Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.6/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_6/2015

Urteil vom 29. April 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Chaix, Kneubühler,
Gerichtsschreiberin Pedretti.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Krumm,

gegen

Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Schermenweg 5,
Postfach, 3001 Bern.

Gegenstand
Sicherungsentzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 13. August 2014 der Rekurskommission des
Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern.

Sachverhalt:

A.

 A.________ führte am 28. November 2013 um ca. 05.35 Uhr in L.________ einen
Personenwagen. Dabei fiel er einer Polizeipatrouille der Regionalpolizei Berner
Oberland auf. Die Kontrolle ergab, dass die Windschutzscheibe komplett vereist
und nicht gereinigt war, so dass keine Sicht nach vorne auf die Fahrbahn
bestand. Die Seitenscheiben waren ebenfalls vereist, jedoch nicht so stark wie
die Frontscheibe.
Daraufhin entzog das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern mit
Verfügung vom 2. Juni 2014 A.________ aufgrund einer (mindestens)
mittelschweren Widerhandlung den Führerausweis für Motorfahrzeuge für immer
gestützt auf Art. 16b Abs. 1 lit. a, Abs. 2 lit. f und Art. 17 Abs. 4 SVG sowie
Art. 33 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum
Strassenverkehr (VZV, SR 741.51). Diese Entzugsdauer ergab sich aufgrund eines
früher ausgesprochenen Sicherungsentzugs des Führerausweises auf unbestimmte
Zeit mit zweijähriger Sperrfrist gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG (Ablauf der
Massnahme Ende Januar 2009).

B.

 Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies die Rekurskommission des
Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern
(nachfolgend: Rekurskommission) am 13. August 2014 ab.

C.

 Dagegen erhob A.________ am 5. Januar 2015 Beschwerde beim Bundesgericht. Er
beantragt die Aufhebung des Entscheids der Rekurskommission vom 13. August 2014
sowie die Aufhebung des Sicherungsentzugs. Ihm sei der Führerausweis für drei
Monate zu entziehen. Eventualiter sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben
und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht
beantragt er die Entfernung des Polizeirapports vom 11. Dezember 2013 aus den
Akten.

D.

 Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, die Rekurskommission und das
Bundesamt für Strassen (ASTRA) schliessen auf Abweisung der Beschwerde.

 Der Beschwerdeführer hält in der Replik an seinen Anträgen fest.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid über einen
Führerausweisentzug. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG offen; ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben
(Art. 83 BGG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt,
weshalb auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist.

1.2. Unzulässig ist hingegen der Sachantrag des Beschwerdeführers, der
Polizeirapport vom 11. Dezember 2013 sei aus den Akten zu entfernen. Es handelt
sich um ein neues, im vorangehenden kantonalen Verfahren nicht vorgebrachtes
Begehren, das unzulässig ist (Art. 99 Abs. 2 BGG).

1.3. Gleiches gilt für das Vorbringen des Beschwerdeführers, es bestehe die
Möglichkeit, dass die Frontscheibe bei Antritt der kurzen Fahrt in Schritttempo
bei Weitem nicht derart vereist gewesen sei, wie es die Fotos der Polizei
dokumentierten. Die Sicht habe sich aufgrund von Beschlag von der Innenseite
her oder der Ausweitung der Eiskristalle durch den kühlen Wind auf der
Aussenseite merklich verschlechtert. In der Replik, und damit ohnehin verspätet
(Art. 42 Abs. 2 BGG), wird präzisiert, er habe sein Fahrzeug aufgrund spontan
vollständig vereister Scheibe und kompletter Sichtverhinderung sofort gestoppt
und sei ausgestiegen. Abgesehen davon, dass diese Tatsachenbehauptungen
unglaubwürdig erscheinen und früheren Aussagen des Beschwerdeführers
widersprechen, werden sie erstmals im bundesgerichtlichen Verfahren
vorgebracht. Sie stellen daher neue Tatsachen dar und sind unzulässig (Art. 99
Abs. 1 BGG).

1.4. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann
insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG).
Das Bundesgericht wendet das Bundesrecht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art.
106 Abs. 1 BGG). Die Verletzung von Grundrechten prüft es dagegen nur insoweit,
als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und genügend begründet
worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254 mit Hinweisen).

2.

