Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.61/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_61/2015

Urteil vom 1. Mai 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Eusebio,
Gerichtsschreiber Dold.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch
Rechtsanwalt Giuseppe Dell'Olivo-Wyss,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau,
Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau.

Gegenstand
Entzug des Führerausweises,

Beschwerde gegen das Urteil vom 27. November 2014 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Aargau, 1. Kammer.

Sachverhalt:

A.

 A.________ fuhr am 19. August 2013 mit seinem Motorrad Richtung Mellingen. Vor
dem Kreisverkehrsplatz in Niederwil (Landstrasse-Gnadenthalerstrasse) konnte er
sein Fahrzeug auf der nassen Fahrbahn nicht mehr rechtzeitig bremsen und
kollidierte mit einem Kleinbus, der bereits im Kreisel war. Verletzt wurde
niemand, doch wurden beide Fahrzeuge beschädigt. Gegenüber der Polizei gab
A.________ zu Protokoll, dass er wegen der Witterungsverhältnisse (leicht
verspritztes Helmvisier), eines entgegenkommenden Fahrzeugs und eines
Maisfeldes den Kleinbus zu spät gesehen habe.

 Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten verurteilte A.________ mit Strafbefehl
vom 5. September 2013 wegen Nichtbeherrschen des Fahrzeugs zu einer Busse von
Fr. 300.-- (Art. 31 Abs. 1 und Art. 90 Abs. 1 SVG). Dieser Strafbefehl erwuchs
in Rechtskraft, nachdem A.________ eine dagegen gerichtete Einsprache
zurückgezogen hatte.

 Am 6. Februar 2014 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau
A.________ den Führerausweis wegen einer mittelschweren Widerhandlung im Sinne
von Art. 16b SVG für einen Monat.

 Eine dagegen von A.________ erhobene Beschwerde wies das Departement
Volkswirtschaft und Inneres (DVI) des Kantons Aargau am 22. Mai 2014 ab.
Daraufhin erhob A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau wies das Rechtsmittel mit Urteil vom 27.
November 2014 ebenfalls ab.

B.

 Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 27. Januar 2015
beantragt A.________ im Wesentlichen, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei
aufzuheben und es sei lediglich eine Verwarnung auszusprechen.

 Das DVI und das Verwaltungsgericht haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Strassenverkehrsamt und das Bundesamt für Strassen beantragen die Abweisung
der Beschwerde.

Erwägungen:

1.

 Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über einen
Führerausweisentzug. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG offen. Die weiteren
Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer wirft dem Verwaltungsgericht vor, den Sachverhalt
falsch festgestellt zu haben. Unter den vorliegenden Umständen hätte es Anlass
gehabt, von den Feststellungen im Strafverfahren abzuweichen. Konkret macht er
geltend, die Strasse vor dem Kreisel habe Fahrrillen aufgewiesen, die wegen des
Regens mit Wasser gefüllt gewesen seien. Trotz einer starken Bremsung hätte er
deshalb die Kollision nicht vermeiden können. Die Unebenheit der Strasse sei
auch auf den Fotos der Polizei ersichtlich, denn darauf sei ein Teil der
Strasse noch nass, der Rest jedoch schon trocken. Auch die Lenkerin des
Kleinbusses habe ausgesagt, der Regen sei schuld gewesen, was klar auf eine
Unebenheit der Strasse hinweise. Seine eigene Aussage, wonach er einen
erheblichen Weg geschlittert sei, weise ebenfalls auf in Vertiefungen
gesammeltes Wasser hin. Kurz nach dem Unfall sei denn auch ein entsprechendes
Warnschild angebracht worden. Die Gemeinde Niederwil habe in den Niederwiler
Nachrichten Nr. 05/2014 bekannt gemacht, dass der Kreisel tiefe Spurrinnen und
Risse im Belag aufweise und deshalb saniert werde. Die Sanierungsbedürftigkeit
zeige sich auch in der Verfügung des kantonalen Departements Bau, Verkehr und
Umwelt vom 27. März 2014.

 Es könne ihm schliesslich nicht vorgeworfen werden, den Strafbefehl nicht
angefochten zu haben. Dazu habe kein Anlass bestanden, denn ein leichtes
Verschulden habe er stets anerkannt. An der Anwendbarkeit von Art. 90 Abs. 1
SVG hätten die Fahrrillen nichts geändert.

2.2. Das Verwaltungsgericht hält fest, der Beschwerdeführer sei direkt nach dem
Vorfall von der Polizei befragt worden. Er habe kein Wort über Fahrrillen
verloren und ausdrücklich erklärt, er sei am Unfall schuld. Vertreten durch
seinen Rechtsanwalt habe er später vorsorglich Einsprache gegen den Strafbefehl
erhoben, die Akten eingesehen und in der Folge seine Einsprache wieder
zurückgezogen. Es sei für ihn vorhersehbar gewesen, dass auf ihn noch ein
Administrativverfahren zukommen würde und dabei die Sachverhaltsfeststellungen
im Strafverfahren relevant sein würden. An diese sei die Verwaltungsbehörde
unter den vorliegenden Umständen gebunden.

 Der Vollständigkeit halber führt das Verwaltungsgericht weiter aus, der
Beschwerdeführer habe es versäumt, Belege vorzulegen, die an dem im
Strafverfahren festgestellten Sachverhalt ernsthaft zweifeln liessen.
Insbesondere würden seine eigenen Aussagen gegenüber der Polizei klar dagegen
sprechen, dass er von Fahrrillen behindert worden sei, ansonsten hätte er dies
sicherlich erwähnt. Im Übrigen halte der Polizeirapport sogar ausdrücklich
fest, dass die Strasse eben gewesen sei. Auch die Fotos des Unfallorts liessen
keine ungewöhnlichen Fahrrillen erkennen. Aus dem Umstand, dass mittlerweile
offenbar Bodenunebenheiten signalisiert worden seien, könne der
Beschwerdeführer ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Signalisation
belege nicht, dass bereits vor bzw. bei der Einfahrt zum Kreisel Fahrrillen
vorhanden gewesen seien.

2.3. Die Verwaltungsbehörde darf beim Entscheid über die Massnahme von den
tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters nur abweichen, wenn sie
Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter
unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter
bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt,
namentlich die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat (BGE 124 II
103 E. 1c/aa S. 106 mit Hinweis). Die Verwaltungsbehörde ist grundsätzlich auch
an einen Strafentscheid gebunden, der nicht im ordentlichen Verfahren, sondern
im Strafbefehlsverfahren gefällt wurde, sofern die beschuldigte Person wusste
oder angesichts der Schwere der ihr vorgeworfenen Delikte voraussehen musste,
dass gegen sie ein Führerausweisentzugsverfahren eröffnet würde, und sie es
trotzdem unterlässt oder darauf verzichtet, im Rahmen des (summarischen)
Strafverfahrens die ihr garantierten Verteidigungsrechte geltend zu machen.
Unter diesen Umständen darf die betroffene Person nicht das
Verwaltungsverfahren abwarten, um allfällige Rügen vorzubringen und
Beweisanträge zu stellen, sondern ist nach Treu und Glauben verpflichtet, dies
bereits im Rahmen des (summarischen) Strafverfahrens zu tun, sowie allenfalls
die nötigen Rechtsmittel zu ergreifen (BGE 123 II 97 E. 3c/aa S. 103 f.; zum
Ganzen: Urteil 1C_263/2011 vom 22. August 2011 E. 2.3; je mit Hinweisen).

2.4. Wenn der Beschwerdeführer die Fahrrillen als ursächlich für den Unfall
ansah, hätte er entgegen seiner Darstellung Anlass gehabt, den Strafbefehl
anzufechten. Selbst wenn dies, wie er glaubt, an der Anwendbarkeit von Art. 90
Abs. 1 SVG nichts geändert hätte, wäre dieser Umstand bei der Bemessung der
Busse zu berücksichtigen gewesen (Art. 47 StGB). Die Vorinstanz ist daher zu
Recht von dem im Strafmandatsverfahren festgestellten Sachverhalt ausgegangen.

