Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.580/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 1/2}
                   
1C_580/2015

Urteil vom 25. Februar 2016

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Karlen,
Gerichtsschreiber Uebersax.

Verfahrensbeteiligte
Vladimir Kucera,
Beschwerdeführer,

gegen

Bezirksrat Uster,
Amtsstrasse 3, Postfach, 8610 Uster,
Regierungsrat des Kantons Zürich,
Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand
Ersatzwahl an das Bezirksgericht Uster,

Beschwerde gegen das Urteil vom 16. September 2015 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer.

Sachverhalt:

A.

A.a. Am 11. März 2015 beschloss der Bezirksrat Uster die Durchführung einer
Ersatzwahl für zwei zurückgetretene teilamtliche Mitglieder des Bezirksgerichts
Uster und setzte die Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen auf den 29.
April 2015 fest. Am 15. Mai 2015 publizierte der Bezirksrat die eingegangenen
bzw. nach verschiedenen zwischenzeitlichen Änderungen verbliebenen zwei
Wahlvorschläge und setzte eine Frist bis zum 22. Mai 2015, um die
Wahlvorschläge zurückzuziehen oder weitere Wahlvorschläge einzureichen.

A.b. Am 18. Mai 2015 reichte Vladimir Kucera unter Angabe einer Wohnadresse in
Bäretswil beim Bezirksrat einen von der notwendigen Anzahl Personen
unterzeichneten Wahlvorschlag für sich selber ein. Mit Präsidialverfügung vom
26. Mai 2015 setzte der Bezirksrat Vladimir Kucera eine Frist von vier Tagen
für den Nachweis eines politischen Wohnsitzes im Kanton Zürich. Am 1. Juni 2015
reichte Vladimir Kucera dem Bezirksrat eine Anmeldebestätigung der Gemeinde
Bäretswil vom 29. Mai 2015 ein, wonach er sich per 20. Mai 2015 in Bäretswil
angemeldet habe. Auf Nachfrage hin bestätigte die Gemeinde Bäretswil diese
Vorgänge.

A.c. Mit Beschluss vom 3. Juni 2015 erklärte der Bezirksrat Uster den
Wahlvorschlag von Vladimir Kucera als ungültig und die beiden verbleibenden
Kandidaten als in stiller Wahl gewählt. Dieser Beschluss wurde am 12. Juni 2015
amtlich publiziert.

B. 
Am 8. Juli 2015 wies der Regierungsrat des Kantons Zürich einen dagegen
eingereichten Rekurs ab. Mit Urteil vom 16. September 2015 wies auch das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, eine dagegen erhobene
Beschwerde ab.

C. 
Vladimir Kucera führt Beschwerde beim Bundesgericht mit dem Antrag, das Urteil
des Verwaltungsgerichts aufzuheben und ihn zu den Ersatzwahlen an das
Bezirksgericht Uster zuzulassen; eventuell sei die Sache an das
Verwaltungsgericht zurückzuweisen. Mit separater Eingabe ersucht er um
unentgeltliche Rechtspflege.
Die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich schliesst für den
Regierungsrat auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Der
Bezirksrat Uster und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich verzichteten auf
eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid im
Zusammenhang mit der Ausübung der politischen Rechte im Kanton Zürich. Dagegen
steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten in der Form der
Stimmrechtsbeschwerde an das Bundesgericht offen (Art. 82 lit. c BGG). Der
Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als
direkter Adressat des angefochtenen Entscheides sowie als Kandidat und als
Person, die einen Wahlvorschlag eingereicht hat, jedenfalls in seinem passiven
Wahlrecht betroffen und damit zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG).
Ob ihm unabhängig davon auch das allgemeinere Beschwerderecht als
Stimmberechtigter zusteht (vgl. Art. 89 Abs. 3 BGG), kann damit offen bleiben.

1.2. Streitgegenstand bildet die Frage, ob der Beschwerdeführer als Kandidat
für die Ersatzwahl ans Bezirksgericht Uster zuzulassen ist. Strittig ist dabei
im Wesentlichen, welche Anforderungen an den dafür vorausgesetzten Wohnsitz im
Kanton Zürich gelten und ob der Beschwerdeführer rechtzeitig über einen
massgeblichen Wohnsitz verfügte und damit wahlfähig war.

1.3. Mit der Beschwerde an das Bundesgericht kann, von hier nicht
interessierenden weiteren Möglichkeiten abgesehen, die Verletzung von
Bundesrecht und von kantonalem Verfassungsrecht gerügt werden (vgl. Art. 95
lit. a und c BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art.
106 Abs. 1 BGG), prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide aber grundsätzlich
nur auf Rechtsverletzungen hin, die von den Beschwerdeführern geltend gemacht
und begründet werden (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Erhöhte Anforderungen an die
Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten gerügt wird (Art. 106
Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254 mit Hinweisen).

1.4. Bei Stimmrechtsbeschwerden prüft das Bundesgericht nicht nur die Auslegung
von Bundesrecht und kantonalem Verfassungsrecht frei, sondern auch diejenige
anderer kantonaler Vorschriften, welche den Inhalt des Stimm- und Wahlrechts
normieren oder mit diesem in engem Zusammenhang stehen. Die Anwendung anderer
kantonaler Vorschriften und die Feststellung des Sachverhaltes (vgl. dazu Art.
97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG) prüft das Bundesgericht nur unter dem
Gesichtswinkel des Willkürverbotes (BGE 139 I 292 E. 5.2 S. 295; 129 I 185 E. 2
S. 190, 392 E. 2.1 S. 394; 123 I 175 E. 2d/aa mit Hinweisen).

2.

2.1. Der Beschwerdeführer macht eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung
durch das Verwaltungsgericht geltend. Diesem sei entgangen, dass er den
Wahlvorschlag nie geändert, sondern einen solchen eingereicht habe, der seinen
zukünftigen politischen Wohnsitz betroffen habe.

2.2. Eine offensichtlich unrichtige bzw. willkürliche Sachverhaltsfeststellung
liegt vor, wenn diese widersprüchlich oder aktenwidrig ist oder auf einem
offensichtlichen Versehen beruht bzw. klarerweise den tatsächlichen
Verhältnissen widerspricht (vgl. etwa das Urteil des Bundesgerichts 1C_485/2013
vom 3. Dezember 2013 E. 4.2).

2.3. Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers stellte die Vorinstanz im
angefochtenen Entscheid nicht in tatsächlicher Hinsicht fest, der
Beschwerdeführer habe seinen Wahlvorschlag nachträglich geändert. Vielmehr
machte sie Ausführungen zum gesetzlich vorgesehenen Verfahrensablauf, der unter
anderem Nachbesserungen lediglich während einer bestimmten Frist zulässt. Dazu
hielt sie fest, dem Beschwerdeführer sei keine Frist zur Verbesserung des
Wahlvorschlags, sondern einzig zum Nachweis des politischen Wohnsitzes im
Kanton Zürich angesetzt worden. An keiner Stelle wird behauptet, der
Beschwerdeführer habe den Wahlvorschlag abgeändert. Es wird ihm nur
entgegengehalten, er habe den Nachweis der rechtzeitigen politischen
Wohnsitznahme im Kanton Zürich nicht erbringen können. Worin insoweit eine
offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung liegen sollte, ist nicht
nachvollziehbar.

3.

3.1. In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, das Verwaltungsgericht
habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verletzt
sowie gegen den Grundsatz des Handelns nach Treu und Glauben gemäss Art. 9 BV
verstossen. In seiner Eingabe an das Verwaltungsgericht habe er dargelegt, dass
der Regierungsrat des Kantons Zürich im Zusammenhang mit seiner Person bereits
einmal einen Entscheid zur gleichen Rechtsfrage gefällt habe. Darin habe der
Regierungsrat erklärt, es sei rechtskonform, wenn der politische Wohnsitz erst
nach dem entsprechenden Prüfverfahren innerhalb der Nachfrist eingenommen
werde. Darauf habe er sich verlassen dürfen, wozu sich das Verwaltungsgericht
überhaupt nicht äussere.

