Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.650/2015
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2015
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2015


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_650/2015

Urteil vom 18. Mai 2016

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Dold.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________AG,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gion Hendry,

Gemeinde Neunkirch,
vertreten durch den Gemeinderat Neunkirch,
Planungs- und Naturschutzamt des Kantons Schaffhausen,
Regierungsrat des Kantons Schaffhausen,

C.________.

Gegenstand
Baubewilligung,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 10. November 2015 des Obergerichts des
Kantons Schaffhausen.

Sachverhalt:

A.
Mit Beschluss vom 22. Januar 2013 bewilligte der Gemeinderat Neunkirch ein
Baugesuch der B.________AG für die Erstellung von zwei Mehrfamilienhäusern
("Haus C" und "Haus D") mit je sechs Wohnungen auf der Parzelle Nr. 2760. Am
Tag darauf bewilligte das Planungs- und Naturschutzamt des Kantons Schaffhausen
die zugehörige Tiefgarage mit 16 Einstellplätzen. Gegen diese Baubewilligung
erhoben A.________ mit Eingabe vom 8. Februar 2013 und C.________ mit Eingabe
vom 26. Februar 2013 Rekurs beim Regierungsrat des Kantons Schaffhausen. Auf
Ersuchen der Bauherrin hin sistierte dieser das Verfahren vorläufig.
Am 14. August 2013 reichte die B.________AG bei der Gemeinde revidierte Pläne
mit einem geänderten Attikageschoss bei den Häusern C und D sowie einer leicht
geänderten Eingangspartie beim Haus D ein. Der Gemeinderat bewilligte die
geänderten Pläne mit Beschluss vom 24. September 2013. Dagegen erhob A.________
am 16. November 2013 wiederum Rekurs.
Der Regierungsrat wies mit Beschluss vom 14. Januar 2014 den Rekurs von
C.________ und den ersten Rekurs von A.________ ab, auf den zweiten Rekurs von
A.________ trat er wegen Nichteinhalten der Rechtsmittelfrist nicht ein.
Dagegen erhoben sowohl A.________ als auch C.________ Beschwerde ans
Obergericht des Kantons Schaffhausen. Mit Entscheid vom 10. November 2015
vereinigte dieses die beiden Verfahren und wies die Beschwerden ab.

B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht
beantragt A.________ im Wesentlichen die Aufhebung des Entscheids des
Obergerichts, soweit dieser ihn betrifft, sowie der Beschlüsse von
Regierungsrat und Gemeinde.
Das Obergericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die Gemeinde schliesst
auf Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde
sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die weiteren
Verfahrensbeteiligten haben sich nicht vernehmen lassen. Der Beschwerdeführer
hält in seiner Replik an seinen Anträgen fest. Die Beschwerdegegnerin hat dazu
Stellung genommen. In der Folge hat sich auch der Beschwerdeführer erneut
vernehmen lassen, jedoch verspätet und ohne ein Gesuch um Fristerstreckung
gestellt zu haben.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über eine
Baubewilligung für zwei Mehrfamilienhäuser, welcher der Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unterliegt (Art. 82 ff. BGG). Der
Beschwerdeführer ist als direkter Nachbar zur Beschwerde berechtigt. Auf die
Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.
Unzulässig ist der Antrag des Beschwerdeführers, auch die Beschlüsse der
Vorinstanzen des Obergerichts anzufechten. Diese sind durch den Entscheid des
Obergerichts ersetzt worden (Devolutiveffekt) und gelten als inhaltlich
mitangefochten (BGE 134 II 142 E. 1.4 S. 144 mit Hinweis).

2.

2.1. Gemäss angefochtenem Entscheid machte der Beschwerdeführer in seinem
zweiten Rekurs geltend, die Attikageschosse lägen weiterhin nicht in einem
Winkel von 45° von der Fassadenflucht zurückversetzt, da die darunter liegenden
Vollgeschosse bei den Balkonen zwei Rücksprünge aufwiesen, die zu
berücksichtigen seien. Diese Kritik habe sich gegen die im
Projektänderungsverfahren vorgenommene Modifizierung des Attikageschosses
gerichtet und sei neu gewesen. Der Regierungsrat sei nicht darauf eingegangen,
weil der gegen die Änderungsverfügung gerichtete Rekurs verspätet gewesen sei.
Dass der Rekurs entgegen der Feststellung des Regierungsrats rechtzeitig
erfolgt sei, mache der Beschwerdeführer nicht geltend.

2.2. Der Beschwerdeführer kritisiert diese Erwägungen in seiner
Beschwerdeschrift und weist darauf hin, dass einzig der regierungsrätliche
Beschluss vom 14. Januar 2014 mit Beschwerde ans Obergericht habe angefochten
werden können. Er macht geltend, das Obergericht habe seinen Anspruch auf
rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt, indem es auf seine Rüge nicht
eingetreten sei.

