Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.648/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_648/2015

Urteil vom 4. Januar 2016

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Schermenweg 5,
Postfach, 3001 Bern.

Gegenstand
Entzug des Führerausweises,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 12. August 2015 der Rekurskommission des
Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern.

In Erwägung,
dass A.________ am 9. Dezember 2014 in Anwendung von Art. 16c Abs. 1 lit. a und
Abs. 2 lit. a SVG der Führerausweis für die Dauer von drei Monaten entzogen
wurde, nachdem er am 3. Oktober 2014 als Lenker eines Sattelschleppers die auf
der Birsfelderstrasse in Muttenz gesetzlich vorgeschriebene und signalisierte
Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um netto 25 km/h überschritten hatte;
dass die Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber
Fahrzeugführern eine von A.________ gegen den Entzug erhobene Beschwerde mit
Entscheid vom 12. August 2015 abgewiesen hat;
dass A.________ hiergegen mit vom 15. Dezember 2015 datierter Eingabe, die
bereits am 14. Dezember 2015 der Post übergeben worden ist, Beschwerde ans
Bundesgericht führt, welches davon abgesehen hat, Stellungnahmen dazu
einzuholen;
dass der Beschwerdeführer nur ganz allgemein Kritik am kantonalen Verfahren übt
im Wesentlichen mit dem Hinweis darauf, die von ihm damals befahrene
Birsfelderstrasse in Muttenz weise "wirklich keinen Innerortscharakter" auf und
mit seinem Familientransportbetrieb sei "bis heute etwas Schönes zu Stande
gebracht worden", das nun nicht durch den fraglichen Entzug gefährdet werden
sollte;
dass er sich indes dabei mit den dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegenden
rechtlichen Erwägungen nicht im Einzelnen auseinandersetzt und nicht
rechtsgenüglich darlegt, inwiefern der Entscheid im Ergebnis bzw. die ihm
zugrunde liegende Begründung rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2
und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu
genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
dass bei den gegebenen Verhältnissen davon abgesehen werden kann, für das
bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben;

 wird erkannt:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Kosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und
Schifffahrtsamt des Kantons Bern sowie der Rekurskommission des Kantons Bern
für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Januar 2016

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp

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