Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.591/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_591/2015

Urteil vom 16. November 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
A.C.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.C.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Rita Arnold Haas,

Kantonspolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt,
Postfach, 8021 Zürich.

Gegenstand
Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,

Beschwerde gegen das Urteil vom 13. Oktober 2015 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichterin.

Erwägungen:

1. 
A. C.________ und B. C.________ sind seit Jahren verheiratet und haben drei
gemeinsame Töchter, eine davon noch minderjährig.
Am 29. August 2015 ordnete die Kantonspolizei Zürich gegenüber A. C.________
für die Dauer von jeweils 14 Tagen ein Betretungsverbot (Rayonverbot) für die
Umgebung des Wohnortes der Mutter seiner Ehefrau sowie ein Kontaktverbot
gegenüber der Ehefrau selber an; dies unter Androhung der Ungehorsamsstrafe
gemäss Art. 292 StGB.
Am 3. September 2015 ersuchte B. C.________ das Zwangsmassnahmengericht des
Bezirksgerichts Bülach um eine dreimonatige Verlängerung der Schutzmassnahmen.
Mit Verfügung vom 7. September 2015 entsprach das Gericht dem Antrag und
verlängerte die Massnahmen bis am 7. Dezember 2015. Eine von A. C.________
dagegen erhobene Einsprache blieb erfolglos: Nach Anhörung der Parteien wies
das Zwangsmassnahmengericht die Einsprache mit Verfügung vom 22. September 2015
ab und bestätigte die Verlängerung der Massnahmen bis zum 7. Dezember 2015.
Mit Urteil vom 13. Oktober 2015 hat die Einzelrichterin der 3. Abteilung des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich eine von A. C.________ gegen die
Verfügung vom 22. September 2015 erhobene Beschwerde abgewiesen.

2. 
Mit Eingabe vom 9. November (Postaufgabe: 10. November) 2015 führt A.
C.________ Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Hauptbegehren, das
verwaltungsgerichtliche Urteil sei aufzuheben.
Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Stellungnahmen zur Beschwerde
einzuholen.

3. 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die
Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen
Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art.
106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht;
insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I
65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Dabei prüft das Bundesgericht nur klar und
detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.
Der Beschwerdeführer kritisiert das verwaltungsgerichtliche Urteil und das
zugrunde liegende Verfahren ganz allgemein, indem er dem Urteil mittels
appellatorischer Kritik seine Sicht der Dinge gegenüberstellt. Dabei setzt er
sich jedoch nicht konkret mit den dem Urteil zugrunde liegenden ausführlichen
rechtlichen Erwägungen auseinander. Insbesondere legt er nicht rechtsgenüglich
dar, inwiefern durch die verwaltungsgerichtliche Begründung bzw. durch das
Urteil selbst im Ergebnis Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt worden
sein soll.
Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist
offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4. 
Da die Beschwerde nach dem Gesagten offensichtlich aussichtslos ist, ist das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen (Art. 64
BGG).
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1).
Der Beschwerdegegnerin ist durch das vorliegende Verfahren kein Aufwand
entstanden, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

 Demnach wird erkannt:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Kantonspolizei Zürich, Fachstelle
Häusliche Gewalt, und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung,
Einzelrichterin, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. November 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp

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