Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.65/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_65/2015

Urteil vom 7. April 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Karlen,
Gerichtsschreiber Härri.

Verfahrensbeteiligte
A.________ Ltd,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Florian Baumann,

gegen

Schweizerische Bundesanwaltschaft, Taubenstrasse 16, 3003 Bern.

Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Italien; Siegelung von
Bankunterlagen,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 15. Januar 2015 des Bundesstrafgerichts,
Beschwerdekammer.

Sachverhalt:

A. 
Die Staatsanwaltschaft Salerno führt gegen jemanden ein Strafverfahren wegen
des Verdachts der Geldwäscherei.
Am 2. September 2013 ersuchte sie die Schweiz um Rechtshilfe.
Mit Verfügung vom 23. September 2014 ordnete die Schweizerische
Bundesanwaltschaft (im Folgenden: Bundesanwaltschaft) die Herausgabe von
Unterlagen zu einem Konto der A.________ Ltd. bei einer Bank in Lugano an.
Am 30. September 2014 beantragte die A.________ Ltd. die Versiegelung der
Kontounterlagen.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2014 trat die Bundesanwaltschaft auf das
Siegelungsgesuch nicht ein.
Auf die von der A.________ Ltd. dagegen erhobene Beschwerde trat das
Bundesstrafgericht (Beschwerdekammer) am 15. Januar 2015 nicht ein. Es befand,
die Zwischenverfügung der Bundesanwaltschaft sei nach Art. 80e IRSG (SR 351.1)
nicht selbständig anfechtbar. Sie könne erst zusammen mit der Schlussverfügung
angefochten werden.

B. 
Die A.________ Ltd. führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
mit dem Antrag, der Entscheid des Bundesstrafgerichts sei aufzuheben, und
weiteren Anträgen.

C. 
Das Bundesstrafgericht hat auf Bemerkungen verzichtet.
Die Bundesanwaltschaft hat sich vernehmen lassen mit dem Antrag, auf die
Beschwerde sei nicht einzutreten; eventualiter sei sie abzuweisen, soweit
darauf einzutreten sei.
Das Bundesamt für Justiz hat Gegenbemerkungen eingereicht. Es beantragt, auf
die Beschwerde sei nicht einzutreten.
Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Replik an ihren Anträgen fest.

Erwägungen:

1. 
Der angefochtene Entscheid schliesst das Rechtshilfeverfahren nicht ab. Es
handelt sich um einen Zwischenentscheid gemäss Art. 93 BGG. Nach dieser
Bestimmung ist die Beschwerde zulässig: a. wenn der Zwischenentscheid einen
nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann; oder b. wenn die
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (Abs. 1). Auf dem Gebiet der internationalen
Rechtshilfe in Strafsachen sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.
Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft
sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern
die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind (Abs. 2).
Im vorliegenden Fall geht es weder um Auslieferungshaft noch um die
Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen. Nach der zutreffenden
Ansicht der Bundesanwaltschaft und des Bundesamtes für Justiz stellt der
vorinstanzliche Entscheid damit einen gemäss Art. 93 Abs. 2 BGG nicht
anfechtbaren Zwischenentscheid dar. Schon aus diesem Grund kann auf die
Beschwerde nicht eingetreten werden. Ob ein besonders bedeutender Fall nach
Art. 84 BGG - der auch bei einem Zwischenentscheid gegeben sein muss (BGE 136
IV 20 E. 1.2 S. 22 mit Hinweisen) - hätte angenommen werden können, kann
dahingestellt bleiben.

2. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Kosten (Art.
66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Mit dem vorliegenden Entscheid braucht über das Gesuch um aufschiebende Wirkung
nicht mehr befunden zu werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Schweizerischen
Bundesanwaltschaft, dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, und dem Bundesamt
für Justiz schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. April 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Härri

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