Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.72/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_72/2015

Urteil vom 13. Februar 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Beamte der Kantonspolizei St. Gallen, Kommando der Kantonspolizei St. Gallen,
Klosterhof 12, 9001 St. Gallen,

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen,
Schützengasse 1, 9001 St. Gallen.

Gegenstand
Ermächtigungsverfahren,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 17. Dezember 2014 der Anklagekammer des
Kantons St. Gallen.

Erwägungen:

1. 
Das Untersuchungsamt St. Gallen verurteilte A.________ mit Strafbefehl vom 4.
September 2014 wegen eines am 28. August 2014 im Migros Neumarkt in St. Gallen
begangenen geringfügigen Vermögensdelikts (Warenhausdiebstahl) zu einer Busse
von Fr. 300.--. Hiergegen erhob die Verurteilte Einsprache, worin sie den
Polizeibeamten, die am 28. August 2014 im Einsatz waren, Nötigung und
Amtsmissbrauch vorwarf.
Aufgrund dieser Vorwürfe ersuchte das Untersuchungsamt die Anklagekammer des
Kantons St. Gallen am 4. November 2014 um Durchführung eines
Ermächtigungsverfahrens. Mit Entscheid vom 17. Dezember 2014 hat die
Anklagekammer keine Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen die
betreffenden Polizisten erteilt.

2. 
Mit Eingabe vom 26. Januar (Postaufgabe: 30. Januar) 2015 führt A.________,
vertreten durch ihren Lebenspartner B.________, Beschwerde ans Bundesgericht
mit dem sinngemässen Begehren, unter Aufhebung des Entscheids der Anklagekammer
sei die Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung zu erteilen.
Das Bundesgericht hat darauf verzichtet, Vernehmlassungen zur Beschwerde
einzuholen.

3. 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die
Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen
Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art.
106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht;
insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I
65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Dabei prüft das Bundesgericht nur klar und
detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.
Die Beschwerdeführer üben ganz allgemein Kritik am angefochtenen Entscheid bzw.
kantonalen Verfahren sowie an der Vorgehensweise der Polizei. Dabei stellen
sie, soweit ihre Beschwerde überhaupt verständlich ist, der dem ausführlichen
Entscheid der Anklagekammer zugrunde liegenden Begründung im Wesentlichen auf
appellatorische Weise, jedoch im Lichte der genannten formellen Erfordernisse
in rechtlicher Hinsicht nicht zureichend ihre Sicht der Dinge gegenüber. Indes
legen sie nicht dar, inwiefern durch die Entscheidbegründung bzw. den Entscheid
selbst im Ergebnis Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt worden sein
soll.
Auf die Beschwerde ist somit bereits mangels hinreichender Begründung nicht
einzutreten, so dass es sich erübrigt, auch noch die weiteren
Eintretensvoraussetzungen zu erörtern. Der genannte Mangel ist offensichtlich,
weshalb über die vorliegende Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art.
108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4. 
Bei den gegebenen Verhältnissen kann davon abgesehen werden, für das
bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben.

Demnach wird erkannt:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Kosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Kantonspolizei St. Gallen, der
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen, und der
Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Februar 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp

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