3.2. Zum Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV zählt
insbesondere im Sinne einer verfassungsmässigen Mindestgarantie (dazu BGE 129
II 497 E. 2.2 S. 504 f. mit Hinweisen) das Recht einer Person, sich vor Erlass
eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern und
mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden (vgl. BGE 132 V 368 E. 3.1 S.
370 f. mit Hinweisen). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich
sodann die Pflicht der Behörden, ihre Entscheide so zu begründen, dass sie
sachgerecht angefochten werden können. Die Begründung muss daher kurz die
Überlegungen nennen, auf welche die Behörde ihren Entscheid stützt. Dagegen ist
nicht erforderlich, dass sie sich mit jeder tatsächlichen Behauptung und mit
jedem rechtlichen Einwand ausdrücklich auseinandersetzt (BGE 129 I 232 E. 3.2
S. 236; 133 III 439 E. 3.3 S. 455; 134 I 83 E. 4.1 S. 88).

3.3. Nach ständiger Rechtsprechung verleiht der in Art. 9 BV verankerte
Grundsatz von Treu und Glauben einer Person Anspruch auf Schutz des
berechtigten Vertrauens, sofern sie gestützt auf eine Vertrauensgrundlage, auf
die sie sich berechtigterweise verlassen durfte, nachteilige Dispositionen
getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann (BGE 137 I 69 E. 2.5.1
S. 73; 131 II 627 E. 6.1 S. 636 f.; 129 I 161 E. 4.1 S. 170).

3.4. Vor der Vorinstanz berief sich der Beschwerdeführer auf folgende Passage
aus einem früheren, ihn selbst betreffenden Entscheid des Regierungsrates des
Kantons Zürich Nr. 552 vom 30. Mai 2012:

"Der Rekursgegner ist als wahlleitende Behörde dieser Prüfung nachgekommen,
indem er einerseits bereits nach Eingang des Wahlvorschlags des Rekurrenten
sowie erneut nach der innert gewährter Nachfrist eingegangener Vorbringen
prüfte, ob der politische Wohnsitz des Rekurrenten im Kanton Zürich liegt."

3.5. Im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers lässt sich aus dem
angerufenen Text nicht ableiten, dass der Regierungsrat des Kantons Zürich
damals anerkannt hatte, der politische Wohnsitz könne noch nach Ablauf der
Anmeldefrist bzw. innerhalb der Nachfrist begründet werden. Der fragliche Text
äussert sich nur dazu, dass innert der Nachfrist nachgereichte Vorbringen zu
prüfen sind, wozu bei entsprechenden Zweifeln auch der Nachweis des politischen
Wohnsitzes zählt, und dass dies im damaligen Fall auch geschehen sei. Eine
verbindliche Aussage zum massgeblichen Zeitpunkt für die Begründung des
Wohnsitzes findet sich in diesem Wortlaut nicht. Der Beschwerdeführer kann sich
schon deshalb nicht auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen. Selbst wenn
die fragliche Passage so zu verstehen wäre, wie der Beschwerdeführer geltend
macht, hilft ihm das nicht weiter. Die Vorinstanz ging nämlich - wie noch zu
zeigen sein wird, zu Recht (dazu hinten E. 5) - davon aus, dass der
Beschwerdeführer die Wählbarkeitsvoraussetzungen während der laufenden Fristen
für die Einreichung von Wahlvorschlägen zu keinem Zeitpunkt erfüllte. Unter
diesen Umständen war es auch nicht unerlässlich, dass sich das
Verwaltungsgericht im angefochtenen Entscheid ausdrücklich mit dem
entsprechenden Argument des Beschwerdeführers auseinandersetzte. Das
Verwaltungsgericht durfte den fraglichen Standpunkt des Beschwerdeführers als
von vornherein untauglich in der Urteilsbegründung unbeachtet lassen, ohne
damit den Anspruch auf zureichende Begründung seines Entscheids, der im Übrigen
ausführlich erläutert wird, zu verletzen. Es war dem Beschwerdeführer denn auch
ohne weiteres möglich, das Urteil der Vorinstanz sachgerecht beim Bundesgericht
anzufechten.

4.

4.1. In rechtlicher Hinsicht rügt der Beschwerdeführer zunächst, der
angefochtene Entscheid widerspreche dem kantonalen Verfassungsrecht.

4.2. Nach Art. 22 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV/
ZH; SR 131.211) stehen das Stimm- und Wahlrecht und die weiteren politischen
Rechte in Kantons- und Gemeindeangelegenheiten allen Schweizerinnen und
Schweizern zu, die im Kanton wohnen, das 18. Lebensjahr zurückgelegt haben und
in eidgenössischen Angelegenheiten stimmberechtigt sind. Die Mitglieder der
Bezirksgerichte werden von den Stimmberechtigten des betreffenden Bezirks
gewählt (Art. 80 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 75 Abs. 2 KV/ZH). Nach §
5 des zürcherischen Gesetzes vom 10. Mai 2010 über die Gerichts- und
Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG; LS 211.1) regelt das
Gesetz über die politischen Rechte des Kantons Zürich vom 1. September 2003
(GPR; LS 161) unter anderem die Wählbarkeit der Bezirksrichterinnen und
Bezirksrichter. Gemäss § 3 Abs. 1 GPR setzen die politischen Rechte im Kanton
namentlich einen politischen Wohnsitz im betreffenden Gemeinwesen voraus. Zur
Bestimmung des politischen Wohnsitzes verweist § 3 Abs. 2 GPR auf das
Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR; SR 161.1).
Nach dem einschlägigen Art. 3 Abs. 1 erster Satz BPR gilt als politischer
Wohnsitz die Gemeinde, wo der Stimmberechtigte wohnt und angemeldet ist. Die
durch Verweis im kantonalen Gesetz massgeblich erklärten bundesgesetzlichen
Bestimmungen gelten insofern als kantonales Recht.

4.3. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, das passive Wahlrecht als
Bezirksrichter setze keine Anmeldung in der fraglichen Gemeinde voraus, sondern
gemäss dem Wortlaut der Kantonsverfassung genüge es, dass ein Kandidat dort
tatsächlich wohne. Er beruft sich dabei auf das Wort "wohnen" im Text von Art.
22 KV/ZH. Indessen verlangt dieselbe Bestimmung für die kantonale
Stimmberechtigung diejenige in eidgenössischen Angelegenheiten. Art. 3 BPR
regelt zwar vordergründig nicht das Stimmrecht, sondern den Ort der
Stimmabgabe. Wer sich aber nicht angemeldet und damit keinen politischen
Wohnsitz hat, kann sich, mit einer vom Beschwerdeführer nicht angerufenen
Ausnahme (vgl. Art. 3 Abs. 2 BPR), auch nicht im Stimmregister eintragen lassen
(dazu Art. 4 BPR) und an eidgenössischen Abstimmungen teilnehmen. Insofern
leuchtet es sehr wohl ein, wenn der zürcherische Gesetzgeber, dem im Übrigen
die Konkretisierung der kantonalen Volksrechte übertragen ist (vgl. Art. 38
Abs. 1 lit. a KV/ZH), den politischen und nicht bloss den tatsächlichen
Wohnsitz als massgeblich bezeichnet und für die Ausübung der politischen Rechte
im Kanton in Übereinstimmung mit Art. 3 Abs. 1 BPR eine Anmeldung in der
Stimmgemeinde voraussetzt. Darin liegt kein Verstoss gegen die Verfassung des
Kantons Zürich.

5.

5.1. Der Beschwerdeführer trägt weiter vor, der angefochtene Entscheid beruhe
auf einer willkürlichen Rechtsanwendung, indem das Verwaltungsgericht von einem
unzutreffenden Zeitpunkt ausgegangen sei, der für die Voraussetzung der
Wohnsitznahme massgeblich sei. Der Beschwerdeführer beruft sich insofern einzig
auf das Willkürverbot von Art. 9 BV und nicht auf die verfassungsrechtliche
Garantie der politischen Rechte gemäss Art. 34 BV, die angesichts des engen
Sachzusammenhangs mit der Ausübung der politischen Rechte eine freie Prüfung
des kantonalen Gesetzesrechts zuliesse (vgl. E. 1.4). Ob damit die Kognition
des Bundesgerichts eingeschränkt wird, kann hier offen bleiben, da die
Beschwerde auch bei einer freien Prüfung der Rechtslage erfolglos bleibt.

5.2. § 49 Abs. 1 GPR bestimmt, dass die wahlleitende Behörde mit amtlicher
Veröffentlichung eine Frist von 40 Tagen ansetzt, innert welcher Wahlvorschläge
bei ihr eingereicht werden können. Nach § 52 Abs. 1 GPR prüft die wahlleitende
Behörde nach Eingang der Wahlvorschläge, ob diese den gesetzlichen Vorschriften
entsprechen; bei einem Mangel setzt sie eine Frist von vier Tagen zur
Verbesserung an. Zu prüfen ist insbesondere, ob die Vorgeschlagenen wahlfähig
sind (§ 25 lit. a der zürcherischen Verordnung vom 27. Oktober 2004 über die
politischen Rechte; VPR; LS 161.1). Wird ein Mangel innert Frist nicht behoben,
ist der Wahlvorschlag ganz oder teilweise ungültig (§ 52 Abs. 2 GPR). Gemäss §
53 GPR veröffentlicht die wahlleitende Behörde die Namen der vorgeschlagenen
Personen und setzt eine Frist von sieben Tagen an, innert welcher frühere
Wahlvorschläge geändert oder zurückgezogen oder neue Wahlvorschläge eingereicht
werden können (Abs. 1); nach Ablauf der zweiten Frist können die Wahlvorschläge
nicht mehr verändert werden (Abs. 2); die wahlleitende Behörde prüft auch die
definitiven Wahlvorschläge (Abs. 3).

5.3. Im vorliegenden Fall lief die erste Frist für die Einreichung von
Wahlvorschlägen (gemäss § 49 Abs. 1 GPR) bis zum 29. April 2015. Davon machte
der Beschwerdeführer keinen Gebrauch. Die mögliche Frist für allfällige
Verbesserungen von vier Tagen (nach § 52 Abs. 1 GPR) spielte mithin in seinem
Fall keine Rolle. Die eingegangenen Wahlvorschläge wurden am 15. Mai 2015
publiziert unter gleichzeitiger Ansetzung der siebentägigen Frist für
Ergänzungen oder neue Wahlvorschläge (nach § 53 Abs. 1 GPR). Innert dieser
Frist reichte der Beschwerdeführer seine Kandidatur ein.

5.4. Das Verwaltungsgericht hält im angefochtenen Urteil fest, dem
Beschwerdeführer sei keine Frist zur Verbesserung der Wahlvorschläge, sondern
einzig zum Nachweis angesetzt worden, dass er bei Einreichung des
Wahlvorschlags bzw. jedenfalls bei Ablauf der zweiten siebentägigen Frist den
erforderlichen politischen Wohnsitz im Kanton Zürich hatte. Nach Ablauf dieser
Frist seien die Wahlvorschläge nicht mehr veränderbar. Wer eine Kandidatur erst
während der siebentägigen Nachfrist einreiche, nehme die Ungültigkeit des
Wahlvorschlags bei Mangelhaftigkeit in Kauf. Der Beschwerdeführer habe sich
erst am 29. Mai 2015 angemeldet und auch erst ab diesem Zeitpunkt über einen
politischen Wohnsitz im Kanton Zürich verfügt. Dass die Anmeldung rückwirkend
auf den 20. Mai 2015 erfolgt sei, was von den Anmeldungsfristen her zulässig
sei, könne nicht den politischen Wohnsitz begründen.