2.3. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist die Vorinstanz auf seine
Rüge eingetreten. Sie hat ihre inhaltliche Beurteilung jedoch zu Recht auf die
Frage der Rechtzeitigkeit des zweiten Rekurses beschränkt. Konsequenterweise
ging sie somit nicht auf das Thema der Rücksprünge beim obersten Vollgeschoss
ein. Das rechtliche Gehör verletzte sie dadurch nicht.

3.

3.1. Die Attikageschosse der Häuser C und D sind gemäss den
Baugesuchsunterlagen jeweils von zwei Gebäudefassaden, nämlich den beiden
längeren, zurückversetzt. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dies genüge den
Vorgaben von Art. 11 Abs. 4 der Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Neunkirch
vom 15. November 2001 (im Folgenden: BNO) nicht. Ein Attikageschoss müsse
gemäss dieser Bestimmung auf allen vier Seiten von der Gebäudefassade
zurückversetzt werden.
Art. 11 Abs. 4 BNO hat folgenden Wortlaut:

"Geschosse, die unter einem Winkel von 45 Grad vom Schnittpunkt der
Fassadenflucht mit der Dachhaut des Flachdaches als Attikageschoss über dem
obersten Vollgeschoss zurückliegen, zählen als Dachgeschosse. Ausgenommen sind
Aufbauten für Treppen, Aufzüge, Kamine und Ventilationsanlagen."

3.2. Das Obergericht legte dar, die Regelung solle einzig sicherstellen, dass
Attikageschosse, die als nicht anrechenbares Dachgeschoss gälten, nicht mehr
Volumen aufwiesen als ein echtes Dachgeschoss. Damit reiche es aber aus, wenn
ein Attikageschoss unter einem imaginären Satteldach Platz habe. Der
Regierungsrat weise in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass dies auch
durch die bebilderten Erläuterungen zu Art. 11 BNO nahegelegt werde, wo das
Attikageschoss gleich dargestellt sei wie das Dachgeschoss.

3.3. Der Beschwerdeführer macht dazu im Wesentlichen geltend, es verhalte sich
beim Attikageschoss gleich wie bei der Kniestockhöhe, die ebenfalls auf allen
Seiten eingehalten werden müsse. Bei den beiden bebilderten Erläuterungen könne
es sich ebensogut um Walmdächer handeln. Weshalb die Vorinstanz auf ein
imaginäres Satteldach abstelle, sei nicht nachvollziehbar. Gehe man stattdessen
von einem Walmdach aus, so müssten auch alle vier Seiten des Attikageschosses
zurückversetzt werden. Die beiden Bilder in der BNO könnten als zwei
verschiedene Seitenansichten desselben Gebäudes verstanden werden, was diese
Interpretation stütze. Schliesslich erscheine wesentlich, dass Art. 11 Abs. 4
BNO keine Einschränkungen enthalte. Wenn man stattdessen davon ausgehe, dass
die Notwendigkeit einer Rückversetzung nicht auf allen Gebäudeseiten bestehe,
so bräuchte es aber auch konkrete Angaben darüber, auf wie vielen bzw. welchen
Seiten davon abgesehen werden dürfte. Solche Angaben fehlten, weshalb davon
auszugehen sei, dass eine Rückversetzung auf allen Seiten notwendig sei. Sonst
erschiene die Bestimmung unklar. In diesem Sinne habe im Übrigen auch das
Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen am 28. Januar 2010 eine Beschwerde
betreffend ein Attikageschoss gutgeheissen.

3.4. Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der massgeblichen
Bestimmung. Weiter sind der Zweck der Regelung und der Sinnzusammenhang, in dem
die Norm steht, zu berücksichtigen. Schliesslich dient auch die
Entstehungsgeschichte als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen (BGE
141 II 220 E. 3.3.1 S. 225 mit Hinweisen).
Ob das Obergericht Art. 11 Abs. 4 BNO richtig ausgelegt hat, prüft das
Bundesgericht nur auf Willkür. Nach der ständigen Praxis liegt Willkür in der
Rechtsanwendung vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar
ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm
oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender
Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen
Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das
Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder
gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 141 I 70 E. 2.2 S. 72 mit
Hinweisen).

3.5. Aus dem Wortlaut von Art. 11 Abs. 4 BNO geht nicht hervor, auf wie vielen
bzw. auf welchen Seiten das Attikageschoss von der Fassade zurückversetzt
werden muss, um nicht als Vollgeschoss zu gelten. Auch der Vergleich mit der
Kniestockhöhe gibt über den Normsinn keinen Aufschluss, zumal diese von
vornherein nur an der Traufseite gemessen wird und zudem eine andere
Problematik betrifft. Zutreffend ist in dieser Hinsicht die Feststellung des
Beschwerdeführers, dass insofern ein Unterschied zwischen Sattel- und
Walmdächern besteht, und dass das Volumen des Dachgeschosses von der Dachform
abhängt. Indessen übersieht er, dass die Wahl der Dachform grundsätzlich im
Belieben des Bauherrn steht.
Auch die beiden erwähnten schematischen Darstellungen im Anhang der BNO sind
nicht eindeutig. Sie zeigen beide ein Gebäude im Querschnitt, wobei es sich
beim ersten um ein Gebäude mit Dachgeschoss, beim zweiten um ein solches mit
Attikageschoss handelt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist nicht
davon auszugehen, dass das eine Bild eine Frontansicht und das andere eine
Seitenansicht darstellt. Vielmehr erscheint plausibler, dass unterschiedliche
Themen von Art. 11 BNO veranschaulicht werden sollen, nämlich Vollgeschoss
(Abs. 1), Untergeschoss (Abs. 2), Dachgeschoss (Abs. 3) und Attikageschoss
(Abs. 4). Immerhin legt das zweite Bild nahe, dass das Attikageschoss von den
zwei gegenüberliegenden Seiten zurückzuversetzen ist, und nicht von zwei
aneinanderliegenden.
Wenn das Obergericht hinsichtlich des Zwecks der Bestimmung davon ausgeht, es
solle sichergestellt werden, dass Attikageschosse nicht mehr Volumen aufweisen
als ein echtes Dachgeschoss, erscheint dies ohne Weiteres nachvollziehbar. Der
Beschwerdeführer wendet zwar zu Recht ein, auch ein Walmdach sei ein "echtes
Dachgeschoss", doch vernachlässigt er, dass, wie erwähnt, die Wahl der Dachform
dem Bauherrn obliegt. Insofern ist nicht zu beanstanden, dass das Obergericht
für die Berechnung des Volumens des Attikageschosses von jener (imaginären)
Dachform ausgeht, welche ein grösseres Attikageschoss zulässt, nämlich dem
Satteldach. Gestützt auf diese Begründung lässt sich auch das Argument des
Beschwerdeführers entkräften, Art. 11 Abs. 4 BNO könne nur dann als klar
angesehen werden, wenn er sich auf alle vier Seiten beziehe.
Die Auslegung des Obergerichts, wonach es ausreicht, wenn ein Attikageschoss
unter einem imaginären Satteldach Platz hat, und das Zurückversetzen deshalb
nur von den beiden entsprechenden Traufseiten erforderlich ist, erweist sich
aus diesen Gründen als nicht willkürlich. Daran ändert auch nichts, wenn das
Verwaltungsgericht eines anderen Kantons in Anwendung einer anderslautenden
kommunalen Bestimmung zu einem anderen Schluss gekommen ist. Jener Entscheid
steht hier nicht zur Diskussion.

4.
Der Beschwerdeführer beanstandet schliesslich die von der Vorinstanz bestätigte
Kostenverlegung durch den Regierungsrat. Dieser auferlegte die Verfahrenskosten
von Fr. 4'000.-- gestützt auf Art. 27 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons
Schaffhausen vom 20. September 1971 über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen
(Verwaltungsrechtspflegegesetz; SHR 172.200) zu drei Vierteln den Rekurrenten
und zu einem Viertel der Bauherrschaft. Zur Begründung hielt er fest, die
Rekurrenten seien zwar unterlegen, doch sei zu berücksichtigen, dass einzelne
Rügen zu Recht erhoben worden seien und eine Projektanpassung nötig gewesen
sei. Die Rekurrenten seien indessen kostenpflichtig, da sie an sämtlichen Rügen
festgehalten hätten.
Der Beschwerdeführer kritisiert in seiner Beschwerde diese Ausführungen nicht.
Er stört sich vielmehr an der Erwägung des Obergerichts, wonach die
Neugestaltung des Attikageschosses auf einen Einwand des Baudepartements
zurückzuführen gewesen sei. Nach Auffassung des Beschwerdeführers hat das
Baudepartement erst durch ihn von diesem Mangel erfahren.
Ob die Kritik des Beschwerdeführers zutrifft, kann vorliegend offen bleiben.
Der Regierungsrat hielt einzig fest, dass gewisse Rügen berechtigt waren, und
berücksichtigte diesen Umstand zu Gunsten des Beschwerdeführers bei der
Kostenverlegung. Dass es im Ergebnis willkürlich war, wenn der Regierungsrat
drei Viertel der Verfahrenskosten den Rekurrenten auferlegte, weil sich nur
zwei von einer Mehrzahl von Rügen als begründet erwiesen, ist nicht ersichtlich
und wird vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Es ist deshalb nicht
ausschlaggebend, ob das Obergericht darüber hinaus anführte, die Neugestaltung
des Attikageschosses sei wegen eines Einwands des Baudepartements erfolgt. Die
Rüge der Verletzung des Willkürverbots ist somit unbegründet.

5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer hat der anwaltlich
vertretenen Beschwerdegegnerin eine angemessene Parteientschädigung
auszurichten (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von
Fr. 2'000.-- auszurichten.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Gemeinde Neunkirch, dem Planungs- und
Naturschutzamt des Kantons Schaffhausen, dem Regierungsrat des Kantons
Schaffhausen, C.________ und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Mai 2016

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Dold

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben