Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.654/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_654/2015

Urteil vom 21. Januar 2016

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Karlen,
Gerichtsschreiber Dold.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern.

Gegenstand
Auslieferung an Serbien,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 11. Dezember 2015 des Bundesstrafgerichts,
Beschwerdekammer.

Sachverhalt:

A. 
Am 26. Januar 2015 ersuchte das serbische Justizministerium die Schweiz um
Auslieferung von A.________ zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr
und 120 Tagen wegen Raub und Diebstahl. Mit einem weiteren Schreiben vom 24.
Juli 2015 beantragte es, die Auslieferung auch zur Vollstreckung einer weiteren
Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 6 Monaten wegen Raub und versuchtem Raub zu
gewähren.
Am 26. August 2015 erliess das Bundesamt für Justiz einen
Auslieferungshaftbefehl und am 18. September 2015 bewilligte es die
Auslieferung.
Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht mit
Entscheid vom 11. Dezember 2015 ab.

B. 
Mit einer undatierten, am 18. Dezember 2015 der Post aufgegebenen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________ sinngemäss die
Aufhebung des Entscheids des Bundesstrafgerichts.
Das Bundesstrafgericht verweist in seiner Vernehmlassung auf den angefochtenen
Entscheid. Das Bundesamt für Justiz beantragt, auf die Beschwerde nicht
einzutreten. Der Beschwerdeführer hält in seiner Stellungnahme dazu an seiner
Beschwerde fest.

Erwägungen:

1.

1.1. Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in
Strafsachen ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unter
den in Art. 84 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Im vorliegenden Fall
geht es um eine Auslieferung und damit um ein Sachgebiet, bei dem die
Beschwerde nach Art. 84 Abs. 1 BGG insoweit möglich ist. Weiter ist
erforderlich, dass es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im
Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen (BGE 134 IV 156 E. 1.3.1
S. 160 mit Hinweisen). Ein besonders bedeutender Fall ist mit Zurückhaltung
anzunehmen (BGE 136 IV 139 E. 2.4 S. 144 mit Hinweis).
Ein besonders bedeutender Fall kann auch bei einer Auslieferung nur
ausnahmsweise angenommen werden. In der Regel stellen sich insoweit keine
Rechtsfragen, die der Klärung durch das Bundesgericht bedürfen, und kommt den
Fällen auch sonst wie keine besondere Tragweite zu (BGE 134 IV 156 E. 1.3.4 S.
161).
Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders bedeutender Fall gegeben ist,
steht dem Bundesgericht ein weiter Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 156 E.
1.3.1 S. 160 mit Hinweis).
Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über
Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall
vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet und es kann ganz
oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).

1.2. Zwar geht es um eine Auslieferung und damit ein Sachgebiet, bei dem die
Beschwerde nach Art. 84 BGG insoweit möglich ist. Es handelt sich jedoch um
keinen besonders bedeutenden Fall.
Der Beschwerdeführer machte im vorinstanzlichen Verfahren geltend, während
einer Inhaftierung in einem Belgrader Gefängnis im Jahre 2011 seien ihm
grundlos Medikamente verabreicht worden, was aus ihm einen "lebenden Toten"
gemacht habe. Zuvor sei er mehrere Monate in einem Gefängnis in Nis gewesen.
Dort herrsche die nackte Gewalt. Er sei von den Wärtern zusammengeschlagen
worden.
Das Bundesstrafgericht prüfte gestützt auf diese Vorbringen, ob aufgrund der
allgemeinen Haftbedingungen in Serbien die Gefahr der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung besteht (Art. 3
EMRK). Dies verneinte es unter Berücksichtigung von Berichten des
UNO-Menschenrechtsausschusses und von Amnesty International sowie Human Rights
Watch. Ergänzend ist festzuhalten, dass zwar der UNO-Ausschuss gegen Folter in
seinem jüngsten Bericht zu Serbien Mängel in den Haftbedingungen feststellte,
diese jedoch nicht auf eine verbreitete Praxis der Verletzung von Art. 3 EMRK
schliessen lassen (Committee against Torture and Other Cruel, Inhuman or
Degrading Treatment or Punishment, Concluding observations on the second
periodic report of Serbia, 3. Juni 2015, UN-Doc. CAT/C/SRB/CO/2, Rz. 12).
Weiter prüfte das Bundesstrafgericht die konkrete Situation des
Beschwerdeführers. Es hielt fest, dass es sich weder um einen besonders heiklen
Fall mit politischer Bedeutung handle noch Anhaltspunkte dafür bestünden, dass
der Beschwerdeführer einer ethnischen Minderheit, wie etwa den Roma, angehöre.
Das Bundesstrafgericht hat sich mit diesen Erwägungen zu den Einwänden des
Beschwerdeführers geäussert. Es ist nicht zu beanstanden, wenn es gestützt
darauf zum Schluss kam, dass eine Auslieferung nach Serbien vorliegend auch
ohne Einholung förmlicher Garantieerklärungen betreffend die Haftbedingungen
gewährt werden kann (vgl. das ebenfalls eine Auslieferung an Serbien
betreffende Urteil 1C_655/2013 vom 30. August 2013). Der Beschwerdeführer
seinerseits setzt sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht auseinander. Seine
Beschwerde ans Bundesgericht ist eine blosse Abschrift seiner Beschwerde ans
Bundesstrafgericht (Art. 42 Abs. 2 BGG).
Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich nicht und auch sonst
ist der Fall nicht von aussergewöhnlicher Tragweite. Für das Bundesgericht
besteht daher kein Anlass, die Sache an die Hand zu nehmen.

2. 
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht
zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1-3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich
Auslieferung, und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 21. Januar 2016

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Dold

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