Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.629/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_629/2015

Urteil vom 25. Februar 2016

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Eusebio, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Dold.

Verfahrensbeteiligte
A. und B. C.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Heinz O. Haefele,

gegen

D. und E. F.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Bösch,

Abteilungsvorsteher Bau der Stadt Uster,
Oberlandstrasse 78, Postfach 1442, 8610 Uster,
Baudirektion des Kantons Zürich,
Walcheplatz 2, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand
Baubewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil vom 22. Oktober 2015 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer.

Sachverhalt:

A. 
Der Abteilungsvorsteher Bau der Stadt Uster erteilte D. und E. F.________ am
10. September 2012 die baurechtliche Bewilligung für den Abbruch des ehemaligen
Schweinestalls und den Neubau eines Wohnhauses auf der Parzelle H863 an der
Hintergasse 3/Kleinjogg-Strasse 7 in Wermatswil. Zugleich eröffnete er ihnen
die von der Baudirektion am 3. April 2012 erteilte heimatschutzrechtliche
Bewilligung.
Das schmale, langgezogene Baugrundstück erstreckt sich von der Hintergasse im
Süden in nördlicher Richtung bis zur Kleinjogg-Strasse. Von der Hintergasse aus
gesehen kommt das geplante Wohnhaus hinter das bestehende Gujer-Haus zu liegen.
Letzteres ist im Inventar der überkommunalen Schutzobjekte des Kantons Zürich
sowie im kommunalen Inventar der schützenswerten Bauten eingetragen. Es
beansprucht sowohl die Parzelle H863 als auch die westliche Nachbarparzelle
H1052. Das Baugrundstück befindet sich bis zur nördlichen Gebäudeseite des
projektierten Neubaus in der Dorfzone D2, nördlich davon kommt es in die
Reservezone zu liegen.
Einen Rekurs, den die Nachbarn A. und B. C.________ gegen die Baubewilligung
und die heimatschutzrechtliche Bewilligung erhoben hatten, wies das
Baurekursgericht des Kantons Zürich am 17. April 2013 ab. Hiergegen gelangten
A. und B. C.________ ans Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Dieses hiess
ihre Beschwerde am 8. Mai 2014 teilweise gut, hob die Baubewilligung auf und
wies die Sache zur ergänzenden Untersuchung und Neuentscheidung an die
kommunale Baubehörde zurück.
Am 22. August 2014 erteilte die Baudirektion wiederum ihre
heimatschutzrechtliche Zustimmung zum nämlichen Projekt, ebenso der
Abteilungsvorsteher Bau der Stadt Uster am 20. Oktober 2014 die baurechtliche
Bewilligung. Wiederum fochten A. und B. C.________ diese Verfügungen beim
Baurekursgericht an. Dieses wies den Rekurs am 29. April 2015 ab, soweit es
darauf eintrat. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht
mit Urteil vom 22. Oktober 2015 ab, soweit es darauf eintrat.

B. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 2. Dezember 2015
beantragen A. und B. C.________ im Wesentlichen die Aufhebung des Urteils des
Verwaltungsgerichts. Eventualiter sei die Sache an das Verwaltungsgericht
zurückzuweisen und die Vorinstanzen seien anzuweisen, ein Gutachten der
kantonalen Denkmalschutzkommission einzuholen und einen förmlichen Entscheid
über die Unterschutzstellung von Gebäude und Gartenbereich an der Hintergasse 3
zu fällen.
Das Verwaltungsgericht und die Beschwerdegegner beantragen, die Beschwerde sei
abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Der Abteilungsvorsteher Bau der
Stadt Uster hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die Baudirektion schliesst
auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1. 
Dem angefochtenen Entscheid liegt ein Beschwerdeverfahren über eine
baurechtliche Bewilligung zu Grunde. Dagegen ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 lit. a BGG das zutreffende
Rechtsmittel. Die Beschwerdeführer haben am vorinstanzlichen Verfahren
teilgenommen, sind als Nachbarn durch den angefochtenen Entscheid besonders
berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder
Änderung (Art. 89 Abs. 1 BGG). Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu
keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt der
nachfolgenden Erwägungen einzutreten.

