Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.628/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_628/2015

Urteil vom 16. Dezember 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Eusebio,
Gerichtsschreiber Härri.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern.

Gegenstand
Auslieferung an Ungarn,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 25. November 2015 des Bundesstrafgerichts,
Beschwerdekammer.

Sachverhalt:

A. 
Am 10. November 2014 ersuchte Ungarn um die Auslieferung des ungarischen
Staatsangehörigen A.________ zur Vollstreckung zweier Strafurteile.
Am 5. Oktober 2015 bewilligte das Bundesamt für Justiz die Auslieferung mit
Ausnahme bestimmter Sachverhalte.
Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht
(Beschwerdekammer) am 25. November 2015 ab.

B. 
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem
Antrag, den Entscheid des Bundesstrafgerichts aufzuheben und die Auslieferung
abzulehnen.

C. 
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.

Erwägungen:

1. 

1.1. Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der
internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er
unter anderem eine Auslieferung betrifft und es sich um einen besonders
bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt
insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare
Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere
Mängel aufweist (Abs. 2).
Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im
Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Ein besonders
bedeutender Fall ist mit Zurückhaltung anzunehmen (BGE 139 II 340 E. 4 S. 342;
136 IV 139 E. 2.4 S. 144; 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160).
Ein besonders bedeutender Fall kann auch bei einer Auslieferung nur
ausnahmsweise angenommen werden. In der Regel stellen sich insoweit keine
Rechtsfragen, die der Klärung durch das Bundesgericht bedürfen, und kommt den
Fällen auch sonst wie keine besondere Tragweite zu (BGE 134 IV 156 E. 1.3.4 S.
161).
Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen
Rechtshilfe in Strafsachen als unzulässig, so fällt es gemäss Art. 107 Abs. 3
BGG - abgesehen von einem hier nicht gegebenen Ausnahmefall - den
Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen
Schriftenwechsels.
Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über
Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall
vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder
teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).

1.2. Zwar geht es um eine Auslieferung und damit um ein Sachgebiet, bei dem die
Beschwerde nach Art. 84 Abs. 1 BGG insoweit möglich ist. Ein besonders
bedeutender Fall kann jedoch nicht angenommen werden.
Die Vorinstanz hat sich zu den Voraussetzungen der Auslieferung eingehend
geäussert. Sie kommt zum Schluss, an der Rechtmässigkeit der Auslieferung
bestünden keine Zweifel. Ihre Erwägungen, auf welche vollumfänglich verwiesen
werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG), stützen sich auf die bundesgerichtliche
Rechtsprechung und sind nicht zu beanstanden. Rechtsfragen von grundsätzlicher
Bedeutung stellen sich nicht. Auch sonst wie kommt der Angelegenheit keine
aussergewöhnliche Tragweite zu. Für das Bundesgericht besteht deshalb kein
Anlass, die Sache an die Hand zu nehmen.
Die Beschwerde ist demnach unzulässig.

2. 
Der Beschwerdeführer ersucht sinngemäss um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung gemäss Art. 64 BGG. Da die Beschwerde aussichtslos war, kann dem
Gesuch nicht entsprochen werden. Unter den gegebenen Umständen - der
Beschwerdeführer befindet sich seit Längerem in Haft - rechtfertigt es sich
jedoch, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich
Auslieferung, und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 16. Dezember 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Härri

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