Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.67/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_67/2015

Urteil vom 16. Februar 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________, Ratsdienst, Regierungsgebäude, Klosterhof 3, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen,
Schützengasse 1, 9001 St. Gallen.

Gegenstand
Ermächtigungsverfahren,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 11. Dezember 2014 der Anklagekammer des
Kantons St. Gallen.

Erwägungen:

1. 
A.________ erstattete am 12. Mai 2014 Strafanzeige gegen verschiedene
Magistratspersonen des Kantons St. Gallen. Die Rechtspflegekommission des
Kantonsrats St. Gallen teilte ihm am 9. September 2014 mit, dass sie die
Strafanzeige anlässlich der Sitzung vom 4. September 2014 behandelt und keine
Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens erteilt habe.
Am 4. Oktober 2014 erhob A.________ den Vorwurf, die Sitzung vom 4. September
2014 habe gar nicht stattgefunden und der Mitarbeiter des Ratsdienstes,
B.________, habe dies im von ihm vorbereiteten Schreiben vom 9. September 2014
bloss tatsachenwidrig behauptet.
Die Rechtspflegekommission des Kantonsrats gelangte am 11. November 2014 an die
Anklagekammer des Kantons St. Gallen und ersuchte diese hinsichtlich der
Strafanzeige gegen B.________ um Durchführung eines Ermächtigungsverfahrens.
Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen erteilte mit Entscheid vom 11.
Dezember 2014 keine Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen den
Mitarbeiter des Ratsdienstes. Die Anklagekammer führte zusammenfassend aus,
dass keinerlei Hinweise auf Unregelmässigkeiten bzw. auf allenfalls
strafrechtlich relevantes Verhalten erkennbar seien.

2. 
A.________ führt mit Eingabe vom 29. Januar 2015 Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid der Anklagekammer
des Kantons St. Gallen. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von
Vernehmlassungen.

3. 
Der Beschwerdeführer stellt ein Ausstandsbegehren gegen die Bundesrichter
Fonjallaz, Zünd, Escher, Stadelmann, Denys und Kneubühler "wegen Verdacht auf
konspirierende Tätigkeit". Da keiner der besagten Richter am vorliegenden
Verfahren mitwirkt, erweist sich das Ausstandsbegehren als gegenstandslos.
Ausserdem lässt sich ein Ausstand dermassen von vornherein nicht begründen,
weshalb darauf ohne Ausstandsverfahren nach Art. 37 BGG nicht hätte eingetreten
werden können.

4. 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die
Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen
Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art.
106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht;
insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I
49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem
Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid
gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.
Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung der Anklagekammer, die zur
Nichterteilung der Ermächtigung führte, nicht auseinander. Aus der Beschwerde
ergibt sich nicht, inwiefern die Begründung der Anklagekammer bzw. deren
Entscheid selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde
genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf
sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

5. 
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 
Das Ausstandsbegehren wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. 
Es werden keine Kosten erhoben.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen,
Untersuchungsamt St. Gallen, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Februar 2015
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

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