Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.74/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 1/2}
                   
1C_74/2015

Urteil vom 2. Dezember 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Karlen, Chaix, Kneubühler,
Gerichtsschreiberin Pedretti.

Verfahrensbeteiligte
Schweizerischer Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung
SNF,
Beschwerdeführer,

gegen

Verein Dignitas - Menschenwürdig leben - Menschenwürdig sterben,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Ludwig A. Minelli.

Gegenstand
Öffentlichkeitsprinzip; Zugang zu amtlichen Dokumenten,

Beschwerde gegen das Urteil vom 16. Dezember 2014 des
Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I.

Sachverhalt:

A. 
Am 24. Februar 2010 beauftragte der Bundesrat den Schweizerischen Nationalfonds
zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (SNF) mit der Durchführung des
Nationalen Forschungsprogramms 67 "Lebensende" (nachfolgend: NFP 67).

B. 
Mit Begehren vom 26. Mai 2013 ersuchte der Verein Dignitas den SNF um Zugang zu
folgenden Dokumenten des NFP 67:

1. Dokumente bezüglich Vorbereitung und Antragstellung zuhanden des Bundesrats
(nachfolgend: Begehren A);
2. Dokumente bezüglich Vorschläge zur Zusammenstellung und Wahl der
Leitungsgruppe des NFP 67 (nachfolgend: Begehren B);
3. sowie zu neun Forschungsprojekten:

3.1. die eingereichten Forschungsgesuche (nachfolgend: Begehren C);
3.2. die Namen der dazu zur Stellungnahme eingeladenen Gutachter (nachfolgend:
Begehren D);
3.3. die von diesen erstatteten Gutachten (nachfolgend: Begehren E)
Mit Schreiben vom 17. Juni 2013 gewährte der SNF zu den Dokumenten im
Zusammenhang mit dem Begehren A eingeschränkten Zugang, verweigerte diesen
jedoch im Übrigen.

C. 
Am 1. Juli 2013 reichte der Verein Dignitas beim Eidgenössischen Datenschutz-
und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) einen Schlichtungsantrag ein und
verlangte sinngemäss, es sei umfassend Zugang zu gewähren. Daraufhin erliess
der EDÖB am 5. Dezember 2013 gegenüber dem SNF eine Empfehlung, in der er unter
anderem festhielt, dass der Zugang zu den Gutachten der Forschungsgesuche zu
verweigern sei (Begehren E).

D. 
Mit Verfügung vom 20. Dezember 2013 legte der SNF dem Verein Dignitas die
Dokumente gemäss Begehren A vollständig offen (Ziff. 1). Demgegenüber
verweigerte er den Zugang zu den Dokumenten gemäss Begehren B-E (Ziff. 2) und
bestätigte seine Gebührenrechnung von Fr. 800.-- (Ziff. 3).

E. 
Die dagegen vom Verein Dignitas erhobene Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht hiess dieses mit Urteil vom 16. Dezember 2014
teilweise gut und wies den SNF an, dem Verein Dignitas nach erfolgter
Anonymisierung im Sinne der Erwägungen eingeschränkten Zugang zu den Dokumenten
gemäss Begehren C und E zu gewähren (Ziff. 1). Zudem wurde der SNF
verpflichtet, dem Verein Dignitas eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr.
1'000.-- (inkl. Auslagen und MWSt) zu bezahlen (Ziff. 3).
Was das Begehren E anbelangt, geht aus den Erwägungen hervor, dass keine
Einsicht in den Kernbestandteil der Gutachten zu gewähren sei. Demgegenüber
könne unter Schwärzung der Angaben zum Experten Zugang zum Deckblatt, zur
Synopsis und zum Gesamtkommentar gegeben werden. Ausgenommen davon seien die
Gutachten mit den Projektnummern 406740_139255 und 406740_139313: diesbezüglich
sei bloss Einsicht in das Deckblatt und die Synopsis zu gewähren. Weil
hinsichtlich des Gesuchs mit der Projektnummer 406740_145089 kein Gutachten
verfasst worden sei, könne dazu auch kein Zugang gegeben werden.

F. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 2. Februar 2015
gelangt der SNF an das Bundesgericht und beantragt, das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2014 sei wie folgt aufzuheben: Der
Zugang zu den Dokumenten gemäss Begehren E sei auch insofern zu verweigern, als
das Bundesverwaltungsgericht diesen für die Synposis und den Gesamtkommentar
gewähre (Dispositiv Ziff. 1); Dispositiv Ziff. 3 sei aufzuheben und die dem SNF
auferlegte Parteientschädigung sei zu reduzieren.
Der Verein Dignitas (Beschwerdegegner) schliesst auf Abweisung der Beschwerde;
eventualiter sei bezüglich jedem einzelnen Forschungsprojekt gesondert zu
prüfen, ob Einsicht in die Synopsis sowie in den Gesamtkommentar gewährt werden
könne. Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Die Beteiligten halten im weiteren Schriftenwechsel an ihren Anträgen fest.

G. 
Das Bundesgericht hat die Angelegenheit am 2. Dezember 2015 öffentlich beraten.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten steht gegen
Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts offen (Art. 82 lit. a
BGG). Dies trifft vorliegend zu, zumal es sich um einen Fall in Anwendung des
Bundesgesetzes über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (BGÖ; SR 152.3)
handelt. Ein Ausschlussgrund nach Art. 83 BGG ist nicht gegeben.

