Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.578/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_578/2015

Urteil vom 6. November 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Chaix,
Gerichtsschreiber Härri.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung,
Bundesrain 20, 3003 Bern.

Gegenstand
Auslieferung an Deutschland,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 20. Oktober 2015 des Bundesstrafgerichts,
Beschwerdekammer.

Sachverhalt:

A. 
Die deutschen Behörden ersuchten um die Auslieferung des deutschen
Staatsangehörigen A.________ zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von 10
Monaten (abzüglich 37 Tage Haft) wegen Sachbeschädigung.
Am 7. August 2015 bewilligte das Bundesamt für Justiz die Auslieferung.
Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht
(Beschwerdekammer) am 20. Oktober 2015 ab.

B. 
A.________ führt beim Bundesgericht Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, den
Entscheid des Bundesstrafgerichts aufzuheben und die Auslieferung abzulehnen.

C. 
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.

Erwägungen:

1. 
Der angefochtene Entscheid ging beim Beschwerdeführer am 22. Oktober 2015 ein.
Die Beschwerdefrist von 10 Tagen (Art. 100 Abs. 2 lit. b BGG) begann nach Art.
44 Abs. 1 BGG am folgenden Tag zu laufen und endete am 1. November 2015. Da es
sich bei diesem Tag um einen Sonntag handelte, lief die Beschwerdefrist am
Montag, 2. November 2015, ab (Art. 45 Abs. 1 BGG).
Gemäss Art. 48 Abs. 1 BGG müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post
übergeben werden. Die vorliegende Beschwerde wurde am 3. November 2015 der Post
übergeben. Die Beschwerde ist somit verspätet. Schon aus diesem Grund kann
darauf nicht eingetreten werden.

2. 
Auf die Beschwerde hätte im Übrigen auch deshalb nicht eingetreten werden
können, weil kein besonders bedeutender Fall nach Art. 84 BGG vorliegt. Die
Vorinstanz bejaht die Voraussetzungen der Auslieferung gestützt auf die
bundesgerichtliche Rechtsprechung mit überzeugender Begründung, worauf
verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG). Rechtsfragen von grundsätzlicher
Bedeutung stellen sich nicht. Auch sonstwie kommt der Angelegenheit keine
aussergewöhnliche Tragweite zu.

3. 
Auf die Beschwerde wird daher nicht eingetreten.
Unter den gegebenen Umständen - der Beschwerdeführer befindet sich seit gut 4
Monaten in Haft - rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von Kosten zu
verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich
Auslieferung, und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 6. November 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Härri

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