Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.615/2015
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2015
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2015


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_615/2015

Verfügung vom 25. Januar 2016

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, als Instruktionsrichter,
Gerichtsschreiber Gelzer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft.

Gegenstand
Vereinbarung zwischen Kantonsregierungen.

Beschwerde gegen die Vereinbarung vom 2. Oktober 2015 zwischen den
Regierungsräten der Kantone
Basel-Stadt und Basel-Landschaft betreffend die Weiterführung verschiedener
interkantonaler Verträge.

Erwägungen:

1.
Zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt bestehen verschiedene
Zusammenarbeitsverträge. Aus Gründen der Kosteneinsparung zog der Kanton
Basel-Landschaft in Betracht, u.a. den Universitätsvertrag (SGS 664.1), die
Immobilienvereinbarung der Universität Basel (SGS 664.12) und den Kulturvertrag
(SGS 366.15) per Ende 2017 zu kündigen. Die Kündigung hätte diesfalls vor Ende
Dezember 2015 erfolgen müssen. Um dies zu verhindern, haben sich die
Regierungen der beiden Kantone am 2. Oktober 2015 auf ein gemeinsames Vorgehen
geeinigt und im Wesentlichen vereinbart, der Kanton Basel-Stadt solle dem
Kanton Basel-Landschaft während vier Jahren (2016 - 2019) einen
Entlastungsbeitrag von jährlich Fr. 20 Mio. leisten; im Gegenzug verpflichte
sich der Kanton Basel-Landschaft die oben erwähnten Verträge ungekündigt bis
2019 weiterzuführen. Ausserdem wurde namentlich bestätigt, dass eine bereits
früher beschlossene gemeinsame Trägerschaft für das "Swiss Tropical and Public
Health Institut" geschaffen werden solle. Über dieses Vorgehen informierten die
Kantonsregierungen die Öffentlichkeit am 23. Oktober 2015 in einer gemeinsamen
Medienmitteilung. Das Parlament des Kantons Basel-Stadt stimmte dem
entsprechenden Kredit im November 2015 zu. Der Kanton Basel-Landschaft
verzichtete in der Folge darauf, den Universitäts- sowie den Kulturvertrag zu
kündigen.

2.
Mit Eingabe vom 16. November 2015 erhob der im Kanton Basel-Landschaft
wohnhafte A.________ (Beschwerdeführer) beim Bundesgericht eine Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit den sinngemässen Anträgen, es seien
die Vereinbarung vom 2. Oktober 2015 zwischen den Regierungsräten der Kantone
Basel-Stadt und Basel-Landschaft betreffend die Weiterführung des
Universitätsvertrags, der Immobilienvereinbarung der Uni Basel und des
Kulturvertrags und eventuell die darauf basierenden Beschlüsse des Landrats für
nichtig zu erklären. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu
gewähren und es sollten Massnahmen getroffen werden, um bedrohte Interessen
sicherzustellen.
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft beantragte, auf die Beschwerde
sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen. Der Beschwerdeführer
reichte weitere Stellungnahmen ein.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer erklärte in seiner Beschwerde, sollte es dem
Bundesgericht nicht möglich sein, spätestens bis Ende des Jahres 2015
Entscheide zu fällen und/oder Massnahmen zu ergreifen, sei die Beschwerde als
zurückgezogen zu betrachten. Er begründete diese bedingte Rückzugserklärung
damit, dass der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft den
Universitätsvertrag (nur) bis Ende 2015 kündigen könne und bei einer
nachträglichen Nichtigerklärung der angefochtenen Vereinbarung der
Kündigungstermin verpasst würde. Diese Haltung bestätigt der Beschwerdeführer
in seiner Eingabe vom 21. Dezember 2015.
Da das Bundesgericht bis Ende 2015 die angefochtene Vereinbarung weder durch
vorsorgliche Massnahmen noch durch einen Entscheid aufheben konnte, ist die
Bedingung für die Rücktrittserklärung eingetreten. Damit stellt sich die Frage,
ob diese bedingte Erklärung zulässig war und damit wirksam geworden ist.

