Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.62/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_62/2015

Urteil vom 9. November 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Stohner.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwälte
Bernhard Stadelmann und Felix Horat,

gegen

B.________ AG,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Erhard Pfister,

Gemeinderat Wollerau,
Hauptstrasse 15, 8832 Wollerau,
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Michel,
Amt für Raumentwicklung des Kantons Schwyz,
Bahnhofstrasse 14, Postfach 1186, 6431 Schwyz,
Bezirksrat Höfe,
Bahnhofstrasse 4, Postfach 124, 8832 Wollerau,
Regierungsrat des Kantons Schwyz,
Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz.

Gegenstand
Baubewilligung; Renaturierungsprojekt Bächlipark,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 5. Dezember 2014 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Schwyz, Kammer III.

Sachverhalt:

A. 
Mit Beschluss vom 17. April 2012 genehmigte der Regierungsrat des Kantons
Schwyz den vom Gemeinderat Wollerau am 16. Januar 2012 erlassenen
Gestaltungsplan Bächlipark mit einer überwiegend in der Wohn- und Gewerbezone
befindlichen Perimeterfläche von rund 21'700 m² (Grundstücke KTN 290, 291, 294
und teilweise 2303). Der Gestaltungsplan bezweckt die etappenweise Überbauung
des Plangebiets mit neun Mehrfamilienhäusern sowie einem
Dienstleistungsgebäude. Im Perimeter des Gestaltungsplans fliessen der
Sihleggbach und der Roosbach in den Krebsbach. Die Genehmigung des
Gestaltungsplans durch den Regierungsrat erfolgte insbesondere unter dem
Vorbehalt, dass im Baubewilligungsverfahren der Nachweis der
Hochwassersicherheit erbracht wird.
Der Krebs- und der Sihleggbach sind aufgrund der bisherigen Nutzung des Areals
als Färberei in Betonprofilen kanalisiert; der Krebsbach ist zudem rund zur
Hälfte eingedolt. Es ist vorgesehen, die Betonprofile zu entfernen und die
Bäche soweit als möglich offen zu legen und zu renaturieren. Die Bachläufe
werden zudem aus baulichen und hydraulischen Überlegungen angepasst und
umgelegt. Der Roosbach wurde bereits im Jahr 2002 naturnah ausgebaut und bleibt
unverändert. Die drei Bäche weisen eine Gerinnesohle von weniger als 2 m
natürlicher Breite auf. Die im Gestaltungsplan verbindlich festgelegten
Gewässerräume wurden spezifisch auf die Bebauung des Areals abgestimmt und
variieren in der Breite zwischen 7 und 20 m.

B. 
Die B.________ AG als Eigentümerin der Parzellen KTN 290 und 291 reichte am 14.
Dezember 2012 ein Baugesuch für die Renaturierung des Krebs- und Sihle ggbachs
im Gebiet der geplanten Überbauung Bächlipark ein. Gegen das ausgeschriebene
und öffentlich aufgelegte Baugesuch erhob A.________ als Eigentümerin der
unmittelbar an das Gestaltungsplangebiet angrenzenden Parzelle KTN 303
öffentlich-rechtliche Einsprache. Am 3. Mai 2013 reichte die Bauherrschaft
abgeänderte Pläne ein, zu welchen sich die Einsprecherin äussern konnte. Das
Amt für Raumentwicklung des Kantons Schwyz erteilte am 28. Juni 2013 die
kantonale Baubewilligung und der Bezirksrat Höfe am 11. Juni 2013 die
bezirksrätliche Bewilligung.
Am 8. Juli 2013 bewilligte der Gemeinderat Wollerau das Bauvorhaben mit
Auflagen, erklärte den kantonalen Gesamtentscheid vom 28. Juni 2013 zum
integrierenden Bestandteil der Baubewilligung und wies die Einsprache von
A.________ ab. Die von dieser mit Eingabe vom 17. Juli 2013 erhobene Beschwerde
wies der Regierungsrat im Hauptpunkt (Renaturierung) ab. Diesen Entscheid focht
A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz an, welches die
Beschwerde mit Entscheid vom 5. Dezember 2014 abwies, soweit es darauf eintrat.

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht
vom 27. Januar 2015 beantragt A.________, der Entscheid des Verwaltungsgerichts
sei aufzuheben, und das Gesuch der B.________ AG betreffend Renaturierung sei
nicht zu bewilligen.
Das Verwaltungsgericht stellt Antrag auf Beschwerdeabweisung. Das Amt für
Raumentwicklung hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Der Regierungsrat und
der Gemeinderat Wollerau beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit
darauf eingetreten werden könne. Die B.________ AG beantragt, auf die
Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen. Das
Bundesamt für Umwelt BAFU hat eine ausführliche Stellungnahme eingereicht, ohne
jedoch ausdrücklich Anträge zu stellen. Das Bundesamt für Raumentwicklung ARE
beantragt die Beschwerdeabweisung.
Die Beschwerdeführerin hält an ihrem Standpunkt und an ihren Anträgen fest.

Erwägungen:

1. 
Gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid des Verwaltungsgerichts
steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (Art. 82
lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG). Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung ist die Beschwerdeführerin als Nachbarin zur Beschwerde
berechtigt (Art. 89 Abs. 1 BGG; vgl. Urteile 1C_87/2012 vom 27. November 2012
E. 1.1 und 1C_440/2014 vom 23. Juli 2015 E. 1). Da auch die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich
einzutreten.

2. 
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die Festlegung des Gewässerraums
und die Frage der Hochwassersicherheit.
Mit dem am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Art. 36a GSchG (SR 814.20) werden
die Kantone verpflichtet, nach Anhörung der betroffenen Kreise den Raumbedarf
der oberirdischen Gewässer festzulegen, welcher für die Gewährleistung der
natürlichen Funktionen der Gewässer, den Schutz vor Hochwasser und die
Gewässernutzung erforderlich ist. Die Kantone sorgen dafür, dass der
Gewässerraum bei der Richt- und Nutzungsplanung berücksichtigt sowie extensiv
gestaltet und bewirtschaftet wird.
Gemäss Art. 41a GSchV (SR 814.20) muss die Breite des Gewässerraums für
Fliessgewässer mit einer Gerinnesohle von weniger als 2 m natürlicher Breite
mindestens 11 m betragen (Art. 41a Abs. 2 lit. a GSchV). Die Breite des
Gewässerraums muss erhöht werden, soweit dies erforderlich ist zur
Gewährleistung des Schutzes vor Hochwasser oder des für eine Revitalisierung
erforderlichen Raums (Art. 41a Abs. 3 lit. a und b GSchV). Die Breite des
Gewässerraums kann in dicht überbauten Gebieten den baulichen Gegebenheiten
angepasst werden, soweit der Schutz vor Hochwasser gewährleistet ist (Art. 41 a
Abs. 4 GSchV).

3.

3.1. Es ist unbestritten, dass der Gestaltungsplan Bächlipark in Rechtskraft
erwachsen ist. Die Beschwerdeführerin erachtet den Gestaltungsplan indes als
nichtig, zumindest soweit dieser den Gewässerraum festlege. Sie bringt vor,
gestützt auf Art. 41 Abs. 2 lit. a GSchV müsse die Breite des Gewässerraums
vorliegend mindestens 11 m betragen. Diese Mindestbreite sei im Gestaltungsplan
unbestrittenermassen an mehreren Stellen klar unterschritten. Der Gewässerraum
sei stellenweise lediglich 7 m breit. Eine solche Unterschreitung sei jedoch
gemäss Art. 41 Abs. 4 GSchV lediglich in dicht überbauten Gebieten zur
Anpassung an die baulichen Gegebenheiten zulässig, soweit zusätzlich der Schutz
vor Hochwasser gewährleistet sei. Das Gestaltungsplangebiet liege am südlichen
Rand und damit an der Peripherie des Siedlungsgebiets der Gemeinde Wollerau.
Die Annahme dicht überbauten Gebiets rechtfertige sich bei einer mittelgrossen
Gemeinde wie Wollerau mit etwas mehr als 7'000 Einwohnern höchstens im Kern des
Siedlungsgebiets. Hinzu komme, dass die Frage des Hochwasserschutzes im
Gestaltungsplanverfahren in Widerspruch zu Art. 41 Abs. 4 GSchV nicht geprüft
worden, sondern ins Baubewilligungsverfahren verschoben worden sei. Dies
verletze zudem das Koordinationsgebot gemäss Art. 25a RPG (SR 700).

3.2. Die Nichtigkeit eines Nutzungsplans kann jederzeit geltend gemacht werden
und ist von sämtlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten (BGE 115 Ia 1 E. 3
S. 4). Analog zu Verfügungen kann die Nichtigkeit eines Gestaltungsplans nur
angenommen werden, wenn er mit einem tiefgreifenden und wesentlichen Mangel
behaftet ist, wenn dieser schwerwiegende Mangel offensichtlich oder zumindest
leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der
Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgründe fallen
hauptsächlich funktionelle und sachliche Unzuständigkeit einer Behörde sowie
schwerwiegende Verfahrensfehler in Betracht. Inhaltliche Mängel haben hingegen
nur in seltenen Ausnahmefällen die Nichtigkeit zur Folge; erforderlich ist
hierzu ein ausserordentlich schwerwiegender Mangel (vgl. zum Ganzen BGE 137 I
273 E. 3.1 S. 275).
Im zu beurteilenden Fall stellt sich die Frage, ob - wie die Beschwerdeführerin
behauptet - mit dem Gestaltungsplan Art. 41a GSchV auf offensichtliche und
besonders schwerwiegende Art und Weise verletzt worden ist.

3.3. Die Vorinstanz hat erwogen, es sei kein Nichtigkeitsgrund ersichtlich. Es
sei rechtlich vertretbar gewesen, im Gestaltungsplanverfahren von einem dicht
überbauten Gebiet auszugehen. Beim Gestaltungsplangebiet handle es sich um eine
ehemalige überbaute Industriezone mit kanalisierten und eingedolten Gewässern,
und die nördliche, östliche und südliche Umgebung des Gebiets sei weitgehend
überbaut. Des Weiteren liege keine Verletzung des Koordinationsgebots gemäss
Art. 25a RPG vor. Im Übrigen hätte die Beschwerdeführerin eine ungenügende
Koordination innerhalb der Sondernutzungsplanung bereits im
Gestaltungsplanverfahren rügen müssen.

3.4. Das BAFU teilt im Ergebnis die Auffassung der Vorinstanz. Es hat
zusammenfassend gefolgert, der Bauperimeter sei mehrheitlich von bebautem
Gebiet umgeben, und er sei bereits vorher überbaut gewesen. Demzufolge sei es
jedenfalls nicht offensichtlich unrichtig, von einem dicht überbauten Gebiet
i.S.v. Art. 41a Abs. 4 GSchV auszugehen.

3.5. Die Ausführungen der Vorinstanz und des BAFU sind zutreffend. Die
kommunalen und kantonalen Instanzen haben unter ausdrücklicher Bezugnahme auf
die gesetzlichen Grundlagen (Art. 36a GSchG und Art. 41a GSchV) und die
bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 140 II 428 E. 7 S. 434 f.) gefolgert, es
handle sich um dicht überbautes Gebiet. Dieser Schluss ist zumindest vertretbar
und erweist sich nicht als offensichtlich unrichtig. Der Gestaltungsplan leidet
nicht an einem besonders schwerwiegenden inhaltlichen Mangel.
Nicht zu beanstanden sind auch die Erwägungen der Vorinstanz zur
Koordinationspflicht gemäss Art. 25a RPG (zum Verhältnis Sondernutzungsplanung
/ Baubewilligungsverfahren vgl. Arnold Marti, in: Aemisegger/Kuttler/Moor/Ruch
(Hrsg.), Kommentar RPG, 2009, Art. 25a N. 44). Jedenfalls haben sich die
zuständigen Behörden im Gestaltungsplanverfahren keine schwerwiegenden
Verfahrensfehler zu Schulden kommen lassen. Klarstellend ist insoweit
festzuhalten, dass die Frage der Hochwassersicherheit in Bezug auf die geplante
Umlegung des Krebs- und Sihleggbachs bereits im Gestaltungsplanverfahren im
Rahmen des technischen Berichts untersucht wurde und die festgesetzten
Gewässerräume auf ein 100-jährliches Hochwasserereignis (HQ100) ausgerichtet
wurden (vgl. Bericht zum Gestaltungsplan Bächlipark, S. 35). Der Vorbehalt des
Nachweises des Hochwasserschutzes im Baubewilligungsverfahren bezieht sich auf
die mit der Renaturierung verbundenen baulichen Massnahmen.
Der Gestaltungsplan Bächlipark ist damit nicht nichtig.

4.

4.1. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, falls das Bundesgericht zum
Schluss komme, dass der Gestaltungsplan nicht nichtig sei, unterstehe dieser
jedenfalls einer akzessorischen Überprüfung. Mit dem Gestaltungsplan sei der
Nachweis der Hochwassersicherheit noch nicht erbracht worden. Die
Beschwerdeführerin betont, sie sei erst mit der Einsicht ins
Renaturierungsprojekt in die Lage versetzt worden, die Auswirkungen der
Festlegung des Gewässerraums im Gestaltungsplan zu überprüfen.

4.2. Die akzessorische Überprüfung eines Nutzungsplans im Rahmen eines
Baubewilligungsverfahrens ist nur dann zulässig, wenn sich die betroffene
Person beim Planerlass noch nicht über die ihr auferlegten Beschränkungen
Rechenschaft geben konnte und sie im damaligen Zeitpunkt keine Möglichkeit
hatte, ihre Interessen zu verteidigen (BGE 119 Ib 480 E. 5c S. 486), oder wenn
sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse seit Annahme des Plans
wesentlich geändert haben (BGE 127 I 103 E. 6b S. 105 f.).

4.3. Die Vorinstanz hat geschlossen, es lägen keine veränderten rechtlichen
oder tatsächlichen Verhältnisse seit Annahme des Gestaltungsplans vor, die eine
akzessorische Überprüfung rechtfertigen könnten.

4.4. Das BAFU teilt in seiner Vernehmlassung an das Bundesgericht diese
Einschätzung der Vorinstanz.

4.5. Im Gestaltungsplanverfahren wurden die revidierten
gewässerschutzrechtlichen Bestimmungen von Art. 36a GSchG und Art. 41a GSchV
angewendet. Die Rechtslage hat sich seit Annahme des Gestaltungsplan nicht
verändert. Gleiches gilt in Bezug auf die tatsächlichen Verhältnisse. Die
Beschwerdeführerin hätte die im Gestaltungsplan verbindlich festgelegte
Unterschreitung der gesetzlichen Mindestbreite der Gewässerräume aufgrund der
Annahme eines dicht überbauten Gebiets bereits zum Zeitpunkt des Erlasses des
Gestaltungsplans anfechten können und auch müssen. Für eine akzessorische
Überprüfung des Gestaltungsplans im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens bleibt
daher kein Raum.

5. 
Es liegt somit ein rechtskräftiger Gestaltungsplan vor, welcher nicht nichtig
ist und welcher keiner akzessorischen Überprüfung unterzogen werden kann. Im
Baubewilligungsverfahren zulässig sind (einzig) Rügen, die die
Gestaltungsplankonformität des Renaturierungsprojekts und die Umsetzung der bei
der Genehmigung des Gestaltungsplans gemachten Vorbehalte wie jener der
Gewährleistung der Hochwassersicherheit betreffen.

5.1. Die Beschwerdeführerin rügt, der Nachweis der Hochwassersicherheit sei mit
dem Baugesuch nicht erbracht worden. Es genüge nicht, ein Projekt vorzulegen,
welches den Hochwasserschutz bloss verbessere. Selbst wenn die Schwachstellen
ausserhalb des Gestaltungsplangebiets lägen, so wirkten sich diese
unzweifelhaft auf das Gestaltungsgebiet aus.

5.2. Die Vorinstanz erachtet die Hochwassersicherheit als gewährleistet, auch
wenn ausserhalb des Projektgebiets weiterhin Hochwasserschutzprobleme
bestünden.

5.3. Das BAFU ist in seiner Vernehmlassung an das Bundesgericht zum gleichen
Schluss gekommen. Das vom Kanton Schwyz in der Naturgefahrenstrategie gegen
Überschwemmung und Erosion festgelegte Schutzziel (geschlossene Siedlung,
Schutzziel HQ100) könne durch die im Projekt vorgeschlagenen
Hochwasserschutzmassnahmen innerhalb des vorgegebenen Gewässerraums erreicht
werden. Die Abflussprofile und Brückendurchlässe seien genügend gesichert und
gross genug dimensioniert, um ein 100-jährliches Hochwasserereignis inklusive
genügend Freibord schadlos und ein 300-jährliches Ereignis bordvoll abzuführen.
Dies bestätige die Gefahrenkarte nach Ausführung der Massnahmen deutlich.
Hochwasserschutzdefizite am Krebsbach, welche unmittelbar unterhalb des
Projektperimeters bei der Brücke Roosstrasse/Rütibüelweg bestünden, müssten
grundsätzlich nicht durch das Projekt gelöst werden. Da diese Schwachstelle (zu
geringe Durchflusskapazität) aber durch einen Rückstaueffekt zu
Überschwemmungen von unten her bis in das Projektgebiet führen könne, seien das
Abflussprofil und die Durchflusskapazität der untersten Brücke im Projektgebiet
zusätzlich auf dieses Szenario dimensioniert und entsprechend erhöht worden.

5.4. Die kantonalen Fachbehörden und das BAFU haben dargelegt, weshalb ihres
Erachtens die Hochwassersicherheit mit dem Renaturierungsprojekt gewährleistet
ist. Für das Bundesgericht besteht kein Anlass von dieser Einschätzung der
Fachbehörden abzuweichen, zumal die Beschwerdeführerin insoweit keine
substanziellen Rügen erhebt.

6. 
Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch
der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
Die Gerichtskosten sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen
(Art. 66 Abs. 1 BGG). Diese hat die anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin
angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Der in ihrem amtlichen
Wirkungskreis obsiegenden Gemeinde ist dagegen keine Parteientschädigung
zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG sowie BGE 134 II 117 E. 7 S. 118 f.).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin eine Entschädigung von Fr.
2'500.-- zu bezahlen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Wollerau, dem Amt für
Raumentwicklung des Kantons Schwyz, dem Bezirksrat Höfe, dem Regierungsrat des
Kantons Schwyz, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, dem
Bundesamt für Umwelt BAFU und dem Bundesamt für Raumentwicklung ARE schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 9. November 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Stohner

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