Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.649/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 1/2}
                   
1C_649/2015

Urteil vom 16. Dezember 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Uebersax.

Verfahrensbeteiligte
Roy Erismann,
Beschwerdeführer,

gegen

Vereinigte Bundesversammlung,
Parlamentsgebäude, 3003 Bern.

Gegenstand
Wahlbeschwerde gegen die Bundesratswahl,

Beschwerde gegen die Wahlen in den Bundesrat durch die Vereinigte
Bundesversammlung vom 9. Dezember 2015.

Erwägungen:

1. 
Am 9. Dezember 2015 wählte die Vereinigte Bundesversammlung die Mitglieder des
Bundesrates für die Amtsperiode der Jahre 2016-2019. Mit als Wahlbeschwerde
gegen die Bundesratswahlen bezeichneter Eingabe vom 11. Dezember 2015 an das
Bundesgericht beantragt Roy Erismann, die Wiederwahl der bisherigen
Bundesrätinnen Doris Leuthard und Simonetta Sommaruga sowie der bisherigen
Bundesräte Ueli Maurer, Didier Burkhalter, Johann Schneider-Ammann und Alain
Berset für ungültig zu erklären und insoweit Ersatzwahlen anzuordnen.

2. 
Nach Art. 189 Abs. 4 BV können, abgesehen von der Möglichkeit einer
gesetzlichen Ausnahme, Akte der Bundesversammlung beim Bundesgericht nicht
angefochten werden. Für die einzig theoretisch in Frage kommende Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zählt weder Art. 86 BGG über die
Vorinstanzen im Allgemeinen noch eine andere Gesetzesbestimmung wie
insbesondere Art. 88 BGG zu den Vorinstanzen in Stimmrechtssachen, soweit es
sich hier überhaupt um eine solche handeln könnte, die Bundesversammlung als
Vorinstanz des Bundesgerichts auf. Die von der Vereinigten Bundesversammlung
nach der Gesamterneuerung des Nationalrates am 9. Dezember 2015 vorgenommenen
Bundesratswahlen (vgl. Art. 157 Abs. 1 lit. a, Art. 168 Abs. 1 und Art. 175 BV)
können daher beim Bundesgericht nicht angefochten werden.

3. 
Wegen offensichtlicher Unzuständigkeit des Bundesgerichts ist auf die
Beschwerde von Roy Erismann durch Einzelrichterentscheid im vereinfachten
Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Es rechtfertigt sich, ausnahmsweise auf die Erhebung von Kosten zu verzichten
(vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Kosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Vereinigten Bundesversammlung und
der Bundeskanzlei schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Dezember 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Uebersax

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