Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.59/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_59/2015

Urteil vom 17. September 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Eusebio, Kneubühler,
Gerichtsschreiberin Pedretti.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________AG,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Auskunftsgesuch,

Beschwerde gegen das Urteil vom 11. Dezember 2014 des
Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I.

Sachverhalt:

A.

 Am 19. April 2013 gelangte A.________ mit Auskunftsbegehren gemäss Art. 8 des
Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) an die B.________AG
(nachfolgend: B.________AG). Sie verlangte insbesondere schriftliche
Informationen über alle sie betreffenden Daten ab 1988 in den Datensammlungen
der B.________AG. Letztere stellte ihr mit Schreiben vom 16. Mai 2013 die
gewünschten Akten zu.

B.

 Nach telefonischer Anfrage von A.________ teilte die B.________AG ihr am 11.
Juni 2013 mit, man habe noch einmal sämtliche Abteilungen aufgefordert, alle
sie betreffenden Unterlagen zusammenzustellen. Dabei habe sich ergeben, dass
ihr bereits alle Akten ausgehändigt worden seien.

C.

 Mit E-Mail vom 29. Juli 2013 wandte sich die C.________ Treuhand in Vertretung
von A.________ an die B.________AG und ersuchte erneut um Herausgabe bestimmter
Unterlagen bzw. begründete Auskunft, weshalb jene nicht mehr vorhanden seien.
Daraufhin informierte die B.________AG, dass sie A.________ alle vorhandenen
Daten bereits zweimal habe zukommen lassen und weitere nicht vorlägen.

D.

 In der Folge gelangte A.________ an die Ombudsstelle der
Krankenversicherungen. Diese bat die B.________AG, ihr Rückforderungsbelege und
Apothekenrechnungen über Medikamentenbezüge ab dem Jahr 2003 zuzustellen. Am
25. Juni 2014 übermittelte die B.________AG der Ombudsstelle eine
Zusammenstellung über die elektronisch erfassten Abrechnungen ab 2003 und zwei
Rechnungen, die sie A.________ bisher versehentlich noch nicht zugestellt
hatte, da sie an einem anderen Standort im Archiv abgelegt worden seien.

E.

 Auf entsprechendes Begehren von A.________ hin erliess die B.________AG am 8.
September 2014 eine Verfügung, in deren Erwägungen sie feststellte, sie habe
ihr alle sie betreffenden elektronischen und in Papierform vorhandenen
Unterlagen ausgehändigt. Sollten weitere Dokumente einst im Besitz der
B.________AG gewesen sein, seien diese nicht mehr vorhanden.

F.

 Die dagegen von A.________ erhobene Beschwerde wies das
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 11. Dezember 2014 ab, soweit darauf
eingetreten werden konnte.

G.

 Mit Beschwerde vom 23. Januar 2015 gelangt A.________ an das Bundesgericht.
Sie beantragt sinngemäss, es sei ihr durch die B.________AG vollständig
Auskunft im Sinne von Art. 8 DSG zu geben. Sollte die Verletzung der
Auskunftspflicht vorsätzlich sein, sei zudem eine Strafklage nach Art. 34 Abs.
1 DSG zu erwägen. In prozessualer Hinsicht wird um unentgeltliche Rechtspflege
ersucht.

 Die B.________AG (Beschwerdegegnerin) schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet auf eine Vernehmlassung.

 Die Beschwerdeführerin hält in der Replik sinngemäss an ihren Anträgen fest.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten steht gegen
Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts offen (Art. 82 lit. a
BGG). Dies trifft vorliegend zu, da es sich um einen Fall in Anwendung des DSG
handelt. Ein Ausschlussgrund nach Art. 83 BGG ist nicht gegeben. Die
Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Entscheids, die am
vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat, zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 89 Abs. 1 BGG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.

1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann
insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG).
Dieses wendet das Bundesgericht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs.
1 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die
Beschwerdeführerin muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des
angefochtenen Entscheids auseinandersetzen. Strengere Anforderungen gelten,
wenn die Verletzung von Grundrechten - einschliesslich der willkürlichen
Anwendung von kantonalem Recht - geltend gemacht wird. Dies prüft das
Bundesgericht grundsätzlich nur insoweit, als eine solche Rüge in der
Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Hierzu
gelten qualifizierte Begründungsanforderungen (BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 133
II 249 E. 1.4 S. 254 f.).