3.2. Prozesshandlungen der Parteien sind im Allgemeinen bedingungsfeindlich,
weshalb der Rückzug eines Rechtsmittels grundsätzlich keine Bedingungen oder
Vorbehalte enthalten darf (BGE 134 III 332 E. 2.3 S. 334 mit Hinweisen). So
muss das Gericht von klaren verfahrensrechtlichen Verhältnissen ausgehen und
das Verfahren darf keinen Unterbruch erleiden, bis über Eintritt oder Ausfall
allfälliger Bedingungen entschieden ist. Eine Ausnahme kann zugelassen werden,
wenn Tatsachen zu Bedingungen erhoben werden, deren Eintritt oder Nichteintritt
sich im Verlauf des Verfahrens ohne weiteres ergibt, so dass durch die
Bedingung keine Unklarheit entsteht (BGE 134 III 332 E. 2.2 S. 333). Dies
trifft zu, wenn ein Rechtsmittel vorsorglich unter der Bedingung eingereicht
wird, dass eine andere Instanz auf ein gleichzeitig eingereichtes Rechtsmittel
oder einen zusätzlichen Rechtsbehelf (z.B. ein Wiedererwägungsgesuch) nicht
eintritt (BGE 134 III 332 E. 2.3 S. 334 mit Hinweis). Als zulässig wurde auch
angesehen, dass eine Partei ihr Rechtsmittel unter der Bedingung zurückzieht,
dass die Gegenpartei dasselbe tut (BGE 141 IV 269 E. 2.1).

3.3. Im vorliegenden Fall hat Beschwerdeführer als Bedingung für seine
Rückzugserklärung Umstände genannt, deren Eintritt bzw. Nichteintritt sich im
Verlauf des Verfahrens ohne weiteres feststellen lassen, so dass durch die
Bedingung keine Unklarheit entstand. Damit ist die bedingte Rücktrittserklärung
zulässig und mit dem Eintritt der Bedingung wirksam geworden. Dies wird dadurch
bestätigt, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Ausführungen bei einem
Entscheid des Bundesgerichts im Jahr 2016 sein Rechtsschutzinteresse an der
Beurteilung der Beschwerde verloren hat. Aufgrund des Rückzugs der Beschwerde
ist das Verfahren gemäss Art. 32 Abs. 2 BGG vom Instruktionsrichter
abzuschreiben.

3.4. Beim des Wegfall des Interesses kann bezüglich der Verlegung der
Gerichtskosten der mutmassliche Prozessausgang berücksichtigt werden, der
aufgrund einer summarischen Prüfung zu ermitteln ist (vgl. Art. 71 BGG in
Verbindung mit Art. 72 BZP; BGE 125 V 373 E. 2a S. 374 f. mit Hinweisen).
Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer geltend macht,
die angefochtene Vereinbarung sei ein von den Regierungsräten in Überschreitung
ihrer Kompetenzen abgeschlossener interkantonaler Staatsvertrag und damit ein
kantonaler Erlass gemäss Art. 82 lit. b BGG.
Zu den kantonalen Erlassen im Sinne dieser Bestimmung gehören auch
rechtsetzende interkantonale Verträge (AEMISEGGER/SCHERRER REBER, in: Basler
Kommentar zum BGG, 2. Aufl. 2011, N. 44 zu Art. 82 BGG). Da die angefochtene
Vereinbarung keine auf die Bürger anwendbaren Vorschriften enthält, kann sie
nicht als rechtsetzender Vertrag und damit nicht als kantonaler Erlass im Sinne
von Art. 82 lit. b BGG qualifiziert werden. Damit fehlt insoweit ein zulässiges
Anfechtungsobjekt, weshalb unter diesem Gesichtspunkt auf die Beschwerde nicht
eingetreten werden könnte.
Sollte die Beschwerde als Stimmrechtsbeschwerde gemäss Art. 82 lit. c BGG
verstanden werden, wäre sie nicht rechtsgenüglich begründet. So legt der
Beschwerdeführer mit der Angabe, gegen allfällige Beschlüsse des Landrates in
dieser Sache könnte kein Referendum gemäss § 31 Abs. 1 lit. b der Verfassung
des Kantons Basel-Landschaft (KV/BL) erhoben werden, nicht dar, inwiefern die
angefochtene Vereinbarung bzw. das entsprechende Vorgehen der Regierungsräte
seine Stimmrechte verletzen sollten. Dies ist auch nicht ersichtlich, weil mit
dem in der angefochtenen Vereinbarung vorgesehenen und vom Beschwerdeführer
kritisierten Verzicht auf die Kündigung des Universitätsvertrages in der Tat
keine neuen Ausgaben im Sinne § 31 Abs. 1 lit. b KV/BL beschlossen und auch
kein neuer Staatsvertrag (mit gesetzeswesentlichem Inhalt) gemäss § 31 Abs. 1
lit. c KV/BL begründet wurde.
Somit hätte gemäss einer summarischen Prüfung der Beschwerde auf sie nicht
eingetreten werden können. Demnach sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3
BGG).

 Demnach verfügt der Instruktionsrichter:

1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer und dem Regierungsrat des Kantons
Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Januar 2016

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Instruktionsrichter: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Gelzer

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben