Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.653/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_653/2015

Urteil vom 22. Juli 2016

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Eusebio, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Karlen, Chaix,
Gerichtsschreiber Härri.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Max Auer,

gegen

Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau,
Kantonspolizei, Tellistrasse 85, 5004 Aarau.

Gegenstand
Rayonverbot; rechtliches Gehör,

Beschwerde gegen das Urteil vom 17. November 2015 des Einzelrichters des
Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer.

Sachverhalt:

A. 
Am 18. Oktober 2014 fand im Stadion Brügglifeld in Aarau das Spiel der
Super-League zwischen dem FC Aarau und dem FC St. Gallen statt. Etwa 325 Fans
des FC St. Gallen reisten mit dem Extrazug nach Aarau. Die meisten sahen sich
das Spiel im Stadion jedoch nicht an und begaben sich zu einem Pub, welches das
Stammlokal von Fans des FC Aarau war. Nach dem Spiel kam es vor dem Pub zu
einer gewaltsamen Auseinandersetzung zwischen Fans des FC St. Gallen und des FC
Aarau. Die Polizei musste Reizgas und Gummischrot einsetzen, um die
Ausschreitungen zu beenden. Es kam zu gewaltsamen Übergriffen auch gegen
Polizeibeamte.
A.________ befand sich unter den beim Pub anwesenden Fans des FC St. Gallen.

B. 
Am 28. Mai 2015 verfügte die Kantonspolizei Aargau gestützt auf das Konkordat
vom 15. November 2007 über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von
Sportveranstaltungen (im Folgenden: Konkordat; SAR 533.100) unter Androhung von
Strafe nach Art. 292 StGB im Widerhandlungsfalle Folgendes:

" 1.
A.________ wird für den Zeitraum vom 28.05.2015 bis 27.05.2017 jeweils 3
Stunden vor Beginn und bis 3 Stunden nach Ende eines Spiels (Meisterschafts-,
Schweizercup- oder Freundschaftsspiel sowie internationale Spiele) der 1.
Mannschaft des FC St. Gallen untersagt, den Rayon, in welchem dieses Spiel
jeweils stattfindet, zu betreten oder darin zu verweilen.
Dieses Rayonverbot hat Gültigkeit für das Gebiet der gesamten Schweiz, sofern
der jeweilige Kanton der Änderung des Konkordats vom 2. Februar 2012 zugestimmt
hat. Zurzeit sind das die Kantone: AG, AI, AR, BE, FR, GE, JU, LU, NE, OW, SG,
SH, SO, TG, TI, UR, VD, ZG sowie ZH. Der Umfang der jeweiligen Rayons kann auf
der Webseite des fedpol (www.rayonverbot.ch) eingesehen werden. Falls kein
Internetzugang vorhanden ist, können die Rayons auf Voranmeldung auf einem
Posten der Kantonspolizei Aargau eingesehen werden.
2.
Befindet sich der Wohn-, Arbeits- oder Ausbildungsort innerhalb eines der
bezeichneten Rayons, darf dieser auf dem direkten Weg zu bzw. von seinem
Arbeits-, Wohn- oder Ausbildungsort betreten werden.
Befindet sich ein Bahnhof im Rayonperimeter, darf dieser zu Umsteigzwecken,
ausgenommen von und zu Veranstaltungen gemäss Ziff. 1 oben, betreten werden.
(...)."

C. 
In teilweiser Gutheissung der von A.________ dagegen erhobenen Beschwerde
beschränkte der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau (2.
Kammer) mit Urteil vom 17. November 2015 das Rayonverbot auf ein Jahr bis zum
27. Mai 2016. Ziffer 2 Absatz 2 der Verfügung der Kantonspolizei formulierte er
von Amtes wegen wie folgt neu:

" Die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel innerhalb des Rayons (inkl.
Umsteigen) ist einzig zwecks Durchquerung des Rayons gestattet."
Im Übrigen wies der Einzelrichter die Beschwerde ab.

D. 
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem
Antrag, der Entscheid des Einzelrichters und die Verfügung der Kantonspolizei
seien ersatzlos aufzuheben.