2.5. Im Übrigen überzeugt der angefochtene Entscheid auch insofern, als es in
den Akten keine Anhaltspunkte für Fahrrillen im Zufahrtsbereich zum Kreisel
gibt. Weder die Aussagen des Beschwerdeführers noch jene der Kleinbuslenkerin
deuten auf solche hin. Nichts anderes gilt für die in den Akten liegenden
Fotos: Fahrrillen lassen sich darauf nicht erkennen. Dass die Fahrspurbereiche
schneller trocknen als der Rest der Strasse, trifft auch auf ebene Beläge zu.
Der Auszug aus dem Publikationsorgan der Gemeinde Niederwil enthält
schliesslich nur Hinweise auf den Belag des Kreisels selber, aber nicht auf den
Zufahrtsbereich, auf welchen es hier ankommt. Vor diesem Hintergrund kann der
Beschwerdeführer auch aus dem nachträglich in kurzer Distanz vor dem Kreisel
angebrachten Signalschild "unebene Fahrbahn" nichts für sich ableiten.

3.

3.1. Streitig ist weiter, ob der vom Beschwerdeführer begangene Verstoss gegen
das SVG als mittelschwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG
oder als leichter Fall im Sinne von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG einzustufen ist.
Die Vorinstanz führt dazu aus, die Missachtung des Vortrittsrechts am Kreisel
durch den Beschwerdeführer habe eine frontal-seitliche Kollision mit
Sachschaden zur Folge gehabt. Die Unaufmerksamkeit hätte ohne Weiteres,
namentlich auch bei Beteiligung eines schwächeren Verkehrsteilnehmers,
beispielsweise eines anderen Motorradfahrers oder eines Fahrradfahrers,
erhebliche Körperverletzungen der Unfallbeteiligten verursachen können.
Letztlich müsse das Mass der Gefährdung jedoch nicht genau bestimmt werden, da
jedenfalls das Verschulden des Beschwerdeführers nicht mehr leicht wiege.
Diesbezüglich sei zu berücksichtigen, dass die schwierigen Verhältnisse
(verspritzter Helm, Maisfeld, Sträucher) nicht entlastend wirkten. Vielmehr
wäre der Beschwerdeführer aus diesen Gründen gezwungen gewesen, vorsichtiger zu
fahren. Da er sein Fahrzeug nicht unter Kontrolle und seine Fahrweise nicht den
Umständen angepasst habe, sei es ihm nicht möglich gewesen, dem sich im
Kreisverkehr befindlichen Kleinbus die Vorfahrt zu lassen, und sei mit ihm
kollidiert. Sein Verschulden sei nicht mehr als nur leicht zu beurteilen.

3.2. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, ein Überschreiten der
Höchstgeschwindigkeit sei ihm nicht vorgeworfen worden. Darüber hinaus sei
nicht jede irrtümlicherweise ungenügende Geschwindigkeitsanpassung bei Regen
bereits als nicht mehr leichtes Verschulden zu qualifizieren. Die
Beschädigungen an den beiden Fahrzeugen würden nicht auf eine hohe
Geschwindigkeit hinweisen. Es sei damit erstellt, dass er alles Zumutbare
unternommen habe, um sein Fahrzeug unter Kontrolle zu bringen. Dass die
schlechten Bodenverhältnisse zur Kollision geführt hätten, könne damit nicht
von der Hand gewiesen werden. Die Einschränkung der Sicht aufgrund der
Sträucher und des Maisfeldes könnten ihm nicht zum Vorwurf gereichen,
ebensowenig das verspritzte Helmvisier. Andernfalls dürfte sich ein
Motorfahrzeugfahrer bei (starkem) Regen nicht mehr auf die Strasse wagen.
Schliesslich habe auch die Kleinbuslenkerin ausgesagt, dass der Regen an der
Kollision schuld gewesen sei.

3.3. Das Gesetz unterscheidet zwischen der leichten, mittelschweren und
schweren Widerhandlung (Art. 16a-c SVG). Gemäss Art. 16a SVG begeht eine
leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe
Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes
Verschulden trifft (Abs. 1 lit. a). Nach der Rechtsprechung müssen eine geringe
Gefahr und ein leichtes Verschulden kumulativ gegeben sein (BGE 135 II 138 E.
2.2.3 S. 141 mit Hinweisen). Die fehlbare Person wird verwarnt, wenn in den
vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis nicht entzogen war und keine andere
Administrativmassnahme verfügt wurde (Abs. 3). Gemäss Art. 16b SVG begeht eine
mittelschwere Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine
Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Abs. 1 lit.
a). Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Führerausweis für
mindestens einen Monat entzogen (Abs. 2 lit. a). Leichte und mittelschwere
Widerhandlungen werden von Art. 90 Ziff. 1 SVG als einfache
Verkehrsregelverletzungen erfasst (BGE 135 II 138 E. 2.4 S. 143 f. mit
Hinweisen).

 Die mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG liegt vor,
wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach
Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer
schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind. Ist die
Gefährdung gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung
hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (
BGE 136 II 447 E. 3.2 S. 452; Urteil 1C_266/2014 vom 17. Februar 2015 E. 3.3;
je mit Hinweisen).

3.4. Gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG hat der Lenker sein Fahrzeug ständig so zu
beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Er muss
jederzeit in der Lage sein, auf die jeweils erforderliche Weise auf das
Fahrzeug einzuwirken und auf jede Gefahr ohne Zeitverlust zweckmässig zu
reagieren. Er muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden
(Art. 3 Abs. 1 der Verkehrsregelverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR
741.11]). Das Mass der Aufmerksamkeit, das vom Fahrzeuglenker verlangt wird,
richtet sich nach den gesamten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den
örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren
Gefahrenquellen (Urteil 1C_266/2014 vom 17. Februar 2015 E. 3.6).

3.5. Wenn der Beschwerdeführer argumentiert, die Höchstgeschwindigkeit nicht
überschritten zu haben, übersieht er, dass diese von vornherein nur unter
günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen ausgefahren werden darf
(Art. 4a Abs. 1 VRV). Vorliegend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer auf
einen Kreisel zufuhr, bei dessen Einfahrt ihm kein Vortritt zukam. Gemäss Art.
41b VRV muss der Fahrzeugführer vor der Einfahrt in einen Kreisverkehrsplatz
die Geschwindigkeit mässigen und den im Kreis von links herannahenden
Fahrzeugen den Vortritt lassen. Sein Tempo hätte der Beschwerdeführer somit
rechtzeitig drosseln müssen. Eine unangemessene Fahrweise beim Befahren eines
Kreisels kann insbesondere Fahrradfahrer gefährden ( WALTER/ACHERMANN STÜRMER/
SCARAMUZZA/NIEMANN/CAVEGN, Fahrradverkehr, bfu-Sicherheitsdossier Nr. 08/2012,
S. 256 f.).

 Die hier zu beurteilende Situation unterscheidet sich vor diesem Hintergrund
entscheidend von jener im Urteil 6A.90/2002 vom 7. Februar 2003, auf das sich
der Beschwerdeführer beruft. Das Bundesgericht bejahte in jenem Fall lediglich
ein leichtes Verschulden eines Autofahrers, dessen Fahrzeug bei Regen in einer
Kurve ins Schleudern geraten war, obwohl er 10 bis 20 km/h unter der erlaubten
Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h fuhr (a.a.O., E. 4.2; vgl. in diesem
Zusammenhang auch BGE 126 II 192 E. 2b S. 194, wonach denjenigen, der innerorts
in einer leichten Kurve eine mit Schneematsch bedeckte Strasse mit 50 km/h
befährt, mindestens ein mittelschweres Verschulden trifft).

 Die nasse Fahrbahn, das verspritzte Visier und die aufgrund von Sträuchern und
einem Maisfeld eingeschränkte Sicht hätten zudem Anlass für eine erhöhte
Aufmerksamkeit sein müssen. Schwierige Verkehrsbedingungen setzen die
geforderte Sorgfalt allgemein herauf ( BERNHARD RÜTSCHE, in: Basler Kommentar,
Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 75 zu Art. 16 SVG). Dem Beschwerdeführer ist
insofern zu widersprechen, wenn er sinngemäss behauptet, die Kollision sei das
Resultat eines Zusammenspiels mehrerer unglücklicher Umstände gewesen.

 Wenn der Beschwerdeführer unter den genannten Umständen in einer
Geschwindigkeit auf einen Kreisel zufuhr, die es ihm nicht erlaubte,
rechtzeitig abzubremsen und eine Kollision mit einem vortrittsberechtigten
Fahrzeug zu vermeiden, kann sein Verschulden nicht mehr als nur leicht
qualifiziert werden. Seine Kritik am angefochtenen Entscheid ist deshalb auch
in dieser Hinsicht unbegründet.

4.

 Die Beschwerde ist aus den genannten Gründen abzuweisen.

 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht
zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1-3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt, dem
Departement Volkswirtschaft und Inneres und dem Verwaltungsgericht des Kantons
Aargau, 1. Kammer, sowie dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Mai 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Dold

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