Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.60/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_60/2015

Urteil vom 1. Mai 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Kneubühler,
Gerichtsschreiberin Pedretti.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonspolizei Basel-Stadt,
Spiegelhof, 4001 Basel.

Gegenstand
Nichteintretensentscheid,

Beschwerde gegen das Urteil vom 25. September 2014 des Appellationsgerichts des
Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht.

Sachverhalt:

A. 
A.________, geboren 1934 und wohnhaft in Jerusalem (Israel), wurde im November
2008 und März 2009 aufgefordert, sich gemäss Art. 27 Abs. 1 lit. b der
Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr
(VZV, SR 741.51) einer vertrauensärztlichen Kontrolluntersuchung zu
unterziehen. Auf diese Schreiben reagierte er nicht.
Daraufhin entzog ihm die Kantonspolizei Basel-Stadt mit Verfügung vom 12. Mai
2009 den Führerausweis auf unbestimmte Zeit gestützt auf Art. 16 Abs. 1 SVG.
Diese Verfügung konnte ihm indes erst am 19. April 2012 anlässlich einer
Grenzwachtkontrolle am Flughafen Basel-Mulhouse ausgehändigt werden.

B. 
Dagegen erhob A.________ am 24. April 2012 Rekurs an das Justiz- und
Sicherheitsdepartement Basel-Stadt (nachfolgend: Departement) und ersuchte
gleichzeitig um unentgeltliche Prozessführung bzw. amtliche Verbeiständung.
Dieses Begehren wies das Departement am 30. Mai 2012 ab und forderte ihn auf,
einen Kostenvorschuss von Fr. 650.-- zu bezahlen und eine Rekursbegründung
einzureichen.
A.________ gelangte dagegen an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt.
Nachdem ihn dieses mehrfach aufgefordert hatte, seine Einkommens- und
Vermögensverhältnisse darzulegen, ein Zustelldomizil in der Schweiz zu
bezeichnen und eine Rekursbegründung einzureichen, erklärte es den Rekurs mit
Urteil vom 16. Oktober 2013 als dahingefallen. Auf die dagegen erhobene
Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 5. Februar 2014 mangels
Begründung nicht ein (Urteil 1C_40/2014).

C. 
In der Folge setzte das Departement A.________ mit Verfügung vom 14. Februar
2014 eine neue Frist von 14 Tagen zur Leistung des Kostenvorschusses und
Einreichung der Rekursbegründung. Da er dies unterliess, trat das Departement
mit Entscheid vom 9. April 2014 nicht auf die Eingabe ein. Dagegen erhob er
Rekurs. Das Appellationsgericht wies das Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung am 10. Juni 2014 ab und trat mit Urteil vom 25. September 2014
nicht auf die Eingabe ein.

D. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 10. Januar 2015
gelangt A.________ an das Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil des
Appellationsgericht vom 25. September 2014 sei aufzuheben und dieses sei zu
verpflichten, den Regierungsrat anzuweisen, den Sachverhalt des Vorkommnisses
vom 19. April 2012 zu untersuchen. Ferner sei die Verfügung vom 12. September
(recte: Mai) 2009 zu korrigieren, ihm den verursachten Schaden zuzüglich
Entschädigung zu ersetzen, die internationalen Konventionen 0.247.131 und
0.247.133 (gemeint: Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und
aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom
15. November 1965 [SR 0.247.131] und Übereinkommen über den internationalen
Zugang zur Rechtspflege vom 25. Oktober 1980 [SR 0.247.133]) zu respektieren
und es sei nach Art. 146 BV zu handeln. In prozessualer Hinsicht ersucht er um
Kostenerlass und eventuell um "unentgeltliche Rechtshilfe".
Die Kantonspolizei hat sich nicht vernehmen lassen. Das Appellationsgericht
informiert das Bundesgericht, dass gegen den Kostenentscheid des Urteils vom
25. September 2014 ein Revisionsgesuch hängig ist, stellt in der Sache aber
keinen Antrag.