1.2. Der Beschwerdeführer ist nach den unbestritten gebliebenen Ausführungen
der Vorinstanz als privatrechtlich organisierter Träger von Verwaltungsaufgaben
zu qualifizieren, der im Bereich von Entscheiden über Beitragsgesuche über
hoheitliche Befugnisse verfügt und deshalb dem BGÖ untersteht (Art. 2 Abs. 1
lit. b BGÖ; vgl. E. 7 des angefochtenen Entscheids). Nach der Rechtsprechung
ist er demnach zur Beschwerde nach Art. 89 Abs. 1 BGG legitimiert, wenn er in
der Wahrnehmung seiner spezifischen öffentlichen Aufgaben in qualifizierter
Weise betroffen ist (Urteil 2C_856/2011 vom 18. Januar 2012 E. 3.1 und E. 3.3
mit Hinweisen). Indem ihn die Vorinstanz angewiesen hat, dem Beschwerdegegner
nach erfolgter Anonymisierung unter anderem eingeschränkten Zugang zu den
Gutachten zu gewähren, ist er in seinen hoheitlichen Befugnissen besonders
berührt (Art. 89 Abs. 1 lit. b BGG). Da er zur Offenlegung von Dokumenten über
die Beitragsgenehmigung angehalten wird, die seiner Ansicht nach schutzwürdige
Personendaten enthalten und die Durchführung des ihm übertragenen öffentlichen
Auftrags gefährden, weist er zudem ein eigenes schutzwürdiges hoheitliches
Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids auf (Art.
89 Abs. 1 lit. c BGG). Somit ist er zur Beschwerdeführung legitimiert. Da auch
die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
grundsätzlich einzutreten.

1.3. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann
insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG).
Dieses wendet das Bundesgericht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs.
1 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Der Beschwerdeführer
muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids
auseinandersetzen. Strengere Anforderungen gelten, wenn die Verletzung von
Grundrechten geltend gemacht wird. Dies prüft das Bundesgericht grundsätzlich
nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet
worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Hierzu gelten qualifizierte
Begründungsanforderungen (BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 133 II 249 E. 1.4 S. 254
f.).
Was unter dem Begriff der Personendaten zu verstehen ist bzw. was davon
datenschutzrechtlich erfasst wird, stellt keine Tat-, sondern eine von Amtes
wegen zu prüfende Rechtsfrage dar. Soweit der Beschwerdeführer in diesem
Zusammenhang eine Sachverhaltsrüge geltend macht, ist diese daher unerheblich.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich ausdrücklich einzig gegen die ihm durch
die Vorinstanz in Nachachtung des Öffentlichkeitsprinzips gemäss Art. 6 BGÖ
auferlegte Verpflichtung, dem Beschwerdegegner Zugang zur Synopsis und zu den
Gesamtkommentaren in den Expertengutachten zu gewähren. Nach dieser Bestimmung
hat jede Person das Recht, amtliche Dokumente einzusehen und von den Behörden
Auskünfte über den Inhalt amtlicher Dokumente zu erhalten (Abs. 1).
Vom Streitgegenstand nicht erfasst werden demnach die Einsichtsgewährung in die
hinsichtlich der Angaben zu den Experten anonymisierten Deckblätter der
Gutachten (Teilgehalt des Begehrens E) sowie die eingeschränkte
Zugangsgewährung im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen in die eingereichten
Forschungsgesuche (Begehren C).

2.2. Die Vorinstanz befand, der Beschwerdeführer unterstehe bezüglich
sämtlicher Dokumente von der Einreichung der Projektskizze bis zum Entscheid
über das Forschungsgesuch dem BGÖ und damit auch dem Öffentlichkeitsprinzip.
Der damit verbundene Anspruch auf Zugang zu amtlichen Dokumenten könne aber
eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert werden, wenn überwiegende private
oder öffentliche Interessen an der Geheimhaltung einer Offenlegung
entgegenstünden, ein Ausnahmefall vorliege oder eine dem BGÖ vorgehende
Spezialbestimmung dies vorschreibe. Forschungsgesuche bzw. die darin
enthaltenen Forschungsideen stellten Forschungsgeheimnisse dar, die unter die
Ausnahmebestimmung von Art. 7 Abs. 1 lit. g BGÖ fielen. Diese Vorschrift
erfasse auch die Gutachten, da sich diese teilweise sehr detailliert mit den
Forschungsgesuchen beschäftigten und deshalb die Gefahr bestünde, dass mit der
Zugangsgewährung schützenswerte Forschungsinhalte offengelegt würden. Dennoch
müsse im Sinne des Verhältnismässigkeitsprinzips geprüft werden, ob
auszugsweise Einsicht in die Gutachten gewährt werden könne. Hinsichtlich der
Kernbestandteile der Gutachten (sog. "Detailed Evaluation") könnten die
zugänglichen kaum von den geheimhaltungsbedüftigen Inhalten getrennt werden,
ohne den Gesamtzusammenhang aufzulösen. Zu diesen Teilen der Gutachten sei
deshalb kein Zugang zu gewähren. Demgegenüber könne unter Schwärzung der
Angaben zu den Experten Einsicht in das Deckblatt, die Synopsis und den
Gesamtkommentar gegeben werden, da diese Teile jeweils keinen konkreten Bezug
zu den Forschungsideen aufwiesen.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer beanstandet, die in den umstrittenen Teilen der
Gutachten enthaltenen Qualifikationen der Gesuchstellenden stellten
schützenswerte Personendaten dar. Die Prüfung der Zugangsgewährung zur Synopsis
und zum Gesamtkommentar habe infolge Fehlens einer Anonymisierungsmöglichkeit
der Namen der betroffenen Forschenden nach Massgabe des Bundesgesetzes über den
Datenschutz (DSG; SR 235.1) zu erfolgen. Dabei beruft er sich auf Art. 9 BGÖ,
wonach amtliche Dokumente, die Personendaten enthalten, nach Möglichkeit vor
der Einsichtnahme zu anonymisieren sind (Abs. 1); Zugangsgesuche, die sich auf
amtliche Dokumente beziehen, welche nicht anonymisiert werden können, sind nach
Art. 19 DSG zu beurteilen (Abs. 2).

3.2. Der im BGÖ verwendete Begriff der Personendaten entspricht dem Begriff,
wie er in Art. 3 DSG definiert wird (vgl. Botschaft zum BGÖ, BBl 2003 1963, S.
2016). Nach Art. 3 Abs. 1 lit. a DSG sind alle Angaben, die sich auf eine
bestimmte oder bestimmbare Person beziehen, Personendaten (bzw. "Daten" im
Sinne des DSG). Bei den betreffenden Informationen kann es sich sowohl um
Tatsachenfeststellungen als auch um Werturteile handeln (BGE 136 II 508 E. 3.2
S. 513 f.; 125 II 473 E. 4b S. 475 f.). Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung sind Dokumentationen über Leistungen von Schülern und deren
Verhalten mit entsprechenden Bewertungen als Personendaten im Sinne der
informationellen Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV) zu verstehen (Urteil
1D_17/2007 vom 2. Juli 2008 E. 4.1 mit Hinweisen). Damit Angaben als
Personendaten qualifiziert werden können, müssen sie einer Person zugeordnet
werden können (vgl. Botschaft zum DSG, BBl 1988 II 413, S. 444 f.). Wie sich
bereits aus dem Wortlaut der Legaldefinition in Art. 3 Abs. 1 lit. a DSG
ergibt, der die Formulierung "alle Angaben" verwendet, ist der Begriff der
Personendaten weit zu fassen (vgl. GABOR BLECHTA, in: Basler Kommentar zum DSG/
BGÖ, 3. Aufl. 2014, N. 7 zu Art. 3 DSG).

3.3. Die dem Beschwerdeführer zugestellten Gutachten stellen amtliche Dokumente
im Sinne von Art. 5 Abs. 1 BGÖ dar (Botschaft zum BGÖ, BBl 2003 1963, S. 1991).
Bei der Synopsis handelt es sich um den Teil des Gutachtens, in dem das anhand
verschiedener Kriterien evaluierte Forschungsprojekt sowie der akademische
Leistungsausweis und die projektspezifischen Kompetenzen der Forschenden
mithilfe einer Skala, die von ungenügend bis hervorragend reicht, bewertet
werden. Ebenso wird darin die Gesamtbeurteilung anhand dieses Rasters
vorgenommen. Im anschliessenden Kommentar ("Comments regarding the overall
assessment" oder Gesamtkommentar) wird die Gesamtbeurteilung kurz begründet.
Die Experten können darin beispielsweise zur Relevanz des Projekts für die
Forschung Stellung nehmen, auf Schwachpunkte hinweisen, Bemerkungen zur
Forschungsfrage oder zur Methodik anbringen oder Empfehlungen zur
Förderungswürdigkeit des Forschungsprojekts abgeben. Gesamthaft betrachtet
handelt es sich somit - ähnlich wie bei schulischen Zeugnissen (vgl. E. 3.2) -
um eine Zusammenstellung der Bewertungen bzw. um eine Zusammenfassung der
Beurteilung der eingereichten Forschungsvorhaben und der gesuchstellenden
Personen. Diese Informationen lassen sich direkt mit den betroffenen
Wissenschaftlern in Verbindung bringen, was auch bei einer Offenlegung der Fall
wäre: Da das Gesuch des Beschwerdegegners um Zugang zu den Gutachten einzelner
Forschungsprojekte bestimmter, namentlich bezeichneter Forschender gestellt
wurde, können die darin enthaltenen Evaluationen diesen Personen zugeordnet
werden. Dies wäre auch deshalb möglich, da deren Namen und weitere Angaben über
die Homepage des Beschwerdeführers (vgl. <www.snf.ch>, besucht am 2. Dezember
2015) sowie des NFP 67 (vgl. <www.nfp67.ch>, besucht am 2. Dezember 2015) und
über die Forschungsdatenbank P3 (vgl. <http://p3.snf.ch>, besucht am 2.
Dezember 2015) abgerufen werden können. Dem Beschwerdeführer ist deshalb darin
beizupflichten, dass es sich bei den in den umstrittenen Teilen der Gutachten
enthaltenen Bewertungen und Beurteilungen um Personendaten handelt.

3.4. Unter Anonymisierung ist jede Massnahme zu verstehen, die bewirkt, dass
die Identität der betroffenen Personen nicht mehr oder nur noch mit
ausserordentlichem Aufwand festgestellt werden kann (Botschaft zum DSG, BBl
1988 II 413, S. 473). Nach Art. 9 Abs. 1 BGÖ sind amtliche Dokumente, welche
Personendaten enthalten, "nach Möglichkeit" zu anonymisieren. Was darunter zu
verstehen ist, ist mittels Auslegung zu ermitteln. Das in der Botschaft zum BGÖ
vertretene Verständnis zielt auf tatsächliche Schwierigkeiten der
Anonymisierung ab; etwa, weil sich das Zugangsgesuch auf ein Dokument bezieht,
das eine bestimmte, vom Gesuchsteller bezeichnete Person betrifft, oder weil
die Anonymisierung einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern würde
(Botschaft zum BGÖ, BBl 2003 1963, S. 2016). Nach Auffassung der Lehre kommt
dem Begriff der Möglichkeit eine rechtliche Dimension zu, weshalb eine
Interessenabwägung bzw. eine Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen ist (vgl.
ALEXANDRE FLÜCKIGER, in: Handkommentar zum Öffentlichkeitsgesetz, 2008, N. 20
f. zu Art. 9 BGÖ; ISABELLE HÄNER, in: Basler Kommentar zum DSG/BGÖ, 3. Auflage
2014, N. 2 ff. zu Art. 9 BGÖ; AMMANN/LANG, Öffentlichkeitsgesetz und
Datenschutz, in: Passadelis/Rosenthal/Thür (Hrsg.), Datenschutzrecht, 2015, S.
920; MARKUS SCHEFER, Öffentlichkeit und Geheimhaltung in der Verwaltung, in:
Epiney/Hobi (Hrsg.), Die Revision des Datenschutzgesetzes, 2009, S. 87). Im
hier zu beurteilenden Fall wird mit dem Gesuch (im noch umstrittenen Umfang)
spezifisch um Zugang zu bestimmten Personendaten ersucht. Eine Anonymisierung
ist folglich bereits faktisch nicht möglich, weil mit den Bewertungen und
Beurteilungen der eingereichten Forschungsvorhaben sowie der gesuchstellenden
Wissenschaftler diejenigen Angaben zu den Personen unkenntlich zu machen wären,
zu denen Zugang verlangt wird (vgl. Botschaft zum BGÖ, BBl 2003 1963, S. 2016;
HÄNER, a.a.O., N. 2 zu Art. 9 BGÖ; AMMANN/LANG, a.a.O., S. 921). Eine
Anonymisierung würde demnach in materieller Hinsicht einer Verweigerung des
Zugangsgesuchs gleichkommen. Insoweit entfällt die Vornahme einer
Interessenabwägung bzw. Verhältnismässigkeitsprüfung.
Ist eine Anonymisierung nicht möglich, muss das Zugangsgesuch nach Art. 19 DSG
beurteilt werden (Art. 9 Abs. 2 Satz 1 BGÖ).

4.

4.1. Der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 19 Abs. 1 ^bis DSG. Danach darf
die Behörde gestützt auf das BGÖ Personendaten bekannt geben, wenn die
betreffenden Personendaten im Zusammenhang mit der Erfüllung öffentlicher
Aufgaben stehen (lit. a), und an deren Bekanntgabe ein überwiegendes
öffentliches Interesse besteht (lit. b). Erstere Voraussetzung ergibt sich für
das Öffentlichkeitsgesetz bereits aus der Definition des Begriffs "amtliches
Dokument" gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. c BGÖ. Nach der unbestritten gebliebenen
Auffassung der Vorinstanz erfüllt der Beschwerdeführer im Bereich des NFP 67
eine öffentliche Aufgabe (vgl. E. 6.5.2.2 des angefochtenen Entscheids). Die in
diesem Rahmen erstellten Gutachten dienen folglich ebenfalls dieser Aufgabe.
Die zweite Voraussetzung verlangt nach einer Güterabwägung zwischen dem
öffentlichen Interesse am Zugang zu den amtlichen Dokumenten und den privaten
Interessen am Schutz der darin enthaltenen Personendaten (vgl. Botschaft zum
BGÖ, BBl 2003 1963, S. 2033; JENNIFER EHRENSPERGER, in: Basler Kommentar zum
DSG/BGÖ, 3. Auflage 2014, N. 44 zu Art. 19 DSG; AMMANN/LANG, a.a.O., S. 924;
SCHEFER, a.a.O., S. 88). Dass das Recht auf informationelle Selbstbestimmung
und der Schutz der Privatsphäre im Rahmen von Art. 19 Abs. 1 ^bis lit. b DSG zu
berücksichtigen sind, lässt sich bereits aus dem Zweckartikel des DSG herleiten
(Art. 1 DSG und Art. 13 BV). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
gewährleistet Art. 13 BV allgemein das Recht auf eine Privat- und Geheimsphäre,
wobei Abs. 2 im Besonderen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung
schützt. Dieser Anspruch impliziert, dass jede Person gegenüber fremder,
staatlicher oder privater Bearbeitung und Speicherung von sie betreffenden
Informationen bestimmen können muss, ob und zu welchem Zweck diese
Informationen über sie bearbeitet und gespeichert werden (BGE 140 I 2 E. 9.1 S.
22 f.; 381 E. 4.1 S. 384; 138 II 346 E. 8.2 S. 359 f.; 129 I 232 E. 4.3.1 S.
245; je mit Hinweisen). Der Begriff des Bearbeitens umfasst aus
datenschutzrechtlicher Sicht auch die Bekanntgabe, d.h. das Einsichtgewähren,
Weitergeben oder Veröffentlichen von Personendaten (Art. 3 lit. e und f DSG).

4.1.1. Das BGÖ selbst kennt ebenfalls eine Ausnahmebestimmung zum
Öffentlichkeitsprinzip, nach der eine Abwägung der sich gegenüberstehenden
privaten und öffentlichen Interessen vorzunehmen ist. Gemäss Art. 7 Abs. 2 BGÖ
wird der Zugang zu amtlichen Dokumenten eingeschränkt, aufgeschoben oder
verweigert, wenn durch seine Gewährung die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt
werden kann; ausnahmsweise kann jedoch das öffentliche Interesse am Zugang
überwiegen. Über das Verhältnis von Art. 7 Abs. 2 BGÖ einerseits und Art. 9
Abs. 2 BGÖ i.V.m. Art. 19 Abs. 1bis DSG anderseits gibt die Botschaft zum BGÖ
keinen Aufschluss. Die Bestimmungen verwenden ihren Wortlauten zufolge
unterschiedliche Terminologien: Während Art. 7 Abs. 2 BGÖ eine Betroffenheit in
der Privatsphäre verlangt, nimmt Art. 19 Abs. 1bis DSG Bezug auf alle
Personendaten. Ob die Geltungsbereiche dieser Bestimmungen übereinstimmen oder
nicht, hängt vom Begriff der Privatsphäre und dem Umfang des ihm beigemessenen
Schutzgehalts ab. Legt man ihn - wie ein Teil der Lehre - eng aus (so z.B.
HÄNER, a.a.O., N. 51 zu Art. 7 BGÖ, im Sinne der wesentlichen
Ausdrucksmöglichkeiten der menschlichen Persönlichkeit nach Art. 13 Abs. 1 BV),
betreffen nicht sämtliche Dokumente, die Personendaten im Sinne von Art. 3 lit.
a DSG enthalten, auch die Privatsphäre. Nach dieser Ansicht ist der
Geltungsbereich von Art. 7 Abs. 2 BGÖ enger gefasst als derjenige von Art. 19
Abs. 1bis DSG (HÄNER, a.a.O., N. 13 zu Art. 9 BGÖ). Immerhin hängt aber auch
bei dieser Lesart die Gefahr einer Beeinträchtigung der Privatsphäre in der
Regel mit der Bekanntgabe von (sensiblen) Personendaten zusammen (vgl.
SCHWEIZER/WIDMER, in: Handkommentar zum Öffentlichkeitsgesetz, 2008, N. 66 zu
Art. 7 BGÖ).
Letztlich ist allerdings massgeblich, dass gestützt auf beide Bestimmungen eine
Abwägung vorzunehmen ist zwischen dem öffentlichen Interesse am Zugang zu
amtlichen Dokumenten und dem Schutz der Privatsphäre bzw. der informationellen
Selbstbestimmung jener Personen, deren Daten im Dokument enthalten sind und
zugänglich gemacht werden sollen. Diese Vorgehensweise deckt sich im Übrigen
mit der im Schrifttum geäusserten Forderung nach einer harmonisierenden
Auslegung sowie der Einstufung von Art. 19 Abs. 1bis DSG als Koordinationsnorm
(vgl. AMMANN/LANG, a.a.O., S. 925; FLÜCKIGER, a.a.O., N. 47 zu Art. 9 BGÖ).

4.1.2. Die Botschaft zum BGÖ ging von einem - wenn auch nicht absoluten -
Vorrang des Schutzes der Privatsphäre aus, da Art. 13 Abs. 2 BV ein
verfassungsmässiges Recht darstelle, wogegen das Recht auf Zugang zu amtlichen
Dokumenten lediglich auf Gesetzesstufe geregelt sei (BBl 2003 1963, S. 2016).
Gegen dieses auf dem Vorrang der Bundesverfassung resp. der innerstaatlichen
Normenhierarchie basierenden Argument spricht der Umstand, dass der
verfassungsrechtliche Anspruch auf Achtung der Privatsphäre und das Recht auf
informationelle Selbstbestimmung unter den Voraussetzungen von Art. 36 BV
eingeschränkt werden können. Einschränkungen bedürfen einer gesetzlichen
Grundlage, müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von
Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein und haben sich als verhältnismässig zu
erweisen (BGE 140 I 2 E. 9.1 S. 22 mit Hinweis). Zu beachten ist dabei auch die
Informationsfreiheit nach Art. 10 EMRK bzw. Art. 16 BV, auf die sich der
Beschwerdegegner für die Zugangsgewährung beruft. Sie umfasst das Recht, sich
aus allgemein zugänglichen Quellen Informationen zu beschaffen (Art. 16 Abs. 3
BV; BGE 137 I 8 E. 2.3.1 S. 11 mit Hinweis). Der Gesetzgeber hat zwar mit dem
Erlass des BGÖ einen Paradigmenwechsel vollzogen und den Grundsatz der
Geheimhaltung der Verwaltungstätigkeit ("Geheimhaltung mit
Öffentlichkeitsvorbehalt") zu Gunsten des Öffentlichkeitsprinzips ("Grundsatz
der Öffentlichkeit mit Geheimhaltungsvorbehalt") umgekehrt. Jede Person, die
amtliche Dokumente einsehen möchte, hat demnach im persönlichen und sachlichen
Geltungsbereich des BGÖ einen subjektiven, individuellen Anspruch darauf (BGE
133 II 209 E. 2.1 S. 212; vgl. sodann BGE 136 II 399 E. 2.1 S. 401). Insoweit
trägt das gesetzlich verankerte Transparenzgebot zur Verwirklichung der
Informationsfreiheit bei. Diese gilt jedoch nicht absolut, sondern kann
ebenfalls unter den Voraussetzungen von Art. 36 BV eingeschränkt werden. Im
Konfliktfall ist mithin zwischen dem Recht auf Information und dem Schutz der
Personendaten praktische Konkordanz herzustellen (vgl. BGE 139 I 16 E. 4.2.2 S.
24 mit Hinweisen).
Gleichwohl lässt sich aus dem Gesagten schliessen, dass dem Schutz der
Privatsphäre hohes Gewicht zukommen soll; der Gesetzgeber hat dieser Wertung in
Art. 7 Abs. 2 BGÖ denn auch dadurch Ausdruck verliehen, dass das öffentliche
Interesse an der Zugangsgewährung lediglich ausnahmsweise überwiegen kann.
Somit muss ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Bekanntmachung
vorliegen, um gegenüber den privaten Interessen am Schutz der in amtlichen
Dokumenten enthaltenen Personendaten vorgehen zu können (vgl. Botschaft zum
BGÖ, BBl 2003 1963, S. 2013; WALDMANN/BICKEL, in: Besler/Epiney/Waldmann
(Hrsg.), Datenschutzrecht, 2011, S. 712; EHRENSPERGER, a.a.O., N. 45 zu Art. 19
DSG).

4.1.3. Im Rahmen der Güterabwägung ist - wie soeben dargelegt - dem Interesse
der Drittperson am Schutz ihrer Privatsphäre bzw. ihrem Recht auf
informationelle Selbstbestimmung Rechnung zu tragen. Bei der Gewichtung dieser
privaten Interessen sind insbesondere die Art der betroffenen Daten, die Rolle
bzw. Stellung der in Frage stehenden Person sowie die Schwere der Konsequenzen
einer Bekanntgabe für diese Person zu berücksichtigen (vgl. STEPHAN BRUNNER,
Persönlichkeitsschutz bei der behördlichen Information der Öffentlichkeit von
Amtes wegen, ZBl 11/2010, S. 620 f.; AMMANN/LANG, a.a.O., S. 925 ff.). In der
Lehre wird hinsichtlich der Art der Daten die Auffassung vertreten, dass der
Geheimhaltung besonders schützenswerter Personendaten im Sinne von Art. 3 lit.
c DSG bzw. von Persönlichkeitsprofilen nach Art. 3 lit. d DSG erhöhtes Gewicht
zukomme, wobei ein überwiegendes öffentliches Interesse kaum je in Betracht
falle (vgl. EHRENSPERGER, a.a.O., N. 46 zu Art. 19 DSG; SCHWEIZER/WIDMER,
a.a.O., N. 81 zu Art. 7 BGÖ; HÄNER, a.a.O., N. 13 zu Art. 9 BGÖ). Die Gefahr
einer Verletzung der Privatsphäre hängt indes nicht bloss davon ab, ob
besonders schützenswerte Daten bzw. Persönlichkeitsprofile bekannt gegeben
werden sollen; mitunter kann auch das Zugänglichmachen von "gewöhnlichen"
Personendaten im Sinne von Art. 3 lit. a DSG für die betroffenen Personen
schwerwiegende Konsequenzen haben, weshalb die Umstände im konkreten Einzelfall
zu würdigen sind (vgl. AMMANN/LANG, a.a.O., S. 928). Nach der in der Lehre
vertretenen Ansicht genügt dabei die Gefahr einer Schädigung oder eines
Nachteils für die betroffene Person; die Zugangsgewährung muss nicht zu einer
tatsächlichen Verletzung ihrer Persönlichkeit führen, eine Beeinträchtigung
darf aber auch nicht lediglich entfernt möglich sein (vgl. SCHWEIZER/WIDMER,
a.a.O., N. 58 zu Art. 7 BGÖ; STEPHAN BRUNNER, Öffentlichkeit der Verwaltung und
informationelle Selbstbestimmung, in: Patrick Sutter (Hrsg.), Selbstbestimmung
und Recht, 2003, S. 51). Die Gefahr einer ernsthaften Schädigung der
Persönlichkeit muss vielmehr mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit drohen (vgl.
BGE 133 II 209 E. 2.3.3 S. 215). Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass das
Schutzbedürfnis grösser ist, wenn es sich bei der Person, deren Daten
zugänglich gemacht werden sollen, um einen privaten Dritten handelt, als wenn
die in Frage stehende Person eine des öffentlichen Lebens ist (vgl. BGE 137 I
16 E. 2.5 S. 22 mit Hinweis).
Die Behörde muss beim Vorliegen überwiegender privater Interessen nicht in
jedem Fall den Zugang verweigern, sondern kann ihn im Sinne des Grundsatzes der
Verhältnismässigkeit auch bloss einschränken oder aufschieben (Art. 7 Abs. 2
BGÖ).

4.1.4. Dem privaten Interesse am Schutz der Privatsphäre ist das öffentliche
Interesse am Zugang zu den amtlichen Dokumenten gegenüber zu stellen (Art. 19
Abs. 1bis lit. b DSG bzw. Art. 7 Abs. 2 BGÖ). Im Vordergrund steht dabei das
Interesse an der Öffentlichkeit der Verwaltung: Das Öffentlichkeitsprinzip
dient der Transparenz der Verwaltung und soll das Vertrauen des Bürgers in die
staatlichen Institutionen und ihr Funktionieren fördern; es bildet zudem eine
wesentliche Voraussetzung für eine sinnvolle demokratische Mitwirkung am
politischen Entscheidfindungsprozess und für eine wirksame Kontrolle der
staatlichen Behörden (vgl. Art. 1 BGÖ; BGE 136 II 399 E. 2.1 S. 401; 133 II 209
E. 2.3.1 S. 213). Weitere Kriterien und Anhaltspunkte für besondere
Informationsinteressen der Öffentlichkeit finden sich in Art. 6 Abs. 2 der
Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (VBGÖ; SR 152.31). Zu
nennen ist lit. a, wonach das öffentliche Interesse überwiegen kann, wenn die
Zugänglichmachung einem besonderen Informationsinteresse der Öffentlichkeit
dient, insbesondere aufgrund wichtiger Vorkommnisse. Zu denken wäre dabei
beispielsweise an Korruptionsvorfälle oder unrechtmässige Vergabepraktiken
(vgl. Botschaft zum BGÖ, BBl 2003 1963, S. 2013; AMMANN/LANG, a.a.O., S. 929).
Von Bedeutung ist sodann lit. c, nach der das öffentliche Interesse vorgehen
kann, wenn die Person, deren Privatsphäre durch die Zugänglichmachung
beeinträchtigt werden könnte, zu einer dem Öffentlichkeitsgesetz unterstehenden
Behörde in einer rechtlichen oder faktischen Beziehung steht, aus der ihr
bedeutende Vorteile erwachsen. Diese Vorteile können etwa finanzieller Natur
sein (vgl. AMMANN/LANG, a.a.O., S. 929 f.).

4.2. Vor diesem Hintergrund ist nachfolgend zu prüfen, ob die Vorinstanz dem
Beschwerdegegner den Zugang zur Synopsis und zum Gesamtkommentar in den
Gutachten zu Recht gewähren durfte. In Anwendung des Öffentlichkeitsgesetzes
ist bei der Gewährung des Zugangs zu einem amtlichen Dokument, das persönliche
Daten Dritter enthält, ein mehrstufiges Verfahren zu durchlaufen. In einem
ersten Schritt ist aufgrund einer grundsätzlich vorläufigen Interessenabwägung
zu prüfen, ob eine Veröffentlichung des Dokuments überhaupt in Betracht fällt
oder aufgrund überwiegender öffentlicher oder privater Interessen von
vornherein scheitert. Trifft letzteres Szenario zu, hat es dabei sein Bewenden.
Wird indes die Möglichkeit einer Zugangsgewährung bejaht, so sind in der Regel
die betroffenen Dritten anzuhören, d.h. es ist ihnen die Gelegenheit
einzuräumen, ihre einer Publikation entgegen stehenden Interessen geltend zu
machen (Art. 11 Abs. 1 BGÖ). Gestützt auf diese Stellungnahmen ist die
definitive Interessenabwägung vorzunehmen und der eigentliche Entscheid über
die Gewährung des Zugangs zum fraglichen Dokument zu fällen.

4.2.1. Der Beschwerdeführer beanstandet, die Zugänglichmachung der Synopsis und
des Gesamtkommentars der jeweiligen Expertengutachten habe negative
Auswirkungen auf das sog. Peer-Review-Verfahren: Es sei gut denkbar, dass der
Beizug von Experten erheblich erschwert werde, wenn deren Gutachten zugänglich
gemacht würden. Die Wissenschaftler seien gut vernetzt, weshalb auch ohne
Angabe der Namen der Experten Rückschlüsse auf die Autorenschaft gezogen werden
könnten. Die Qualität des Peer-Review-Verfahrens hänge stark von den kritischen
und objektiven Beurteilungen der Experten ab. Ohne eine genügende Anzahl
externer Expertisen könne das Evaluationsverfahren nicht mehr durchgeführt
werden, weshalb der dem Beschwerdeführer vom Bund übertragene Auftrag der
Forschungsförderung gefährdet sei.

4.2.2. Diese vom Beschwerdeführer vorgebrachten Interessen an der Geheimhaltung
der Synopsis und des Gesamtkommentars sind öffentlicher Natur. Das
Peer-Review-Verfahren dient der Durchführung eines öffentlichen Auftrags und
beschlägt nicht das Interesse der betroffenen Personen am Schutz ihrer
Privatsphäre und ihren Personendaten im engeren Sinne. Der EDÖB vertritt die
Auffassung, solche Interessen könnten nicht in die Güterabwägung nach Art. 19
Abs. 1bis DSG (i.V.m. Art. 9 Abs. 2 BGÖ) resp. Art. 7 Abs. 2 BGÖ mit
einfliessen (vgl. Empfehlung vom 18. Juni 2015 betreffend Einträge der neuen
Ereignisdatenbank E. 29), was jedoch nicht einleuchtet. Vielmehr kann es sich
dabei durchaus um bedeutende, den privaten Schutzbedürfnissen gleichzustellende
Interessen handeln, die einer Offenlegung entgegenzustehen vermögen und deshalb
berücksichtigt werden müssen. Vorliegend lassen aber die Synopsis und der
Gesamtkommentar keinen Rückschluss auf die Experten zu, so dass weder deren
Geheimhaltungsinteressen noch das Evaluationsverfahren als gefährdet
erscheinen. Dass es sich beim NFP 67 um ein extrem seltenes Forschungsgebiet
handelt, in dem bloss wenige Forschende (und somit auch potenzielle Experten)
tätig sind, wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet und ist auch nicht
ersichtlich.

4.2.3. Dem Beschwerdeführer ist darin beizupflichten, dass die Synopsis und der
Gesamtkommentar der jeweiligen Gutachten personenbezogene Informationen
enthalten, die für die antragstellenden Forschenden beruflich und persönlich
von Bedeutung sind. Nach der Rechtsprechung lässt sich der Schutz des
beruflichen oder gesellschaftlichen Ansehens dem Anspruch auf Achtung des
Privatlebens (Art. 13 Abs. 1 BV) und insbesondere dem verfassungsrechtlichen
Schutz der Ehre zuordnen (Urteil 1C_448/2008 vom 13. März 2009 E. 3.1 mit
Hinweisen). Zwar handelt es sich bei den vorliegenden Forschungsvorhaben
allesamt um Projekte, die bewilligt worden sind. Daraus aber zu schliessen, die
Gutachten seien durchwegs wohlwollend ausgefallen und könnten deshalb
offengelegt werden, geht fehl. Abgesehen davon, dass sie durchaus kritische,
mitunter auch negative Bewertungen bzw. ablehnende Empfehlungen enthalten,
stellen die gutachterlichen Evaluationen für die Forschenden sensible Daten
dar. Ähnlich wie bei (Arbeits-) Zeugnissen, Diplomen und anderen
Leistungsnachweisen besteht daran ganz allgemein ein gewichtiges
Geheimhaltungsinteresse seitens der Betroffenen. Demnach erübrigt es sich, das
Geheimhaltungsinteresse für jedes Forschungsprojekt einzeln zu untersuchen. Im
Übrigen ist eine solche einzelfallbezogene Prüfung auch deshalb abzulehnen, da
die Synopsis und der Gesamtkommentar in jedem Gutachten gleich aufgebaut sind
und aus einer Offenlegung der bloss positiven Evaluationen e contrario
geschlossen werden könnte, dass die nicht zugänglich gemachten Expertisen
kritisch ausgefallen sind.
Im wissenschaftlichen und akademischen Umfeld kommt der Akquisition von
Forschungs- und Fördergeldern eine wesentliche Rolle zu. Der Beschwerdeführer
stellt im Bereich der Förderung der wissenschaftlichen Forschung die wichtigste
Schweizer Institution dar. Aufgrund des Bestrebens, qualitativ hochstehende
Forschung zu unterstützen, und wegen seines selektiven Auswahlverfahrens kommt
den Förderungsentscheiden des Beschwerdegegners in der Wissenschaft sowie damit
verbundenen Berufszweigen grosse Bedeutung zu. Entsprechendes Gewicht würde den
vorliegend umstrittenen Teilen der Gutachten und insbesondere auch den darin
enthaltenen kritischen Beurteilungen beigemessen werden. Werden diese
gutachterlichen Evaluationen einmal offengelegt, bleiben sie für immer und für
alle einsehbar. Es liegt dabei nahe, dass negative Bewertungen auch in einem
anderen Zusammenhang und in selektiver Weise zu Ungunsten der betroffenen
Wissenschaftler verwendet werden können. In einem kompetitiven Umfeld wie dem
vorliegenden kann demnach bei einer Zugangsgewährung nicht bloss von einer
hinnehmbaren resp. geringfügigen Gefahr nachteiliger Folgen für den beruflichen
Werdegang der Wissenschaftler gesprochen werden. Insbesondere wenn an ihren
Leistungsausweisen Kritik geübt wird, können sie durch die Offenlegung der
Synopsis bzw. des Gesamtkommentars und den darin enthaltenen personenbezogenen
Informationen mit grosser Wahrscheinlichkeit in ihrem beruflichen und
persönlichen Ansehen, ihrem Ruf oder in anderen Aspekten ihrer beruflichen
Stellung beeinträchtigt werden. Ausserdem ist die Gefahr einer negativen
Präjudizierung künftiger Beitragsgesuche bei anderen Institutionen nicht von
der Hand zu weisen. Folglich können durch die Bekanntgabe sowohl die
informationelle Selbstbestimmung als auch die Privatsphäre der Wissenschaftler
wesentlich beeinträchtigt werden. Es liegt demnach ein besonders gewichtiges
privates Interesse an der Geheimhaltung der Personendaten vor.

