Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.619/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_619/2015

Urteil vom 1. Dezember 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Unbekannte Mitarbeitende des Amtes für Wirtschaft und Arbeit, p.A.
Rechtsdienst, Unterstrasse 22, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen,
Schützengasse 1, 9001 St. Gallen.

Gegenstand
Ermächtigungsverfahren,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 6. Oktober 2015 der Anklagekammer des
Kantons St. Gallen.

Erwägungen:

1. 
A.________ ist beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Sargans zum
Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung angemeldet. Im
Zusammenhang mit Massnahmen zur Verbesserung der Vermittlungsfähigkeit, u.a.
betreffend eines "quick & smart coachings", besteht gemäss A.________
Uneinigkeit darüber, welche Ausgaben und Spesen bei solchen
arbeitslosenversicherungsrechtlichen Massnahmen ihm zu erstatten sind.
A.________ forderte mit Schreiben vom 9. Juli 2015 ans Amt für Wirtschaft und
Arbeit eine schriftliche Bestätigung "für die Durchsetzung von ... finanziellen
Interessen" über diverse Vorgänge im Zusammenhang mit seiner Betreuung durch
das RAV Sargans und Kosten, die ihm bei "arbeitsmarktrechtlichen Massnahmen"
entstanden seien. Am 20. Juli 2015 teilte ihm das Amt mit, dass die ihm
zustehenden Kosten durch die UNIA Arbeitslosenkasse ausbezahlt worden seien, im
Allgemeinen Kosten für Reise, Verpflegung und Unterkunft gemäss einer
schriftlichen Anweisung oder Verfügung vergütet würden. Kosten für Porto,
Parkgebühren, Kopien usw. würden hingegen nicht übernommen.

2. 
A.________ erstattete mit Schreiben vom 3. September 2015 Strafanzeige beim
Untersuchungsamt St. Gallen wegen "mutmasslicher Unterdrückung einer Urkunde
gegen Unbekannt". A.________ nimmt dabei Bezug auf den Briefwechsel mit dem Amt
für Wirtschaft und Arbeit. Das Untersuchungsamt St. Gallen überwies die
Strafanzeige am 7. September 2015 der Anklagekammer des Kantons St. Gallen
zwecks Durchführung des Ermächtigungsverfahrens. Die Anklagekammer erteilte mit
Entscheid vom 6. Oktober 2015 keine Ermächtigung zur Eröffnung eines
Strafverfahrens. Zur Begründung führt sie zusammenfassend aus, dass weder der
objektive noch der subjektive Tatbestand der Unterdrückung von Urkunden gegeben
sei. Weiter werde vom Anzeiger nicht geltend gemacht, dass andere
Straftatbestände nur ansatzweise gegeben sein könnten. Es seien keine Hinweise
aus den Akten ersichtlich, dass sich Mitarbeitende des Amtes für Wirtschaft und
Arbeit gegenüber dem Anzeiger in irgendeiner Weise strafrechtlich relevant
verhalten hätten.

3. 
Mit Eingabe vom 28. November 2015 führt A.________ Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid der Anklagekammer
des Kantons St. Gallen vom 6. Oktober 2015. Das Bundesgericht verzichtet auf
die Einholung von Vernehmlassungen.

4. 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die
Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen
Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art.
106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht;
insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I
49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem
Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid
gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.
Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung der Anklagekammer, die zur
Verweigerung der Ermächtigung führte, nicht rechtsgenüglich auseinander. Aus
seinen Ausführungen ergibt sich nicht, inwiefern die Begründung der
Anklagekammer, bzw. deren Entscheid selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein
soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich
nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG
nicht einzutreten ist.

5. 
Das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist
infolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64
BGG). Indessen kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1
BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Es werden keine Kosten erhoben.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen,
Untersuchungsamt St. Gallen, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Dezember 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

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