 Der Beschwerdeführer macht mehrfach geltend, sein Anspruch auf rechtliches
Gehör nach Art. 6 EMRK und Art. 29 BV sowie das Willkürverbot nach Art. 9 BV
seien verletzt worden. So müsse aus der fehlenden Protokollierung seiner
Stellungnahme geschlossen werden, dass er überhaupt nicht zur Sache befragt
worden sei. Die Rekurskommission habe sich weder mit den wesentlichen Fragen
auseinandergesetzt noch seine Argumente pflichtgemäss gewürdigt. Ihre
Begründung sei oberflächlich, rudimentär und willkürlich, auch weil sie seinen
Vorbringen keine überzeugenden Einwände entgegenhalte. Zudem habe sich die
Vorinstanz nicht mit der Geschwindigkeit der Fahrt auseinandergesetzt, obwohl
dies ein wesentliches Merkmal für die Beurteilung der Gefährdung darstelle.
Die Kritik des Beschwerdeführers ist zu weiten Teilen appellatorisch. Soweit
überhaupt darauf einzutreten ist, kann festgehalten werden, dass sich die
Vorinstanz hinreichend mit der Sachlage sowie den geltend gemachten Rügen und
Argumenten auseinandergesetzt hat. Aus den Akten ist zudem ersichtlich, dass
dem Beschwerdeführer sowohl am 26. März 2014 als auch am 6. Mai 2014
Gelegenheit eingeräumt wurde, sich zur Sache zu äussern. Von beiden
Möglichkeiten hat er Gebrauch gemacht, wie er selber in seiner
Beschwerdeschrift an die Rekurskommission einräumt (Ziff. 3 S. 4). Seine
Aussagen bildeten sodann ergänzend zum Polizeirapport die Grundlage für die
Beurteilung der Widerhandlung durch die Vorinstanz. Zwar trifft es zu, dass
diese nicht explizit auf die Fahrtgeschwindigkeit eingegangen ist, doch ist
diese unter den gegebenen Umständen für sich allein nicht ausschlaggebend (vgl.
nachfolgend E. 3.5). Es liegt somit keine Gehörsverletzung vor.

3.

 Strittig ist ferner, ob die Vorinstanz das Verhalten des Beschwerdeführers zu
Recht als mittelschwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG
einstufte. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, seine Verfehlung liesse bloss
auf eine leichte Widerhandlung gemäss Art. 16a SVG schliessen. Da die Scheiben
vereist gewesen seien, habe er das Fahrzeug im Schritttempo von der
unmittelbaren Nähe der Nachbarn weggefahren, um diese durch den beim Enteisen
entstehenden Lärm nicht zu stören. Dabei sei er ca. 50 m weit gerollt, wodurch
kaum Gefahr bestanden habe, Radfahrer oder Fussgänger anzufahren. Diese seien
ohnehin um diese Uhrzeit nur vereinzelt auf der Strasse unterwegs und er hätte
sie trotz eingeschränkter Sicht sehen können.

3.1. Gemäss Art. 16a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch
Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer
hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Abs. 1 lit. a).
Nach der Rechtsprechung müssen eine geringe Gefahr und ein leichtes Verschulden
kumulativ vorliegen (BGE 135 II 138 E. 2.2.3 S. 141 mit Hinweisen). Gemäss Art.
16b SVG begeht eine mittelschwere Widerhandlung, wer durch Verletzung von
Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf
nimmt (Abs. 1 lit. a). Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der
Führerausweis für immer entzogen, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der
Ausweis nach Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG entzogen war (Abs. 2 lit. f).
Die mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG liegt vor, wenn
nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a
Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren
Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind. Ist die Gefährdung
gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das
Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (BGE 136 II 447
E. 3.2 S. 452 mit Hinweisen).

3.2. Nach Art. 29 SVG dürfen Fahrzeuge nur in betriebssicherem und
vorschriftsgemässem Zustand verkehren. Sie müssen so beschaffen und unterhalten
sein, dass die Verkehrsregeln befolgt werden können und dass Führer,
Mitfahrende und andere Strassenbenützer nicht gefährdet werden. Die Scheiben
und Rückspiegel müssen sauber gehalten werden (Art. 57 Abs. 2 der
Verkehrsregelnverordnung [VRV, SR 741.11]). Scheiben, die für die Sicht des
Führers oder der Führerin nötig sind, müssen eine klare, verzerrungsfreie
Durchsicht gestatten (Art. 71a Abs. 4 der Verordnung über die technischen
Anforderungen an Strassenfahrzeuge [VTS, SR 741.41]).

3.3. Die Rekurskommission erwog, dem Beschwerdeführer könne aufgrund des
Führens eines Personenwagens trotz komplett vereister Windschutzscheibe und
fehlender Sicht auf die Fahrbahn nicht mehr nur ein leichtes Verschulden
vorgeworfen werden. Dabei könne ihm nicht zugute gehalten werden, dass er die
Anwohner durch das Reinigen der Scheiben nicht habe stören wollen, bedeute dies
doch nichts anderes, als dass ihm die ungenügende Sicht bewusst gewesen sei.
Doch selbst wenn man das Verschulden als leicht qualifizierte, könne die durch
die mangelhafte Betriebssicherheit des Fahrzeugs geschaffene - jedenfalls
erhöhte abstrakte - Gefährdung nicht als gering gewertet werden. Der
Beschwerdeführer habe ein recht dicht besiedeltes Quartier passiert, wo auch
Fussgänger oder Velofahrer hätten unterwegs sein können. Deshalb sei eine
einwandfreie Rundumsicht unerlässlich, auch um auf unerwartete Hindernisse
reagieren zu können.

3.4. In seiner Rechtsprechung ging das Bundesgericht in vergleichbaren Fällen
mindestens von einer mittelschweren Widerhandlung aus: Es schloss in Fällen, in
denen auf der Windschutzscheibe selbst ein kleines Guckloch auf der Höhe der
Augen des Fahrzeugführers enteist wurde (Urteile 6A.16/2006 vom 6. April 2006
E. 2.2.1; 6A.58/2006 vom 9. Oktober 2006 E. 1.1) oder in denen nur die
Seitenscheiben schneebedeckt bzw. vereist waren (Urteile 1C_23/2012 vom 2. Juli
2012 E. 3.2; 1C_813/2013 vom 9. Januar 2014 E. 3.3) auf eine mittelschwere
Widerhandlung. Eine schwere Widerhandlung nahm es in einem Fall an, in welchem
die betroffene Person trotz vereisten Scheiben ein Motorfahrzeug führte (Urteil
1C_532/2009 vom 28. Januar 2010 E. 2).

3.5. Vor diesem Hintergrund ist die Würdigung der Vorinstanz nicht
bundesrechtswidrig und es kann auf sie verwiesen werden. Das Verhalten des
Beschwerdeführers verletzt die einschlägigen Strassenverkehrsvorschriften (vgl.
oben E. 3.2) und stellt eine erhöht abstrakte Gefährdung der Verkehrssicherheit
dar, da eine Sicht durch die Vereisung der Front- und Seitenscheiben sowohl
nach vorne als auch seitlich nicht gegeben bzw. stark eingeschränkt war. Daran
vermag auch die geringe Geschwindigkeit nichts zu ändern. Aufgrund der
fehlenden resp. ungenügenden Rundumsicht war er praktisch blind unterwegs. Ein
Abkommen von der Fahrspur, was auch bei geringem Tempo ein erhebliches Risiko
für den entgegenkommenden Verkehr darstellt, ist dabei wahrscheinlich. Sodann
hätte der Beschwerdeführer bei Strassenkreuzungen oder Einfahrtsstrassen kaum
rechtzeitig auf andere Verkehrsteilnehmer reagieren können. Wie bereits die
Vorinstanz feststellte, fuhr er durch ein Wohnquartier, in welchem die Präsenz
von Fussgängern oder Fahrradfahrern auch frühmorgens nicht auszuschliessen ist.
Hinzu kommt, dass die Strassen an jenem Tag gemäss Polizeirapport teilweise
vereist waren und es um jene Uhrzeit noch dunkel war, was die Sicht zusätzlich
erschwerte.
Das Verschulden des Beschwerdeführers kann nicht als leicht eingestuft werden.
Dass sein Verhalten gefährlich war, räumte er selber ein, wie dem Schreiben vom
31. März 2014 an das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt zu entnehmen ist.
Darin führt er aus, dass er seine unüberlegte Tat sehr bereue, da er einsehe,
was alles hätte passieren können, auch bei einer kurzen Fahrt in die
Nebenstrasse, um die Scheiben zu enteisen. Seine Verkehrsregelverletzungen sind
deshalb nicht auf ein Zusammenspiel unglücklicher Umstände zurückzuführen. Der
Einwand, er habe die Nachbarn vor Lärmemission schützen wollen, vermag ihn
nicht zu exkulpieren, da er sich auch nach einer ca. 50 m langen Fahrt immer
noch in der Nähe von Wohnhäusern befand.
Die Rekurskommission hat somit kein Bundesrecht verletzt, indem sie das
Verhalten des Beschwerdeführers als mittelschwere Widerhandlung im Sinne von
Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG qualifizierte.

4.

 Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, für die Beurteilung der
Widerhandlung im Verwaltungsverfahren dürfe nicht auf das Strafurteil
abgestellt werden. Dieses Vorbringen erweist sich als unbegründet, denn im
angefochtenen Entscheid finden sich keine Hinweise, dass sich die
Rekurskommission in ihren Erwägungen vom rechtskräftigen Strafbefehl hätte
leiten lassen.

5. 
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Der Beschwerdeführer trägt die
Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG) und ihm steht keine Parteientschädigung zu
(Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und
Schifffahrtsamt, der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber
Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern und dem Bundesamt für Strassen,
Sekretariat Administrativmassnahmen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. April 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Die Gerichtsschreiberin: Pedretti

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