Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.64/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_64/2015

Urteil vom 3. Februar 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Härri.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern.

Gegenstand
Auslieferung an die USA,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 14. Januar 2015 des Bundesstrafgerichts,
Beschwerdekammer.

Erwägungen:

1. 
Am 24. Juni 2014 ersuchte die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika in
Bern die Schweiz um die Auslieferung des dominikanischen Staatsangehörigen
A.________ zwecks Vollstreckung einer Restfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 199
Tagen.
Am 11. Juli 2014 bewilligte das Bundesamt für Justiz die Auslieferung.
Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht
(Beschwerdekammer) am 14. Januar 2015 als offensichtlich unbegründet ab.
A.________ führt beim Bundesgericht Beschwerde mit dem Antrag, der Entscheid
des Bundesstrafgerichts sei aufzuheben, und weiteren Anträgen.
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.

2. 
Gemäss Art. 84 Abs. 1 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der
internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er
unter anderem eine Auslieferung betrifft und es sich um einen besonders
bedeutenden Fall handelt.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Rechtsschrift in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Ist eine
Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders bedeutender
Fall nach Art. 84 BGG vorliegt, so ist auszuführen, warum diese Voraussetzung
erfüllt ist.
Der Beschwerdeführer äussert sich nicht dazu, weshalb hier ein besonders
bedeutender Fall nach Art. 84 BGG vorliegen soll. Das ist auch nicht ohne
Weiteres erkennbar. Die Beschwerde genügt daher den Begründungsanforderungen
von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. Da
dies offensichtlich ist, entscheidet der Präsident als Einzelrichter und
beschränkt sich die vorliegende Begründung auf eine kurze Angabe des
Unzulässigkeitsgrunds (Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 BGG).

3. 
Unter den gegebenen Umständen - der Beschwerdeführer befindet sich seit
Längerem in Haft - rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von Kosten zu
verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege ist damit gegenstandslos.
Der Antrag, dem Beschwerdeführer sei "in der Person des unterzeichneten
Rechtsanwalts ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zur Seite zu stellen" ergibt
keinen Sinn, da der Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen Verfahren durch
keinen Rechtsanwalt vertreten war und die Beschwerde persönlich unterzeichnet
hat.

Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich
Auslieferung, und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 3. Februar 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Härri

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