Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.639/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_639/2015

Urteil vom 16. Dezember 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Forster.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch
Christian Lüscher und Daniel Kinzer, Rechtsanwälte,

gegen

Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung,
Bundesrain 20, 3003 Bern.

Gegenstand
Auslieferung an die USA; Haftentlassungsgesuch,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 25. November 2015 des Bundesstrafgerichts,
Beschwerdekammer.

Sachverhalt:

A. 
Am 21. Mai 2015 ersuchte das US-Justizdepartement die Schweizer Behörden um
Festnahme des spanisch-venezolanischen Doppelbürgers A.________ im Hinblick auf
ein Auslieferungsersuchen. Am 22. Mai 2015 erliess das Bundesamt für Justiz
(BJ) einen Auslieferungshaftbefehl gegen den Verfolgten. Dieser erwuchs in der
Folge in Rechtskraft.

B. 
Am 27. Mai 2015 wurde der Verfolgte zusammen mit weiteren hohen
Fussballfunktionären der FIFA (Fédération Internationale de Football
Association) in Zürich verhaftet. Im Rahmen seiner Einvernahmen vom 27. Mai und
16. Juli 2015 erklärte er, mit einer vereinfachten Auslieferung an die USA
nicht einverstanden zu sein.

C. 
Mit Note vom 1. Juli 2015 ersuchte die US-Botschaft in Bern die Schweiz um
Auslieferung des Verfolgten für die ihm im Haftbefehl des U.S. District Court
for the Eastern District of New York vom 20. Mai 2015 zur Last gelegten
Straftaten. Danach habe sich der Verfolgte in seiner Funktion als Präsident des
venezolanischen Fussballverbandes und ab 2014 zudem als Vizepräsident des
Exekutivkomitees des Südamerikanischen Fussball-Kontinentalverbands (CONMEBOL)
an einem internationalen Bestechungskomplott beteiligt, insbesondere im
Zusammenhang mit dem Verkauf von Vermarktungsrechten für die Copa America.

D. 
Ein vom Verfolgten gestelltes Haftentlassungsgesuch vom 17. August 2015 wiesen
das BJ am 26. August 2015 bzw. (auf Beschwerde hin) das Bundesstrafgericht am
2. Oktober 2015 rechtskräftig ab.

E. 
Mit Entscheid vom 23. September 2015 bewilligte das BJ die Auslieferung des
Verfolgten an die USA für die dem Auslieferungsersuchen vom 1. Juli 2015
zugrunde gelegten Straftaten. Der Verfolgte erhob dagegen am 23. Oktober 2015
Beschwerde beim Bundesstrafgericht.

F. 
Am 21. Oktober 2015 stellte der Verfolgte erneut ein Haftentlassungsgesuch,
welches das BJ (nach Abklärungen zum Gesundheitszustand des Verfolgten in der
Bewachungsstation des Inselspitals Bern) am 23. Oktober 2015 abwies. Eine am 5.
November 2015 dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht,
Beschwerdekammer, mit Entscheid vom 25. November 2015 ab.

G. 
Gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichtes vom 25. November 2015 gelangte der
Verfolgte mit Beschwerde vom 7. Dezember 2015 an das Bundesgericht. Er
beantragt neben seiner sofortigen Haftentlassung (gegen Ersatzmassnahmen für
Haft) die Aufhebung des angefochtenen Entscheides.

Erwägungen:

1. 
Das Beschwerdeverfahren wird in einer der Amtssprachen (Deutsch, Französisch,
Italienisch, Rumantsch Grischun) geführt, in der Regel in der Sprache des
angefochtenen Entscheids. Verwenden die Parteien eine andere Amtssprache, so
kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden (Art. 54 Abs. 1 BGG).
Der angefochtene Entscheid ist in deutscher Sprache redigiert. Der
Beschwerdeführer ist spanisch-venezolanischer Doppelbürger. Er wurde in Zürich
verhaftet und in provisorische Auslieferungshaft versetzt. Der
Auslieferungshaftbefehl des BJ erging auf deutsch. Der Verfolgte befindet sich
im Kanton Zürich in Auslieferungshaft. Zwar wurde die Beschwerdeschrift in
französischer Sprache abgefasst. Im vorliegenden Fall besteht jedoch kein
begründeter Anlass, von der gesetzlichen Regel abzuweichen, dass das
Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht in der Sprache des angefochtenen
Entscheids geführt wird.