2. 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen,
inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Der Beschwerdeführer muss sich
wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids
auseinandersetzen. Zwar wendet das Bundesgericht das Recht grundsätzlich von
Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Das setzt aber voraus, dass auf die
Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann, diese also wenigstens die
Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG erfüllt. Strengere
Anforderungen gelten, wenn die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der
willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der
Sachverhaltsfeststellung) geltend gemacht wird. Dies prüft das Bundesgericht
nicht von Amtes wegen, sondern nur insoweit, als eine solche Rüge in der
Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das
Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich,
belegte Rügen (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176 mit Hinweisen).

3.

3.1. Die Beschwerdeführer sind der Auffassung, dass in einem separaten
Entscheid über die Schutzwürdigkeit des hinteren Teils der Parzellen, auf denen
das Gujer-Haus stehe, hätte entschieden werden müssen. Angesichts der Häufung
von Schutzobjekten im umliegenden Gebiet wäre dazu zwingend ein Fachgutachten
einzuholen gewesen. Gemäss § 207 Abs. 1 Satz 2 des Planungs- und Baugesetzes
des Kantons Zürich vom 7. September 1975 (PBG; LS 700.1) bedürfe eine
Schutzverfügung einer örtlich und sachlich genauen Umschreibung. Ein
Schutzzweck sei nie näher definiert worden. Zudem hätten die Vorinstanzen es
unterlassen, eine Interessenabwägung vorzunehmen. Durch die bloss
projektbezogene Beurteilung und die negative Schutzverfügung würden die §§ 203
ff. PGB umgangen, insbesondere § 205 PBG. Dies verletze das Willkürverbot (Art.
9 BV). Zudem beruhe der angefochtene Entscheid auf einer ungenügenden
Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG.

3.2. § 205 PBG zählt die Arten von Schutzmassnahmen auf, wozu Massnahmen des
Planungsrechts, Verordnung, Verfügung und Vertrag gehören. Die Bestimmung
schliesst nicht aus, dass eine Behörde im Rahmen eines
Baubewilligungsverfahrens feststellt, dass keine Schutzmassnahmen erforderlich
sind. Die Praxis des Verwaltungsgerichts, wonach gemäss § 205 PBG nicht
zwingend ein selbständiger Entscheid über Schutzmassnahmen erforderlich ist,
erscheint deshalb nicht als willkürlich. Auch der Hinweis der Beschwerdeführer
auf § 207 Abs. 1 Satz 2 PBG vermag daran nichts zu ändern. Gemäss dieser
Bestimmung ist der Umfang von Schutzmassnahmen örtlich und sachlich genau zu
umschreiben. Zur Frage, ob Schutzmassnahmen anzuordnen sind bzw. in welchem
Verfahren dies zu geschehen hat, äussert sich § 207 PBG nicht. Die Rüge ist
somit auch in dieser Hinsicht unbegründet. Insofern, als die Beschwerdeführer
zudem pauschal auf §§ 203 ff. PBG verweisen, genügen sie den
Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht.
Darauf ist nicht einzutreten.

3.3. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer hat sich das
Verwaltungsgericht zudem durchaus mit der Frage der Schutzwürdigkeit des
rückwärtigen Teils der Parzelle H863 auseinandergesetzt. Diese prüfte es unter
dem Gesichtswinkel von § 203 Abs. 1 lit. c und f. Danach sind Schutzobjekte:

