Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.603/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_603/2015

Urteil vom 5. April 2016

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Chaix,
Gerichtsschreiberin Pedretti.

Verfahrensbeteiligte
A.A._______ und B.A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Brauchli,

gegen

C.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt René Lenherr,

Politische Gemeinde Weinfelden, Frauenfelderstrasse 8, 8570 Weinfelden,
vertreten durch den Gemeinderat Weinfelden, Frauenfelderstrasse 8, Postfach,
8570 Weinfelden,
Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau, Verwaltungsgebäude,
Promenade, Postfach, 8510 Frauenfeld.

Gegenstand
Baubewilligung Wohnüberbauung "Sonnenbühl",

Beschwerde gegen den Entscheid vom 2. September 2015 des Verwaltungsgerichts
des Kantons Thurgau.

Sachverhalt:

A. 
Die C.________ AG ist Eigentümerin der in der Wohnzone für Einfamilienhäuser in
Hanglage (W2EH) liegenden Parzelle Nr. 156 in Weinfelden. Östlich davon
befindet sich das Grundstück Nr. 2834 von A.A._______ und B.A.________. Deren
Wohnhaus ist über einen Fussweg mit rund 60 Treppenstufen von der tiefer
liegenden L.________-strasse zugänglich. Der Fussweg ist mittels einer
Dienstbarkeit gesichert und führt über die Liegenschaft Nr. 3919. Zu deren
Lasten und zugunsten des Grundstücks Nr. 2834 ist zudem ein Recht zur Benützung
einer Garage auf der Parzelle Nr. 3919 im Grundbuch eingetragen.
Im Norden der Parzelle Nr. 156 liegt die M.________-strasse, von der ein
privater Zufahrtsweg abzweigt und zur Liegenschaft Nr. 3550 führt, das östlich
an das Grundstück von A.A._______ und B.A.________ angrenzt.

B. 
Mit Entscheid vom 15. Januar 2014 erteilte die Politische Gemeinde Weinfelden
der C.________ AG eine Baubewilligung für die Erstellung einer Wohnüberbauung
mit einem Einfamilienhaus und drei Doppeleinfamilienhäusern auf dem Grundstück
Nr. 156. Gleichzeitig wies sie die gegen dieses Bauprojekt erhobene Einsprache
von A.A._______ und B.A.________ ab.

C. 
Den gegen diesen Entscheid von A.A._______ und B.A.________ erhobene Rekurs
wies das Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau (DBU) am 10.
Dezember 2014 ab. Diesen Beschluss fochten sie beim Verwaltungsgericht des
Kantons Thurgau an, das ihre Beschwerde mit Entscheid vom 2. September 2015
ebenfalls abwies.

D. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 16. November 2015
gelangen A.A._______ und B.A.________ an das Bundesgericht und beantragen die
Aufhebung des Entscheids des Verwaltungsgerichts und die Rückweisung der Sache
zu neuer Beurteilung an den Gemeinderat Weinfelden.
Die Gemeinde Weinfelden, das DBU und das Verwaltungsgericht schliessen auf
Abweisung der Beschwerde. Die C.________ AG (Beschwerdegegnerin) beantragt, die
Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Beteiligten
halten im weiteren Schriftenwechsel an ihren Anträgen fest.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Endentscheid über eine
Baubewilligung (Art. 82 lit. a und Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG). Dagegen steht
die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG
offen; ein Ausschlussgrund ist nicht gegeben (Art. 83 BGG). Die
Beschwerdeführer, die am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen haben, sind
Eigentümer der unmittelbar an das Baugrundstück angrenzenden Parzelle Nr. 2834
und sind daher zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Da die
übrigen Sachurteilsvoraussetzungen zu keinen Bemerkungen Anlass geben, ist auf
die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.

1.2. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen im Sinne von Art. 95 BGG
gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106
Abs. 1 BGG). Allerdings prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen
Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich
nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind. Bezüglich der Verletzung von verfassungsmässigen Rechten -
einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht - gilt eine
qualifizierte Rügepflicht: Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert
erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 171
E. 1.4 S. 176 mit Hinweisen).

1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zu Grunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Während das
Verwaltungsgericht im hier zu beurteilenden Fall davon ausging, dass das
Wohnhaus der Beschwerdeführer rund 25 m über der L.________-strasse liege,
führte die Gemeinde in ihrer Stellungnahme vor Bundesgericht aus, die
Höhendifferenz zwischen dieser Strasse und dem Erdgeschoss des Wohnhauses
betrage gemäss Höhenkurvenplan bloss ca. 12 m. Da die Beschwerdeführer dieser
Darstellung in ihrer Replik zustimmen und sie mit Blick auf die Steilheit der
Treppe relevant ist, ist sie als massgeblich zu betrachten.
Soweit die Beschwerdeführer am Anfang ihrer Rechtsschrift Ausführungen zum
Sachverhalt machen und diesen ergänzen, da er im angefochtenen Entscheid zu
ungenau und summarisch dargestellt worden sei, zeigen sie nicht in
rechtsgenüglicher Weise auf, inwiefern die (unterlassenen) Feststellungen der
Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im
Sinne von Art. 95 BGG beruhen und inwiefern deren Berichtigung für den Ausgang
des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Insoweit ist auf
die Beschwerde nicht einzutreten.

1.4. Die Beschwerdeführer beantragen im bundesgerichtlichen Verfahren einen
Augenschein. Eine solche Beweismassnahme ist indes nicht erforderlich, da
bereits das DBU und das Verwaltungsgericht einen Augenschein durchgeführt haben
und sich daher die tatsächlichen Verhältnisse aus den Akten und den Vorbringen
der Parteien mit hinreichender Klarheit ergeben.

1.5. Streitgegenstand vor Bundesgericht bildet einzig die Frage, ob das
Grundstück der Beschwerdeführer - und nicht dasjenige der Beschwerdegegnerin -
ausreichend erschlossen ist. Sollte dies nicht zutreffen, wäre die Gemeinde
ihrer Erschliessungspflicht nicht nachgekommen und es müssten weitere
Erschliessungsmassnahmen getroffen werden, etwa in Form eines Gestaltungsplans
bzw. einer Zufahrt über die Parzelle Nr. 156. Damit wäre dem Baugrundstück die
Baureife nach § 72 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes des Kantons Thurgau
(PBG/TG; RB 700) abzusprechen.

2.

2.1. Land ist erschlossen, wenn unter anderem eine für die betreffende Nutzung
hinreichende Zufahrt besteht (Art. 19 Abs. 1 RPG [SR 700]). Für den Wohnungsbau
präzisiert Art. 4 des Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzes (WEG; SR 843)
den Begriff der Erschliessung. Die einzelnen Anforderungen ergeben sich im
Detail hauptsächlich erst aus dem kantonalen Recht und der kantonalen Gerichts-
und Verwaltungspraxis, die sich am bundesrechtlichen Rahmen zu orientieren
haben. Das entsprechende kantonale Recht kann insbesondere das Ausmass der
Erschliessungsanlagen und die Anforderungen an die genügende Zugänglichkeit in
abstrakter Weise festlegen (vgl. Urteil 1C_376/2007 vom 31. März 2008 E. 4.1).
Bei der Beurteilung, ob eine Zufahrt ein Baugrundstück hinreichend erschliesst,
steht den kantonalen und kommunalen Behörden ein erhebliches Ermessen zu (vgl.
BGE 121 I 65 E. 3a S. 68).
Hinter dem Erschliessungserfordernis der Zufahrt gemäss Art. 19 Abs. 1 RPG
stehen vorab verkehrs-, gesundheits- und feuerpolizeiliche Überlegungen. Eine
hinreichende Zufahrt besteht, wenn die Zugänglichkeit sowohl für die Benützer
der Bauten als auch für Fahrzeuge der öffentlichen Dienste (Feuerwehr,
Krankenwagen, Kehrichtabfuhr, Elektrizitäts- und Wasserwerke etc.)
gewährleistet ist. Aus bundesrechtlicher Sicht genügt es, wenn eine
Zufahrtsstrasse hinreichend nahe an Bauten und Anlagen heranführt. Die
befahrbare Strasse muss nicht bis zum Baugrundstück oder gar zu jedem einzelnen
Gebäude reichen; vielmehr genügt es, wenn Benützer und Besucher mit dem
Motorfahrzeug (oder einem öffentlichen Verkehrsmittel) in hinreichende Nähe
gelangen und von dort über einen Weg zum Gebäude oder zur Anlage gehen können (
BGE 136 III 130 E. 3.3.2 S. 135 f.; Urteile 1C_375/2011 vom 28. Dezember 2011
E. 3.3.3; 1C_376/2007 vom 31. März 2008 E. 4.4).
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer besteht kein Anlass, von dieser
Rechtsprechung abzuweichen.

2.2. Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass die Erschliessungssituation
hinsichtlich der Parzelle Nr. 2834 den bundesrechtlichen Anforderungen
entspricht und auch gestützt auf das kantonale Recht (vgl. § 36 Abs. 2 PBG/TG)
nicht zu beanstanden ist. Daran vermögen auch die verschiedenen Einwände der
Beschwerdeführer nichts zu ändern. Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb
das Grundstück nicht erschlossen sein soll, nur weil Fahrräder, Einkaufs- und
Kinderwagen und schwere Waren über die Treppe zum Wohnhaus hochgetragen werden
müssen, soweit diese nicht in der Garage auf der Parzelle Nr. 3919 abgestellt
werden können. Auch kann kein uneingeschränkter Zugang für gehbehinderte
Personen gefordert werden, da das Bundesgesetz über die Beseitigung von
Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (BehiG; SR 151.3) aufgrund der
geringen Grösse des Wohnhauses nicht anwendbar ist, was die Beschwerdeführer
anerkennen. Vielmehr genügt aus bundesrechtlicher Sicht, dass die
Beschwerdeführer (bzw. ihre Gäste) mit dem Motorfahrzeug über die
L.________-strasse hinreichend nahe an ihre Liegenschaft herankommen, wobei sie
ihr Fahrzeug aufgrund des mittels Grunddienstbarkeit gewährleisteten
Benützungsrechts in der Garage auf der Parzelle Nr. 3919 abstellen können. Von
dort erreichen sie das Gebäude über den ebenfalls dienstbarkeitlich gesicherten
Fussweg. Dass dieser über eine Treppe mit rund 60 Stufen führt, verhindert auch
einen allfälligen Krankentransport nicht. Die Überwindung der rund 12 m
Höhendifferenz zum Wohnhaus ist dem Sanitätspersonal und dem Patienten
zumutbar, zumal sich dies nicht von Situationen unterscheidet, in denen der
Personentransport über das Treppenhaus eines Mehrfamilienhauses erfolgen muss,
weil kein oder ein für die Tragbahre zu kleiner Aufzug vorhanden ist. Dass die
Treppe bei Schnee und Eis bis zum Zeitpunkt der Räumung im Einzelfall nicht
passierbar ist, bedeutet nicht, dass eine hinreichende Erschliessung verneint
werden müsste (vgl. Urteil 1C_375/2011 vom 28. Dezember 2011 E. 3.3.4). Eine
solche setzt auch nicht voraus, dass Baumaschinen ohne Einsatz eines Krans auf
das Grundstück transportiert werden können. Schliesslich lässt die Beurteilung
der Vorinstanz, wonach die Feuerwehr die Zufahrtsmöglichkeit von Norden über
die Abzweigung an der M.________-strasse nutzen könne und das Wohnhaus trotz
des Steilhangs für die Einsatzkräfte erreichbar sei, entgegen der Auffassung
der Beschwerdeführer keine Willkür erkennen. Nicht nur erscheint die
Höhendifferenz von wenigen Metern überwindbar zu sein; es kann auch davon
ausgegangen werden, dass die Feuerwehrleute technisch und personell so gut
ausgerüstet sind, dass sie auch in solchem Gelände Rettungseinsätze durchführen
und ihre Aufgaben erfüllen können.

2.3. Soweit sich die Beschwerdeführer ferner auf BGE 131 II 72 berufen,
vermögen sie daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, auch wenn gewisse
Parallelen nicht von der Hand zu weisen sind. Darin hatte das Bundesgericht zu
beurteilen, ob die vom Regierungsrat des Kantons Thurgau genehmigte Zuweisung
eines Teils der Parzelle Nr. 873 in Weinfelden zur Freihaltezone eine
Entschädigungspflicht aus materieller Enteignung auslöste. Da die Auszonung
unbestritten war, beschränkte sich die Prüfung darauf, ob die Möglichkeit einer
künftigen besseren Nutzung des Grundstücks zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der
Eigentumsbeschränkung mit hoher Wahrscheinlichkeit in naher Zukunft gegeben
gewesen wäre. Das Bundesgericht erklärte, dass die Gemeinde ihrer
Erschliessungspflicht nicht nachgekommen war, obwohl sie selber das Grundstück
im Jahr 1984 einer bundesrechtskonformen Bauzone zugeteilt hatte. Es wurde
daher als stossend erachtet, wenn die Gemeinde wegen der fehlenden
Erschliessung die hinreichend hohe Realisierungswahrscheinlichkeit verneinte
und gleichzeitig Planungsfehler eingestand. Dem Beschwerdeführer konnte somit
die fehlende Realisierungswahrscheinlichkeit nicht angelastet werden (vgl. E.
3.6 S. 79).
Das Bundesgericht musste in diesem Urteil indes nicht prüfen, ob der Zugang zur
Parzelle Nr. 873 über 90 Treppenstufen als hinreichende Erschliessung gelten
könne. Denn das DBU hatte bereits in seinem in Rechtskraft erwachsenen
Entscheid vom 25. Oktober 2002, der im Rahmen eines Aufsichtsverfahrens
ergangen war, festgehalten, dass das Grundstück in strassenmässiger Hinsicht
nicht als erschlossen betrachtet werden könne. Dies wurde von den Parteien vor
Bundesgericht nicht mehr in Frage gestellt, weshalb sich dieses an die
Beurteilung der Erschliessungsfrage gebunden sah und die geltend gemachte
Verletzung der Erschliessungspflicht durch die Gemeinde zu prüfen hatte.
Die genauen damaligen Verhältnisse, die BGE 131 II 72 zugrunde liegen, sind
nicht bekannt. Insbesondere fehlen detaillierte Angaben zur Treppe, die zur
Parzelle Nr. 873 führte. Soweit aber aus den öffentlich zugänglichen Karten des
Amts für Geoinformation des Kantons Thurgau (vgl. <geo.tg.ch>, besucht am 30.
März 2016) und den Feststellungen im Urteil hervorgeht, unterscheiden sich die
örtlichen Gegebenheiten und damit die Erschliessungsverhältnisse in BGE 131 II
72 von den vorliegenden. Während im hier zu beurteilenden Fall ein Zugang für
die Feuerwehr in Notfällen über die nördlich gelegene Abzweigung von der
M.________-strasse besteht, führte in BGE 131 II 72 keine Zufahrt hinreichend
nahe an die Parzelle Nr. 873 heran. Wie sich aus den Erwägungen ergibt (vgl. E.
3.5 S. 78 f.), liegt zwischen dem Grundstück und der N.________-strasse im
Norden ein Waldstück und die westlich gelegene Privatstrasse endet bereits am
Westrand der Nachbarparzelle Nr. 809. Insoweit war in BGE 131 II 72 die
Zugänglichkeit der Liegenschaft für die Fahrzeuge der öffentlichen Dienste im
Gegensatz zum vorliegenden Fall nicht gewährleistet.
Da sich dieses Urteil des Bundesgerichts für den hier zu beurteilenden Fall aus
den genannten Gründen nicht als entscheidrelevant erweist und sich das
Verwaltungsgericht auf die Prüfung der wesentlichen Parteistandpunkten
beschränken durfte (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236; 134 I 83 E. 4.1 S. 88 mit
Hinweisen), kann ihm keine Verletzung der aus dem Gehörsanspruch fliessenden
Begründungspflicht vorgeworfen werden, soweit die Beschwerdeführer überhaupt
eine solche Rüge vorbringen wollten.

2.4. Nach dem Ausgeführten hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, und
insbesondere nicht gegen das Willkürverbot verstossen, wenn sie folgerte, dass
das Grundstück der Beschwerdeführer hinreichend erschlossen sei und die
Gemeinde ihre Erschliessungspflicht nicht verletzt habe. Insoweit erübrigt es
sich auf die Einwände zum Rechtsmissbrauch einzugehen.

3. 
Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen, soweit
darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang werden die
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG) und sie haben der
privaten Beschwerdegegnerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten
(Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3. 
Die Beschwerdeführer haben die private Beschwerdegegnerin für das
bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Politischen Gemeinde Weinfelden, dem
Departement für Bau und Umwelt und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. April 2016

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Die Gerichtsschreiberin: Pedretti

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