4.2.4. Demgegenüber spricht das durch das Öffentlichkeitsprinzip statuierte
öffentliche Interesse an der Transparenz der Verwaltungstätigkeit für die
Offenlegung der umstrittenen Teile der Gutachten. Neben diesem allgemeinen
Interesse an der Zugänglichkeit ist zu berücksichtigen, dass den Antragstellern
mit der Gutheissung ihres Forschungsgesuchs ein finanzieller Betrag für die
Realisierung des Projekts zugesprochen wurde. Insgesamt beläuft sich dieser für
die neuen vom Zugangsgesuch erfassten Forschungsvorhaben auf mehrere Millionen
Franken, weshalb der finanzielle Vorteil entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers nicht als unbedeutend qualifiziert werden kann (Art. 6 Abs. 2
lit. c VBGÖ). Dass die Forschungsbeiträge eine beschränkte Laufzeit haben und
nur einen Teil zur Karriere der Wissenschaftler beitragen können, ist nicht
weiter von Bedeutung. Hinzu kommt, dass im Rahmen der Forschungsprojekte heikle
und politisch umstrittene Fragen rund um das Lebensende erörtert werden. Die
Resultate dieser Studien sind durchaus geeignet, die Diskussion in der
Gesellschaft, Politik und Wissenschaft zu beeinflussen. Daher ist grundsätzlich
von einem gesteigerten Informationsinteresse der Öffentlichkeit an den
Forschungsvorhaben auszugehen: Durch die Schaffung von Transparenz soll
insbesondere der Gefahr von Missbräuchen und Ungleichbehandlungen begegnet
werden können (vgl. BRUNNER, Öffentlichkeit der Verwaltung und informationelle
Selbstbestimmung, a.a.O., S. 52).
Indes ist nicht ersichtlich und wird auch nicht dargetan, inwiefern diesem
verstärkten Bedürfnis nach Transparenz mit der Offenlegung der Synopsis und des
Gesamtkommentars der jeweiligen Gutachten nachgekommen werden muss. Für die
Einschätzung und Beurteilung der Allokation der finanziellen Mittel ist es
nicht notwendig, über die gutachterlichen (Gesamt-) Beurteilungen und
Bewertungen informiert zu werden. Vielmehr reichen die über die Homepage des
Beschwerdeführers resp. des NPF 67 oder über die Forschungsdatenbank P3
abrufbaren Informationen aus (vgl. E. 3.3), um die nötige Transparenz zu
schaffen. Auf diesen Plattformen wird nämlich umfangreich über die
Forschungsprojekte informiert, indem beispielsweise Angaben über die Höhe des
zugesprochenen Betrags, über den Inhalt des Forschungsprojekts, dessen Ziele
und Bedeutung sowie über die Projektverantwortlichen und deren Kontaktdaten
offengelegt werden. Vor allem aber soll das Öffentlichkeitsprinzip, das der
Transparenz der Tätigkeit und der Abläufe in der Verwaltung dient (vgl. E.
4.1.4), nicht dazu benutzt werden, um besonders sensible personenbezogene
Informationen über aussenstehende Dritte erhältlich zu machen. Mit der
Bekanntgabe der Synposis und des Gesamtkommentars bestünde die Gefahr, dass
anhand dieser eher knapp gehaltenen Teile der ganzen Expertenmeinungen die
Forschungsprojekte kritisiert und die betroffenen Wissenschaftler
möglicherweise sogar diskreditiert würden, bevor die Vorhaben überhaupt
durchgeführt und die Forschungsresultate ermittelt worden sind. Dies ist indes
nicht mit dem Zweck des Öffentlichkeitsprinzips vereinbar. Von Bedeutung ist
vielmehr, dass die Forschungsergebnisse zugänglich gemacht werden. Diese
fliessen nach Abschluss des Projekts in den wissenschaftlichen und öffentlichen
Diskurs ein, wo sie sachlich analysiert und gegebenenfalls kritisiert werden
können. Durch die Forschungsresultate wird zudem Rechenschaft über die
erhaltenen Fördermittel abgelegt; dies erlaubt wiederum, Rückschlüsse auf die
Vergabepraxis des Beschwerdeführers zu ziehen. In diesem Zusammenhang wird zu
Recht nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich, dass die Verteilung der
finanziellen Mittel unrechtmässig erfolge oder dass mit den öffentlichen
Geldern verschwenderisch umgegangen werde.

4.2.5. Insofern ist das öffentliche Interesse am Zugang zu den umstrittenen
Teilen der Expertengutachten zu relativieren. Es vermag gegenüber den
gewichtigen privaten Interessen am Schutz der Privatsphäre und der
informationellen Selbstbestimmung nicht zu überwiegen. Die Vorinstanz hat
demnach zu Unrecht die Zugänglichkeit zur Synopsis und zum Gesamtkommentar der
jeweiligen Gutachten bejaht. Da sich die Beschwerde als begründet erweist,
erübrigt es sich, die Wissenschaftler im Sinne von Art. 11 Abs. 1 BGÖ zu
konsultieren und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen.

5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene
Entscheid insoweit aufzuheben, als er Zugang zur Synopsis und zum
Gesamtkommentar der jeweiligen Gutachten gewährt.
Bei diesem Verfahrensausgang obsiegt der Beschwerdeführer. Der Beschwerdegegner
trägt die Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem
Beschwerdeführer steht kein Parteikostenersatz zu (Art. 68 Abs. 3 BGG). Die
Sache ist zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen
Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, und der
Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2014 wird insoweit
aufgehoben, als er Zugang zu der Synopsis und zum Gesamtkommentar der Gutachten
gewährt. Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des
vorangegangenen Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 3'000.-- werden dem
Beschwerdegegner auferlegt.

3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, und
dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 2. Dezember 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Die Gerichtsschreiberin: Pedretti

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