"c. Ortskerne, Quartiere, Strassen und Plätze, Gebäudegruppen, Gebäude und
Teile sowie Zugehör von solchen, die als wichtige Zeugen einer politischen,
wirtschaftlichen, sozialen oder baukünstlerischen Epoche erhaltenswürdig sind
oder die Landschaften oder Siedlungen wesentlich mitprägen, samt der für ihre
Wirkung wesentlichen Umgebung;"
"f. wertvolle Park- und Gartenanlagen, Bäume, Baumbestände, Feldgehölze und
Hecken[.]"
Das Verwaltungsgericht schloss sich in dieser Hinsicht den Ausführungen des
Baurekursgerichts an. Dieses führte aus, es möge zutreffen, dass ein Baumgarten
gewöhnlich zu einem Bauernhof gezählt und ein solcher sich ursprünglich bis zum
Gebäude Hintergasse 1/3 erstreckt habe. Solche Hauswiesen und Baumgärten
bildeten seit dem 16. Jahrhundert einen festen Bestandteil der
Güterbeschreibungen und gehörten zum Umschwung einer Hofgruppe. Auch in
Wermatswil seien zahlreiche Baumgärten nachgewiesen. Dies bedeute jedoch nicht,
dass das Schutzobjekt ohne Baumgarten - soweit dieser überhaupt noch vorhanden
sei - nicht mehr als typisches Vollbauernhaus zu erkennen wäre, oder dass die
Aussagekraft dieses Zeugen aufgrund der partiellen Überstellung durch den
Neubau geschwächt würde. Im gegenwärtigen Zustand mit einer Wiese und einzelnen
Bäumen könne auch nicht von einem besonders gut erhaltenen und anschaulichen
Beispiel eines Gehöfts mit Baumgarten gesprochen werden. Somit komme Letzterem
für die Zeugenschaft des Doppelhauses keine besondere Bedeutung zu. Unter
diesen Umständen bilde der rückwärtige Teil der Parzelle H863 weder für sich
noch zusammen mit dem Gujer-Haus einen wichtigen Zeugen im Sinn von § 203 Abs.
1 lit. c Halbsatz 1 PBG. Der fragliche Bereich lasse sich auch nicht als für
die Wirkung des Gujer-Hauses wesentliche Umgebung im Sinn von Halbsatz 2 der
erwähnten Bestimmung würdigen. Schliesslich komme dem Baumgarten auch nach §
203 Abs. 1 lit. f PBG keine Schutzwürdigkeit zu, denn diese Norm bewahre nur
das gegenwärtige Erscheinungsbild und nicht einen früheren Zustand.
Zwar wies das Baurekursgericht auch darauf hin, dass aus denkmalpflegerischer
und ortsbaulicher Sicht die Bewahrung der Struktur (Abfolge von Süd nach Nord
von Hauptgebäude, Hof mit Nebengebäuden, Freiflächen) ein konzeptionelles
Schutzziel darstelle, und erscheint in dieser Hinsicht fraglich, ob das
geplante Haus trotz seiner bescheidenen Dimensionen (vgl. E. 4.2 hiernach) als
Nebengebäude des Gujer-Hauses bezeichnet werden kann. Die Baudirektion wies
indessen gemäss dem angefochtenen Entscheid weiter darauf hin, dass die
geltende Bau- und Zonenordnung die erwähnte Struktur insofern sichere, als sie
die Wiese mit Obstbäumen einer Reservezone zuweise und damit deren Freibleiben
sichere. Das Gujer-Haus enthalte darüber hinaus keine Elemente eines Gartens,
die in einer noch vorhandenen historischen Substanz zu schützen wären.
Wenn das Verwaltungsgericht gestützt auf diese Erwägungen zum Schluss kam, dass
keine zusätzlichen Schutzmassnahmen geboten seien, ist dies unter
Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden.
Ebensowenig erscheint willkürlich, wenn das Verwaltungsgericht in antizipierter
Beweiswürdigung davon absah, ein Fachgutachten einzuholen. Dass sich in der
betroffenen Umgebung mehrere Schutzobjekte befinden, macht eine Begutachtung
nicht unabdingbar.
Die Beschwerdeführer weisen in diesem Zusammenhang schliesslich konkret auf das
Schutzobjekt Hintergasse 5 und den Ortsbildschutz hin und kritisieren die
vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung als willkürlich. Sie legen jedoch
nicht dar, inwiefern die Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte die Beurteilung
hätte beeinflussen müssen. Die Rüge ist damit nicht hinreichend begründet (Art.
106 Abs. 2 BGG E. 2 hievor).

4.

4.1. Gemäss § 238 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem
Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im ganzen und in
ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung
erreicht wird (Abs. 1). Auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes ist besondere
Rücksicht zu nehmen (Abs. 2).

4.2. Das Verwaltungsgericht führte zur Gestaltung aus, der projektierte Neubau
messe giebelseitig 7,62 m (Süd) bzw. 7,79 m (Nord) und traufseitig 15,98 m
(West) bzw. 17,62 m (Ost); die Gebäudehöhe betrage 7,75 m und die Firsthöhe
10,75 m. Mit diesen Abmessungen weise das zweigeschossige und mit einem
ausgebauten Dachgeschoss versehene Wohnhaus vergleichsweise bescheidene
Dimensionen auf; die Fassaden seien - in Absprache mit der kommunalen
Stadtbildkommission und der kantonalen Denkmalpflege - eher unauffällig
gestaltet. Eine Besonderheit stelle einzig der trapezförmige Grundriss dar, der
sich durch die Abschrägung der Nordfassade ergebe. Der Gebäudeabschluss müsse
in dieser Weise konzipiert werden, damit die Zufahrt gewährleistet sei. Für
sich selbst betrachtet könne dem Projekt eine gute Gestaltung zuerkannt werden.
Dasselbe gelte mit Bezug auf die Würdigung des Vorhabens im Verhältnis zu
seiner Umgebung. Weil die Gebäude in der Nachbarschaft des Baugrundstücks sehr
unterschiedlich ausgestaltet seien, falle der projektierte Neubau keineswegs
nachteilig auf. Ebenso wenig wirke sich das vergleichsweise bescheidene
Bauvolumen störend aus. Sodann halte der Neubau zur Nordfassade des
Gujer-Hauses mit knapp 11 m einen respektablen Gebäudeabstand ein, der das
Schutzobjekt nicht als beeinträchtigt erscheinen lasse. Dabei gelte es zu
berücksichtigen, dass die Qualität des Gujer-Hauses weit weniger durch die
Nord- als durch dessen auf die Hintergasse ausgerichtete malerische Südfassade
bestimmt werde.

4.3. Die Beschwerdeführer gehen auf diese Ausführungen kaum ein. Sie bezeichnen
es als willkürlich, dass die Vorinstanz aufgrund der unvollständigen und rein
projektbezogenen Schutzabklärungen feststelle, der massige Baukubus nehme
genügend Rücksicht auf die Schutzobjekte Hintergasse 1-5. Wie aus der
vorangehenden Wiedergabe der betreffenden Erwägung im angefochtenen Entscheid
hervorgeht, hat sich das Verwaltungsgericht indessen nicht nur isoliert mit dem
Projekt, sondern auch mit dessen Umgebung auseinandergesetzt. Die pauschale
Kritik der Beschwerdeführer ist nicht geeignet, eine Bundesrechtsverletzung
darzutun. Die Rüge ist abzuweisen, soweit sie hinreichend substanziiert wurde.

5.

5.1. Schliesslich bringen die Beschwerdeführer vor, die Gebäudetiefe betrage
lediglich 7.6 m statt der in Art. 19 Abs. 1 der Bau- und Zonenordnung der Stadt
Uster vom 1. April 1999 (BZO) vorgesehenen 10 m. Es sei somit unzutreffend,
dass die BZO diese Neubaute ermöglichen wolle. Die Bewilligung sei willkürlich.

5.2. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Rückweisungsentscheid vom 8. Mai 2014
in Erwägung 5 ausführlich begründet, weshalb vorliegend für die Unterschreitung
der minimalen Gebäudetiefe eine Ausnahmebewilligung gestützt auf § 220 PBG
erteilt werden könne. Die Beschwerdeführer setzen sich weder damit noch mit §
220 PBG auseinander. Auf ihre Kritik ist nicht einzutreten (Art. 106 Abs. 2 BGG
E. 2 hievor).

6. 
Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die
Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie haben den anwaltlich vertretenen
Beschwerdegegnern eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 68
Abs. 2 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3. 
Die Beschwerdeführer haben den Beschwerdegegnern eine Parteientschädigung von
Fr. 2'000.-- auszurichten.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Abteilungsvorsteher Bau der Stadt Uster,
der Baudirektion und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung,
1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Februar 2016

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Dold

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