E. 
Der Einzelrichter und die Kantonspolizei haben je auf Vernehmlassung
verzichtet. Sie beantragen die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1. 
Das dem Beschwerdeführer auferlegte Rayonverbot stellt keine strafrechtliche,
sondern eine verwaltungsrechtliche Massnahme dar (BGE 140 I 2 E. 6.3 S. 18; 137
I 31 E. 4.3 f. S. 42). Gegen den angefochtenen Entscheid ist deshalb gemäss
Art. 82 lit. a BGG die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
gegeben (Urteil 1C_512/ 2015 vom 16. März 2016 E. 1.1 mit Hinweis).
Ein Ausschlussgrund nach Art. 83 BGG besteht nicht.
Ein kantonales Rechtsmittel steht nicht zur Verfügung. Die Beschwerde ist daher
gemäss Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG zulässig.
Der Beschwerdeführer hat vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen und ist
durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt. Zwar ist das von der
Vorinstanz auf ein Jahr reduzierte Rayonverbot am 27. Mai 2016 abgelaufen. Nach
der Rechtsprechung hat der Beschwerdeführer gleichwohl ein aktuelles
schutzwürdiges Interesse an der Behandlung der Beschwerde, da das Rayonverbot
zu einem Eintrag im elektronischen Informationssystem HOOGAN führt. In dieses
vom Bundesamt für Polizei betriebene System werden Daten wie insbesondere
gerichtlich ausgesprochene oder bestätigte Rayonverbote oder ähnliche
behördliche Massnahmen gegenüber Personen aufgenommen, die sich bei
Sportveranstaltungen im In- oder Ausland gewalttätig verhalten haben (Art. 8
Abs. 1 der Verordnung vom 4. Dezember 2009 über verwaltungspolizeiliche
Massnahmen des Bundesamtes für Polizei und über das Informationssystem HOOGAN
[VVMH; SR 120.52]). Die Daten werden frühstens drei und spätestens zehn Jahre
nach Ablauf der Massnahme gelöscht (Art. 12 VVMH). Dem Beschwerdeführer können
durch den Eintrag in HOOGAN Nachteile entstehen (Urteile 1C_512/2015 vom 16.
März 2016 E. 1.3.2; 1C_88/ 2011 vom 15. Juni 2011 E. 1). Die
Beschwerdelegitimation nach Art. 89 Abs. 1 BGG ist daher zu bejahen.
Der angefochtene Entscheid stellt einen nach Art. 90 BGG anfechtbaren
Endentscheid dar.
Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt und geben zu
keinen Bemerkungen Anlass.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches
Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV. Die Kantonspolizei habe ihn über das in
Aussicht genommene Rayonverbot nicht rechtzeitig orientiert und er habe sich
dazu nicht wirksam äussern können, zumal er keine Akteneinsicht gehabt habe.

2.2. § 21 f. des Gesetzes vom 4. Dezember 2007 des Kantons Aargau über die
Verwaltungsrechtspflege (VRPG/AG; SAR 271.200) regeln das rechtliche Gehör. Der
Beschwerdeführer macht keine willkürliche Anwendung dieser Bestimmungen
geltend. Das Bundesgericht hat die Angelegenheit deshalb einzig unter dem
Gesichtswinkel von Art. 29 Abs. 2 BV zu prüfen (Art. 106 Abs. 2 BGG).

2.3. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Dieser ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der
materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und
zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 137 I 195 E. 2.2 S. 197 mit
Hinweis).
Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es
ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides
dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört
insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen
Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen und Einsicht
in die Akten zu nehmen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als
Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind,
damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann
(BGE 140 I 99 E. 3.4 S. 102 f.; 135 II 286 E. 5.1 S. 293; je mit Hinweisen).
Voraussetzung des Äusserungsrechts sind genügende Kenntnisse über den
Verfahrensverlauf, was auf das Recht hinausläuft, in geeigneter Weise über die
entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen vorweg orientiert zu werden. Eine
Ausnahme kann nur für solche Verfahrensschritte gelten, die unaufschiebbar sind
oder von der Natur her eine vorgängige Ankündigung ausschliessen, weil sie
diesfalls gar nicht erfolgreich sein könnten, wie das etwa für Überwachungen
oder verdeckte Ermittlungen im Strafverfahren zutreffen kann (BGE 141 I 60 E.
3.3 S. 64; 140 I 99 E. 3.4 S. 102 f. mit Hinweisen).

