Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.73/2015
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2015
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2015


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_73/2015

Urteil vom 6. Mai 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Stohner.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Regierungsrat des Kantons Aargau.

Gegenstand
Datenschutz,

Beschwerde gegen das Urteil vom 1. Dezember 2014 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Aargau,
1. Kammer.

Sachverhalt:

A.

 Am 18. Februar 2012 ersuchte A.________ die Kantonspolizei Aargau um sofortige
elektronische Sperrung aller sie betreffenden Personendaten. Mit
Antwortschreiben vom 6. Juni 2012 teilte ihr der Leiter des Rechtsdiensts der
Kantonspolizei mit, diese beabsichtige nicht, ihrem Antrag zu entsprechen,
worauf A.________ mit Schlichtungsgesuch vom 23. Juni 2012 an die Beauftragte
für Öffentlichkeit und Datenschutz des Kantons Aargau gelangte. Am 31. Januar
2013 erging die Empfehlung der Beauftragten für Öffentlichkeit und Datenschutz,
wonach keine Einschränkung der Zugriffsmöglichkeit auf die Daten von A.________
in den Datensammlungen der Kantonspolizei vorgenommen werden müsse. Im Nachgang
zum Schlichtungsverfahren verlangte A.________ von der Kantonspolizei eine
anfechtbare Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung. Mit Verfügung vom 8. März 2013
wies die Kantonspolizei das Gesuch um Datensperrung kostenfällig ab.

 Diese Verfügung focht A.________ am 9. April 2013 beim Regierungsrat des
Kantons Aargau an, welcher die Beschwerde mit Entscheid vom 2. Juli 2014
abwies, soweit er darauf eintrat. Der Regierungsrat wies auch das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege ab und auferlegte A.________ die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von insgesamt Fr. 869.95.

 Gegen diesen am 14. Juli 2014 zugestellten Entscheid erhob A.________ am 14.
September 2014 Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Verwaltungsgericht des
Kantons Aargau. Mit Urteil vom 1. Dezember 2014 wies dieses die Beschwerde ab,
soweit es darauf eintrat. Die Verfahrenskosten von gesamthaft Fr. 1'045.--
auferlegte es A.________.

B.

 Mit Eingabe vom 31. Januar 2015 führt A.________ Beschwerde an das
Bundesgericht und beantragt, das angefochtene Urteil vom 1. Dezember 2014 sei
so zu ändern, dass sämtliche Daten über sie zu verschlüsseln seien;
eventualiter seien die Daten in der Aargauer Polizeidatenbank der Wahrheit
entsprechend zu korrigieren respektive zu löschen.

 Das Verwaltungsgericht verzichtet auf eine Vernehmlassung. Der Regierungsrat
beantragt die Beschwerdeabweisung. Die Beschwerdeführerin hat auf eine weitere
Stellungnahme verzichtet.

Erwägungen:

1.

1.1. Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen kantonal
letztinstanzlichen Endentscheid im Bereich des öffentlich-rechtlichen
Datenschutzes. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (vgl. Art. 82
lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG). Die Beschwerdeführerin ist als
Adressatin des angefochtenen Entscheids zur Beschwerde legitimiert (Art. 89
Abs. 1 BGG).

1.2. Mit der Beschwerde an das Bundesgericht kann, von hier nicht gegebenen
Ausnahmen abgesehen, nur die Verletzung von Bundesrecht geltend gemacht werden
(vgl. Art. 95 lit. a BGG). Die Auslegung und Anwendung von kantonalem
Gesetzesrecht überprüft das Bundesgericht nur auf Willkür hin.

 Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen,
inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Strengere Anforderungen gelten,
wenn die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen
Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung)
geltend gemacht wird. Dies prüft das Bundesgericht grundsätzlich nur insoweit,
als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist
(Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4 S. 254 f.).

 Vorliegend erscheint zweifelhaft, ob die Beschwerde diesen
Begründungsanforderungen genügt. Die Frage kann aber letztlich offen bleiben,
da die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist.

2.

2.1. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil erwogen, in der Verfügung vom
8. März 2013 habe die Kantonspolizei Aargau darüber befunden, ob die
Beschwerdeführerin Anspruch darauf habe, dass das Zugriffsrecht auf die sie
betreffenden Personendaten in den Datensammlungen der Kantonspolizei
eingeschränkt werde. In diesem Zusammenhang sei auch geprüft worden, inwieweit
die Kantonspolizei Personendaten bearbeiten und an andere Behörden weitergeben
dürfe. Hingegen sei die Frage, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf
Berichtigung oder Löschung eines Polizeiberichts vom 5. Oktober 2008 und eines
Journaleintrags vom 6. Mai 2010 habe, mit Verweis auf ein diesbezüglich
hängiges separates Datenberichtigungsverfahren explizit ausgeklammert worden.
Entsprechend sei der Regierungsrat nicht auf diejenigen Anträge der
Beschwerdeführerin eingetreten, mit denen diese anderes oder mehr als die
Sperrung der von der Kantonspolizei erfassten, sie betreffenden Personendaten
verlangt habe (angefochtenes Urteil E. I.3).

2.2. Diese Ausführungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden. Gegenstand
des Beschwerdeverfahrens kann nur bilden, was auch Gegenstand der
erstinstanzlichen Verfügung war (bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte
sein sollen). Die Vorinstanz ist daher wie bereits vor ihr der Regierungsrat zu
Recht nicht auf ausserhalb des Streitgegenstands liegende Vorbringen der
Beschwerdeführerin eingetreten. Gleiches gilt im bundesgerichtlichen Verfahren.