2. 
Der angefochtene Haftprüfungsentscheid schliesst das Auslieferungsverfahren
nicht ab. Gemäss Art. 93 Abs. 2 BGG sind auf dem Gebiet der internationalen
Rechtshilfe in Strafsachen Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.
Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide unter anderem über die
Auslieferungshaft, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
Gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist die Beschwerde gegen einen
Zwischenentscheid zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil
bewirken kann. Ein solcher Nachteil ist bei Entscheiden über die
Auslieferungshaft regelmässig zu bejahen, da auch mit einem für den
Beschwerdeführer günstigen Endentscheid - der Ablehnung der Auslieferung - der
von ihm aufgrund der Auslieferungshaft erlittene Freiheitsentzug nicht mehr
rückgängig gemacht werden könnte (BGE 136 IV 20 E. 1.1 S. 22; vgl. Heinz
Aemisegger/Marc Forster, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2.
Aufl., Basel 2011, Art. 84 N. 24-27).

3. 
Auch gegen Auslieferungshaftentscheide ist die Beschwerde nur zulässig, wenn
ein besonders bedeutender Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 1 BGG gegeben ist (BGE
136 IV 20 E. 1.2 S. 22 mit Hinweisen). Ein solcher liegt insbesondere vor, wenn
Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt
worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs.
2 BGG). Wie sich aus dem Wort "insbesondere" ergibt, umschreibt Art. 84 Abs. 2
BGG die Voraussetzungen des besonders bedeutenden Falles nicht abschliessend.
Ein solcher Fall kann auch angenommen werden, wenn sich eine rechtliche
Grundsatzfrage stellt (BGE 136 IV 20 E. 1.2 S. 22 mit Hinweisen).

3.1. Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht
im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Bei der Beantwortung
der Frage, ob ein besonders bedeutender Fall gegeben ist, steht dem
Bundesgericht ein weiter Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160
mit Hinweis; vgl. auch BGE 133 IV 125 E. 1.4 S. 128 f.; 129 E. 1 S. 130; 131 E.
2-3 S. 131 f.; 132 E. 1 S. 133 f.; 215 E. 1.2 S. 217 f.; 271 E. 2.2.2 S. 274).
Auch bei Auslieferungshaftentscheiden kann ein besonders bedeutender Fall nur
ausnahmsweise angenommen werden. In der Regel stellen sich namentlich keine
wichtigen bzw. erstmals zu beurteilenden Rechtsfragen, die einer Klärung durch
das Bundesgericht bedürften (BGE 134 IV 156 E. 1.3.4 S. 161; zur einschlägigen
Praxis vgl. Aemisegger/Forster, a.a.O., Art. 84 N. 29-32a). An einem besonders
bedeutenden Fall bzw. an einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Tragweite fehlt
es insbesondere, wenn sich der Vorwurf, die Vorinstanz sei von der Praxis des
Bundesgerichtes abgewichen, in appellatorischer Kritik an den materiellen
Erwägungen des angefochtenen Entscheides erschöpft (Urteile 1C_368/2012 vom 6.
September 2012 E. 2.1; 1C_358/2012 vom 24. August 2012 E. 2.2; 1C_219/2010 vom
25. Mai 2010 E. 4; vgl. Aemisegger/Forster, a.a.O., Art. 84 N. 30). In BGE 136
IV 20 E. 1.2 S. 22 wurde eine rechtliche Grundsatzfrage (in einem
Auslieferungshaftfall) bejaht, da das Bundesgericht sich bis dahin noch nie zur
Frage der Zulässigkeit des "Electronic Monitoring" als Ersatzmassnahme für
Auslieferungshaft befasst hatte.

3.2. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder ein besonders bedeutender
Fall nach Art. 84 BGG vorliegt, so ist in der Beschwerdeschrift auszuführen,
warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG). Nach
Art. 109 Abs. 1 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über das
Nichteintreten auf eine Beschwerde, wenn kein besonders bedeutender Fall
vorliegt. Wird der besonders bedeutende Fall offensichtlich nicht ausreichend
substanziiert, ist auf die Beschwerde im vereinfachten einzelrichterlichen
Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; BGE 133 IV 125 E. 1.2
S. 128).

3.3. In der Beschwerdeschrift wird zum Vorliegen eines besonders bedeutenden
Falles Folgendes ausgeführt: Dem Bundesgericht werde eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Tragweite zur Beurteilung vorgelegt. Diese liege darin
begründet, dass im angefochtenen Entscheid das Gesuch um Entlassung des
Beschwerdeführers aus der Auslieferungshaft abgewiesen werde, ohne dass die
Vorinstanzen sich mit den von ihm vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen für Haft
ausreichend befasst hätten. Das BJ und das Bundesstrafgericht hätten dabei
erwogen, dass bei einer hohen Fluchtgefahr Ersatzmassnahmen für
Auslieferungshaft grundsätzlich nicht in Frage kämen. Eine solche Praxis
entledige die Ersatzmassnahmen jeder praktischen Tragweite, indem sie bei jeder
verfolgten Person "automatisch" zu Auslieferungshaft führe. Dies sei mit dem
Verhältnismässigkeitsgrundsatz und den (auch im Auslieferungshaftrecht
anwendbaren) Bestimmungen von Art. 237 ff. StPO nicht vereinbar. Damit habe
sich das Bundesgericht bisher noch nie befasst.

3.4. Im angefochtenen Entscheid waren Rechtsfragen zu prüfen, die sich in
Haftprüfungsfällen regelmässig stellen. Dass das Bundesgericht sich mit der
Frage der Zulässigkeit von Ersatzmassnahmen bei hoher Fluchtgefahr noch nie
befasst habe, trifft nicht zu:

3.4.1. Wie im angefochtenen Entscheid zutreffend darlegt wird, bildet die
Inhaftierung des Verfolgten während des Auslieferungsverfahrens die Regel.
Seine Freilassung kommt nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen in
Betracht. Damit wird gewährleistet, dass die Schweiz ihrer staatsvertraglichen
Pflicht nachkommen kann, den Verfolgten dem ersuchenden Staat zu übergeben,
wenn die Auslieferung bewilligt wird (BGE 136 IV 20 E. 2.2 S. 23). Bei der
Auslieferungshaft nach Art. 47 ff. IRSG gelten insofern restriktivere Regeln
für eine Freilassung als bei strafprozessualer Haft. In der Praxis werden die
Voraussetzungen für die ausnahmsweise Entlassung des Verfolgten aus der
Auslieferungshaft denn auch eher selten bejaht (BGE 136 IV 20 E. 2.2 S. 23; 130
II 306 E. 2.2 S. 309 f., E. 2.4 f. S. 311 f.; 117 IV 359 E. 2a S. 362; 111 IV
108 E. 2 S. 109 f.; vgl. Marc Forster, in: Basler Kommentar Internationales
Strafrecht, Basel 2015, Art. 47 IRSG N. 3-10, Art. 50 IRSG N. 4 f., Art. 51
IRSG N. 1; Stefan Heimgartner, Auslieferungsrecht, Diss. Zürich 2002, S. 57-60;
Laurent Moreillon [Hrsg.] et al., Entraide internationale en matière pénale,
Commentaire Romand, Basel 2004, Art. 47 IRSG N. 13-31, Art. 50 IRSG N. 3;
Robert Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale,
4. Aufl., Bern 2014, N. 348-350). Dass bei ausgeprägter Fluchtgefahr
grundsätzlich keine Haftentlassung gegen Ersatzmassnahmen möglich ist, gilt
selbst im strafprozessualen Haftrecht (vgl. Urteile 1B_251/2015 vom 12. August
2015 E. 3.2 und E. 4.2-4.5; 1B_157/2015 vom 27. Mai 2015 E. 3.2; 1B_108/2015
vom 27. April 2015 E. 5.2; 1B_400/2014 vom 8. Januar 2015 E. 2.2.2; 1B_325/2014
vom 16. Oktober 2014 E. 3.5; 1B_61/2014 vom 21. Februar 2014 E. 3.4-3.5; 1B_181
/2013 vom 4. Juni 2013 E. 3.2.2).

3.4.2. Die Vorinstanz legt nachvollziehbar dar, dass im Falle des
Beschwerdeführers von einer hohen Fluchtgefahr auszugehen sei: Er sei
spanisch-venezolanischer Doppelbürger und besitze einen venezolanischen
Diplomatenpass. Sein Wohnsitz liege in Venezuela, wo er mit seiner Ehefrau und
zwei Kindern lebe. Weitere vier seiner Kinder und seine Enkelkinder wohnten
ebenfalls in diesem Land. Gemäss eigenen Angaben besitze er weitere Immobilien
in Spanien und in den USA. Er sei Präsident des venezolanischen
Fussballverbandes und Vizepräsident des Südamerikanischen
Fussball-Kontinentalverbands (CONMEBOL). Es sei davon auszugehen, dass er sich
in diesen Funktionen ein weltweites Netzwerk aufgebaut habe. In Zürich habe er
sich lediglich im Zusammenhang mit seinen Aktivitäten bei der FIFA aufgehalten;
andere Beziehungen zur Schweiz habe er nicht. Trotz seines relativ
fortgeschrittenen Alters sei er offensichtlich in der Lage, längere Reisen zu
unternehmen und anspruchsvolle Mandate auszuüben. Für die ihm von den USA zur
Last gelegten Delikte drohe ihm eine Freiheitsstrafe bis zu 20 Jahren. Nach den
Ausführungen des um Auslieferung ersuchenden U.S. Department of Justice sei
eine allfällige Auslieferung des Verfolgten aus Venezuela an die USA rechtlich
nicht möglich (vgl. angefochtener Entscheid, S. 8 f., E. 5.4-5.5). Der
Beschwerdeführer bestreitet die tatsächlichen Feststellungen des
Bundesstrafgerichtes nicht. Von den genannten erheblichen Fluchtindizien
abgesehen, durfte das Bundesstrafgericht auch mitberücksichtigen, dass am 23.
September 2015 bereits der erstinstanzliche Auslieferungsentscheid des BJ
ergangen war. Umso höhere Anforderungen waren hier an eine Haftentlassung gegen
Ersatzmassnahmen zu legen (vgl. Art. 47, Art. 50 Abs. 3 und Art. 51 Abs. 1
IRSG).

3.5. Auch die übrigen Erwägungen der Vorinstanz stützen sich auf die
massgeblichen Rechtsquellen und die einschlägige bundesgerichtliche Praxis. Es
besteht kein Anlass, dass das Bundesgericht sich nochmals damit befasst. Dass
das Bundesstrafgericht der materiellrechtlichen Argumentation des
Beschwerdeführers nicht gefolgt ist, begründet keinen besonders bedeutenden
Fall im Sinne von Art. 84 BGG.

3.6. Ebenso wenig bestehen in diesem Zusammenhang Anhaltspunkte für eine
Verletzung elementarer Verfahrensgrundsätze: Der Beschwerdeführer macht
geltend, die Vorinstanzen hätten sich mit seinen Vorbringen zu möglichen
Ersatzmassnahmen nicht ausreichend auseinandergesetzt und dabei das rechtliche
Gehör verletzt. Wie oben (E. 3.4.2) erörtert, legt die Vorinstanz
nachvollziehbar dar, dass im Falle des Beschwerdeführers von einer hohen
Fluchtgefahr auszugehen ist. Bei dieser Sachlage mussten sich weder das BJ noch
das Bundesstrafgericht mit den Vorbringen des Beschwerdeführers zu den von ihm
vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen für Auslieferungshaft ausdrücklich und
vertieft befassen. Das Bundesstrafgericht erwägt, dass mit den vom
Beschwerdeführer angebotenen Ersatzmassnahmen der dargelegten hohen
Fluchtneigung nicht ausreichend begegnet werden könne (vgl. angefochtener
Entscheid, S. 8 f., E. 5.4-5.5). Dass die Vorinstanzen die angebotenen
Ersatzmassnahmen als ungenügend einstuften, um die Zwecke der Auslieferungshaft
zu wahren, lässt keine Verletzung elementarer Verfahrensgrundsätze (im Sinne
von Art. 84 Abs. 2 BGG) erkennen.

4. 
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht
zuzusprechen (Art. 68 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesstrafgericht,
Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Dezember 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Forster

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