 Hinsichtlich der beiden im Zusammenhang mit Dr. med. D.________ genannten
Arztberichte begnügt sich die Beschwerdeführerin damit, pauschal auf ihre
Stellungnahme zu verweisen. Da sie sich nicht mit der Argumentation im
angefochtenen Entscheid auseinandersetzt, kommt sie den
Begründungsanforderungen nicht nach (Art. 42 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 134 I 303 E.
1.3 S. 306 mit Hinweisen). Zudem wird weder dargelegt noch ist ersichtlich,
inwiefern die Zusatzversicherung als Grundlage für die Aufbewahrung der
Arztberichte herangezogen werden könnte.

1.3. Vor Bundesgericht bildet einzig das Auskunftsgesuch nach Art. 8 DSG bei
der Beschwerdegegnerin Gegenstand des Verfahrens. Soweit die Vorinstanz auf die
Anträge der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, beschränkt sich der
Streitgegenstand auf die Frage, ob das Bundesverwaltungsgericht dies zu Recht
getan hat. Treffen seine Erwägungen zu, hat es dabei sein Bewenden. Soweit die
Beschwerdeführerin einen Sachentscheid des Bundesgerichts auch zu Anträgen
verlangt, auf welche die Vorinstanz nicht eingetreten ist, kann darauf nicht
eingetreten werden.

 Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern das Bundesverwaltungsgericht
zur Behandlung von Rügen betreffend die Verletzung von Straftatbeständen
zuständig wäre. Auch zeigt die Beschwerdeführerin nicht in rechtsgenüglicher
Weise auf, weshalb die Medikamentenbezüge bei der Bahnhofsapotheke in Zürich
vom Streitgegenstand erfasst werden sollten. Darauf kann ebenso wenig
eingetreten werden, wie auf weitere Vorbringen, die den Streitgegenstand
sprengen: Dies trifft insbesondere auf das Auskunftsbegehren bei der Ärztekasse
oder auf Einwände in Zusammenhang mit dem Verfahren vor der Staatsanwaltschaft
zu.

1.4. Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, bei Vorliegen einer vorsätzlichen
Verletzung der Auskunftspflicht sei eine Strafklage nach Art. 34 Abs. 1 DSG zu
erwägen, geht sie im Ergebnis über das hinaus, was sie vor der Vorinstanz
verlangt hatte. Dieses Rechtsbegehren ist daher unzulässig (Art. 99 Abs. 2
BGG).

1.5. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit
vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt
(Art. 99 Abs. 1 BGG). Insoweit fällt die Tatsachenbehauptung der
Beschwerdeführerin, wonach ihr seitens der Beschwerdegegnerin keine
Versicherungspolicen zugestellt worden seien, unter das Novenverbot und ist
unzulässig.

2.

2.1. Die Beschwerdeführerin macht in mehrfacher Hinsicht Sachverhaltsrügen
geltend. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zu Grunde, den
die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die
Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend
sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert
vorzubringen (Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG).

2.2. Eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
erblickt die Beschwerdeführerin im Umstand, dass sie bei der Beschwerdegegnerin
nicht nur obligatorisch krankenversichert war, sondern auch zusatzversichert
ist. Auch werde in chronologischer Hinsicht das Telefonat bei der zuständigen
Filiale der Beschwerdegegnerin vom 24. Februar 2014 unterschlagen, bei dem
zusätzliche wichtige Auskünfte erteilt worden seien. Insbesondere beanstandet
die Beschwerdeführerin aber mit Bezug auf die von der Ombudsstelle geforderten
Rückforderungsbelege eine mangelhafte Darstellung des Sachverhalts, denn diese
könne man so verstehen, dass die der Ombudsstelle zugestellten Belege ab dem
Jahr 2003 vollständig seien. Dies treffe aber nicht zu, fehlten in der
Zusammenstellung doch die Originalbelege für rund ein Dutzend Rechnungen.

2.3. Die Beschwerdeführerin begnügt sich damit, ihren rechtlichen Vorbringen
eine relativ ausführliche Sachverhaltsdarstellung voranzustellen, in der sie
den Verfahrensablauf aus eigener Sicht schildert und teilweise die
tatsächlichen Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts korrigiert oder
ergänzt, ohne in substanziierter Weise darzulegen, inwiefern der vorinstanzlich
festgestellte Sachverhalt offensichtlich unrichtig sein soll bzw. die Behebung
allfälliger Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein könnte. Sie
verkennt dabei die Bindung des Bundesgerichts an die Feststellungen im
angefochtenen Entscheid und vermag den qualifizierten Begründungsanforderungen
nicht zu genügen. Die entsprechenden Ausführungen haben deshalb unbeachtet zu
bleiben.

3.

3.1. Nach Art. 8 DSG kann jede Person vom Inhaber einer Datensammlung Auskunft
darüber verlangen, ob Daten über sie bearbeitet werden (Abs. 1). Der Inhaber
der Datensammlung muss der betroffenen Person alle über sie in der
Datensammlung vorhandenen Daten einschliesslich der verfügbaren Angaben über
die Herkunft der Daten (Abs. 2 lit. a) bzw. den Zweck und gegebenenfalls die
Rechtsgrundlagen des Bearbeitens sowie die Kategorien der bearbeiteten
Personendaten, der an der Sammlung Beteiligten und der Datenempfänger mitteilen
(Abs. 2 lit. b).

3.2. Die zu erteilende Auskunft muss wahr und vollständig sein (vgl. Botschaft
zum DSG vom 23. März 1988, BBl 1988 II 413, S. 453), wofür - nach der von der
Vorinstanz und in der Lehre vertretenen Auffassung - der Inhaber einer
Datensammlung im Streitfall beweispflichtig ist (Belser/Epiney/Waldmann,
Datenschutzrecht, Bern 2011, S. 623 f.; Gramigna/Maurer-Lambrou, in: Basler
Kommentar zum DSG, 3. Aufl. 2014, N. 51 zu Art. 8 DSG; Oliver Gnehm, Das
datenschutzrechtliche Auskunftsrecht, in: Epiney/Nüesch (Hrsg.), Durchsetzung
der Rechte der Betroffenen im Bereich des Datenschutzes, Zürich/Basel/Genf
2015, S. 97). Das Auskunftsrecht erstreckt sich nach der Rechtsprechung und dem
Gesetzeswortlaut nur auf (noch) vorhandene Daten (BGE 136 II 508 E. 3.7 S.
517). Der Umstand, dass wie hier negative Tatsachen, namentlich das
Nichtvorhandensein zusätzlicher, nicht bereits ausgehändigter Akten über die
Beschwerdeführerin, bewiesen werden müssen, ändert grundsätzlich nichts an der
Beweislast (BGE 139 II 451 E. 2.4 S. 451; 133 V 205 E. 5.5 S. 217 mit
Hinweisen).

 Da es aber naturgemäss einfacher ist, das Vorhandensein von Tatsachen zu
beweisen als deren Nichtvorhandensein, ist die Schwelle der rechtsgenüglichen
Beweiserhebung vernünftig anzusetzen (vgl. Urteile 8C_50/2015 vom 17. Juni 2015
E. 3.2.1; 8C_1/2013 vom 4. März 2014 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Wo der
beweisbelasteten Partei der regelmässig äussert schwierige Beweis des
Nichtvorhandenseins einer Tatsache obliegt, ist die Gegenpartei nach Treu und
Glauben gehalten, ihrerseits verstärkt bei der Beweisführung mitzuwirken,
namentlich indem sie einen Gegenbeweis erbringt oder zumindest konkrete
Anhaltspunkte für das Vorhandensein weiterer Daten aufzeigt (so bereits BGE 66
II 145 E. 1 S. 147 f. mit Hinweisen; vgl. BGE 139 II 451 E. 2.4 S. 459 f.; 137
II 313 E. 3.5.2 S. 325; 133 V 205 E. 5.5 S. 217; 119 II 305 E. 1b/aa S. 306).
Die blosse Behauptung der Beschwerdeführerin, die ihr erteilte Auskunft sei
unvollständig, vermag für sich allein keine Grundlage dafür zu bieten, dass
dies tatsächlich so ist (vgl. Gramigna/Maurer-Lambrou, a.a.O., N. 51 zu Art. 8
DSG; Gnehm, a.a.O, S. 97).

3.3. Vorliegend bezweckt die Beschwerdeführerin durch das Auskunftsgesuch
Unterlagen zusammenzutragen, um gegen einen behandelnden Arzt haftpflicht- bzw.
strafrechtlich vorgehen zu können. Die Beschwerdegegnerin ist an dieser
Auseinandersetzung nicht beteiligt und hat demnach kein erkennbares Interesse
daran, der Beschwerdeführerin sie betreffende Daten vorzuenthalten. Im
Gegenteil, sie ist den Auskunftsgesuchen der Beschwerdeführerin mehrfach
nachgekommen und hat ihre Datensammlungen und Archive nach Dokumenten
durchsucht und diese zugestellt resp. festgestellt, dass einmal vorhandene
Akten sich nicht mehr in ihrem Besitz befinden. Auch hat sie rechtsgenüglich
dargelegt, aus den Bestimmungen des KVG könne nicht geschlossen werden, dass
sie über zusätzliche die Beschwerdeführerin betreffende Arztberichte verfügt.

3.4. Die Beschwerdeführerin bemängelt, ihr seien nicht alle
Rückforderungsbelege übermittelt worden; insbesondere fehlten solche zu den
Rechnungen von Dr. med. D.________, was gegen die Buchführungspflicht
verstosse. Als Beleg reicht sie die von der Beschwerdegegnerin zu Handen der
Ombudsstelle erstellte Zusammenstellung über die elektronisch erfassten
Abrechnungen ab dem Jahr 2003 ein, auf der neben den vorhandenen auch die
fehlenden Rechnungen markiert sind . Da sie dieses Beweismittel erstmals vor
Bundesgericht einbringt, das zu unterbreiten ihr aber bereits vor der
Vorinstanz möglich gewesen wäre, wird das Dokument vom grundsätzlichen
Ausschluss von Noven erfasst und ist unbeachtlich (vgl. vorne E. 1.5). Selbst
wenn man es aber zuliesse, ist nicht ersichtlich, inwiefern diese
Zusammenstellung belegen sollte, dass die Beschwerdegegnerin noch im Besitze
von Arztrechnungen ist. Vielmehr bringt Letztere in ihrem Schreiben vom 25.
Juni 2014 glaubhaft vor, diese Rechnungen seien nicht mehr vorhanden, und zwar
weder in Papierform noch elektronisch. Ob darin eine Verletzung des
Buchführungsrechts resp. der u.a. für Buchungsbelege geltenden zehnjährigen
Aufbewahrungspflicht nach Art. 958f Abs. 1 OR zu erblicken ist, kann hier offen
bleiben, da diese Frage nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet.

 Wohl ist die Vorinstanz nicht ausdrücklich auf die Rückforderungsbelege
eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich aber mit den für den
Entscheid wesentlichen Punkten befasst und die Überlegungen genannt, von denen
es sich leiten liess. Dem angefochtenen Entscheid ist gesamthaft zu entnehmen,
dass keine konkreten Anhaltspunkte bestehen, um an der Vollständigkeit der
Auskunftsgewährung zu zweifeln. Die Tragweite des Urteils war mithin
ausreichend bekannt, um dieses sachgerecht anfechten zu können (BGE 137 II 266
E. 3.2 S. 270; 136 I 229 E. 5.2 S. 236; je mit Hinweisen).

3.5. Die Beschwerdeschrift enthält mit Bezug auf die Archivierungszeitspanne
bis ins Jahr 1993 zurück nur schwer verständliche Ausführungen. Die
Information, wonach bei der Beschwerdegegnerin keine Akten vor 1993 archiviert
seien, kann aber jedenfalls nicht dahin gehend interpretiert werden, dass bis
dahin zurück Unterlagen über die Beschwerdeführerin vorhanden seien.

3.6. Die Beschwerdeführerin beruft sich ferner auf einzelne Bestimmungen des
KVG resp. der Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen
Krankenversicherung (KLV; SR 832.112.31), die belegen sollen, dass die
Beschwerdegegnerin über noch nicht herausgegebene Arztberichte verfügte. Nach
Art. 42 Abs. 3 KVG muss der Leistungserbringer dem Schuldner eine detaillierte
und verständliche Rechnung zustellen (Satz 1) und ihm auch alle Angaben machen,
die er benötigt, um die Berechnung der Vergütung und die Wirtschaftlichkeit der
Leistung überprüfen zu können (Satz 2). Hierbei handelt es sich lediglich um
Anforderungen an die Rechnungsstellung, welche in Art. 59 der Verordnung über
die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) konkretisiert werden. Die
Beschwerdegegnerin bringt diesbezüglich denn auch unwidersprochen vor, gestützt
auf diesen Absatz würden keine Arztberichte zugestellt werden. Nach Art. 42
Abs. 4 KVG kann der Versicherer zwar zusätzliche Auskünfte medizinischer Natur
verlangen. Indes ergibt sich bereits aus der Formulierung dieser Bestimmung als
Kann-Vorschrift, dass der Versicherer nicht zwingend über solche Auskünfte
verfügen muss. Auch präzisiert die Rechtsprechung, dass die Auskunftspflicht
dem Verhältnismässigkeitsprinzip unterliegt und sich nur auf Angaben erstreckt,
die objektiv erforderlich und geeignet sind, um die Wirtschaftlichkeit der
Leistung überprüfen zu können (BGE 133 V 359 E. 6.5 S. 363; 131 II 413 E. 2.5
S. 418; vgl. auch Isabelle Häner, Datenschutz in der Krankenversicherung, digma
2003, S. 147 ff.). Schliesslich kann auch aus Art. 3b KLV nichts zu Gunsten der
Beschwerdeführerin abgeleitet werden: Nach Abs. 1 dieser Bestimmung hat der
behandelnde Arzt dem Vertrauensarzt einen den in lit. a-c definierten Vorgaben
entsprechenden Bericht zu unterbreiten, sofern die Psychotherapie nach 40
Sitzungen zu Lasten der Versicherung fortgesetzt werden soll. Auch dieser
Bericht darf aber nur die Angaben enthalten, die zur Beurteilung der
Leistungspflicht nötig sind (Abs. 2). Ausserdem ergeben sich aus dieser
generellen Regelung keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass bei der
Beschwerdegegnerin tatsächlich (noch) weitere Berichte vorhanden sind.

3.7. Nach einer Gesamtwürdigung der Umstände lässt die Folgerung der
Vorinstanz, wonach vorliegend keine ernsthaften Anhaltspunkte für eine
unvollständige Aktenherausgabe durch die Beschwerdegegnerin bestehen, keine
Bundesrechtswidrigkeit erkennen.

4.

 Die Beschwerdeführerin beanstandet schliesslich die vorinstanzliche
Kostenregelung.

4.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist gehalten, grundsätzlich von allen
Beschwerdeführern einen Vorschuss in der Höhe der mutmasslichen
Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 4 VwVG [SR 172.021] i.V.m. Art. 37
VGG [SR 173.32]). Es kann nur dann ganz oder teilweise auf einen Vorschuss
verzichten, wenn besondere Gründe vorliegen (Satz 3), was hier aber weder
ersichtlich noch geltend gemacht wird. Die Vorschussleistung dient dazu, für
den Fall, dass die Beschwerdeführer mit ihren Anträgen unterliegen und deshalb
kostenpflichtig werden (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG), die Abgeltung jenes Aufwands
sicherzustellen, der dem Gericht durch das betreffende Verfahren entstanden
ist. Betragsmässig liegt der erhobene Kostenvorschuss mit Fr. 1'500.-- im
vorgegebenen Rahmen (vgl. Art. 63 Abs. 4bis VwVG; Art. 2 f. des Reglements über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) und ist insofern bundesrechtskonform. Im Unterschied zur
Rechtswichtigkeit kann die Angemessenheit der Höhe vor Bundesgericht nicht
gerügt und demnach nicht überprüft werden (vgl. Art. 95 ff. BGG). Auch ist
nicht zu bemängeln, dass die Verfahrenskosten mit dem geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet worden sind, ist die Beschwerdeführerin doch
vollumfänglich unterlegen und ist dies in Art. 5 Abs. 3 der Verordnung über die
Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren (VKEV; SR 172.041.0) so
vorgesehen.

4.2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist vom
Bundesverwaltungsgericht mit der Begründung abgewiesen worden, die
Beschwerdeführerin sei nicht bedürftig (vgl. E. 5.2.2 des angefochtenen
Urteils). Dies ist nicht zu beanstanden, da der Ehemann nachweislich über
ausreichende finanzielle Mittel verfügt, die zu berücksichtigen sind (vgl. BGE
115 Ia 193 E. 3a S. 195), und die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe ans
Bundesgericht selbst einräumt, die Gerichtskosten mit ihren (letzten)
Ersparnissen finanziert zu haben. Auch ist in der Gesuchsabweisung weder eine
Ungleichbehandlung noch eine Diskriminierung zu erkennen.

5.

 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang
wird die Beschwerdeführerin grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Sie stellt indes ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung. Da die Aussichten
eines Obsiegens im vorliegenden Fall beträchtlich geringer waren als die
Verlustgefahren, war die Beschwerde aussichtslos. Das Gesuch ist demnach
abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin ist keine
Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

 Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

 Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

3.

 Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

 Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

 Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. September 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Die Gerichtsschreiberin: Pedretti

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