3.

3.1. Die Vorinstanz hat erwogen, Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen
Verfahrens bilde somit neben dem Kostenpunkt einzig die Frage, welche
(organisatorischen und/oder technischen) Vorkehren die Kantonspolizei Aargau
allenfalls hätte treffen müssen, um bestimmte oder alle die Beschwerdeführerin
betreffende (besonders schützenswerte) Personendaten in ihren Datensammlungen
vor unerlaubten Zugriffen zu schützen. Dazu habe der Regierungsrat in seinem
Entscheid einlässlich Stellung genommen. Mit diesen Erwägungen habe sich die
Beschwerdeführerin nicht ansatzweise auseinandergesetzt. Sie sei mit keinem
Wort auf die vorinstanzliche Argumentation eingegangen, dass die sie
betreffenden Personendaten in den Datensammlungen der Kantonspolizei genügend
gegen unzulässige Zugriffe geschützt seien und der polizeiinterne Zugriff
darauf im Hinblick auf die Erfüllung polizeilicher Aufgaben nicht weiter
erschwert werden dürfe. Die Beschwerdeführerin behaupte nicht, der
Regierungsrat habe den Sachverhalt insoweit unrichtig oder unvollständig
festgestellt. Ebenso wenig rüge sie, die zitierten Bestimmungen des kantonalen
Gesetzes über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das
Archivwesen vom 24. Oktober 2006 (IDAG/AR; SAR 150.700) und des kantonalen
Gesetzes über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit vom 6. Dezember
2005 (Polizeigesetz, PolG/AG; SAR 531.200) seien falsch angewendet worden. In
Ermangelung einer genügenden Begründung könne deshalb (auch) in diesem Punkt
nicht auf die Beschwerde eingetreten werden (angefochtenes Urteil E. I.4).

 In einer Eventualerwägung für den Fall, dass auf die Beschwerde hätte
eingetreten werden können, hat die Vorinstanz betreffend die Zulässigkeit der
Weitergabe des Polizeiberichts vom 5. Oktober 2008 und des Journaleintrags vom
6. Mai 2010 festgehalten, dass die von der Beschwerdeführerin in diesem
Zusammenhang angeführten Art. 443 Abs. 2 und Art. 453 ZGB im fraglichen
Zeitraum noch nicht in Kraft gewesen seien (angefochtenes Urteil E. I.5).

3.2. Die Vorinstanz ist - ausser im Kostenpunkt - zu Recht nicht auf die
Beschwerde der Beschwerdeführerin eingetreten. Diese hat sich im
vorinstanzlichen Verfahren in keiner Weise mit der rechtlichen Begründung des
Regierungsrats auseinandergesetzt. Gleiches gilt für ihre Beschwerde an das
Bundesgericht. In dieser beschränkt sich die Beschwerdeführerin darauf, ihre
eigene Sicht der Dinge darzustellen, ohne eine willkürliche
Sachverhaltsfeststellung oder eine willkürliche Anwendung des IDAG/AG oder des
PolG/AG zu rügen. Mit ihrem Vorbringen, sie habe als Polizistin an ihrem
Arbeitsort bei der Stadtpolizei Zürich erhebliche Erniedrigungen, Demütigungen
und Würdeverletzungen durch ihre Arbeitskollegen erlebt, da diese Zugriff auf
die Aargauer Polizeidatenbank gehabt und dadurch erfahren hätten, dass sie
Opfer einer häuslichen Gewalt geworden sei, vermag sie keine
Bundesrechtsverletzungen der Vorinstanzen aufzuzeigen.

 In rechtlicher Hinsicht macht die Beschwerdeführerin einzig geltend, Art. 443
Abs. 2 i.V.m. Art. 453 ZGB seien verletzt. Die Ausführungen der Vorinstanz zu
Art. 443 Abs. 2 und Art. 453 ZGB sind indes im Rahmen einer nicht
entscheiderheblichen Eventualerwägung erfolgt. Bereits aus diesem Grund
erübrigt sich ein Eingehen auf den Einwand der Beschwerdeführerin. Die
rechtlichen Erörterungen der Vorinstanz, wonach die beiden Bestimmungen zum
damaligen Zeitpunkt noch nicht in Kraft gewesen sind, sodass sich die
Beschwerdeführerin nicht mit Erfolg auf diese berufen könne, sind aber auch
inhaltlich zutreffend.

4.

 Im Kostenpunkt - dem einzigen Punkt, auf welchen die Vorinstanz im
angefochtenen Urteil überhaupt eingetreten ist - hat die Vorinstanz
zusammenfassend erwogen, die Beschwerdeführerin sei im Verfahren vor dem
Regierungsrat vollumfänglich unterlegen und betragsmässig seien die erhobenen
Verfahrenskosten moderat ausgefallen, was von der Beschwerdeführerin auch nicht
in Abrede gestellt werde (angefochtenes Urteil E. II.3). Das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sei vom Regierungsrat mit der nicht
zu beanstandenden Begründung abgewiesen worden, das Rechtsmittel der
Beschwerdeführerin sei von vornherein aussichtslos gewesen (angefochtenes
Urteil E. II.4).

 Diese Feststellungen werden von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde an
das Bundesgericht nicht bestritten. Diese enthält keine Ausführungen zum
Kostenpunkt.

5.

 Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit
überhaupt darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang wird die
unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1, Art. 65 BGG).
Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (vgl. Art. 68 Abs. 1-3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Regierungsrat des Kantons Aargau
und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 6. Mai 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Stohner

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben