Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.644/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_644/2015

Urteil vom 23. Februar 2016

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Eusebio, Chaix, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Forster.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch die Rechtsanwälte Hüsnü Yilmaz und Olivier
Peter,

gegen

Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern.

Gegenstand
Auslieferung an Deutschland,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 20. November 2015 des Bundesstrafgerichts,
Beschwerdekammer.

Sachverhalt:

A. 
Mit Verhaftsbegehren vom 15. April 2015 (per Ausschreibung im Schengener
Informationssystem SIS) ersuchte die Bundesrepublik Deutschland die Schweizer
Behörden um Festnahme des türkischen Staatsangehörigen X.________ im Hinblick
auf ein Auslieferungsbegehren (und gestützt auf den Haftbefehl des
Bundesgerichtshofs in Karlsruhe vom 13. April 2015) wegen Beteiligung an einer
terroristischen Vereinigung im Ausland. Der Verfolgte ist in der Schweiz
(gemäss dem rechtskräftigem Asylentscheid des Bundesamtes für Migration vom 6.
August 2010) als Flüchtling anerkannt.

B. 
Am 15. April 2015 wurde der Verfolgte im Kanton Freiburg festgenommen und
gestützt auf den gleichentags erlassenen Auslieferungshaftbefehl des
Bundesamtes für Justiz (BJ) in Auslieferungshaft versetzt. Anlässlich seiner
Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg am 16. April 2015
widersetzte sich der Verfolgte einer vereinfachten Auslieferung an Deutschland.
Am 17. April 2015 wurde ihm der Auslieferungshaftbefehl förmlich eröffnet.

C. 
Mit Schreiben vom 27. bzw. 30. April 2015 reichte Deutschland das förmliche
Auslieferungsersuchen ein. Dem Verfolgten wird vorgeworfen, er sei Mitglied
bzw. Unterstützer einer terroristischen Organisation.

D. 
Bei seiner erneuten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft des Kantons
Freiburg am 1. Mai 2015 erklärte der Verfolgte, er sei mit der Auslieferung
nicht einverstanden. In seiner Stellungnahme vom 15. Mai 2015 zum
Auslieferungsersuchen erhob er sinngemäss die Einrede des politischen Delikts.

E. 
Am 12. Juni 2015 bewilligte das BJ die Auslieferung des Verfolgten an
Deutschland für die im Auslieferungsgesuch genannten Straftaten. Der
Auslieferungsentscheid erfolgte unter Vorbehalt des Entscheides des
Bundesstrafgerichts über die Einrede des politischen Delikts. Mit Schreiben vom
12. Juni 2015 an das Bundesstrafgericht beantragte das BJ gleichzeitig die
Abweisung der Einrede des politischen Delikts.

F. 
Eine vom Verfolgten am 16. Juli 2015 gegen den Auslieferungsentscheid des BJ
erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, mit
Entscheid vom 20. November 2015 ab. Gleichzeitig wies es (erstinstanzlich) auch
die Einrede des politischen Deliktes ab.

G. 
Gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichtes vom 20. November 2015 gelangte der
Verfolgte mit Beschwerde vom 10. Dezember (Posteingang: 14. Dezember) 2015 an
das Bundesgericht. Er beantragt in der Hauptsache die Abweisung (bzw.
Unzulässigerklärung) des Auslieferungsgesuches.
Das BJ beantragt mit Vernehmlassung vom 18. Dezember 2015, auf die Beschwerde
sei nicht einzutreten, während das Bundesstrafgericht am 22. Dezember 2015 auf
eine Stellungnahme ausdrücklich verzichtet hat. Der Beschwerdeführer
replizierte (nach erstreckter Frist) am 26. Januar 2015.

Erwägungen:

1.

1.1. Das Beschwerdeverfahren wird in einer der Amtssprachen (Deutsch,
Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) geführt, in der Regel in der
Sprache des angefochtenen Entscheids. Verwenden die Parteien eine andere
Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden (Art. 54
Abs. 1 BGG).
Das Ersuchen und dessen Beilagen wurden auf deutsch eingereicht. Der
angefochtene Entscheid wurde in deutscher Sprache redigiert. Der
Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger. Er wurde im Kanton Freiburg
verhaftet und in Auslieferungshaft versetzt. Zwar ist die Beschwerdeschrift in
französischer Sprache abgefasst. Im vorliegenden Fall besteht jedoch kein
begründeter Anlass, von der gesetzlichen Regel abzuweichen, dass das
Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht in der Sprache des angefochtenen
Entscheids geführt wird.

1.2. Wie sich aus den nachfolgenden materiellen Erwägungen ergibt, stellen sich
im vorliegenden Auslieferungsfall rechtliche Grundsatzfragen. Insbesondere
hatte das Bundesgericht bisher noch nie die Frage zu prüfen, ob die
linksextreme politisch-aktivistische Gruppierung "Türkiye Komünist Partisi/
Marksist-Leninist" (TKP/ML) bzw. deren militärischer Arm (TIKKO) als
terroristische kriminelle Organisationen im Sinne des schweizerischen
Strafrechts einzustufen sind. Die fraglichen Organisationen sind bisher in
keinem europäischen Land (auch nicht in Deutschland) als "terroristische
Vereinigungen" aufgeführt bzw. verboten. Dem Verfolgten wird auch keine
unmittelbare Beteiligung an Gewaltstraftaten vorgeworfen. Die
Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 84 BGG (vgl. dazu BGE 136 IV 20 E. 1.2 S.
22 mit Hinweisen; Heinz Aemisegger/Marc Forster, in: Basler Kommentar zum
Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., Basel 2011, Art. 84 N. 29-32a) sind im
vorliegenden Fall erfüllt.

1.3. Über ausländische Auslieferungsersuchen entscheidet das BJ (Art. 55 Abs. 1
IRSG). Macht der Verfolgte geltend, er werde eines politischen Deliktes
bezichtigt, oder ergeben sich bei der Instruktion ernsthafte Hinweise auf einen
politischen Charakter der Tat, so entscheidet darüber erstinstanzlich die
Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts auf Antrag des BJ (Art. 55 Abs. 2
IRSG), zweitinstanzlich (unter den Voraussetzungen von Art. 84 BGG) das
Bundesgericht. Die übrigen Auslieferungsvoraussetzungen prüft erstinstanzlich
das BJ (Art. 55 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 2 Satz 2 IRSG).

1.4. Der Verfolgte ist beschwerdelegitimiert (vgl. Art. 89 Abs. 1 BGG). Auch
die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 82 ff. BGG sind erfüllt und
geben zu keinen weiteren Vorbemerkungen Anlass.

1.5. Die Beurteilung von Auslieferungsersuchen der Bundesrepublik Deutschland
richtet sich primär nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13.
Dezember 1957 (EAUe, SR 0.353.1) und dem Zweiten Zusatzprotokoll zum EAUe vom
17. März 1978 (SR 0.353.12), denen beide Staaten beigetreten sind, sowie nach
dem Zusatzvertrag zwischen der Schweiz und Deutschland über die Ergänzung des
EAUe und die Erleichterung seiner Anwendung vom 13. November 1969 (ZV-D/EAUe,
SR 0.353.913.61). Da dem Verfolgten die Unterstützung (bzw. Beteiligung an)
einer terroristischen Organisation vorgeworfen wird, sind im vorliegenden Fall
(bei der Prüfung der Einrede des politischen Deliktes) auch die Bestimmungen
des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus (EÜBT, SR
0.353.3) heranzuziehen, welche für beide Staaten in Kraft sind. Das Protokoll
zur Änderung des EÜBT vom 15. Mai 2003 (SEV Nr. 190) wurde von der Schweiz zwar
am 7. September 2006 ratifiziert. Es ist jedoch noch nicht in Kraft getreten.
Da es sich beim Beschwerdeführer um einen in der Schweiz anerkannten Flüchtling
handelt, sind ausserdem die Garantien der Genfer Flüchtlingskonvention (FK, SR
0.142.30) zu beachten. Entgegen den Erwägungen des angefochtenen Entscheides
(E. 1.1-1.2) gelangen die auslieferungsrechtlichen Bestimmungen von Art. 59 ff.
des Schengener Durchführungs-Übereinkommens (SDÜ) (in Verbindung mit Art. 2
Ziff. 1 und Anhang A des Schengener Assoziierungs-Abkommens [SR 0.362.31])
nicht per se in allen Auslieferungsfällen mit Schengen-Staaten zur Anwendung,
sondern spezifisch in den Fällen von Art. 50 Abs. 1 i.V.m. Art. 63 SDÜ, nämlich
bei Auslieferungsersuchen wegen qualifizierten Steuerdelikten der indirekten
Fiskalität (BGE 136 IV 88 E. 3.1-3.2 S. 89-91).
Soweit die genannten Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend
regeln, ist das schweizerische Landesrecht anwendbar, namentlich das
Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981
(IRSG, SR 351.1) und die dazugehörende Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV,
SR 351.11; vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG; BGE 132 II 81 E. 1.1 S. 83; 130 II
337 E. 1 S. 339). Das innerstaatliche Recht gelangt (nach dem sogenannten
"Günstigkeitsprinzip") auch dann zur Anwendung, wenn es die Rechtshilfe
erleichtert (BGE 140 IV 123 E. 2 S. 126; 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.; je mit
Hinweisen).

1.6. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann
namentlich eine Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art.
95 BGG). Das Bundesgericht prüft die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe (bei
Vorliegen eines besonders bedeutenden Falles) grundsätzlich mit freier
Kognition und wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 i.V.m Art.
84 BGG; vgl. BGE 132 II 81 E. 1.3-1.4 S. 83 f.; 130 II 337 E. 3.4 S. 344; 128
II 355 E. 4.3 S. 365; 125 II 569 E. 9b S. 577 f.).

2.

2.1. Der Beschwerdeführer beanstandet in verfahrensrechtlicher Hinsicht, dass
das Auslieferungsverfahren und das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht in
deutscher statt in französischer Sprache geführt und die wesentlichen
Bestandteile der Rechtshilfeakten nicht von Amtes wegen ins Französische
übersetzt wurden. Er rügt insbesondere eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 3 EMRK.

2.2. Die beizubringenden Unterlagen sind in der Sprache des ersuchenden Staates
oder in der des ersuchten Staates abzufassen (Art. 23 Satz 1 EAUe). Dieser kann
eine Übersetzung in eine von ihm gewählte offizielle Sprache des Europarats
verlangen (Art. 23 Satz 2 EAUe). Diese letztere ("Kann"-) Bestimmung des EAUe
wird im Zusatzvertrag zum EAUe zwischen der Schweiz und Deutschland, welcher
der Erleichterung der Anwendung des EAUe zwischen den beiden Ländern dient
(Präambel ZV-D/EAUe), ausdrücklich ausgeschlossen. Art. XI ZV-D/EAUe bestimmt:
"Auslieferungsersuchen und sonstige Schriftstücke werden in der Sprache des
ersuchenden Staates abgefasst. Übersetzungen können nicht gefordert werden".

2.3. Aus Art. 23 EAUe ergibt sich keinerlei Verpflichtung der deutschen
Behörden, ihr Ersuchen (nebst Beilagen) ausser in deutscher auch noch in
französischer Sprache einzureichen. Art. XI (Satz 2) ZV-D/EAUe verbietet es den
Schweizer Behörden sogar ausdrücklich, solche Übersetzungen von Deutschland zu
verlangen. Diese Bestimmung geht Art. 23 (Satz 2) EAUe nach dem
"Günstigkeitsprinzip" vor. Zu einer Übersetzung auf französisch (durch die
ersuchende Behörde oder von Amtes wegen) oder zur Wahl der Verfahrenssprache
Französisch waren auch weder das BJ noch die Vorinstanz von Bundesrechts wegen
verpflichtet:

2.4. Die Sprache des Auslieferungsverfahrens vor dem BJ war von Beginn weg
deutsch, nachdem das Ersuchen Deutschlands zulässigerweise in deutscher Sprache
gestellt worden war, der Verfolgte türkischer Staatsangehöriger ist, der am 28.
Mai 2015 bestellte amtliche Rechtsvertreter deutsch spricht und dieser alle
seine Eingaben (vom 21. und 23. April, 15. und 27. Mai sowie 8. Juni 2015) auf
deutsch eingereicht hat. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der
Verfolgte vor seiner Verhaftung im Kanton Freiburg wohnhaft war und zwei vom BJ
an die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg delegierte Befragungen auf
französisch erfolgten. Wie sich aus den Akten ergibt, mussten die (vom
französischsprachigen Vertreter der Staatsanwaltschaft auf französisch
durchgeführten) Einvernahmen des Verfolgten (vom 16. April und 1. Mai 2015)
durch einen Dolmetscher ins Türkische übersetzt werden, da der Verfolgte nicht
ausreichend französisch spricht. Der gesamte Schriftverkehr mit dem BJ, der
ersuchenden Behörde und dem Verfolgten erfolgte ansonsten auf deutsch, und auch
der Auslieferungsentscheid des BJ vom 12. Juni 2015 wurde konsequenterweise auf
deutsch redigiert.

2.5. Am 3. August 2015 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesstrafgericht mit,
dass er neuerdings von einem in der französischsprachigen Schweiz domizilierten
Anwalt erbeten vertreten werde. Zuvor war der Schriftverkehr des
Bundesstrafgerichtes mit diesem neuen Anwalt, der den früheren amtlichen
Rechtsvertreter teilweise in dessen Ferien vertreten hatte, ebenfalls auf
deutsch geführt worden. In seinem Schreiben vom 3. August 2015 ersuchte der
neue Rechtsvertreter um Wechsel der Verfahrenssprache ins Französische. Mit
Zwischenentscheid vom 4. August 2015 wies das Bundesstrafgericht,
Beschwerdekammer, das Gesuch ab. In der Begründung erwog es zutreffend, dass
für die Verfahrenssprache die Sprache des angefochtenen Entscheides des BJ
massgeblich war (Art. 33a Abs. 2 Satz 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b
StBOG) und hier keine zwingenden sachlichen Gründe dafür bestanden,
ausnahmsweise von der bisherigen Verfahrenssprache abzuweichen.

2.6. Diesbezüglich wird in der Beschwerdeschrift keine Bundesrechtswidrigkeit
dargetan. Der Auslieferungsentscheid des BJ und praktisch die gesamte
behördliche und anwaltliche Korrespondenz davor ergingen in deutscher Sprache.
Die Vorinstanz durfte daher das Verfahren weiter auf deutsch instruieren und
ihren Entscheid in deutscher Sprache redigieren.

2.7. Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Beschwerdeführer
angerufenen Art. 6 des Bundesgesetzes über die Landessprachen und die
Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften vom 5. Oktober 2007 (SpG, SR
441.1). Danach kann, wer sich an eine Bundesbehörde wendet, dies zwar in der
Amtssprache eigener Wahl tun (Art. 6 Abs. 1 SpG). Aus der Bestimmung, dass die
Bundesbehörden ihm "in der Amtssprache antworten, in der sie angegangen werden"
(Art. 6 Abs. 2 Satz 1 SpG), folgt jedoch nicht, dass ein Rechtsuchender die
Verfahrenssprache von bereits hängigen Rechtshilfe- oder Gerichtsverfahren nach
seinem Belieben ändern könnte, indem er Eingaben in einer Amtssprache seiner
Wahl einreicht. Für die Verfahrenssprache im Auslieferungsverfahren waren
vielmehr die oben dargelegten prozessualen Bestimmungen massgeblich.

2.8. Schliesslich bleibt die Rüge zu prüfen, das BJ und das Bundesstrafgericht
hätten (zur Wahrung des rechtlichen Gehörs des Verfolgten) die wesentlichen
Bestandteile der Rechtshilfeakten von Amtes wegen ins Französische übersetzen
müssen. Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang eine Verletzung von
Art. 6 Ziff. 3 EMRK.

2.8.1. Von in der Schweiz zur Anwaltstätigkeit zugelassen Personen darf
grundsätzlich erwartet werden, dass sie über hinreichende Kenntnisse der
deutschen Sprache verfügen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 4A_302/2013 vom 5.
Juni 2014 E. 6, mit Hinweisen). Dies muss jedenfalls für Anwälte gelten, die
Mandate übernehmen, welche - wie hier - die Rechtshilfe zwischen der Schweiz
und Deutschland betreffen und bei denen die Verfahrenssprache vor dem BJ und
dem Bundesstrafgericht von Anfang an deutsch war. Falls ausreichende Kenntnisse
der deutschen Sprache fehlen sollten, wäre es den Rechtsvertretern im Übrigen
unbenommen gewesen, die ihnen wichtig erscheinenden Teile der Rechtshilfeakten
ins Französische übersetzen zu lassen.

2.8.2. Im vorliegenden Fall ist zudem zu beachten, dass die wesentlichen
Vorwürfe des deutschsprachigen Ersuchens nicht besonders umfangreich erscheinen
(vgl. unten, E. 3.5.1-3.5.2) und der anwaltlich verbeiständete
(türkischsprachige) Beschwerdeführer in den Verfahren vor dem Bundesstraf- und
dem Bundesgericht Gelegenheit erhielt, sich durch seine Rechtsvertretung
detailliert auf französisch zu äussern. Der Verfolgte selbst, der offenbar nur
wenig französisch spricht, ist ausserdem (seit Beginn des vorinstanzlichen
Verfahrens) durch einen türkischsprachigen Anwalt vertreten. Wie sich den
diversen Eingaben des Beschwerdeführers entnehmen lässt, hat er die im Ersuchen
erhobenen Vorwürfe und die massgeblichen Auslieferungsvoraussetzungen denn auch
durchwegs verstanden.

2.8.3. Eine Verletzung des verfassungsrechtlichen Minimalanspruchs auf
rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ist damit nicht erstellt. Die in der
Beschwerdeschrift angerufenen besonderen Verteidigungsrechte von Art. 6 Ziff. 3
EMRK sind auf das Auslieferungsverfahren grundsätzlich nicht anwendbar (BGE 139
II 404 E. 6 S. 419 f., E. 9.5 S. 436; 451 E. 2.2.1 S. 454; 132 II 81 E. 2.1 S.
85; 123 II 175 E. 6e S. 185; vgl. Marc Forster, in: Basler Kommentar
Internationales Strafrecht [BSK-IStrR], Basel 2015, Art. 27 GwUe N. 7; Laurent
Moreillon et al., Entraide internationale en matière pénale, Commentaire romand
[CR], Basel 2004, Introd. gén. N. 50, Art. 2 IRSG N. 19; Robert Zimmermann, La
coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl., Bern 2014,
Rz. 223).

3. 
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Sachdarstellung des Ersuchens sei
unzureichend und stütze sich auf unzulässige bzw. nicht verwertbare
Beweismittel. Einer seiner ehemaligen Mitgefangenen in der Türkei sei im
türkischen Gefängnis gefoltert worden, worauf dieser aktive Mitglieder eines
Kulturvereins, darunter ihn, den Beschwerdeführer, belastet habe. Der ehemalige
Mitgefangene, der unterdessen in Deutschland lebe, habe seine belastenden
Aussagen später widerrufen.

3.1. Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe verlangt von der ersuchenden Behörde eine
"Darstellung der Handlungen derentwegen um Auslieferung ersucht wird". Zeit und
Ort ihrer Begehung sowie ihre rechtliche Würdigung unter Bezugnahme auf die
anwendbaren Gesetzesbestimmungen sind "so genau wie möglich" anzugeben. Unter
dem Gesichtspunkt des hier massgebenden EAUe reicht es in der Regel aus, wenn
die Angaben im Rechtshilfeersuchen und in dessen Beilagen es den
schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte
für eine auslieferungsfähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben
sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss.
Der Rechtshilferichter muss namentlich prüfen können, ob die Voraussetzung der
beidseitigen Strafbarkeit nach Art. 2 Ziff. 1 EAUe erfüllt ist. Es kann
hingegen nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe
bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder
Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung
vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen
gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder
Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 139 II 404 E. 9.5 S. 436; 451 E.
2.2.1 S. 454 f.; 132 II 81 E. 2.1 S. 85; 133 IV 76 E. 2.2 S. 79; 132 II 81 E.
2.1 S. 85; 125 II 250 E. 5b S. 257; je mit Hinweisen).

3.2. Bei Auslieferungsersuchen wegen Terrorismusvorwürfen betreffend Staaten,
die von bürgerkriegsähnlichen oder gewalttätigen separatistischen
Auseinandersetzungen betroffen sind, hat das BJ im Auslieferungsverfahren
allerdings ausreichende Sachinformationen (insbesondere zum historischen und
völkerrechtlich-humanitären Kontext der fraglichen Konflikte) einzuholen,
welche dem Rechtshilferichter die Prüfung erlauben, ob dem
Auslieferungsersuchen eine Strafverfolgung wegen Terrorismus bzw.
terrorismustypischen Schwerverbrechen zugrunde liegt (BGE 133 IV 58 E.
5.3.2-5.3.5 S. 72-74; 76 E. 2.3 S. 80). Was konkrete Vorwürfe gegen verfolgte
Personen in einem stark politisierten Kontext betrifft, stellt das
Bundesgericht grundsätzlich auch erhöhte Anforderungen an die Ausführlichkeit
und Widerspruchsfreiheit des Ersuchens (BGE 133 IV 58 E. 5 S. 64; 76 E. 2.3 S.
79 f.; 130 II 337 E. 6.1 S. 345, E. 7.4 S. 348 f.; s.a. BGE 132 II 81 E.
2.3-2.12 S. 86-93, E. 3.4.4 S. 100 f.; Urteil 1C_91/2007 vom 23. Oktober 2007
E. 2.2.1, 2.4.3). Zwar wird das Auslieferungsgesuch im vorliegenden Fall von
Deutschland gestellt. Dem Verfolgten wird jedoch vorgeworfen, er habe als
türkischer Staatsangehöriger (u.a von Deutschland aus) eine in der Türkei
gewalttätig aktive terroristische Organisation indirekt unterstützt. Dabei
stützt sich die Sachdarstellung des Ersuchens teilweise auf Informationen aus
türkischen Quellen. Im Übrigen stellt sich auch noch die Problematik einer
allfälligen Weiterauslieferung des Verfolgten an die Türkei (vgl. dazu unten,
E. 8).

3.3. Die Türkei ist seit Jahrzehnten von gewalttätigen, teilweise
bürgerkriegsähnlichen Auseinandersetzungen zwischen staatlichen
Sicherheitskräften und paramilitärisch organisierten Separatisten bzw.
militanten Regierungsgegnern betroffen. An diversen Kampfhandlungen gegen die
türkische Armee und Polizei sowie an zahlreichen Anschlägen gegen behördliche
und zivile Einrichtungen und Personen waren und sind neben kurdischen
separatistischen Organisationen auch andere gewaltbereite Gruppierungen (sowohl
links- als auch rechtsextremer politischer Orientierung) beteiligt:

3.3.1. Diverse Urteile des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR)
sowie Berichte des Europarates, der EU-Kommission, des Europäischen
Folterschutzausschusses und internationaler Menschenrechtsorganisationen
dokumentieren, dass besonders in den Jahren 1992 bis 1997 in den von Kurden
bewohnten Gebieten der Türkei schwerste Menschenrechtsverletzungen erfolgt
sind, für die zum einen militante separatistische Widerstandsorganisationen
(namentlich die PKK) verantwortlich waren, zum anderen aber auch die türkischen
Sicherheitskräfte. Der Europäische Folterschutzausschuss (CPT) hat zwischen
1990 und 1997 sechs Besuchsreisen in der Türkei unternommen, um die damalige
Menschenrechtssituation (insbesondere die Haftbedingungen für Gefangene) zu
untersuchen. Mit Ausnahme des Berichtes vom Oktober 1997 wurden die
Inspektionsberichte zu Handen der türkischen Regierung nicht öffentlich
gemacht. Der CPT hat aber (am 15. Dezember 1992 und 6. Dezember 1996) zwei
öffentliche Verlautbarungen über die Resultate der ersten fünf Untersuchungen
publiziert. Der CPT hielt fest, dass im damaligen Zeitraum namentlich bei der
Bekämpfung mutmasslicher Terroristen durch die türkischen Sicherheitskräfte
systematisch gefoltert worden sei (BGE 133 IV 58 E. 4.2 S. 61, mit Hinweis auf
EGMR vom 10. Oktober 2000 i.S.  N. A. c. T, Rec. 2000-X, 439 ff. Ziff. 53-58).

3.3.2. Wie das Bundesgericht (gestützt auf Entscheide des EGMR sowie diverse
Berichte der EU-Kommission und des CPT zwischen 1990 und 2006) in zwei früheren
Entscheiden festgestellt hat, seien für 1994 zahlreiche Fälle von Folter gegen
mutmassliche separatistische Widerstandskämpfer, summarische Exekutionen,
Vergewaltigungen, Brandstiftungen gegen kurdische Wohnhäuser und andere
Gewaltübergriffe bei Polizeiaktionen gemeldet und dokumentiert worden.
Militante kurdische Aktivisten hätten ihrerseits mutmassliche Kollaborateure
verfolgt sowie Tötungsdelikte und andere Verbrechen gegen türkische
Sicherheitskräfte und politische Gegner (insbesondere sogenannte "Dorfwächter")
verübt. Von den ca. 13'000 Menschen, die zwischen 1984 und 1994 im
Bürgerkriegskonflikt getötet wurden, sei etwa die Hälfte zwischen 1992 und 1994
gestorben. In der Bürgerkriegszeit seien Hunderttausende Kurden aus ihren
Dörfern vertrieben worden. Bis Mitte der 1990er-Jahre sei insgesamt die Zahl
von zwei Millionen Flüchtlingen erreicht worden. Zwar habe es ab 1995 erste
Bemühungen der Regierung gegeben, die Menschenrechtssituation auf gesetzlicher
Ebene zu verbessern. Das gewaltsame Vorgehen türkischer Sicherheitskräfte gegen
den separatistischen Widerstand habe jedoch 1995 weiter zur Entvölkerung
kurdischer Dörfer geführt. Auch die systematische Anwendung von Folter gegen
mutmassliche Widerstandskämpfer sei nach wie vor ein grosses Problem gewesen.
Zwischen 1992 und 1995 seien zudem mehr als 1'300 Personen den Exekutionen
durch (antiseparatistische bzw. rechtsextreme) "Todesschwadronen" zum Opfer
gefallen, 89 solcher Tötungen seien allein im September 1995 erfolgt (BGE 133
IV 58 E. 4.3 S. 61 f. mit Hinweisen).

3.3.3. Zahlreiche dieser Menschenrechtsverletzungen sind durch den EGMR
beurteilt worden. Die meisten Urteile betrafen Zivilpersonen, die als
Aktivisten und Sympathisanten der PKK verdächtigt worden waren, darunter auch
mehrere junge Frauen. In einigen Fällen waren mutmassliche Anhänger von
linksextremen separatistischen Organisationen (u.a. der DHKP-C) betroffen. Der
EGMR musste für die Zeit zwischen 1992 und Herbst 1995 viele schwere Verstösse
gegen die Menschenrechte feststellen, darunter Vergewaltigungen, Folterungen
und Tötungen. Die einschlägigen Urteile sind grösstenteils publiziert. Neben
Widerstandskämpfern und türkischen Sicherheitskräften seien auch bewaffnete
(von der türkischen Regierung eingesetzte) sogenannte "Dorfwächter" an den
Gewalttätigkeiten beteiligt gewesen (BGE 133 IV 58 E. 4.4 S. 62 f., mit
Hinweisen auf diverse Urteile des EGMR).

3.3.4. Wie das Bundesgericht 2007 feststellte, wiesen aktuelle Berichte des CPT
sowie von türkischen, schweizerischen und internationalen
Menschenrechtsorganisationen immer noch auf dokumentierte Folterfälle hin, vor
allem in den südöstlichen Provinzen der Türkei und gegen mutmassliche kurdische
Aktivisten. In einem Bericht an das BJ vom 20. Juni 2006 zur aktuellen
Menschenrechtssituation in der Türkei wies das Eidgenössische Departement für
Auswärtige Angelegenheiten (EDA) zwar auf Fortschritte bei der Implementierung
rechtsstaatlicher Grundsätze und Verfahren in der Türkei hin. Es konstatierte
aber auch gewisse anhaltende Probleme bei der praktischen Umsetzung des
Menschenrechtsschutzes, insbesondere im Bereich der Kurdenfrage. Das Risiko von
Folterungen oder erniedrigender Behandlung könne nach Ansicht des EDA im Fall
von mutmasslichen "Terroristen" nicht ganz ausgeschlossen werden. Zwar gebe es
Fortschritte im Menschenrechtsbereich, welche weitgehend auf die
EU-Beitrittsverhandlungen zurückzuführen seien und vor allem die Gesetzgebung
beträfen. Dadurch sei auch der Kampf gegen Folter und erniedrigende Behandlung
grundsätzlich gestärkt worden. Was die praktische Umsetzung betrifft, habe die
Türkei jedoch längst nicht alles Erforderliche unternommen. Während sich das
Bewusstsein der Notwendigkeit rechtsstaatlichen Vorgehens im Justizbereich
generell gefestigt habe, sei dies in heiklen Bereichen wie zum Beispiel der
Kurdenfrage, des Terrorismus oder des Linksextremismus noch unzureichend der
Fall. Folter und erniedrigende Behandlung seien vorwiegend während
Demonstrationen, Polizeieinsätzen oder dem Transport von Häftlingen
festzustellen, also ausserhalb von Strafanstalten. Die Straflosigkeit bei
Folterfällen bleibe ein grosses Problem (BGE 133 IV 76 E. 4.3 S. 87 f.).

3.3.5. Das Bundesgericht erwog im zitierten Urteil zusammenfassend Folgendes:
Zwar sind die genannten Berichte über Fälle von Menschenrechtsverletzungen in
der Türkei nicht leicht zu nehmen. Sie rechtfertigen jedoch nicht zum
Vornherein den Ausschluss jeglicher Rechtshilfe auch auf dem Wege der
Auslieferung. Solches wäre mit dem Sinn und Geist des EAUe und EÜBT nicht
vereinbar. Einerseits muss es auch Vertragsstaaten, die eine dramatische
Bürgerkriegsgeschichte zu bewältigen zu haben und die noch nicht auf eine
gefestigte und lange rechtsstaatliche Tradition zurückblicken können,
grundsätzlich ermöglicht werden, zur Verfolgung von schweren Verbrechen bzw.
terroristischen Anschlägen internationale Rechtshilfe zu erhalten. Anderseits
darf die Rechtshilfe weder zu politischen Zwecken missbraucht werden, noch
ihrerseits Menschenrechtsverletzungen Vorschub leisten (BGE 133 IV 76 E. 4.4 S.
88).

3.4. Dieser politische, historische und völkerrechtlich-humanitäre Kontext ist
auch bei der Beurteilung des vorliegenden Ersuchens angemessen im Auge zu
behalten.

3.5. Im Ersuchen und dessen Beilagen wird Folgendes dargelegt:

3.5.1. Zumindest seit Sommer 2012 sei der Beschwerdeführer Mitglied der
linksextremen politisch-aktivistischen Gruppierung "Türkiye Komünist Partisi/
Marksist-Leninist" (TKP/ML). Ihr unterstellt sei eine bewaffnete
Kampforganisation mit dem Namen "Türkiye Isci Köylu Kurtulus Ordusu"
("Türkische Arbeiter- und Befreiungsarmee", TIKKO). Die TIKKO habe in den
Jahren 2004-2006 Schusswaffen-, Brand- und Bombenanschläge gegen staatliche und
zivile Einrichtungen verübt. Unter den Opfern der Anschläge hätten sich damals
auch Kinder befunden. Im Mai 2009 habe die TIKKO zusammen mit der HPG ("Hêzên
Parastina Gel"/kurdisch: "Volksverteidigungskräfte", HPG), dem bewaffneten Arm
der kurdischen separatistischen Organisation PKK ("Partiya Karkeren Kurdistan"/
"Arbeiterpartei Kurdistans"), Spezialeinheiten der türkischen Armee
angegriffen, drei Soldaten erschossen und einen schwer verletzt. Zwischen 2010
und 2012 sei es zu weiteren Anschlägen gegen türkische Sicherheitskräfte
gekommen. Diverse Gewaltdelikte hätten die genannten Kampfeinheiten der TIKKO
und PKK gemeinsam begangen. Ab 2012 sei es zwar vornehmlich zu Anschlägen gegen
militärische bzw. staatliche Einrichtungen gekommen. Seit Sommer 2012 sei die
TIKKO aber auch für eine Reihe von Anschlägen gegen Unternehmen verantwortlich,
die (nach Ansicht der TKP/ML) Natur und Kulturstätten aus Profitgier zerstörten
und damit die Lebensgrundlagen der Bevölkerung gefährdeten. In diesem
Zusammenhang sei es zwischen Juni 2012 und September 2014 zu Anschlägen mit
Sachschaden gegen die Basisstation eines Mobilfunkunternehmens und zwei
hydroelektrische Kraftwerke gekommen.

3.5.2. Das sogenannte "Auslandskomitee" der TKP/ML kümmere sich (vor allem in
Westeuropa) um die Beschaffung von Geldmitteln und Ausrüstung für die
Organisation und um die Rekrutierung von Kämpfern der TIKKO, inklusive
militärische Ausbildung, ideologische Schulung, Besorgung von gefälschten
Ausweisen sowie Transport an den Einsatzort. Das bedeutendste Unterkomitee sei
das sogenannte "Abendveranstaltungskomitee". Dieses führe in Deutschland,
Österreich, der Schweiz und Frankreich regelmässig Propaganda- und
Kulturveranstaltungen (zu Ehren des "Parteigründers") durch und engagiere für
diese Anlässe Künstler. Das Abendveranstaltungskomitee sei gegenüber dem
übergeordneten Auslandskomitee weisungsgebunden und berichtspflichtig. Der
Beschwerdeführer halte sich seit 2007 in der Schweiz auf. Konkrete Hinweise,
dass er von hier aus die TKP/ML unterstütze, gebe es seit Sommer 2012. Seit
diesem Zeitpunkt sei er Mitglied des Auslandskomitees und zudem
Gebietsverantwortlicher für die Schweiz. Im Juni 2012 habe er sich mit dem
Sekretär des Auslandskomitees und anderen Mitgliedern in Gelsenkirchen
getroffen. Auch im Mai, September, November und Dezember 2013 sowie im März
2014 habe er (in Nürnberg, Stuttgart bzw. Gelsenkirchen) an
Komiteeversammlungen teilgenommen. Anlässlich einer Versammlung im Mai 2013 sei
er in das Abendveranstaltungskomitee delegiert worden. Seither sei er für die
europaweiten Propagandaveranstaltungen der TKP/ML mitverantwortlich gewesen. Im
Mai 2014 hätten solche Veranstaltungen (bei denen zum "revolutionären Kampf"
aufgerufen worden sei) in Deutschland, England, Frankreich, Österreich und der
Schweiz stattgefunden. Als Gebietssekretär für die Schweiz sei der
Beschwerdeführer auch für die dortigen jährlichen Spendenkampagnen zuständig
gewesen. In den Jahren 2012/2013 und 2013/2014 seien in der Schweiz jeweils
über Fr. 100'000.-- an Spenden für die TKP/ML gesammelt worden. Der
Beschwerdeführer habe an entsprechenden Geldtransfers in die Türkei mitgewirkt.

3.6. Was der Beschwerdeführer einwendet, lässt keine offensichtlichen Fehler,
Lücken oder Widersprüche des Ersuchens erkennen. Die Sachverhaltsdarstellung
der ersuchenden Behörde erfüllt - auch im Lichte der dargelegten
Bundesgerichtspraxis zur Auslieferung wegen Terrorismusvorwürfen - die
massgeblichen Voraussetzungen von Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe. Zwar bringt der
Beschwerdeführer vor, das Ersuchen stütze sich auf unzulässige Beweismittel,
etwa eine belastende Aussage eines ehemaligen Mitgefangenen, der in der Türkei
gefoltert worden sei. Er legt jedoch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür
dar, dass im deutschen Strafverfahren Beweisaussagen gegen ihn verwertet
würden, die unter Folter erzwungen wurden, oder dass das Strafverfahren andere
schwere Mängel aufwiese (vgl. Art. 2 lit. a und lit. d IRSG). Vielmehr darf
erwartet werden, dass die deutschen Strafbehörden die fragliche Gewährsperson,
die nach Darstellung des Beschwerdeführers heute in Deutschland lebe und ihre
belastenden Aussagen widerrufen habe, selber einvernehmen und nötigenfalls mit
dem Beschwerdeführer konfrontieren werden. Auch im Übrigen ist es die Aufgabe
der ersuchenden deutschen Strafbehörden, dem Verfolgten ein faires
Strafverfahren (im Sinne von Art. 6 EMRK) zu gewährleisten. Das Ersuchen stützt
sich im Übrigen nicht ausschliesslich auf belastende Aussagen, die in der
Türkei erfolgten (bzw. auf Angaben von türkischen Behörden), sondern zu einem
wesentlichen Teil auf eigene Erhebungen der deutschen Behörden (etwa
Telefonüberwachungen, akustische Überwachungen und Observationen).
Ansonsten verkennt der Beschwerdeführer, dass im Auslieferungsverfahren auf
appellatorische Kritik an den beweisrechtlichen Grundlagen des Ersuchens nicht
einzugehen ist. Weder nimmt der Rechtshilferichter (von hier nicht erfüllten
Ausnahmen abgesehen) eigene Beweiserhebungen oder Beweisüberprüfungen vor, noch
unterzieht er die im Ersuchen genannten Beweismittel selber einer
strafrichterlichen Beweiswürdigung. Vielmehr ist die EAUe-konforme
Sachdarstellung des Ersuchens für den Rechtshilferichter grundsätzlich
verbindlich. Der besonderen politischen Konnotation des vorliegenden Falles ist
(über das bereits Dargelegte hinaus) bei der Prüfung der Einrede des
politischen Deliktes vertiefend Rechnung zu tragen (vgl. dazu nachfolgend, E.
4).

4. 
Der Beschwerdeführer wendet weiter ein, die ihm zur Last gelegten Vorwürfe
seien als politisches Delikt zu qualifizieren. In einem ähnlich gelagerten
Fall, bei dem sogar noch schwerere Vorwürfe gegen einen Verfolgten erhoben
worden seien, hätten die griechischen Behörden die Auslieferung eines
angeblichen TKP/ML-Angehörigen an Deutschland verweigert, da nach griechischem
Recht ein politisches Delikt vorgelegen habe. Der Beschwerdeführer legt seiner
Beschwerde einen schriftlichen Solidaritätsaufruf bei, den politische Kreise in
der Schweiz lanciert hätten und der von diversen politischen Mandatsträgern
unterzeichnet worden sei.

4.1. Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die strafbare Handlung,
derentwegen sie begehrt wird, vom ersuchten Staat als eine politische oder eine
mit einer solchen zusammenhängende strafbare Handlung angesehen wird (Art. 3
Ziff. 1 EAUe). Das Gleiche gilt, wenn der ersuchte Staat ernstliche
Anhaltspunkte für die Annahme hat, das Ersuchen sei wegen einer nach gemeinem
Recht strafbaren Handlung gestellt worden, um eine Person aus rassischen,
religiösen oder nationalen Gründen oder wegen ihren politischen Anschauungen zu
verfolgen oder zu bestrafen. Ein analoges Auslieferungshindernis besteht, wenn
die verfolgte Person aus einem dieser Gründe der Gefahr einer Erschwerung ihrer
Lage ausgesetzt wäre (Art. 3 Ziff. 2 EAUe, vgl. auch Art. 2 lit. b IRSG).

4.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 IRSG wird einem Ersuchen nicht entsprochen, wenn
Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die nach schweizerischer Auffassung
vorwiegend politischen Charakter hat, eine Verletzung der Pflichten zu
militärischen oder ähnlichen Dienstleistungen darstellt oder gegen die
Landesverteidigung oder die Wehrkraft des ersuchenden Staats gerichtet
erscheint. Zum Vornherein ausgeschlossen ist die Einrede des politischen
Deliktes bei Ersuchen an die Schweiz in den (hier nicht gegebenen) Fällen von
Art. 3 Abs. 2 lit. a-d IRSG.

4.3. Art. 3 Ziff. 1 EAUe und Art. 3 Abs. 1 IRSG sehen gegen
Auslieferungsentscheide die Einrede des "politischen Delikts" vor, ohne dessen
Begriff näher zu definieren (für die akzessorische Rechtshilfe ebenso Art. 2
lit. a EUeR und Art. 18 Ziff. 1 lit. d GwUe). Einerseits bedarf es konsequenter
internationaler Anstrengungen zur strafrechtlichen Verfolgung terroristischer
Schwerverbrechen. Hinweise auf den angeblich politischen Charakter einer
Straftat dürfen nicht dazu führen, dass Schwerkriminelle oder Terroristen im
Rechtssinne von Strafverfolgung verschont bleiben. Anderseits darf sich das
internationale Strafrecht auch nicht zu politischen oder gar
menschenrechtswidrigen Zwecken manipulieren und missbrauchen lassen (BGE 133 IV
76 E. 2.3 S. 80, E. 4.4 S. 88; 130 II 337 E. 6.1 S. 345; Forster, BSK-IStrR,
Art. 3 IRSG N. 7). Die "Terrorismus"-Definition ist stark von 
weltanschaulich-ideologischen Perspektiven geprägt ("One man's terrorist is
another man's freedom fighter"). Massive Gewaltanwendungen bis hin zu
terroristischen Anschlägen reflektieren in gewissen Fällen auch die
Verzweiflung von betroffenen Menschen in rücksichtslos und brutal geführten
Bürgerkriegen bzw. regionalen Konflikten mit Zehntausenden von Toten und
Millionen von Vertriebenen. Bei bürgerkriegsähnlichen Auseinandersetzungen
bezichtigen sich regelmässig beide Seiten eines "terroristischen" Vorgehens
oder schwerster Menschenrechtsverletzungen. Ein derart politisierter
Terrorismusbegriff dient nicht selten als Vorwand für ein noch gewaltsameres
Vorgehen gegeneinander (zu den internationalstrafrechtlichen Implikationen
diverser Krisenherde s. Frédéric Bernard, L'état de droit face au terrorisme,
Diss. Genf 2010, S. 79 ff., 87 ff., 171 ff.; MARC FORSTER, Internationales
Strafrecht im Spannungsfeld der Weltpolitik. Zu den rechtshistorischen und
geopolitischen Hintergründen der Auslieferungsfälle Adamov, Kosovo und
kurdischer Widerstand, in: P. Nobel et al. [Hrsg.], Festgabe 25 Jahre
juristische Abschlüsse an der Universität St. Gallen, Zürich 2007, 165 ff., 171
ff.). Die juristische Differenzierung, wo "legitimer" Widerstandskampf gegen
Unterdrückung oder Besatzung (bzw. ein "politischer" Konflikt im Rahmen
faktischer Bürgerkriegsverhältnisse) aufhört und wo terroristische Kriminalität
beginnt, gehört zu delikatesten Aufgaben der im Bereich der internationalen
Rechtshilfe zuständigen Gerichte (BGE 130 II 337 E. 6 S. 344 f. mit Hinweisen).

4.4. Gemäss Art. 2 Ziff. 1 EÜBT (i.V.m. Art. 3 Ziff. 4 EAUe) kann der ersuchte
Staat im Falle von Auslieferungsersuchen entscheiden, dass eine schwere
Gewalttat gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die Freiheit
einer Person nicht als politische oder mit einer solchen zusammenhängende
Straftat angesehen wird. Analoges gilt für den Versuch, eine solche schwere
Gewalttat zu begehen, oder für die Beteiligung daran als Mittäter oder Gehilfe
(Art. 2 Ziff. 3 EÜBT; s. dazu Marc Forster, Zur Abgrenzung zwischen Terroristen
und militanten "politischen" Widerstandskämpfern im internationalen Strafrecht,
ZBJV 141 [2005] 213 ff., S. 219; Zimmermann, a.a.O., Rz. 616). Keine politische
Straftat im Sinne des EÜBT liegt namentlich bei schweren Straftaten vor, die in
einem Angriff auf das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die Freiheit
völkerrechtlich geschützter Personen (einschliesslich Diplomaten) bestehen
(Art. 1 lit. c EÜBT). Das gleiche gilt für Entführungen, Geiselnahmen, schwere
widerrechtliche Freiheitsentziehungen oder für Straftaten, bei deren Begehung
eine Bombe, eine Handgranate, eine Rakete, eine automatische Schusswaffe oder
ein Sprengstoffbrief oder -paket verwendet wird, wenn dadurch Personen
gefährdet werden (Art. 1 lit. d-e EÜBT). Keine politische Straftat stellt
schliesslich der Versuch dar, eine der genannten Straftaten zu begehen, oder
die Beteiligung daran als Mittäter oder Gehilfe (Art. 1 lit. f EÜBT; vgl.
FORSTER, ZBJV 2005, S. 219). Angriffe, die unterschiedslos auch Unbeteiligte
bzw. Zivilisten treffen, sind im Übrigen bereits durch Art. 51 Ziff. 4 des I.
Zusatzprotokolls zu den Genfer Konventionen vom 12. August 1949 über den Schutz
der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (SR 0.518.512) - auch im
sogenannten "Befreiungskampf" - absolut verboten (BGE 133 IV 76 E. 3.8 S. 85).

4.5. Das EÜBT zielt darauf ab, bei Terrorismus im engeren juristischen Sinne
die Einrede des politischen Delikts einzuschränken und damit die Rechtshilfe zu
"entpolitisieren". Allerdings setzt das EÜBT den begründeten Vorwurf voraus,
dass der Verfolgte an einer spezifischen terroristischen Straftat (wie z.B.
Bombenattentat, Mordanschlag usw.) als  Mittäter oder  Gehilfeeinen  konkreten
kausalen Tatbeitrag geleistet hat. Oft kann den Terrorismusverdächtigen aber
eine solche Beteiligung an einer konkreten terroristischen Straftat nicht
nachgewiesen werden. In vielen Fällen beschränkt sich der Vorwurf auf eine
allgemeine logistische Unterstützung der fraglichen Organisation (vgl. z.B. BGE
130 II 337 E. 6.2 S. 346; 128 II 355 E. 2.5 S. 362; dazu FORSTER, ZBJV 2005, S.
219).

4.6. Das Protokoll zur Änderung des EÜBT vom 15. Mai 2003 (Protokoll-EÜBT; SEV
Nr. 190) wurde von der Schweiz am 7. September 2006 ratifiziert. Es ist aber
noch nicht in Kraft getreten. Das Protokoll-EÜBT erweitert den Katalog
terroristischer Straftaten, die von der Einrede des politischen Deliktes
ausgeschlossen sind (Art. 1-2 Protokoll-EÜBT; vgl. Botschaft zum Protokoll-EÜBT
vom 2. Februar 2005, BBl 2005, 1562-64). Dazu gehört insbesondere die 
Terrorismusfinanzierung. In diesen Bereichen wird das Protokoll-EÜBT dazu
beitragen, die oben dargelegten Beweisschwierigkeiten und politischen
Wertungsprobleme zu entschärfen (vgl. Forster, BSK-IStrR, Art. 3 IRSG N. 14;
Sabine Gless, Internationales Strafrecht, Basel 2011, Rz. 348). Sobald das
Protokoll-EÜBT von allen 46 Signatarstaaten ratifiziert und in Kraft getreten
ist, wird es das bisherige EÜBT ersetzen. Dem neuen EÜBT können auch Staaten
beitreten, die nicht Mitglieder des Europarates sind (Art. 10 Ziff. 3
Protokoll-EÜBT; BBl 2005, 1560 f., 1569). Derzeit fehlt noch die Ratifikation
durch 13 Staaten, darunter Grossbritannien, Italien, Schweden, Österreich,
Griechenland, Irland und Ungarn.

4.7. Der heiklen Unterscheidung zwischen "legitimen" Widerstandskämpfern bzw.
Bürgerkriegsparteien auf der einen und Terroristen auf der anderen Seite hat
der Schweizer Gesetzgeber auch beim Erlass von Art. 260quinquies StGB
(Terrorismusfinanzierung, in Kraft seit 1. Oktober 2003) Rechnung getragen.
Dieser sieht in Abs. 3 Strafbarkeitsausschlüsse vor bei Personen, welche
namentlich (das humanitäre Kriegsvölkerrecht respektierende)
Bürgerkriegsparteien finanziell unterstützen oder auch Freiheitskämpfer gegen
Unterdrückung und Besatzung bzw. politische Aktivisten, die zur Durchsetzung
ihrer ideellen und politischen Anliegen "angemessene" Mittel des gewalttätigen
Widerstands einsetzen. Die delikate Differenzierung, was im Einzelfall eine
straflose "politisch legitime" Gewaltanwendung darstellt und was nicht, hat der
Gesetzgeber bewusst an die Justiz delegiert (BGE 131 II 235 E. 3.3 S. 245 f.;
130 II 337 E. 3.3 S. 343 f.; Ursula Cassani, Le train de mesures contre le
financement du terrorisme: une loi nécessaire? SZW 75 [2003] 293 ff., S. 301
f.; Marc Forster, Die Strafbarkeit der Unterstützung [insbesondere
Finanzierung] des Terrorismus. Al-Qaïda, ETA, Brigate Rosse - das
schweizerische Antiterrorismus-Strafrecht auf dem Prüfstand, ZStrR 121 [2003]
423 ff., S. 444 f.). Bei dieser Abgrenzung kommt es massgeblich auf die Art und
Weise bzw. die verwendeten  objektiven Mittel des Freiheitskampfes an. Eine
"täter-subjektivistische" Definition des "legitimen" Kampfes für Freiheit,
Demokratie und Rechtsstaatlichkeit ist jedenfalls abzulehnen (vgl. Cassani,
a.a.O., S. 302; Gerhard Fiolka, in: Basler Kommentar StGB, Bd. II, 3. Aufl.,
Basel 2013, Art. 260quinquies StGB, N. 45; MARC FORSTER, Terroristischer
Massenmord an Zivilisten als "legitimer Freiheitskampf" kraft "Analogieverbot"?
ZStrR 124 [2006] 331 ff., S. 336 f.; JULIEN GAFNER, L'incrimination du
financement du terrorisme, Diss. Lausanne 2006, S. 211-213; HANS VEST,
Terrorismus als Herausforderung des Rechts, St. Galler Schriften zur
Rechtswissenschaft, Bd. 12, Zürich 2005, S. 59 f.).

4.8. In Literatur und Rechtsprechung wird zwischen sogenannt "absolut"
politischen und "relativ" politischen Delikten (im Sinne von Art. 3 Ziff. 1
EAUe und Art. 3 Abs. 1 IRSG) unterschieden:

4.8.1. Bei  absolut politischen Delikten steht das geschützte Rechtsgut in
unmittelbarem Zusammenhang mit politischen Vorgängen. Darunter fallen
namentlich Straftaten, welche sich (ausschliesslich) gegen die soziale und
politische Staatsorganisation richten, wie etwa Angriffe gegen die
verfassungsmässige Ordnung und Landes- oder Hochverrat (BGE 130 II 337 E. 3.2
S. 342; 128 II 355 E. 4.2 S. 364; 125 II 569 E. 9b S. 578 mit Hinweisen; vgl.
Andreas Donatsch/Stefan Heimgartner/ Frank Meyer/Madeleine Simonek,
Internationale Rechtshilfe, 2. Aufl., Zürich 2015, S. 74; Forster, BSK-IStrR,
Art. 3 IRSG N. 3; Gless, a.a.O., Rz. 346; Stefan Heimgartner,
Auslieferungsrecht, Diss. ZH 2002, S. 110 f.; Moreillon [CR], Introd. gén. N
695; Peter Popp, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, Rz.
143; Zimmermann, a.a.O., Rz. N 618, 623). Nicht unter die absolut politischen
Delikte fallen Straftaten, deren objektiver Tatbestand keinen Angriff auf den
Staat und dessen grundlegende Institutionen umfasst, etwa der (auch politisch
motivierte) Mordanschlag auf einen Journalisten (BGE 109 Ib 64 E. 6a S. 71 mit
Hinweis), ein politisch stark konnotierter Abgabebetrug (BGE 115 Ib 68 E. 5a S.
85) oder illegale Kriegswaffengeschäfte mit Beteiligung von Behördenvertretern
(BGE 113 Ib 175 E. 6a S. 179). Nach Art. 6 Abs. 2 (i.V.m. Art. 3 Abs. 1) IRSG
ausgeschlossen wäre eine Auslieferung nur, wenn ein absolut politisches Delikt
allfällige konkurrierende gemeinrechtliche Delikte "nach allen Seiten umfasst".

4.8.2. Ein  relativ politisches Delikt liegt nach der Bundesgerichtspraxis vor,
wenn einer gemeinrechtlichen Straftat im konkreten Fall ein vorwiegend
politischer Charakter zukommt. Der vorwiegend politische Charakter ergibt sich
aus der politischen Natur der Umstände, Beweggründe und Ziele, die den Täter
zum Handeln bestimmt haben und die (bei Ersuchen an die Schweiz) in den Augen
des schweizerischen Rechtshilferichters (vgl. Art. 3 Abs. 1 IRSG: "nach
schweizerischer Auffassung") vorherrschend erscheinen. Das Delikt muss stets im
Rahmen eines  Kampfes um die Macht im Staat begangen worden sein und in einem
engen Zusammenhang mit dem Gegenstand dieses Kampfes stehen. Darüber hinaus
müssen die fraglichen Rechtsgüterverletzungen in einem  angemessenen Verhältnis
 zu den  angestrebten Zielen stehen, und die auf dem Spiel stehenden
politischen Interessen müssen wichtig und legitim genug sein, um die Tat
zumindest "einigermassen verständlich" erscheinen zu lassen (BGE 131 II 235 E.
3.2 S. 244 f.; 130 II 337 E. 3.2 S. 342 f.; 128 II 355 E. 4.2 S. 365; 125 II
569 E. 9b S. 578; vgl. Forster, BSK-IStrR, Art. 3 IRSG N. 4; Gless, a.a.O., Rz.
347; Heimgartner, a.a.O., S. 112 f.; Moreillon [CR], Introd. gén. N. 696-704;
Popp, a.a.O., Rz. 138-142, 146-152; Zimmermann, a.a.O., Rz. 614, 619, 624-626).

4.8.3. Zu denken ist hier insbesondere an den Einsatz von illegalen Mitteln
gegen diktatorische oder systematisch die Menschenrechte verletzende Regimes.
Bei schweren Gewaltverbrechen, namentlich Tötungsdelikten, wird der politische
Charakter in der Regel verneint. Ausnahmen könnten allenfalls bei eigentlichen
offenen Bürgerkriegsverhältnissen gegeben sein oder wenn das betreffende Delikt
(etwa im Falle eines "Tyrannenmordes") das einzige praktikable Mittel zur
Erreichung wichtiger humanitärer Ziele darstellen würde (BGE 131 II 235 E. 3.3
S. 245; 130 II 337 E. 3.3 S. 343; 128 II 355 E. 4.2 S. 365; 110 Ib 280, 285 f.
E. 6d; 109 Ib 64 E. 6a S. 71 f.; vgl. Forster, BSK-IStrR, Art. 3 IRSG N. 4;
Popp, a.a.O., Rz. 147-152; Zimmermann, a.a.O., Rz. 614-616). Bei
Auslieferungsersuchen gestützt auf das EAUe wegen Angriffs auf das Leben eines
Staatsoberhaupts oder eines Mitglieds seiner Familie ist die Einrede des
politischen Deliktes ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 3 Ziff. 3 EAUe).

4.8.4. Um jede indirekte (oder nachträgliche) Verwertung für politische
Straftaten auszuschliessen, verbindet die Schweiz die bewilligte Auslieferung
für gemeinrechtliche Delikte mit einem entsprechenden Spezialitätsvorbehalt
(Art. 14 EAUe und Art. 38 i.V.m. Art. 3 Abs. 1-2 und Art. 6 Abs. 1 IRSG; vgl.
BGE 133 IV 76 E. 2.9 S. 84 mit Hinweis; 112 Ib 576 E. 11a S. 591 f.). Dieser
gilt auch für eine allfällige Weiterauslieferung an einen Drittstaat (Art. 38
Abs. 1 lit. a IRSG; vgl. Roy Garré, BSK-IStrR, Art. 38 IRSG N. 7; Zimmermann,
a.a.O., Rz. 360).

4.8.5. Falls weder ein "absolut" noch ein "relativ" politisches Delikt
vorliegt, besteht kein Ausschlussgrund aufgrund der verfolgten Deliktsart. Art.
3 Abs. 2 IRSG schränkt den Anwendungsbereich des politischen Deliktes als
Rechtshilfehindernis noch weiter ein, nämlich bei Völkermord (lit. a),
Verbrechen gegen die Menschlichkeit (lit. b), Kriegsverbrechen (lit. c) oder
bei "besonders verwerflich" erscheinenden Delikten, etwa erpresserischer
Flugzeugentführung (lit. d). Eine  diskriminierende Verfolgung durch den
ersuchenden Staat aufgrund von  politischen Anschauungen des Verfolgten fiele
unter den separaten Ausschlussgrund von Art. 2 lit. b IRSG bzw. Art. 3 Ziff. 2
EAUe.

4.9. Die oben skizzierte Praxis des Bundesgerichtes zum politischen Delikt gilt
auch bei der Prüfung der Frage, ob es sich beim Verfolgten um einen
mutmasslichen Terroristen oder einen bewaffneten politischen Widerstandskämpfer
handelt:

4.9.1. Im Fall der "Albanian National Army" (ANA) erkannte das Bundesgericht
zwar den Bürgerkriegshintergrund von Anschlägen der ANA gegen serbische
Sicherheitskräfte (darunter die Tötung eines serbischen Polizisten). Es betonte
jedoch, dass die ANA nicht ausschliesslich Gewalttaten gegen verfeindete
Sicherheitskräfte verübt hatte, sondern auch Bombenanschläge gegen zivile
Einrichtungen im Frühjahr 2003. Bei schweren Gewaltverbrechen, namentlich
Tötungsdelikten, sei der politische Charakter der verfolgten Straftaten in der
Regel zu verneinen. Analoges müsse auch für die Unterstützung von politisch
motivierten terroristischen Gewalttaten gelten. Eine Ausnahme im Sinne der
dargelegten Praxis (offene Bürgerkriege, "moderater" Widerstandskampf gegen
fremde Besatzung oder diktatorische Regimes) lag im Fall ANA nicht vor: Zwar
war es (im März 2004) erneut zu blutigen interethnischen Auseinandersetzungen
im Kosovo gekommen. Der eigentliche serbisch-kosovarische Bürgerkrieg (von
1998-1999) war jedoch seit mehreren Jahren formell beendet. Seither bemühte
sich die internationale Staatengemeinschaft, darunter nicht zuletzt auch die
Schweiz, mit grossem Engagement um eine Befriedung der Krisenregion. Der
terroristische, den Einwand des politischen Deliktes grundsätzlich
ausschliessende Charakter der verfolgten Straftaten kam im Falle der ANA
namentlich dadurch zum Ausdruck, dass dieser extremistischen Organisation
(jedenfalls seit Mitte April 2003) neben Attentaten auf serbische
Sicherheitskräfte auch noch ein Sprengstoffanschlag gegen zivile Einrichtungen
(Eisenbahnbrücke in Zvecan) vorgeworfen wurde. Die Einschüchterung der
Bevölkerung oder auch die Nötigung von Staaten bzw. internationalen
Organisationen durch Gewaltverbrechen ist denn auch ein typisches Merkmal für
terroristische Aktivitäten im Sinne des EÜBT (BGE 131 II 235 E. 3.5 S. 246 f.
mit Hinweisen).

4.9.2. BGE 133 IV 76 betraf ein mutmassliches Führungsmitglied der
kurdisch-separatistischen paramilitärischen Organisation PKK. Dem Verfolgten
wurde unter anderem die massgebliche Beteiligung (Anstiftung, eventuell
Mittäterschaft) an der Tötung eines sogenannten "Dorfwächters" zur Last gelegt.
Dieser sei aus Vergeltung erschossen worden, weil er Angehörige der PKK bei den
türkischen Sicherheitskräften angezeigt habe. Dem Verfolgten wurde die
persönliche Beteiligung an einer Vielzahl weiterer schwerer Verbrechen
vorgeworfen, denen (zwischen 1990 und 2001) nicht zuletzt zahlreiche
Zivilpersonen zum Opfer fielen. Selbst bei bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen
handle es sich dabei nicht mehr um angemessene oder wenigstens einigermassen
verständliche Mittel des gewalttätigen Widerstands gegen die vom Verfolgten
geltend gemachte massive ethnische Verfolgung und Unterdrückung (BGE 133 IV 76
E. 3.8 S. 85). Auch das Urteil 1C_274/ 2015 vom 12. August 2015 betraf die
Tötung eines "Dorfwächters" durch Aktivisten (bzw. Sympathisanten) der PKK. Das
Vorliegen eines relativ politischen Delikts wurde hier (mangels unmittelbarer
Konnexität zu bürgerkriegsähnlichen Auseinandersetzungen) ebenfalls verneint
(vgl. Urteil 1C_274/2015 E. 5.8)

4.9.3. Das Urteil des Bundesgerichtes 1C_91/2007 vom 23. Oktober 2007 bezog
sich - wie der vorliegende Fall - auf ein mutmassliches Mitglied der TKP/ML
bzw. der TIKKO. Das Bundesstrafgericht hatte die Auslieferung der Verfolgten an
die Türkei verweigert, weil es die Sachdarlegungen des BJ und der ersuchenden
Behörde für nicht ausreichend erachtete. Das Bundesgericht bestätigte den
Entscheid und wies die vom BJ dagegen erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf
eintrat. Die Einrede des politischen Delikts (oder die Frage der Subsumtion
unter den Tatbestand der kriminellen Organisation) hatte das Bundesgericht dort
nicht zu prüfen.

4.10. Da weder das EAUe noch das EÜBT den Begriff des politischen Deliktes
näher definieren, verfügen die Vertragsstaaten hier über ein weites Ermessen.
Das Bundesgericht prüft die Einrede des politischen Deliktes mit freier
Kognition (BGE 131 II 235 E. 3.2 S. 246; 130 II 337 E. 3.4 S. 344; 128 II 355
E. 4.3 S. 365; 125 II 569 E. 9b S. 577 f.; Urteil 1C_274/2015 vom 12. August
2015 E. 5.2) :

4.10.1. Zwar wird im - hier zu beurteilenden - Auslieferungsersuchen dargelegt,
dass sich die marxistisch-leninistisch orientierte TKP/ML (bzw. die ihr
unterstellte bewaffnete Kampforganisation TIKKO) im Mai 2009, August 2010 und
Juni 2012 unter anderem an Kampfhandlungen der kurdischen separatistischen
Organisation PKK (bzw. ihres bewaffneten Armes HPG) gegen verfeindete türkische
Streitkräfte beteiligt habe. Die Gewaltdelikte, die der TIKKO vorgeworfen
werden, lassen sich im Lichte der dargelegten Praxis jedoch nicht mehr als
legitimer "Befreiungskampf" bzw. als bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen
Bürgerkriegsparteien einstufen: Wie von der ersuchenden deutschen Behörde
dargelegt wird, hat die TIKKO in den Jahren 2004-2006 in der Türkei (neben
zahlreichen Schusswaffen- und Brandanschlägen) diverse Sprengstoffattentate
(u.a. mit Druckwellen- und Splitterbomben) verübt bzw. zu verüben versucht.
Anschlagsziele seien nebst staatlichen auch zivile Einrichtungen und Personen
gewesen. Neben erheblichen Sach- und Personenschäden sei es zu Tötungen
gekommen; unter den damaligen Opfern hätten sich auch Kinder befunden. Im
Oktober 2011 hätten TIKKO-Angehörige einen Fahrer getötet, der Waren für eine
Militärstation in Amutka geliefert habe. Am 23. Juni 2013 sei ein Mann, welcher
verdächtigt worden sei, Informationen über die TIKKO an die türkischen Behörden
weitergegeben zu haben, von Angehörigen dieser Organisation entführt worden;
während eines "Verhörs" durch die TIKKO sei er gestorben. Todesopfer habe es
auch am 7. Juni 2014 gegeben bei einem Angriff auf die Militärstation Bilgec.
Zwischen Juni 2012 und September 2014 seien im Übrigen Anschläge mit
erheblichem Sachschaden gegen die Basisstation eines Mobilfunkunternehmens bzw.
zwei hydroelektrische Kraftwerke erfolgt.

4.10.2. Einerseits wird dem Beschwerdeführer nicht zur Last gelegt, an den
genannten Gewaltdelikten gegen Zivilpersonen und zivile Einrichtungen oder an
Tötungsdelikten gegen türkische Sicherheitskräfte direkt und persönlich
beteiligt gewesen zu sein. Anderseits wird ihm vorgeworfen, er sei spätestens
seit Sommer 2012 als Mitglied der TKP/ML bzw. als leitender Funktionär ihrer
Auslandsorganisationen aufgetreten. Seit diesem Zeitpunkt sei er als Mitglied
des "Auslandskomitees" und zudem als "Gebietsverantwortlicher" für die Schweiz
tätig gewesen. Zwischen 2012 und 2014 habe er die Spendensammelaktionen
zugunsten der TKP/ML in der Schweiz organisiert, welche jährlich mehr als Fr.
100'000.-- eingebracht hätten. Die Spendengelder seien unter anderem für die
Ausrüstung und Rekrutierung von TIKKO-Kämpfern verwendet worden. Im Mai 2013
sei der Verfolgte ausserdem in das "Abendveranstaltungskomitee" berufen worden.
Seither sei er für die europaweiten Propagandaveranstaltungen der TKP/ML
mitverantwortlich gewesen, die unter anderem im Mai 2014 stattgefunden hätten.
Aufgrund dieser (für den Rechtshilferichter verbindlichen) Darlegungen der
ersuchenden deutschen Behörde kann das dem Verfolgten vorgeworfene Verhalten
nicht mehr als "relativ politisches" Delikt im Sinne der dargelegten Praxis
eingestuft werden. Die durch ihn vom Ausland aus unterstützte und mitgeleitete
TKP/ML (bzw. deren bewaffneter Arm TIKKO) hat - im Lichte der dargelegten
Praxis - keine einigermassen verständlichen "angemessenen" Mittel im Rahmen
bürgerkriegsähnlicher Auseinandersetzungen oder eines legitimen
Widerstandskampfes gegen staatliche Unterdrückung und Willkür eingesetzt.
Ebenso wenig ist die Vorinstanz von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum
politischen Delikt abgewichen. Ob das dem Beschwerdeführer persönlich
vorgeworfene Verhalten unter den Tatbestand von Art. 260ter StGB fiele, falls
die inkriminierten Tathandlungen in der Schweiz begangen worden wären, ist
nachfolgend unter dem Gesichtspunkt der beidseitigen Strafbarkeit zu prüfen.

4.11. Die vom Verfolgten erhobene Einrede des politischen Deliktes führt damit
zu keinem Auslieferungshindernis.

5. 
Der Beschwerdeführer bestreitet sodann das Auslieferungserfordernis der
beidseitigen Strafbarkeit.

5.1. Im angefochtenen Entscheid wird eingeräumt, dass weder die TKP/ML noch die
TIKKO bisher in einem europäischen Land als "terroristische Vereinigungen"
aufgeführt würden oder verboten seien.

5.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei (zwischen 1990 und 1997) zwar
wegen seines politischen Engagements in der Türkei inhaftiert gewesen, er sei
jedoch nicht Mitglied der TKP/ML. Überdies handle es sich bei den genannten
Gruppierungen weder um terroristische Organisationen, noch werde ihm im
Ersuchen eine unmittelbare Unterstützung (oder Beteiligung an) der in der
Türkei angeblich gewalttätigen TIKKO vorgeworfen. Diesbezüglich weiche der
angefochtene Entscheid von der Sachdarstellung des Ersuchens ab. In einem Fall
aus dem Jahre 2007 (vgl. Bundesgerichtsurteil 1C_91/2007 vom 23. Oktober 2007)
sei die Auslieferung eines mutmasslichen Mitglieds der TKP/ML verweigert
worden. Das Bundesstraf- und das Bundesgericht hätten dort offen gelassen, ob
es sich bei der TKP/ML um eine terroristische Organisation handelt. Die
Auslieferungsvoraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit sei hier nicht
erfüllt. Entsprechendes ergebe sich auch aus einer privaten Rechtsexpertise,
die er eingeholt habe. Es handelt sich dabei um ein zwei Seiten umfassendes
Schreiben zweier Rechtsanwälte. Darin wird ausgeführt, die Beurteilung der
beidseitigen Strafbarkeit sei ausserordentlich komplex und diese
Auslieferungsvoraussetzung erscheine im vorliegenden Fall problematisch.

5.3. Nach Massgabe des EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich
verpflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des
ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur
Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden (Art.
1 EAUe). Auszuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des
ersuchenden als auch nach demjenigen des ersuchten Staates mit einer
Freiheitsstrafe (oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme) im
Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht
sind (Art. 2 Ziff. 1 EAUe; s.a. Art. 35 Abs. 1 lit. a IRSG).

5.4. Gemäss Art. 260ter Ziff. 1 StGB wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder
mit Gefängnis bestraft, wer sich an einer Organisation beteiligt, die ihren
Aufbau und ihre personelle Zusammensetzung geheimhält und die den Zweck
verfolgt, Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu
bereichern. Ebenso macht sich strafbar, wer eine solche Organisation in ihrer
verbrecherischen Tätigkeit unterstützt. Unter den Begriff der kriminellen
Organisationen fallen neben den mafiaähnlichen Verbrechersyndikaten auch
hochgefährliche terroristische Gruppierungen. Nicht zu den kriminellen
Organisationen gezählt werden hingegen (grundsätzlich) extremistische Parteien,
oppositionelle politische Gruppen sowie Organisationen, die mit angemessenen
(nicht verbrecherischen) Mitteln um die politische Macht in ihrem Heimatland
ringen oder einen Freiheitskampf gegen diktatorische Regimes führen (BGE 133 IV
58 E. 5.3.1 S. 70 mit Hinweisen).

5.4.1. Als Beteiligte im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1 StGB sind alle
Personen anzusehen, welche funktionell in die kriminelle Organisation
eingegliedert sind und im Hinblick auf deren verbrecherische Zweckverfolgung
Aktivitäten entfalten. Diese Aktivitäten brauchen (für sich allein) nicht
notwendigerweise illegal bzw. konkrete Straftaten zu sein. Es genügen
namentlich auch logistische Vorkehren, die dem Organisationszweck unmittelbar
dienen (wie z.B. Auskundschaften, Planen oder Bereitstellen der operativen
Mittel, insbesondere Beschaffen von Fahrzeugen, Waffen, Kommunikationsmitteln
oder Finanzdienstleistungen usw.). Die Beteiligung setzt auch keine
massgebliche Funktion innerhalb der Organisation voraus. Sie kann informeller
Natur sein oder auch geheimgehalten werden (BGE 133 IV 58 E. 5.3.1 S. 71 mit
Hinweisen).

5.4.2. Bei Personen, die nicht in die Organisationsstruktur integriert sind,
kommt die Tatvariante der Unterstützung in Frage. Diese verlangt einen
bewussten Beitrag zur Förderung der verbrecherischen Aktivitäten der
kriminellen Organisation. Im Gegensatz zur Gehilfenschaft zu spezifischen
Straftaten (Art. 25 StGB) ist für die Unterstützung nach Art. 260ter Ziff. 1
Abs. 2 StGB der Nachweis von kausalen Tatbeiträgen im Hinblick auf ein
konkretes Delikt nicht erforderlich. So können namentlich das blosse Liefern
von Waffen an eine terroristische oder mafiaähnliche Organisation, das
Verwalten von Vermögenswerten oder andere logistische Hilfeleistungen von
Aussenstehenden unter den Organisationstatbestand von Art. 260ter Ziff. 1 Abs.
2 StGB fallen. Dementsprechend besteht zwischen der Beihilfe zu konkreten
Straftaten und dem Organisationstatbestand auch grundsätzlich echte Konkurrenz.
Der subjektive Tatbestand von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB verlangt jedoch,
dass der Unterstützende weiss oder zumindest in Kauf nimmt, dass sein Beitrag
der verbrecherischen Zweckverfolgung der kriminellen Organisation dienen
könnte. Blosse Sympathisanten oder "Bewunderer" von terroristischen oder
mafiaähnlichen Vereinigungen fallen demgegenüber nicht unter den
Organisationstatbestand (BGE 133 IV 58 E. 5.3.1 S. 71 mit Hinweisen).

5.5. Der Rechtshilferichter befindet nicht über Schuld und Strafe eines
verfolgten Beschuldigten. Es ist nicht seine Aufgabe, abschliessend zu
beurteilen, ob eine strafbare Handlung vorliegt und welche spezifischen
Straftatbestände erfüllt sind. Diesbezüglich ist grundsätzlich auch kein
Beweisverfahren durchzuführen. Der Rechtshilferichter hat lediglich (aber
immerhin) zu prüfen, ob sich gestützt auf das Ersuchen ausreichend konkrete
Verdachtsgründe für die im Ausland untersuchte Straftat (hier im Sinne von Art.
2 Ziff. 1 EAUe) ergeben. Ein strikter Schuldnachweis, wie er für eine
gerichtliche Verurteilung unter Beachtung der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs.
1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK) nötig wäre, ist im Rechtshilfeverfahren noch nicht
erforderlich (BGE 139 II 404 E. 6 S. 419 f., E. 9.5 S. 436; 451 E. 2.2.1 S.
454; 132 II 81 E. 2.1 S. 85; vgl. Forster, BSK-IStrR, Art. 27 GwUe N. 7;
Moreillon [CR], Introd. gén. N. 50, Art. 2 IRSG N. 19; Zimmermann, a.a.O., Rz.
223).
Nach ständiger Praxis nimmt das Bundesgericht bei Ersuchen gestützt auf das
EAUe eine sogenannte "prima facie"-Prüfung des objektiven und subjektiven
Tatbestandes vor (BGE 128 II 355 E. 2.4 S. 362; 124 II 184 E. cc S. 188; 117 Ib
64 E. 5c S. 90; 112 Ib 576 E. bb S. 594; vgl. Donatsch/Heimgartner/Meyer/
Simonek, a.a.O., S. 96-100; Forster, BSK-IStrR, Art. 27 GwUe N. 7; Garré,
BSK-IStrR, Art. 35 IRSG N. 7 ff., 9; Gless, a.a.O., Rz. 310; Stefan
Heimgartner, BSK-IStrR, Art. 64 IRSG N. 18, 20; Popp, a.a.O., S. 148 Rz. 122;
Zimmermann, a.a.O., Rz. 581 ff.). Für die Prüfung der beidseitigen Strafbarkeit
nach schweizerischem Strafrecht ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so
zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen eines analogen Sachverhaltes ein
Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90 mit Hinweis).
Beidseitige Strafbarkeit setzt keine identischen Strafnormen im ersuchenden und
ersuchten Staat voraus (BGE 110 Ib 173 E. 5 S. 181; Donatsch/Heimgartner/Meyer/
Simonek, a.a.O., S. 103; Garré, BSK-IStrR, Art. 35 IRSG N. 9; Heimgartner,
BSK-IStrR, Art. 64 IRSG N. 7).

5.6. Gemäss BGE 131 II 235 erfüllte die im serbisch-kosovarischen Bürgerkrieg
kämpfende "Albanian National Army" (ANA) jedenfalls ab Frühjahr 2003 die
Tatbestandsmerkmale einer verbrecherischen Organisation (im Sinne von Art.
260ter Ziff. 1 StGB). Spätestens ab Mitte April 2003 beanspruchte sie (neben
Anschlägen gegen serbische Armee- und Polizeikräfte) auch die Urheberschaft
eines Bombenanschlages gegen zivile Einrichtungen (Eisenbahnbrücke in Zvecan).
Der Verfolgte hatte die ANA damals (von der Schweiz aus) logistisch und
finanziell unterstützt. Namentlich hatte er sich an der Planung und
Koordination von Anschlägen beteiligt und für die ANA finanzielle Mittel
beschafft. Über die im Februar 2003 geplante und ausgeführte Tötung eines
serbischen Polizisten war er zumindest informiert. Vor und nach der Aktion
hatte er mit den Hauptverdächtigen (telefonisch und per SMS-Mitteilungen)
kommuniziert. Ausserdem hatten sich die Täter nach dem Tötungsdelikt in einem
Haus des Verfolgten versteckt. Eine physische Teilnahme an der Tatausführung
vor Ort wurde ihm hingegen nicht vorgeworfen (BGE 131 II 235 E. 2.12.-2.14 S.
241-244).

5.7. In BGE 133 IV 58 und BGE 133 IV 76 hatte das Bundesgericht zwei Fälle von
verfolgten kurdischstämmigen Widerstandskämpfern zu beurteilen, die von der
Türkei mittels Auslieferungsersuchen verfolgt wurden. BGE 133 IV 58 betraf
einen zum Tatzeitpunkt 15- bis 16-jährigen Mitläufer der linksextremen
separatistischen Organisation DHKP-C auf dem Höhepunkt des türkisch-kurdischen
Bürgerkrieges. Das Bundesgericht liess die Frage offen, ob es sich bei der
DHKP-C um eine terroristische Organisation (im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1
StGB) handelte, da weder die Angaben im Ersuchen noch die Abklärungen des BJ
für eine entsprechende Prüfung ausreichten und weitere Auslieferungshindernisse
bestanden. BGE 133 IV 76 bezog sich auf ein mutmassliches Führungsmitglied der
PKK. Der Verfolgte war seit Mai 1989 für die Organisation tätig gewesen, im
Jahre 1995 wurde er als Mitglied des Zentralkomitees gewählt. Deutschland hat
die PKK 1993 als "terroristische Vereinigung" eingestuft und verboten; weitere
europäische Staaten und die USA haben ähnliche Verbote erlassen. Dem Verfolgten
wurde vorgeworfen, er habe auch noch nach 1993 (nämlich Ende April 1994)
tödliche Attentate durch PKK-Kämpfer persönlich angeordnet (BGE 133 IV 76 E.
3.8 S. 85). Ob die PKK als terroristische Organisation im Sinne von Art. 260ter
Ziff. 1 StGB einzustufen ist, hatte das Bundesgericht nicht zu prüfen, da dem
Verfolgten (unter dem Gesichtspunkt der beidseitigen Strafbarkeit) die
persönliche Teilnahme an einem Tötungsdelikt (gemäss Art. 111 StGB) an einem
sogenannten "Dorfwächter" (im April 1994) zur Last gelegt wurde (BGE 133 IV 76
E. 2.6-2.9 S. 82-84).

5.8. Nach der Praxis des Bundesgerichtes stellen zum Beispiel auch die
italienischen "Brigate Rosse", die baskische ETA oder das internationale
terroristische Netzwerk Al-Qaïda verbrecherische Organisationen im Sinne von
Art. 260ter Ziff. 1 StGB dar (BGE 133 IV 58 E. 5.3.1 S. 70 mit Hinweisen; vgl.
zur betreffenden Rechtsprechung auch Forster, ZStrR 2003, S. 423 ff.). Vor
einem Jahr hat der schweizerische Gesetzgeber die Gruppierungen Al-Qaïda und
"Islamischer Staat" sowie verwandte Organisationen ausdrücklich als
terroristisch eingestuft (im für dringlich erklärten Bundesgesetz vom 12.
Dezember 2014 über das Verbot der Gruppierungen "Al-Qaïda" und "Islamischer
Staat" sowie verwandter Organisationen [SR 122], in Kraft seit 1. Januar 2015,
vorläufig befristet bis zum 31. Dezember 2018).

5.9. Zwar figuriert die - hier zu beurteilende - TKP/ML weder in der
Antiterror-Gesetzgebung des Bundes, noch auf der vom EU-Ministerrat geführten
Liste von verbotenen terroristischen Organisationen. Auch in Deutschland ist
die TKP/ML nicht gesetzlich verboten. Nach der dargelegten Praxis des
Bundesgerichtes bildet eine förmliche gesetzliche Einstufung als terroristische
Vereinigung jedoch kein zwingendes Erfordernis für die Bejahung der
beidseitigen Strafbarkeit nach Art. 260ter StGB. Vielmehr kommt es darauf an,
ob die fragliche Organisation und das (gemäss der Sachdarstellung des
Ersuchens) inkriminierte Verhalten des Verfolgten bei einer
auslieferungsrechtlichen "prima facie"-Prüfung grundsätzlich die
Tatbestandsmerkmale von Art. 260ter StGB erfüllen. Auch das dem
Beschwerdeführer (unter anderem) vorgeworfene Geldsammeln für eine
terroristische Organisation fiele im Übrigen unter die Unterstützungshandlungen
im Sinne von Art. 260ter StGB. Die Anwendbarkeit des subsidiären
Auffangtatbestandes von Art. 260quinquies StGB ist auf die Finanzierung
terroristischer Einzeltäter oder nur lose organisierter terroristischer
Gruppierungen beschränkt (vgl. Cassani, a.a.O., S. 304 f.; Marc Engler, in:
Basler Kommentar StGB, Bd. II, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 260ter N. 22; Fiolka,
a.a.O., N. 69; Forster, ZStrR 2003, S. 446 f.; Gafner, a.a.O., S. 227; Stefan
Trechsel/Hans Vest, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2.
Aufl., Zürich 2013, Art. 260quinquies N. 8).

5.10. Die im Ersuchen dargelegte Struktur und Vorgehensweise der TKP/ML bzw.
jedenfalls ihres (organisatorisch integrierten) militärischen Armes TIKKO
erscheinen im Lichte der dargelegten Praxis tatbestandsmässig für eine
(terroristische) kriminelle Organisation im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 StGB:

5.10.1. Die TKP/ML sei stark hierarchisch und zentralistisch aufgebaut. Es
gelte nicht nur der Grundsatz der strikten Bindungswirkung aller zentralen
Beschlüsse für die gesamte Organisation, sondern auch die Maxime strenger
Parteidisziplin und absoluter Unterwerfung ihrer Mitglieder. Innerhalb der
strikten Hierarchie obliege die Leitung und Kontrolle der einzelnen
Untereinheiten dem jeweils nächsthöheren Organ. Zu diesem Zweck bestimme das
vorgesetzte Organ jeweils eines seiner Mitglieder als "Sekretär" der
betreffenden Untereinheit. Zudem bestünden Berichts- und Rechenschaftspflichten
gegenüber dem vorgesetzten Organ.

5.10.2. Höchstes Führungsorgan der TKP/ML sei der "Parteikongress", der laut
Satzung alle drei Jahre tage und unter anderem die "militärische Strategie" der
Organisation festlege. In Zeiten ohne Parteikongress trete an dessen Stelle die
"Parteikonferenz". In den Phasen dazwischen sei das "Zentralkomitee" das
höchste Organ, welches sich mindestens einmal jährlich versammle und
Untergremien (wie das Polit- und das Organisationsbüro) bilde. Unterhalb des
Zentralkomitees sei die TKP/ML regional nach Gebieten gegliedert. Die in der
Türkei und im Ausland aktiven "Gebietskomitees" würden von den jeweiligen
"Gebietssekretären" geleitet, welche das Zentralkomitee aus seinen eigenen
Reihen bestimme. Die Gebietssekretäre gehörten weiterhin dem Zentralkomitee an.
Die untersten beiden Organisationseinheiten bildeten die "Provinzkomitees" (als
untere Gebietskomitees) sowie die "Parteizellen", die aus mindestens drei
Mitgliedern der Organisation bestünden und ebenfalls von je einem Sekretär
geleitet würden. Um einfaches Mitglied der TKP/ML (mit Wahlrecht) zu werden,
müsse jeder Bewerber ein in der Satzung detailliert geregeltes formelles
Aufnahmeverfahren durchlaufen und sich mindestens sechs Monate lang in der
"Parteiarbeit" bewähren.

5.10.3. Die TKP/ML unterhalte und leite die in der Türkei aktive bewaffnete
Kampforganisation TIKKO. Diese sei ihrerseits streng hierarchisch in
paramilitärischen Kommandostrukturen aufgebaut. Politisch, ideologisch und
organisatorisch werde sie durch das Zentralkomitee der TKP/ML geleitet. Die
TIKKO betreibe eine eigene "Gerichtsbarkeit", die bei Verletzung der
Militärdisziplin Sanktionen bis hin zur Todesstrafe vorsehe. Die im Ausland
(insbesondere Westeuropa) tätigen Gebietskomitees der TKP/ML seien über das
sogenannte "Auslandskomitee" eng an die Parteizentrale angebunden. Das
Auslandskomitee kümmere sich vordringlich um die Beschaffung von Geldmitteln
und Ausrüstung für die Organisation und um die Rekrutierung von Kämpfern der
TIKKO, inklusive militärische Ausbildung, ideologische Schulung, Besorgung von
gefälschten Ausweisen sowie Transport bzw. Einschleusung an den Einsatzort in
der Türkei.

5.10.4. Die TKP/ML trete öffentlich (etwa für Geldsammelaktionen oder zur
Mitgliederwerbung) unter Tarnorganisationen auf. Dem sogenannten
"Abendveranstaltungskomitee", dem bedeutendsten Unterkomitee des
Auslandskomitees, gehörten drei Mitglieder des Auslandskomitees an. Das
Abendveranstaltungskomitee führe in Deutschland, Österreich, der Schweiz und
Frankreich regelmässig Propaganda- und Kulturveranstaltungen durch und
engagiere für solche Anlässe auch Künstler.

5.10.5. Der Beschwerdeführer halte sich seit Ende 2007 in der Schweiz auf.
Konkrete Hinweise, dass er von hier aus der TKP/ML angehöre und die TIKKO
massgeblich unterstütze, gebe es seit Sommer 2012. Seit diesem Zeitpunkt sei er
Mitglied des Auslandskomitees und zudem Gebietsverantwortlicher für die
Schweiz. Im Juni 2012 habe er sich mit dem Sekretär des Auslandskomitees und
anderen Mitgliedern in Gelsenkirchen getroffen. Auch im Mai, September,
November und Dezember 2013 sowie im März 2014 habe er (in Nürnberg, Stuttgart
bzw. Gelsenkirchen) an Komiteeversammlungen teilgenommen. Anlässlich einer
Versammlung im Mai 2013 sei er in das Abendveranstaltungskomitee delegiert
worden. Seither sei er für die europaweiten Propagandaveranstaltungen der TKP/
ML mitverantwortlich gewesen. Im Mai 2014 hätten solche Veranstaltungen in
Deutschland, England, Frankreich, Österreich und der Schweiz stattgefunden. Als
Gebietssekretär der Schweiz sei der Beschwerdeführer auch für die dortigen
jährlichen Spendenkampagnen zuständig gewesen.

5.11. Wie bereits dargelegt, hat die TKP/ML (bzw. ihr militärischer Arm TIKKO)
über viele Jahre hinweg zahlreiche Anschläge mit Schusswaffen und Sprengstoff
verübt und dabei neben Militärpersonen auch Zivilisten getötet. Ausserdem war
die Organisation laut Ersuchen für diverse massive gewaltsame Anschläge (auch
noch in jüngerer Zeit) gegen zivile Einrichtungen wie Wasserkraftwerke oder
Mobilfunkstationen verantwortlich (vgl. oben, E. 3.5.1). Damit ist
grundsätzlich auch das Tatbestandsmerkmal (von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1 StGB)
erfüllt, dass die Organisation den Zweck verfolgt, Gewaltverbrechen zu verüben.

5.12. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeschrift wird im Ersuchen ein
Zusammenhang zwischen dem Verfolgten und dem paramilitärischen Flügel der TKP/
ML aufgezeigt: Dem Verfolgten wird vorgeworfen, er sei als leitender Funktionär
von Auslandsorganisationen der TKP/ML aufgetreten. Als Gebietssekretär (und
Mitglied des Auslands- und des Abendveranstaltungskomitees) habe er in den
Jahren 2012/ 2013 und 2013/2014 in der Schweiz die Sammlung von Spenden
organisiert. Jährlich seien über Fr. 100'000.-- eingenommen worden. Der
Beschwerdeführer habe auch an entsprechenden Geldtransfers in die Türkei
mitgewirkt. Die Spenden seien unter anderem für die Ausrüstung, Ausbildung und
Rekrutierung von bewaffneten Kämpfern der TIKKO verwendet worden. Diese
Tatvorwürfe erfüllen (bei einer "prima facie"-Subsumtion) die
Tatbestandsmerkmale der Unterstützung einer kriminellen Organisation (nach Art.
260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Es kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer
darüber hinaus auch noch als Mitglied einer kriminellen terroristischen
Organisation im strafrechtlichen Sinne (Beteiligung) eingestuft werden könnte.
Ebenso wenig ist im vorliegenden Auslieferungsverfahren zu entscheiden, ob
(ausschliesslich) die TIKKO als kriminelle Organisation einzustufen ist, oder
die TKP/ML als Ganzes. Im Ersuchen und seinen Beilagen wird im Übrigen
nachvollziehbar dargelegt, dass das inkriminierte Verhalten auch nach deutschem
Recht strafbar und mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe (im Höchstmass)
bedroht sei. Anhaltspunkte für eine offensichtlich fehlende Strafbarkeit nach
dem Recht des ersuchenden Staates (vgl. Heimgartner, BSK-IStrR, Art. 64 IRSG N.
15) bestehen nicht. Die Strafdrohung beträgt nach schweizerischem Recht
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Damit ist auch die Voraussetzung der
beidseitigen Strafbarkeit (gemäss Art. 2 Ziff. 1 EAUe bzw. Art. 35 Abs. 1 lit.
a IRSG) erfüllt.

6. 
Von der Einrede des politischen Deliktes (Art. 3 Ziff. 1 EAUe, Art. 3 Abs. 1-2
IRSG, s. oben, E. 4) zu unterscheiden ist die (eher beiläufig erhobene) weitere
Rüge des Beschwerdeführers, das Strafverfahren in Deutschland sei angehoben
worden, um ihn wegen seiner politischen Anschauungen als überzeugter Kommunist
zu verfolgen (Art. 3 Ziff. 2 EAUe, Art. 2 lit. b IRSG; vgl. dazu Urteile des
Bundesgerichtes 1C_274/2015 vom 12. August 2015 E. 6.1-6.3; 1A.29/2007 vom 13.
August 2007 E. 2-3). Wie oben (E. 5) dargelegt, wird der Beschwerdeführer nicht
wegen seiner politischen Überzeugungen internationalstrafrechtlich verfolgt,
sondern wegen mutmasslicher strafbarer Unterstützung einer kriminellen
Organisation.

7. 
Weiter wendet der Beschwerdeführer ein, die deutschen Strafbehörden seien für
eine Strafverfolgung gar nicht zuständig.

7.1. Der ersuchte Staat kann die Auslieferung des Verfolgten wegen einer
strafbaren Handlung ablehnen, die nach seinen Rechtsvorschriften ganz oder zum
Teil auf seinem Hoheitsgebiet oder an einem diesem gleichgestellten Ort
begangen worden ist (Art. 7 Ziff. 1 EAUe). Ist die strafbare Handlung, die dem
Auslieferungsersuchen zugrundeliegt, ausserhalb des Hoheitsgebiets des
ersuchenden Staates begangen worden, so kann die Auslieferung nur abgelehnt
werden, wenn die Rechtsvorschriften des ersuchten Staates die Verfolgung einer
ausserhalb seines Hoheitsgebiets begangenen strafbaren Handlung gleicher Art
oder die Auslieferung wegen der strafbaren Handlung nicht zulassen, die
Gegenstand des Ersuchens ist (Art. 7 Ziff. 2 EAUe). Gemäss Art. III Abs. 1 des
Zusatzvertrages zum EAU zwischen der Schweiz und Deutschland ist der ersuchte
Staat berechtigt, die Auslieferung wegen Handlungen zu bewilligen, die auch
seiner Gerichtsbarkeit unterliegen, wenn der Verfolgte wegen anderer strafbarer
Handlungen ausgeliefert wird und seine gleichzeitige Aburteilung durch eine
Justizbehörde des ersuchenden Staates angebracht erscheint.

7.2. Laut Ersuchen ist der Beschwerdeführer auch in Deutschland regelmässig für
die TKP/ML in leitender Stellung tätig gewesen. Im Juni 2012 habe er sich mit
dem Sekretär des Auslandskomitees und anderen Mitgliedern in Gelsenkirchen
getroffen. Auch im Mai, September, November und Dezember 2013 sowie im März
2014 habe er als Mitglied des Auslandskomitees in Nürnberg, Stuttgart bzw.
Gelsenkirchen an Komiteeversammlungen teilgenommen und dabei
Propagandaveranstaltungen bzw. Geldsammelaktionen international koordiniert.

7.3. Die Bestimmungen von Art. 7 Ziff. 1-2 EAUe lassen die Auslieferung unter
dem Gesichtspunkt des Begehungsortes der von Deutschland untersuchten Delikte
zu. Artikel III Abs. 1 ZV-D/EAUe (der die Anwendung des EAUe zwischen den
beiden Staaten laut Präambel erleichtern soll) präzisiert für den
Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Deutschland, dass der ersuchte
Staat berechtigt ist, die Auslieferung wegen Handlungen zu bewilligen, die auch
seiner Gerichtsbarkeit unterliegen, wenn der Verfolgte wegen anderer strafbarer
Handlungen ausgeliefert wird und seine gleichzeitige Aburteilung durch eine
Justizbehörde des ersuchenden Staates angebracht erscheint. Damit stellt der
Einwand, dem Beschwerdeführer würden teilweise auch in der Schweiz begangene
Delikte vorgeworfen, kein Rechtshilfehindernis dar. Auch sonst erscheint es
nicht bundesrechtswidrig, dass die Vorinstanz die "Kann"-Vorschrift von Art. 7
Ziff. 1 EAUe hier nicht zur Anwendung brachte. Dies umso weniger als in
Deutschland (im Gegensatz zur Schweiz) bereits eine Strafuntersuchung anhängig
ist.
Nach dem Gesagten kann offen bleiben, ob Art. 7 Ziff. 2 EAUe die Anwendung von
Art. 7 Ziff. 1 EAUe hier überhaupt zuliesse. Im Ersuchen wird dargelegt, dass
der Verfolgte sich in Deutschland mutmasslich strafbar gemacht hat.
Internationalstrafrechtlich ist es den deutschen Behörden unbenommen, diese
Aktivitäten auf deutschem Boden zu untersuchen und dafür Rechtshilfe (gestützt
auf das EAUe und den ZV-D/EAUe) zu beanspruchen. Auch der Grundsatz "ne bis in
idem" (Art. 8-9 EAUe, Art. 54 SDÜ) steht der Auslieferung nicht entgegen, zumal
in der Schweiz kein separates Strafverfahren wegen des identischen
inkriminierten Verhaltens hängig ist, geschweige denn eine Verurteilung
vorliegt. Ebenso wenig könnte Art. 35 Abs. 1 lit. b IRSG einer zulässigen
Auslieferung gestützt auf die massgeblichen völkerrechtlichen Verträge
entgegengehalten werden.

8. 
Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, er lebe seit Ende 2007 in der
Schweiz. Am 6. August 2010 sei sein Asylgesuch vom Bundesamt für Migration
rechtskräftig bewilligt worden. Im Falle einer Auslieferung an Deutschland sei
er dort nicht förmlich als Flüchtling anerkannt. Ausserdem drohe ihm eine
Weiterauslieferung an sein Herkunftsland Türkei und dort eine unmenschliche
Behandlung.

8.1. Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch im Lichte
ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen. Nach zwingendem
internationalem Völkerrecht sind Folter und jede andere Art grausamer,
unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung verboten (Art. 10
Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK, Art. 7 und Art. 10 Ziff. 1 UNO-Pakt II [SR 0.103.2]).
Niemand darf in einen Staat ausgeliefert werden, in dem ihm Folter oder eine
andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (Art.
25 Abs. 3 BV; Art. 37 Abs. 3 IRSG). Auch behält sich die Schweiz die
Verweigerung von Rechtshilfe vor, wenn im ersuchenden Staat die Respektierung
eines vom internationalen ordre public anerkannten Minimalstandards an
Verfahrensrechten nicht gewährleistet erscheint (BGE 133 IV 76 E. 4.1 S. 86 mit
Hinweisen).

8.2. Gemäss der Genfer Flüchtlingskonvention (FK, SR 0.142.30), der Deutschland
und die Schweiz beigetreten sind, darf kein vertragsschliessender Staat einen
Flüchtling (im Sinne von Art. 1-A FK) in irgendeiner Form in das Gebiet eines
Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen
seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre
(Art. 33 Ziff. 1 FK). Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht
berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für
die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine
Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines
besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden
ist (Art. 33 Ziff. 2 FK). Die Bestimmungen der Flüchtlingskonvention sind auch
nicht anwendbar auf Personen, für die ernsthafte Gründe für den Verdacht
bestehen, dass sie ein schweres Verbrechen des gemeinen Rechts ausserhalb des
Gastlandes begangen haben, bevor sie dort als Flüchtling aufgenommen worden
sind (Art. 1-F lit. b FK).

8.3. Die Regeln des sogenannten non-refoulement-Gebotes sind insbesondere dann
zu beachten, wenn ein Staat die Auslieferung eines Verfolgten verlangt, der aus
dem ersuchenden Staat (etwa seinem Herkunftsland) geflohen ist und im ersuchten
Gaststaat deswegen aus humanitären Gründen als Flüchtling anerkannt wurde (vgl.
Art. 3 und Art. 59 AsylG i.V.m. Art. 1-A und Art. 33 Ziff. 1 FK; BGE 122 II 373
E. 3d S. 379 f.; 92 I 382 E. 1a-c S. 385 f.; Heimgartner, Diss., S. 104 f.;
Zimmermann, a.a.O., Rz. 708). Demgegenüber können auch anerkannte Flüchtlinge
keinerlei Strafverfolgungs-"Immunität" in dem Sinne beanspruchen, dass sie zum
Vornherein nicht an andere ersuchende Staaten (etwa Drittstaaten im EU- oder
Schengen-Raum) ausgeliefert werden dürften, auf deren Gebiet sie mutmassliche
Straftaten begangen haben. Eine solche generelle Immunität ist weder in der
Flüchtlingskonvention noch in der schweizerischen Asylgesetzgebung vorgesehen.
Im vorliegenden Fall ist keine Auslieferung an die Türkei (als Verfolgerstaat
im Sinne der Flüchtlingskonvention) streitig. Weder der Flüchtlingsstatus des
Beschwerdeführers noch das völkerrechtliche non-refoulement-Gebot stehen einer
Auslieferung an Deutschland gestützt auf das EAUe entgegen.

8.4. Der Beschwerdeführer wendet ein, im Falle der Auslieferung an Deutschland
müsse er mit einer Weiterauslieferung an die Türkei rechnen. Dort drohten ihm
eine menschenrechtswidrige Behandlung bzw. grosse Gefahren für seine psychische
und physische Integrität. Zu prüfen ist, ob dieser Einwand zu einem
Auslieferungshindernis führt:

8.4.1. Der ersuchende Staat darf den ihm Ausgelieferten, der von einer anderen
Vertragspartei oder einem dritten Staat wegen vor der Übergabe begangener
strafbarer Handlungen gesucht wird, nur mit Zustimmung des ersuchten Staates
der anderen Vertragspartei oder dem dritten Staat ausliefern (Art. 15 Satz 1
EAUe). Davon ausgenommen ist der Fall von Artikel 14 Ziff. 1 lit. b EAUe,
nämlich wenn der Ausgelieferte, obwohl er dazu die Möglichkeit hatte, das
Hoheitsgebiet des Staates, dem er ausgeliefert worden ist, innerhalb von 45
Tagen nach seiner endgültigen Freilassung nicht verlassen hat, oder wenn er
nach Verlassen dieses Gebiets dorthin zurückgekehrt ist. Vor einer allfälligen
Zustimmung zur Weiterauslieferung kann der ersuchte Staat ausserdem die Vorlage
der in Artikel 12 Ziff. 2 EAUe erwähnten Unterlagen verlangen (Art. 15 Satz 2
EAUe; s.a. Art. III Abs. 2 ZV-D/EAUe).

8.4.2. Das hier zu beurteilende Ersuchen dient der Untersuchung von
mutmasslichen Delikten, die der Verfolgte in Deutschland bzw. in der Schweiz
verübt hat. Eine Auslieferung zum Zwecke der Weiterauslieferung an die Türkei
wird nicht verlangt. Vor einer allfälligen Weiterauslieferung an die Türkei
hätten die deutschen Justizbehörden zunächst die Bestimmungen von Art. 15 EAUe
zu beachten. Vorbehältlich des Falles von Art. 14 Ziff. 1 lit. b EAUe (der in
die eigene Disposition des Verfolgten fiele) hätte Deutschland vorgängig die
förmliche Zustimmung der Schweiz zur Weiterauslieferung an einen Drittstaat
einzuholen, der - wie die Türkei - auch Vertragsstaat des EAUe sein könnte.
Zudem könnte die Schweiz vor ihrer allfälligen Zustimmung zur
Weiterauslieferung die Einsicht in das Ersuchen des Drittstaates (samt
Beilagen) verlangen. In diesem Fall hätte das BJ die türkischen Unterlagen (vor
seinem Zustimmungsentscheid) in gleicher Weise kritisch zu prüfen, wie wenn ein
direktes Ersuchen der Türkei an die Schweiz vorläge (vgl. Zimmermann, a.a.O.,
Rz. 360). Dabei wären auch (wiederum) die Akten aus dem Asylverfahren
beizuziehen (Art. 55a IRSG). Ausserdem hätte das BJ zu veranlassen, dass der
Verfolgte nochmals (im Sinne von Art. 52 Abs. 2 IRSG) durch eine deutsche
Justizbehörde zu Protokoll einvernommen wird (Art. 52 Abs. 3 IRSG). Gegen einen
etwaigen Weiterauslieferungsentscheid des BJ stünde nötigenfalls erneut die
Beschwerde an das Bundesstrafgericht offen (Art. 55 Abs. 1 und Abs. 3 i.V.m.
Art. 25 Abs. 1 IRSG). Hinzu kommt, dass auch Deutschland an die einschlägigen
non-refoulement-Regeln der EMRK, des UNO-Paktes II und des deutschen
Grundgesetzes gebunden ist. Vor einer allfälligen Weiterauslieferung an die
Türkei hätte die deutsche Justiz daher insbesondere noch selber zu prüfen, ob
dem Verfolgten eine menschenrechtswidrige Behandlung droht.

8.4.3. Der Beschwerdeführer legt keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür dar,
dass die deutschen Behörden in seinem Fall sowohl Art. 15 EAUe als auch das
zwingende Völkerrecht (hinsichtlich des non-refoulement-Gebotes) missachten
würden. Im Auslieferungsverkehr nach dem EAUe ist (vorbehältlich ernsthafter
Gründe, die ausnahmsweise das Gegenteil nahelegen würden) davon auszugehen,
dass die Vertragsstaaten sich an ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen halten
werden (sog. "Vertrauensgrundsatz", vgl. BGE 115 Ib 373 E. 8 S. 377). Dies gilt
auch für die Voraussetzungen einer Weiterauslieferung (vgl. Zimmermann, a.a.O.,
Rz. 204, 360).

8.5. Eine Verletzung von Art. 8 EMRK (bzw. des Rechts auf Familienleben) wird
in der Beschwerdeschrift nur beiläufig gerügt und nicht in der gesetzlich
vorgeschriebenen Weise substanziiert (vgl. Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG). Art. 8
EMRK schützt im Übrigen nach ständiger Praxis des Bundesgerichtes nicht
absolut, sondern nur in begründeten Ausnahmefällen, vor internationaler
Strafverfolgung.

9. 
Schliesslich wendet der Beschwerdeführer (mit Hinweis auf Art. 37 IRSG) noch
ein, die Auslieferung sei abzulehnen, weil er in der Schweiz bessere
Resozialisierungsaussichten habe.

9.1. Art. 37 Abs. 1 IRSG sieht vor, dass die Auslieferung abgelehnt werden
kann, wenn die Schweiz die Verfolgung der Tat oder die Vollstreckung des
ausländischen Strafentscheides übernehmen kann und dies im Hinblick auf die
soziale Wiedereingliederung des Verfolgten angezeigt erscheint.

9.2. Bei Art. 37 Abs. 1 IRSG handelt es sich um eine innerstaatliche
Bestimmung, die dem Rechtshilferichter - sofern das Landesrecht anwendbar ist -
einen weiten Ermessensspielraum einräumt ("Kann"-Vorschrift). Indem die
Vorinstanz diese Bestimmung nicht als Auslieferungshindernis heranzog, hat sie
kein Bundesrecht verletzt. Es kann offen bleiben, ob die gesetzlichen
Voraussetzungen von Art. 37 Abs. 1 IRSG überhaupt erfüllt wären: Weder das EAUe
noch der ZV-D/EAUe sehen ein entsprechendes Auslieferungshindernis vor. Nach
dem "Günstigkeitsprinzip" (vgl. BGE 140 IV 123 E. 2 S. 126; 137 IV 33 E. 2.2.2
S. 40 f.) kann Art. 37 Abs. 1 IRSG einer nach dem EAUe zulässigen Auslieferung
nicht entgegengehalten werden (BGE 129 II 100 E. 3.1 S. 102 mit Hinweisen; vgl.
Garré, BSK-IStrR, Art. 37 IRSG N. 2).

10. 
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist.
Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Als
unentgeltlicher Rechtsvertreter sei Rechtsanwalt Hüsnü Yilmaz zu ernennen. Da
die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, ist dem Gesuch zu entsprechen
(Art. 64 BGG).
Das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde ist hinfällig, zumal ihr
(bis zum vorliegenden Entscheid in der Sache) bereits von Gesetzes wegen die
aufschiebende Wirkung zukam (Art. 21 Abs. 4 lit. a IRSG; vgl. Aemisegger/
Forster, a.a.O., Art. 103 BGG N. 25).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen:

2.1. Es werden keine Kosten erhoben.

2.2. Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt
Hüsnü Yilmaz, wird für das Verfahren vor Bundesgericht aus der
Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'500.-- (pauschal, inkl. MWST)
ausgerichtet.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesstrafgericht,
Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Februar 2016

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Forster

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