Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.631/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_631/2015

Urteil vom 15. März 2016

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Eusebio,
Gerichtsschreiber Stohner.

Verfahrensbeteiligte
1. X.A.________,
2. Y.A.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Daniel U. Walder,

gegen

B.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Risse,

Amt für Baubewilligungen der Stadt Zürich.

Gegenstand
Baubewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil vom 22. Oktober 2015 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer.

Sachverhalt:

A. 
Mit Bauentscheid vom 23. August 2011 erteilte die Bausektion Zürich B.________
die Baubewilligung für die Erstellung eines Mehrfamilienhauses (4 Wohnungen)
mit Unterniveaugarage anstelle des bestehenden Wohnhauses auf dem Grundstück
Kat.-Nr. SW2972 in Zürich 12 - Saatlen. Die Bewilligung erwuchs nach Abweisung
des dagegen erhobenen Rekurses in Rechtskraft.

Mit Bauentscheid vom 2. Juli 2014 erteilte das Amt für Baubewilligungen der
Stadt Zürich B.________ die Bewilligung für die Lageverschiebung der
Garagenzufahrt (Abänderungspläne zum mit Bauentscheid vom 23. August 2011
bewilligten Wohnhaus). Diesen Bauentscheid fochten X.A.________ und
Y.A.________ (als Stockwerkeigentümergemeinschaft) mit Rekurs vom 8. August
2014 beim Baurekursgericht des Kantons Zürich an. Dieses wies den Rekurs mit
Entscheid vom 3. Dezember 2014 ab.

Am 23. Januar 2015 reichten X.A.________ und Y.A.________ Beschwerde an das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich ein, welches die Beschwerde mit Urteil
vom 22. Oktober 2015 abwies.

B. 
Mit Eingabe vom 5. Dezember 2015 führen X.A.________ und Y.A.________
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Sie
beantragen die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Rückweisung der
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz.

Mit Verfügung vom 11. Januar 2016 erkannte der Präsident der I.
öffentlich-rechtlichen Abteilung der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu.

Die Vorinstanz beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden könne. Das Amt für Baubewilligungen der Stadt Zürich stellt
Antrag auf Beschwerdeabweisung. B.________ beantragt, auf die Beschwerde sei
nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen. Die Beschwerdeführer
halten an ihrem Standpunkt fest.

Erwägungen:

1.

1.1. Dem angefochtenen Entscheid liegt ein Beschwerdeverfahren über eine
baurechtliche Bewilligung zugrunde. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 lit. a BGG steht auf dem Gebiet des Raumplanungs-
und Baurechts zur Verfügung. Angefochten ist ein Entscheid einer letzten
kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG). Die Beschwerdeführer haben am
vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind als unmittelbare Nachbarn durch
den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges
Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 89 Abs. 1 BGG).

1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten können
Rechtsverletzungen im Sinne von Art. 95 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter
Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1
und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere
rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1
S. 254). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten - einschliesslich der
willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der
Sachverhaltsfeststellung - gilt eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2
BGG; vgl. BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 281 f.).

2.

2.1. Das am 23. August 2011 bewilligte Bauvorhaben betrifft die Erstellung
eines Mehrfamilienhauses mit Unterniveaugarage sowie den Abbruch des
bestehenden Wohnhauses. Mit der vorliegend zu beurteilenden Projektänderung
sollen die Garagenzufahrt und die Garagenaussenwand weiter vom
Nachbargrundstück der Beschwerdeführer weg bzw. näher zum projektierten
Mehrfamilienhaus hin verschoben werden, sodass das Grundstück der
Beschwerdeführer für die Bauarbeiten nicht mehr beansprucht werden muss. Das
Baugrundstück liegt gemäss Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich (BZO) in der
Wohnzone W2 und gemäss Grundwasserkarte des Kantons Zürich im
Gewässerschutzbereich Au. Im Stammbaubewilligungsverfahren erteilte die
Baudirektion Zürich am 23. Februar 2011 eine wasser- und
gewässerschutzrechtliche Bewilligung, welche mit der Auflage ergänzt wurde, die
Baugrube sei mit einem dichten, geschlossenen Spundwandkasten zu sichern.

2.2. Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung der Begründungspflicht als
Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV, da
sich die Vorinstanz mit ihren Rügen gar nicht oder nur pauschal
auseinandergesetzt habe.

2.3. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich für die Behörde die
Pflicht, ihren Entscheid zu begründen. Dies bedeutet indes nicht, dass sie sich
mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand
auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid
wesentlichen Punkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2 und 5.3 S. 236 f.).

2.4. Die Vorinstanz hat zusammenfassend erwogen, da mit der zu beurteilenden
Projektänderung die Garagenzufahrt und die Garagenaussenwand weiter weg vom
Nachbargrundstück der Beschwerdeführer verschoben würden, ergebe sich für
dieses keine grössere Gefährdung als jene, welche bereits im
Stammbaubewilligungsverfahren beurteilt worden sei. Dort seien die notwendigen
Anordnungen zur Verhinderung der Gefährdung von Personen und Sachen getroffen
worden (insb. die Sicherung der Baugrube mit einer Spundwand). Diese
Nebenbestimmungen zur Stammbaubewilligung hätten weiterhin Geltung. Im Übrigen
sei entgegen der nicht substanziierten Behauptung der Beschwerdeführer nicht
ersichtlich, weshalb die Überprüfung der Projektänderung gestützt auf die
Baueingabepläne nicht möglich sein sollte.

2.5. Mit diesen Erwägungen ist die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht
nachgekommen. Die Beschwerdeführer behaupten nicht, dass die Projektänderung
mit einer erhöhten Gefährdung für ihr Grundstück verbunden sein könnte, sodass
die Nebenbestimmungen der Stammbaubewilligung für die Einhaltung der
gebührenden Sicherheit bei der Bauausführung und der Bauinstallation nicht mehr
ausreichend wären. Dies ist auch nicht ersichtlich, da mit der Projektänderung
der Abstand zwischen der Garagenzufahrt bzw. der Garagenaussenwand und dem
Grundstück der Beschwerdeführer vergrössert wird. Die Vorinstanz war mangels
Hinweisen auf eine andere Gefährdungslage nicht gehalten, sich nochmals mit den
bereits im Stammbaubewilligungsverfahren beurteilten Einwänden zu befassen.

Mit ihren weiteren Ausführungen üben die Beschwerdeführer blosse
appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil. Sie stellen einzig ihre Sicht
der Dinge dar, ohne sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen.
Die Beschwerdeführer rügen insbesondere keine willkürliche Anwendung kantonalen
Rechts und legen auch im Übrigen nicht dar, inwiefern der angefochtene
Entscheid Bundesrecht verletzen sollte. Dies ist auch nicht ersichtlich.

3. 
Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei
diesem Verfahrensausgang haben die Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu
tragen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG) und dem anwaltlich vertretenen
Beschwerdegegner eine angemessene Entschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1
und 2 BGG). Die kommunalen und kantonalen Behörden haben keinen Anspruch auf
Ausrichtung einer Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3. 
Die Beschwerdeführer haben dem Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren eine Entschädigung von Fr. 2'500.-- zu bezahlen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Amt für Baubewilligungen der Stadt Zürich
und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. März 2016

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Stohner

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