Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.652/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_652/2015

Urteil vom 8. Juni 2016

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Eusebio, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Gelzer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
vormals vertreten durch lic. iur. Alina Elisabeth de Limoges,

gegen

Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern.

Gegenstand
Entzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 18. November 2015 der Rekurskommission des
Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern.

Erwägungen:

1.
A.________ überschritt am 27. Februar 2015 als Lenkerin eines Personenwagens
die Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um netto 27 km/h, weshalb ihr das
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern (SVSA) mit Verfügung vom
6. Juli 2015 den Führerausweis für Motorfahrzeuge für drei Monate entzog.
Dagegen erhob A.________ am 20. Juli 2015 bei der Rekurskommission des Kantons
Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern
(nachstehend: Rekurskommission) eine Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag,
die Dauer des Führerausweisentzugs angemessen zu reduzieren. In der
Empfangsbestätigung vom 21. Juli 2015 wies die Geschäftsstelle der
Rekurskommission A.________ darauf hin, dass der beanstandete
Führerausweisentzug der gesetzlichen Mindestentzugsdauer entspricht, die nicht
reduziert werden kann; indessen habe A.________ die Möglichkeit, direkt beim
für den Vollzug von Massnahmen zuständigen SVSA ein Gesuch um einen zeitlichen
Aufschub der Vollstreckung des Führerausweisentzugs zu stellen. Daraufhin
ersuchte A.________ mit Schreiben vom 23. Juli 2015 das SVSA darum, den Vollzug
des Führerausweisentzugs um ein Jahr aufzuschieben und ihr mitzuteilen, ob sie
den Führerausweis dreimal für einen Monat oder zweimal für anderthalb Monate
abgeben könne.
Mit Entscheid vom 18. November 2015 wies die Rekurskommission die Beschwerde
gegen den dreimonatigen Führerausweisentzug ab.

2.
A.________ (Beschwerdeführerin) erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten mit den Anträgen, den Entscheid der Rekurskommission vom 18.
November 2015 aufzuheben und diese anzuweisen, den dreimonatigen
Führerausweisentzug durch drei zeitlich gestaffelte Führerausweisentzüge von je
einem Monat oder durch zwei Führerausweisentzüge von je anderthalb Monaten zu
ersetzen.
Das SVSA, die Rekurskommission und das Bundesamt für Strassen schliessen auf
Abweisung der Beschwerde.

3.
Die Beschwerdeführerin stellte in ihrer kantonalen Beschwerde den Antrag, die
Dauer des Führerausweisentzuges angemessen zu reduzieren. Vor Bundesgericht
erneuert sie diesen Antrag nicht, sondern ersucht unter Berufung auf den
Grundsatz der Verhältnismässigkeit einzig darum, den dreimonatigen
Führerausweisentzug in zeitlich gestaffelten Etappen vollziehen zu dürfen. Ein
solches Begehren, das den Vollzug und nicht die Dauer des Führerausweisentzugs
betrifft, hat die Beschwerdeführerin zwar sinngemäss in ihrem Schreiben vom 23.
Juli 2015 beim SVSA nicht jedoch bei der Vorinstanz gestellt, weshalb es im
bundesgerichtlichen Verfahren neu und unzulässig ist (Art. 99 Abs. 2 BGG). Die
Beschwerde erweist sich daher mangels eines zulässigen Begehrens als
offensichtlich unzulässig, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nicht
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG). Im Übrigen sei
angemerkt, dass ein in verschiedene Vollzugsabschnitte unterteilter
Führerausweisentzug gesetzlich nicht vorgesehen und nach der Praxis des
Bundesgerichts ausgeschlossen ist (BGE 134 II 39 E. 3 S. 42 f.; Urteil 1C_170/
2013 vom 17. Mai 2013 E. 3.3 mit Hinweis).

4.
Bei den gegebenen Verhältnissen kann davon abgesehen werden, Kosten zu erheben.
Das Gesuch um Befreiung vom Kostenvorschuss wird damit gegenstandslos.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Strassenverkehrs- und
Schifffahrtsamt des Kantons Bern, der Rekurskommission des Kantons Bern für
Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern und dem Bundesamt
für Strassen Sekretariat Administrativmassnahmen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Juni 2016

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Eusebio

Der Gerichtsschreiber: Gelzer

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