5.5. Nach § 34 Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 (LS 131.1) - in der
hier noch anwendbaren Fassung vor der Ablösung der entsprechenden Bestimmung
durch das Gesetz über das Meldewesen und die Einwohnerregister vom 11. Mai 2015
(MERG; LS 142.1) auf den 1. Januar 2016 - betrug die Frist für die Anmeldung
nach Zuzug in die Gemeinde 14 Tage, was im Übrigen gemäss der neuen
gesetzlichen Regelung auch heute noch zutrifft (vgl. § 10 MERG). Eine
nachträgliche Anmeldung innert 14 Tagen ist also von den Meldevorschriften her
zulässig. Verschiedene Gesetzesbestimmungen mit sich überschneidenden
Rechtswirkungen sollten zwar grundsätzlich wenn immer möglich durch Auslegung
miteinander koordiniert werden. Hier ist das aber ausgeschlossen, denn der
Eintrag ins Stimmregister der Gemeinde kann offensichtlich erst ab dem Datum
der tatsächlichen Anmeldung erfolgen. Erst ab diesem Zeitpunkt können auch die
politischen Rechte ausgeübt werden. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt,
könnten sich andernfalls nachträgliche Teilnahmerechte für Abstimmungen und
Wahlen ergeben, die bereits stattgefunden haben, was zu erheblichen
Rechtsunsicherheiten führen würde. Das gilt nicht nur für aktive, sondern bei
engen zeitlichen Verhältnissen, etwa bei zweiten Wahlgängen für Majorzwahlen,
unter Umständen auch für passive Beteiligungsrechte. Unter diesen Umständen
lassen sich der mangelnde Eintrag im Stimmregister bzw. der damit verbundene
fehlende politische Wohnsitz nicht durch eine rückwirkende Anmeldung heilen.

5.6. Der Beschwerdeführer verfügte demnach erst am 29. Mai 2015 über einen
politischen Wohnsitz im Kanton Zürich. Da er bei Ablauf der siebentägigen
Nachfrist für die Einreichung von Wahlvorschlägen am 22. Mai 2015 noch keinen
solchen hatte, war er für das Amt als Bezirksrichter nicht wahlfähig. Der von
ihm eingereichte Wahlvorschlag widersprach den gesetzlichen Vorschriften, was
sich nicht mehr ändern bzw. verbessern liess, da das Gesetz für Wahlvorschläge,
die erst in der siebentägigen Nachfrist eingereicht werden, keine nachträgliche
Korrekturmöglichkeit mehr vorsieht. Der Wahlvorschlag wurde daher zu Recht für
ungültig erklärt, weshalb der angefochtene Entscheid nicht nur nicht
willkürlich ist, sondern auch einer freien Überprüfung standhält.

6. 
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
Bei diesem Verfahrensausgang wird der unterliegende Beschwerdeführer
kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dieser stellt ein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege (vgl. dazu Art. 64 BGG). Obwohl sein Antrag nicht
als von vornherein aussichtslos erscheint, ist das Gesuch abzuweisen, da der
Beschwerdeführer dem Bundesgericht keine Belege für seine angebliche
Mittellosigkeit eingereicht hat. Immerhin rechtfertigt es sich, die besonderen
Umstände des vorliegenden Falles bei der Festsetzung der Gerichtskosten zu
berücksichtigen (vgl. Art. 65 und 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist
nicht geschuldet (vgl. Art. 68 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bezirksrat Uster, dem
Regierungsrat des Kantons Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich,
4. Abteilung, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Februar 2016

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Uebersax

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