Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.617/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_617/2015

Urteil vom 30. November 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Herbert Kremer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Verkehrsabteilung,
Regierungsrat des Kantons Schaffhausen.

Gegenstand
Strassenverkehrsvorschriften, Verwarnung; Verfahrenskosten,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 20. Oktober 2015 des Obergerichts des
Kantons Schaffhausen.

In Erwägung,
dass die Verkehrsabteilung der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen
A.________ mit Administrativverfügung vom 16. April 2015 eine Verwarnung
erteilte;
dass A.________ gegen diese Verfügung beim Regierungsrat des Kantons
Schaffhausen rekurrierte;
dass der Regierungsrat mit Beschluss vom 11. August 2015 auf den Rekurs nicht
eintrat und A.________ die Verfahrenskosten von Fr. 250.-- auferlegte;
dass A.________ dagegen Beschwerde beim Obergericht des Kantons Schaffhausen
erhob, welches mit Entscheid vom 20. Oktober 2015 die Beschwerde abwies;
dass A.________ gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen
mit Eingabe vom 24. November 2015 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten beim Bundesgericht erhob, welches davon abgesehen hat,
Stellungnahmen einzuholen;
dass der Beschwerdeführer sich mit der Begründung des Obergerichts nicht
auseinandersetzt und nicht ansatzweise darlegt, inwiefern der angefochtene
Entscheid rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2
und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E 1.3.1 S. 68) nicht zu genügen vermag,
weshalb auf sie nicht einzutreten ist;
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
dass davon abgesehen werden kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten
zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons
Schaffhausen, Verkehrsabteilung, dem Regierungsrat des Kantons Schaffhausen und
dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. November 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

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