I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.609/2015
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2015
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2015
Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] {T 1/2} 1C_609/2015 Verfügung vom 8. Dezember 2015 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, Gerichtsschreiber Pfäffli. Verfahrensbeteiligte Hugo Panzeri, Beschwerdeführer, gegen Regierungsrat des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich. Gegenstand Stimmrechtsbeschwerde; Vorlage Limmattalbahn (Kantonale Volksabstimmung vom 22. November 2015 des Kantons Zürich). In Erwägung, dass Hugo Panzeri im Zusammenhang mit der kantonalen Volksabstimmung vom 22. November 2015 über die Limmattalbahn am 13. November 2015 beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich "Stimmrechtsrekurs" erhoben hat; dass das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Verfügung vom 19. November 2015 auf die Beschwerde nicht eingetreten ist und die Beschwerde an das Bundesgericht weitergeleitet hat; dass Hugo Panzeri die Beschwerde mit Eingabe vom 4. Dezember 2015 ans Bundesgericht zurückgezogen hat; dass das Beschwerdeverfahren somit im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben ist; dass davon abgesehen werden kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG); verfügt der Präsident: 1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer und dem Regierungsrat des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 8. Dezember 2015 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Fonjallaz Der Gerichtsschreiber: Pfäffli Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben