Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.5/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_5/2015

Urteil vom 28. April 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Dold.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch
Rechtsanwalt Pius Koller,

gegen

Baukommission Herrliberg,
Baudirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand
Baubewilligung; Bauen ausserhalb der Bauzonen,

Beschwerde gegen das Urteil vom 23. Oktober 2014 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer.

Sachverhalt:

A.

 A.________ will ihren Landwirtschaftsbetrieb "Hasenacker" an der
Hasenackerstrasse 86 in Herrliberg mit verschiedenen baulichen Massnahmen in
einen Betrieb mit Pferdehaltung umwandeln. Der Landwirtschaftsbetrieb befindet
sich teilweise in der Kernzone "Weiler" und teilweise in der
Landwirtschaftszone. Für die bis zu 29 Pferde ist eine rund 12 ha grosse
Weidefläche vorgesehen, welche die Parzellen Kat.-Nrn. 1110, 1111, 1113, 1114,
1313, 1314, 1316, 1318, 1320, 2103, 2104, 6594 und 6956 umfasst. Ein
Holzlattenzaun, bestehend aus 1.5 m hohen Pfählen aus Naturholz mit drei
horizontalen Holzlatten soll die einzelnen Teilflächen des Weidegebiets
abgrenzen. Am 14. Juni 2013 erfolgte die amtliche Publikation des Baugesuchs.

 Am 25. Juli 2013 erteilte die Baudirektion des Kantons Zürich A.________ die
raumplanungsrechtliche Bewilligung unter verschiedenen Auflagen und
Bedingungen. Für die Umzäunung verfügte sie in Dispositiv-Ziffer I lit. d
Folgendes:

 Für die Weidezäunungen, die über die zulässige Fläche von 2.32 ha hinausgehen,
die in Hofnähe fest eingezäunt werden kann, sind maximal 1.6 m hohe Holzpfosten
natur (nicht weiss) mit Elektrobändern in dunkler Farbe (grau, braun oder
schwarz) zu verwenden, wobei das unterste Band nicht stromführend sein darf und
40 cm Bodenabstand aufweisen muss.

 Am 9. September 2013 erteilte die Baukommission der Gemeinde Herrliberg
A.________ die baurechtliche Bewilligung unter verschiedenen Auflagen und
Bedingungen. Gleichzeitig eröffnete sie ihr die Bewilligung der Baudirektion.

 A.________ erhob gegen die zitierte Auflage in der Bewilligung der
Baudirektion Rekurs ans Baurekursgericht des Kantons Zürich. Sie beantragte in
der Hauptsache, die Auflage sei aufzuheben und es sei ihr zu erlauben, die
Weideeinzäunungen, welche über die Fläche von 2.32 ha hinausgehen, in Naturholz
und mit drei horizontalen Latten, 1.50 m hoch zu erstellen. Am 11. März 2014
wies das Baurekursgericht den Rekurs ab.

 Eine von A.________ gegen den Entscheid des Baurekursgerichts erhobene
Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 23.
Oktober 2014 ab.

B.

 Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 5. Januar 2015
ans Bundesgericht beantragt A.________ im Wesentlichen, das Urteil des
Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und es sei ihr zu erlauben, die
Weideeinzäunungen, welche über die Fläche von 2.32 ha hinausgehen, in Naturholz
und mit drei horizontalen Latten, 1.50 m hoch zu erstellen.

 Das Verwaltungsgericht beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf
einzutreten sei. Die Baukommission Herrliberg hat auf eine Stellungnahme
verzichtet. Die Baudirektion des Kantons Zürich hat sich nicht vernehmen
lassen. Das ebenfalls zur Vernehmlassung eingeladene Bundesamt für
Raumentwicklung beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin
hält in ihrer Stellungnahme dazu an ihren Anträgen fest.

Erwägungen:

1.

 Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid über eine
öffentlich-rechtliche Angelegenheit (Art. 82 lit. a und Art. 86 Abs. 1 lit. d
BGG). Die Beschwerdeführerin ist als Baugesuchstellerin zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben
zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1. Zu beurteilen ist die Frage ob die Beschwerdeführerin nicht nur 2.32 ha
Weidefläche in Hofnähe (800 m2 pro Pferd), sondern auch die übrigen rund 10 ha
mit einem reinen Holzzaun eingrenzen darf. Das Verwaltungsgericht schützte die
Auflage der Baudirektion, wonach die Beschwerdeführerin die Holzpfosten mit
Elektrobändern verbinden muss. Die von der Beschwerdeführerin dagegen
vorgebrachten Argumente prüfte es unter den Gesichtspunkten des Tierschutzes,
des Landschaftsschutzes und der Sicherheit.

 Tierschutzrechtliche Argumente stehen nach den Erwägungen des
Verwaltungsgerichts der Auflage nicht entgegen, zumal nur die Zaungestaltung
betroffen sei, nicht aber die Grösse der umzäunten Fläche. Selbst wenn nur 2.32
ha umzäunt würden, wären die tierschutzrechtlichen Minimalanforderungen immer
noch bei Weitem überschritten.

 Hinsichtlich der Landschaftsschutzinteressen hielt das Verwaltungsgericht
zunächst fest, dass der Zaun der Baubewilligungspflicht unterliege. Die
Beurteilung der Baudirektion, dass ein mit drei Holzquerlatten versehener Zaun
die Landschaft stärker beeinträchtige als ein mit dunklen, breiten
Elektrobändern verbundener Zaun, erscheine nachvollziehbar und könne nicht als
ermessensfehlerhaft bezeichnet werden. In solchen Gestaltungsfragen komme der
Baudirektion ein relativ grosses Ermessen zu. Wenn ferner berücksichtigt werde,
dass die Baudirektion über Fachkenntnisse verfüge, sei nicht zu beanstanden,
dass sie in Anwendung von Art. 34 Abs. 4 lit. b RPV i.V.m. Art. 3 Abs. 2 RPG
und ohne Durchführung eines Augenscheins zum Schluss gekommen sei, dass der
Holzlattenzaun die Landschaft erheblich beeinträchtige.

 Die Berücksichtigung von Sicherheitsaspekten führe nicht zu einem anderen
Ergebnis. Breite, gut sichtbare Elektrobänder würden den
Sicherheitsanforderungen von Art. 7 Abs. 1 der Tierschutzverordnung vom 23.
April 2008 (TSchV; SR 455.1) nach innen (Verletzungsgefahr der Pferde) und nach
aussen (Ausbruchsicherheit; Verletzungsgefahr von Kindern) genügen, zumal die
Voraussetzungen für eine Stromzaunverwendung gemäss Art. 35 Abs. 5 TSchV
erfüllt seien. Zwar möge zutreffen, dass ein Holzlattenzaun in der Regel etwas
sicherer sei. Nach der insofern sachgerechten Praxis der Baudirektion sei
indessen davon auszugehen, dass feste Zäune mit Holzquerlatten nur in Hofnähe
im Umfang von maximal 800 m2 pro Pferd oder ausnahmsweise an sehr exponierten
Stellen (bspw. entlang einer Kantonsstrasse) zulässig seien. Letzteres treffe
hier nicht zu. Es sei deshalb nicht rechtsverletzend, wenn die Baudirektion und
das Baurekursgericht Landschaftsschutzinteressen höher gewichteten als die
Sicherheitsinteressen, soweit es sich um vom Hof entfernte Weiden handle, deren
Fläche über das tierschutzrechtlich für 29 Pferde empfohlene Mass hinausgehe.

3.

 Eine in der Landwirtschaftszone geplante Baute oder Anlage muss für die
vorgesehene zonenkonforme Nutzung notwendig sein, was eine Prüfung allenfalls
entgegenstehender Interessen bedingt (Urteil 1C_144/2013 vom 29. September 2014
E. 4.2 mit Hinweis). Art. 34 Abs. 4 lit. b RPV sieht in diesem Sinne vor, dass
eine Bewilligung für Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone nur erteilt
werden darf, wenn der Baute oder Anlage am vorgesehenen Standort keine
überwiegenden Interessen entgegenstehen (vgl. für Bauten und Anlagen für die
Haltung und Nutzung von Pferden auch den Verweis in der seit dem 1. Mai 2014 in
Kraft stehenden Bestimmung von Art. 34b Abs. 6 RPV). Die verlangte
Interessenabwägung bezieht sich neben der eigentlichen Standortwahl auch auf
die Ausgestaltung ( ALEXANDER RUCH, in: Kommentar zum Bundesgesetz über die
Raumplanung, 2010, N. 26 zu Art. 16a RPG; vgl. auch Urteil 1C_647/2012 vom 3.
September 2014 E. 9 mit Hinweis). Lenkender Massstab der Interessenabwägung
bilden namentlich die Ziele und Grundsätze der Raumplanung (Art. 1 und 3 RPG),
wobei die Anliegen des Landschaftsschutzes von besonderer Bedeutung sind
(Urteil 1C_565/2008 vom 19. Juni 2009 E. 4.2.2 mit Hinweisen).

4.

4.1. Die Beschwerdeführerin rügt unter verschiedenen Gesichtspunkten eine
Rechtsverweigerung und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 1
und 2 BV). Das Verwaltungsgericht habe keine Interessenabwägung gemäss Art. 34
Abs. 4 lit. b RPV vorgenommen und sei nicht auf die von ihr vorgebrachten
betrieblichen Gründe eingegangen. Auch habe es sich nicht mit ihrer Rüge
auseinandergesetzt, wonach im Rahmen der Direktzahlungen gemäss dem Programm
"RAUS" ("Regelmässiger Auslauf im Freien") keine Grössenbeschränkungen von
Weideflächen vorgesehen seien (vgl. zu Letzterem <http://www.blw.admin.ch/
themen/> unter Direktzahlungen/Produktionssystembeiträge/Tierwohlbeiträge (BTS/
RAUS) [besucht am 22. April 2015]). Schliesslich hätten die Vorinstanzen keinen
Augenschein durchgeführt, was aber zwingend notwendig gewesen wäre.

4.2. Aus den oben wiedergegebenen Erwägungen geht hervor, dass das
Verwaltungsgericht entgegen der Kritik der Beschwerdeführerin eine
Interessenabwägung vorgenommen hat. Es räumte ein, dass ein Holzlattenzaun in
der Regel etwas sicherer sei. Den Unterschied erachtete es aber nicht als so
gross, dass er die landschaftsschützerischen Aspekte zu überwiegen vermöchte.
Damit hat es geprüft, ob die Verwaltung ihr Ermessen rechtsverletzend
gehandhabt hat, und hat dies mit rechtsgenüglicher Begründung verneint. Eine
Gehörsverletzung oder Rechtsverweigerung liegt nicht vor. Inwiefern die
Argumentation der Beschwerdeführerin zum sogenannten "RAUS"-Programm
entscheidrelevant sein soll, wird in der Beschwerde nicht dargelegt und ist
auch nicht ersichtlich. Auch insofern kann dem Verwaltungsgericht nicht
vorgeworfen werden, es habe in seiner Entscheidbegründung einen wesentlichen
Aspekt ausgeblendet.

4.3. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, ist die Beurteilung der
vorliegenden Angelegenheit zudem auf Grund der Akten möglich. Welche
zusätzlichen wesentlichen Erkenntnisse der von der Beschwerdeführerin verlangte
Augenschein hätte hervorbringen können, ist nicht ersichtlich. Sie legt dies
denn auch nicht dar. Das Verwaltungsgericht verletzte unter diesen
Voraussetzungen das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin nicht, wenn es in
antizipierter Beweiswürdigung darauf verzichtete (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 S.
236 f. mit Hinweisen).

5.

5.1. Die Beschwerdeführerin rügt weiter, das Verwaltungsgericht habe den
Sachverhalt unrichtig festgestellt (Art. 97 Abs. 1 BGG). Zum einen habe es
Allwetterauslauf und Weide verwechselt. Zum andern habe es in aktenwidriger
Weise festgestellt, die Einschätzung der Baudirektion, ein Holzlattenzaun
beeinträchtige die Landschaft stärker, sei nachvollziehbar. Diese Einschätzung
beruhe bloss auf einer kantonalen Praxis und entspreche nicht den spezifischen
örtlichen Verhältnissen.

5.2. Das Verwaltungsgericht bezog sich mehrfach auf die gesetzlichen
Bestimmungen zum Allwetterauslauf und dessen Ausgestaltung (vgl. Art. 34b Abs.
3 RPV und Bundesamt für Raumentwicklung, Wegleitung "Pferd und Raumplanung",
2011, S. 22 f., <http://www.are.admin.ch/ dokumentation/publikationen> [besucht
am 22. April 2015]). Inwiefern diese Bestimmungen für den Ausgang des
Verfahrens relevant sind, geht aus dem angefochtenen Entscheid nicht hervor,
wird andererseits aber auch von der Beschwerdeführerin nicht dargelegt. Mangels
Erheblichkeit erübrigen sich weitere Ausführungen dazu.

5.3. Die Einschätzung der Baudirektion, ein Holzlattenzaun beeinträchtige die
Landschaft stärker als ein Elektrobandzaun, steht nicht im Widerspruch zu den
Akten. Dass sich die Baudirektion in dieser Hinsicht nicht auf die spezifischen
örtlichen Verhältnisse bezog, macht diese vom Verwaltungsgericht bestätigte
Feststellung auch nicht offensichtlich unrichtig. Es ist nicht per se
willkürlich davon auszugehen, ein bestimmter Zauntyp beeinträchtige unbesehen
der konkreten Verhältnisse vor Ort die Landschaft stärker. Die Feststellung,
dies sei in Bezug auf den von der Beschwerdeführerin gewünschten Holzlattenzaun
der Fall, erscheint ebenfalls nicht als offensichtlich falsch. Auch wenn die
verwendeten Elektrobänder gleich breit wären wie die Holzlatten, was nicht auf
der Hand liegt, weil Holzlatten von höchstens 4 cm Breite keine grosse
Stabilität bieten, so sind sie doch jedenfalls weniger massig. Allenfalls
erlauben sie auch, die Pfosten in einem grösseren Abstand aufzustellen, was
einen zusätzlichen Gewinn für die Landschaft darstellen würde.

6.

6.1. In Bezug auf die nach Art. 34 Abs. 4 lit. b RPV erforderliche
Interessenabwägung ist somit davon auszugehen, dass Gründe des
Landschaftsschutzes gegen die Verwendung von Holzlatten sprechen. Diesem
öffentlichen Interesse stehen die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten
privaten Interessen gegenüber. Sie argumentiert, die von ihr vorgesehene
Mäh-Weide-Nutzung diene der Erhaltung der Grasnarbe, beeinflusse den
Grasbestand positiv und verhindere die Vermehrung von Krankheitserregern. Um
diese Nutzung umsetzen zu können, müsse ein Ausbrechen der Fohlen und
Jungpferde verhindert werden. Diese würden sich durch Bänder nicht abhalten
lassen, zumal das unterste Band gemäss Baubewilligung nicht stromführend sein
dürfe.

6.2. Wenn das Verwaltungsgericht den Sicherheitsgewinn durch die Verwendung
eines Holzlattenzauns als gering einstufte und jedenfalls als weniger gewichtig
als die dadurch verursachte zusätzliche Beeinträchtigung der Landschaft, ist
dies unter dem Gesichtswinkel von Art. 34 Abs. 4 lit. b RPV nicht zu
beanstanden. Bereits das Baurekursgericht hielt fest, dass die Elektrobänder
auch von den Jungtieren respektiert werden sollten. Diese vom
Verwaltungsgericht geschützte Feststellung erscheint nicht als offensichtlich
falsch. Das Baurekursgericht wies zudem zu Recht darauf hin, dass nötigenfalls
für "notorische Ausbrecher" die mit Holz eingezäunten Flächen in Hofnähe zur
Verfügung stehen würden. Zu berücksichtigen ist in dieser Hinsicht, dass der
Beschwerdeführerin immerhin 2.32 ha Weide mit Holzlattenzaun zur Verfügung
stehen, mithin mehr als ein Sechstel des gesamten Weidegebiets.

6.3. Die weiteren von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argumente überzeugen
nicht. Ihre Behauptung, es bestünde bei einem Zaun mit Bändern ein
Versicherungsproblem, ist unbelegt. Entgegen ihrer Ansicht geht zudem aus dem
die Haftung des Pferdehalters betreffenden BGE 131 III 115 nicht hervor, dass
Holzlatten Bändern vorzuziehen sind (a.a.O., E. 2.3). Zu beurteilen war in
jenem Fall die Einzäunung mit einem einzigen dünnen, elektrisch geladenen
Plastikband. Auch die von der Beschwerdeführerin angeführten Empfehlungen der
Beratungsstelle für Unfallverhütung in der Landwirtschaft machen keinen
Unterschied zwischen Holzlatten- und Elektrobandzäunen (<http://www.bul.ch/de/
fachthemen/tierhaltung/pferdehaltung.html> [besucht am 22. April 2015]).
Schliesslich ist unzutreffend, dass gemäss einem Merkblatt des Schweizerischen
Tierschutzes zwingend verlangt sei, alle drei Bänder müssten stromführend sein
( <http://www.tierschutz.com/publikationen/ wildtiere/index.html> unter Sichere
Weidezäune für Nutz- und Wildtiere, S. 8 [besucht am 22. April 2015]) In Bezug
auf den Tierschutz erwog die Baudirektion zudem, dass Querlatten für die
Wildtiere nachteilig seien.

 Die Rüge der Beschwerdeführerin, das Verwaltungsgericht habe Art. 34 Abs. 4
lit. b RPV verletzt, erweist sich somit als unbegründet.

7.

 Die Beschwerde ist aus den genannten Gründen abzuweisen.

 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht
zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1-3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Baukommission Herrliberg, der
Baudirektion des Kantons Zürich, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3.
Abteilung, 3. Kammer, und dem Bundesamt für Raumentwicklung schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 28. April 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Dold

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