Erwägungen:

1. 
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Prozessentscheid. Dagegen steht
die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG
offen; ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben (Art. 83 BGG).
Gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde gegen einen Entscheid innert 30
Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht einzureichen. Die Frist gilt nach Art.
48 Abs. 1 BGG unter anderem dann als eingehalten, wenn die Eingabe spätestens
am letzten Tag der Frist einer schweizerischen diplomatischen Vertretung
übergeben worden ist. Das angefochtene Urteil wurde dem Beschwerdeführer am 22.
Dezember 2014 via Schweizer Botschaft in Israel eröffnet. Die spätestens am 16.
Januar 2015 ebenfalls der Schweizer Botschaft in Israel übergebene Beschwerde
ist demnach rechtzeitig erfolgt.
Streitgegenstand ist einzig, ob das Appellationsgericht zu Recht nicht auf das
Begehren eingetreten ist. Trifft seine Erwägung zu, dass der Beschwerdeführer
nicht dargelegt hat, inwiefern trotz Nichtbezahlung des Kostenvorschusses auf
die Beschwerde hätte eingetreten werden müssen, hat es damit sein Bewenden.
Unzulässig sind daher die Sachanträge zum Führerausweisentzug, zur Aushändigung
der Verfügung, zum Schadenersatz und zur Staatshaftung, da sie über den
Streitgegenstand hinausgehen und diesen in unzulässiger Weise erweitern (Art.
99 Abs. 2 BGG).

2. 
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen,
inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Der Beschwerdeführer muss sich
wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids
auseinandersetzen. Rein appellatorische Kritik ohne Bezug zum angefochtenen
Entscheid genügt nicht. Zwar wendet das Bundesgericht das Recht grundsätzlich
von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Das setzt aber voraus, dass auf die
Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann, diese also wenigstens die
Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG erfüllt. Strengere
Anforderungen gelten, wenn die Verletzung von Grundrechten - einschliesslich
der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht - geltend gemacht wird. Dies
prüft das Bundesgericht nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde
vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht
prüft in diesem Sinne nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich,
belegte Rügen (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 ff.; 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.;
133 II 249 E. 1.4.1 f. S. 254; je mit Hinweisen).

2.1. Das Appellationsgericht trat nicht auf das Begehren ein. Es erwog, die
Eingabe des Beschwerdeführers enthalte zwar eine Begründung, jedoch setze sich
diese lediglich mit der ursprünglich angefochtenen Verfügung der Kantonspolizei
vom 12. Mai 2009, nicht aber mit den Motiven des Departements für den
Nichteintretensentscheid auseinander. Daher fehle es an einer
Eintretensvoraussetzung. Im Übrigen müsste der Rekurs auch im Falle des
Eintretens abgewiesen werden, da die Voraussetzungen für die Erhebung eines
Kostenvorschusses erfüllt seien und die Leistung eines solchen eine
Sachurteilsvoraussetzung darstelle.

2.2. Die Beschwerdeschrift an das Bundesgericht enthält in weiten Teilen
Ausführungen, die das Verfahren betreffend Führerausweisentzug bzw. die
Umstände der Aushändigung der entsprechenden Verfügung anbelangen. Diese werden
in verschiedener Hinsicht als rechts- und verfassungswidrig bezeichnet. Der
Beschwerdeführer setzt sich aber nicht rechtsgenüglich mit den rechtlichen
Erwägungen auseinander, die das Appellationsgericht zum Nichteintreten auf die
Beschwerde bewogen haben. Insofern übt er lediglich appellatorische Kritik ohne
aufzuzeigen, dass er im vorinstanzlichen Verfahren eine hinreichende Begründung
für das Eintreten auf die Beschwerde trotz Nichtbezahlens des Kostenvorschusses
angeführt hat. Damit legt er nicht genügend dar, inwiefern die dem
angefochtenen Entscheid zugrunde liegende Begründung bzw. das Urteil selbst im
Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll.

3. 
Die Beschwerde vermag somit den gesetzlichen Formerfordernissen nicht zu
genügen, weshalb nur schon aus diesem Grund nicht auf sie einzutreten ist. Die
Prüfung der weiteren Eintretensvoraussetzungen erübrigt sich.
Der Beschwerdeführer stellt sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung und Verbeiständung. Da die Aussichten eines Obsiegens im
vorliegenden Fall beträchtlich geringer waren als die Verlustgefahren, war die
Beschwerde aussichtslos. Ausserdem finden sich in den Akten keine Dokumente,
welche die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers belegen. Das Gesuch ist demnach
abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Unter den gegebenen Verhältnissen
rechtfertigt es sich indes, auf eine Kostenauflage zu verzichten (Art. 66 Abs.
1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. 
Es werden keine Kosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.

4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kantonspolizei und dem
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 1. Mai 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Die Gerichtsschreiberin: Pedretti

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