2.4. Die Kantonspolizei lud den Beschwerdeführer am 5. Mai 2015 unter Hinweis
auf Art. 157 und Art. 206 StPO zur Einvernahme als beschuldigte Person "im
Strafverfahren betreffend Gewalt im Umfeld der Sportveranstaltung FC Aarau vs.
FC St. Gallen vom 18.10.2014 (Landfriedensbruch/Raufhandel) " vor. Einen
Hinweis auf eine in Aussicht stehende verwaltungsrechtliche Massnahme nach dem
Konkordat enthielt die Vorladung nicht.
Am 28. Mai 2015 fand die Einvernahme des Beschwerdeführers im Beisein seines
Verteidigers statt. Die Kantonspolizei befragte den Beschwerdeführer als
beschuldigte Person nach Art. 157 ff. StPO "zuhanden der Staatsanwaltschaft
Lenzburg-Aarau". Der Beschwerdeführer äusserte sich zu seinem Verhalten am 18.
Oktober 2014. Am Schluss der Einvernahme teilte ihm der befragende
Polizeibeamte mit, er werde der Staatsanwaltschaft zur Anzeige gebracht. Der
Beschwerdeführer antwortete, er nehme das zur Kenntnis. Darauf sagte ihm der
einvernehmende Polizeibeamte, die Kantonspolizei werde gegen ihn ein
mehrjähriges Rayonverbot aussprechen. Der Polizeibeamte fragte den
Beschwerdeführer, wie er dazu stehe. Dieser antwortete wiederum, er nehme das
zur Kenntnis.
Nach der Einvernahme füllte der Polizeibeamte in Anwesenheit des
Beschwerdeführers und seines Anwalts das Formular "Rechtliches Gehör
(Rayonverbot) " aus. Darin steht am Anfang, aufgrund vorliegender Akten im
Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer verübten Gewalttätigkeiten bei einer
Fussball-Sportveranstaltung sehe sich die Kantonspolizei veranlasst, gegen ihn
gestützt auf Art. 4 und 5 des Konkordats eine verwaltungsrechtliche Massnahme
einzuleiten. Anschliessend enthält das Formular 7 Fragen. Auf die Frage 1 "Die
Pläne der gekennzeichneten Rayons ( www.rayonverbot.ch) wurden Ihnen
vorgehalten. Wie stehen Sie dazu?" antwortete der Beschwerdeführer: "Es wurde
mir eröffnet". Die Fragen 2-4 lauteten: "Befindet sich Ihr Wohnort in einem
dieser Rayons?", "Befindet sich Ihr Arbeitsort in einem dieser Rayons" und
"Gibt es andere Gründe, die für die Einschränkung eines oder mehrerer unter
www.rayonverbot.ch gekennzeichneten Rayonverbote sprechen (örtlich/zeitlich) ?
". Diese Fragen beantwortete der Beschwerdeführer jeweils mit "Nein". Die Frage
5 "Wie haben Sie den Zugriff und Einblick auf die unter www.rayonverbot.ch
aufgelisteten Rayons gesichert (Internetanschluss) ?" bejahte der
Beschwerdeführer. Die Frage 6 "Haben sie Fragen zu einem bestimmten Rayon (
www.rayonverbot.ch) ?" verneinte er. Die Frage 7 lautete: "Eigene Bemerkungen
oder Fragen?". Dazu gab der Beschwerdeführer an: "Nein; grundsätzlich genügt
das vorliegende Vorgehen den Grundsätzen des rechtlichen Gehörs nicht. Keine
Möglichkeit zur vorgängigen Stellungnahme." Unterzeichnet ist das Formular vom
Polizeibeamten und vom Anwalt des Beschwerdeführers.
Anschliessend erliess die Kantonspolizei die Verfügung zum Rayonverbot und
händigte diese dem Anwalt des Beschwerdeführers aus.

2.5. Aufgrund der Vorladung wusste der Beschwerdeführer demnach, dass gegen ihn
ein Strafverfahren läuft und er als beschuldigte Person befragt wird. Von einem
verwaltungsrechtlichen Verfahren, in dem ihm ein Rayonverbot nach dem Konkordat
droht, war nicht die Rede. Erst am Schluss der Einvernahme eröffnete der
Polizeibeamte dem Beschwerdeführer, die Kantonspolizei werde ein mehrjähriges
Rayonverbot aussprechen. Dies traf den Beschwerdeführer und seinen Anwalt
unvorbereitet. Die Kantonspolizei mutete dem Anwalt zu, sich gleichwohl sofort
zum Rayonverbot zu äussern. Auch von einem Anwalt kann jedoch nicht erwartet
werden, dass er die Rechtsgrundlagen des Konkordats zum Rayonverbot (Art. 4 f.
i.V.m. Art. 3 und 2) und die dazu ergangene Rechtsprechung (BGE 140 I 2 E. 8 S.
21 f. und E. 11 S. 37 ff.; 137 I 31 E. 6.5 f. S. 47 ff.) im Einzelnen im Kopf
hat. Damit sich der Anwalt wirksam hätte äussern können, hätte ihm eine
angemessene Vorbereitungszeit zugestanden werden müssen. Dies hätte eine
rechtzeitige Orientierung über das in Aussicht genommene Rayonverbot erfordert.
Daran fehlte es. Zu Recht hat deshalb der Beschwerdeführer im erwähnten
Formular die Bemerkungen anbringen lassen, das Vorgehen der Kantonspolizei
genüge den Grundsätzen des rechtlichen Gehörs nicht. Eine wirksame
Stellungnahme des Anwalts hätte zudem eine vorgängige Akteneinsicht erfordert,
zumal die Kantonspolizei im Formular ausführte, sie sehe sich "aufgrund
vorliegender Akten" verpflichtet, eine verwaltungsrechtliche Massnahme
einzuleiten. Akteneinsicht hatten der Beschwerdeführer und sein Anwalt jedoch
nicht. Ihnen wurden lediglich ein paar Fotos zum Vorfall des 18. Oktober 2014
vorgelegt. Mangels Kenntnis der Akten, insbesondere des die Ausschreitungen
dokumentierenden längeren Videos (act. 0020), konnten sich der Beschwerdeführer
und sein Anwalt auch nicht umfassend zur Beweislage äussern und allfällige
Beweisanträge stellen.
Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist demnach begründet. Die
Heilung des Verfahrensmangels im vorinstanzlichen Verfahren war schon deshalb
ausgeschlossen, weil die Kognition der Vorinstanz gegenüber jener der
Kantonspolizei beschränkt ist (vgl. BGE 126 I 68 E. 2 S. 72 mit Hinweisen; § 55
Abs. 3 VRPG/AG; angefochtenes Urteil E. I./2 S. 4).

3. 
Die Beschwerde ist gutzuheissen. Das angefochtene Urteil und die Verfügung der
Kantonspolizei vom 28. Mai 2015 sind aufzuheben. Die Sache wird in Anwendung
von Art. 107 Abs. 2 Satz 2 BGG an die Kantonspolizei zurückgewiesen. Diese wird
dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu gewähren und alsdann neu zu
entscheiden haben.

4. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4
BGG). Der Kanton hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren
eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Bei deren
Bemessung wird dem Umstand erhöhend Rechnung getragen, dass die Vorinstanz die
Beschwerde gänzlich hätte gutheissen und dem Beschwerdeführer daher eine
Parteientschädigung zusprechen müssen (§ 32 Abs. 2 VRPG/AG). Auf die
Rückweisung der Akten an die Vorinstanz zur Neuregelung der Kostenfolgen des
kantonalen Verfahrens kann damit verzichtet werden.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Einzelrichters des
Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau (2. Kammer) vom 17. November 2015 sowie
die Verfügung der Kantonspolizei des Kantons Aargau vom 28. Mai 2015 werden
aufgehoben und die Sache wird an die Kantonspolizei zurückgewiesen.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Der Kanton Aargau hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr.
3'000.-- zu bezahlen.

4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Kantonspolizei und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (2. Kammer) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Juli 2016

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Eusebio

Der Gerichtsschreiber: Härri

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