugrunde liegende Strahlungsprognose
zum Vornherein hätten in Frage stellen können.

4.3. Die Beschwerdeführer wenden ein, sie hätten anhand von eingereichten
Fotoaufnahmen sehr wohl begründet und rechnerisch belegt, weshalb bei den
vorhandenen Dachdurchbrüchen mit anderen Materialien als Beton massive
Grenzwertüberschreitungen resultierten.

4.4. Das BAFU hält in seiner Stellungnahme vor Bundesgericht dazu fest, dass
kleinere Lüftungsrohre oder Metallkamine in Betondecken die Gebäudedämpfung
erfahrungsgemäss nicht beeinträchtigten. Entgegen den Vorbringen in der
Beschwerde verringerten die Öffnungen im Flachdach des Standortgebäudes daher
dessen abschwächende Wirkung der nichtionisierenden Strahlung nicht. Weil sich
im vorliegenden Fall zudem die Türe und das Fenster des Liftaufbaus auf der von
der Antenne abgewandten Seite befänden, könne auch dort kaum Strahlung
eindringen. Die in der Wohnung unter dem Dach zu erwartende Strahlenbelastung
sei deshalb unter Berücksichtigung einer Gebäudedämpfung von 15 dB korrekt
berechnet worden.

4.5. Für das Bundesgericht besteht kein Anlass, von dieser Einschätzung der
Fachbehörde des Bundes abzuweichen, zumal sich die Beschwerdeführer dazu in
ihrer Replik nicht äussern und sie auch in ihrer Beschwerdebegründung bezüglich
der Berechnung der Strahlenbelastung in der Wohnung unterhalb der
Mobilfunkanlage keine inhaltliche Argumentation vortragen. Demnach ist davon
auszugehen, dass diese Berechnung zutreffend vorgenommen wurde, weshalb
insoweit keine näheren Abklärungen erforderlich sind. Der vorinstanzlichen
Angabe, dass im Nachgang zur Abnahmemessung immer noch eine allfällige
Nachbesserung realisiert werden könne, kommt keine entscheiderhebliche
Bedeutung zu. Auf die dagegen gerichtete Kritik der Beschwerdeführer braucht
daher nicht eingegangen zu werden.

5. 
Die Beschwerdeführer machen dem Sinne nach geltend, das Baudepartement sei
davon ausgegangen, die Technikschränke könnten als Dachaufbauten gemäss Art. 26
Abs. 4 des Baureglements der Gemeinde Wattwil vom 28. April 1999 (BauR)
bewilligt werden, weil sie auf dem Flachdach unter einem Winkel von 45° lägen.
Das Baudepartement und die Vorinstanz hätten jedoch übersehen, dass die
geplanten Technikschränke vom Rand des Flachdaches aus betrachtet einen Winkel
von 48° bilden würden, was gegen Art. 26 Abs. 4BauR verstosse.
Diese Rüge ist unbegründet, da die beiden 1,56 m hohen Technikschränke gemäss
den bewilligten Bauplänen etwa in der Mitte des Flachdachs errichtet werden
sollten und damit vom Dachrand aus betrachtet erheblich unter einem Winkel von
45° zu stehen kämen.

6.
Schliesslich rügen die Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe das Baureglement
willkürlich angewendet, weil sie die Mobilfukanlagen mit ihren Mästen und
Technikschränken nicht als Einheit betrachtet habe. Die isolierte baurechtliche
Beurteilung von Mast und Technikbauten beruhe auf einer veralteten
Rechtsprechung, da zwar ein Mast als "eindimensionale technische Infrastruktur"
gelten könne, nicht jedoch die Kombination aus Mast und Gerätekabine.
Die Beschwerdeführer legen damit nicht rechtsgenüglich dar, inwiefern die
vorinstanzliche Differenzierung zwischen filigranen Mästen und massiven
Technikschränken bezüglich der Anwendung des Baureglements willkürlich, d.h.
unhaltbar sein soll, weshalb auf die entsprechende Willkürrüge nicht
einzutreten ist (vgl. E. 2.2 hiervor)

7. 
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den unterliegenden
Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Diese haben die
obsiegende, anwaltlich vertretene private Beschwerdegegnerin 1 für das
bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1, 2 und 4 BGG). Die
Entschädigung wird als Gesamtbetrag festgesetzt, in dem auch die Mehrwertsteuer
enthalten ist (Art. 12 des Parteientschädigungsreglements vom 31. März 2006, SR
173.110.210.3).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3. 
Die Beschwerdeführer haben die private Beschwerdegegnerin 1 für das
bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit mit Fr. 2'000.--
zu entschädigen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Baukommission Wattwil, dem Baudepartement
des Kantons St. Gallen, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, dem
Bundesamt für Raumentwicklung und dem Bundesamt für Umwelt schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 6. November 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Gelzer

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