Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.570/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_570/2015

Urteil vom 15. Juli 2016

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Karlen,
Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
3. C.________,
Beschwerdeführer,
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Titus Marty,

gegen

D.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Vetterli,

Politische Gemeinde Hauptwil-Gottshaus,
Oberdorfstrasse 3, 9213 Hauptwil,
vertreten durch den Gemeinderat Hauptwil-Gottshaus,
Oberdorfstrasse 3, 9213 Hauptwil,
Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau, Verwaltungsgebäude,
Promenade, Postfach, 8510 Frauenfeld.

Gegenstand
Baubewilligung,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 19. August 2015 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Thurgau.

Sachverhalt:

A. 
Am 14. August 2013 erteilte der Gemeinderat von Hauptwil-Gottshaus der
D.________ AG die Baubewilligung für den Neubau von drei Mehrfamilienhäusern
mit Einstellhalle auf der Parzelle Nr. 158 an der Mittleren Huswisstrasse in
Hauptwil. Die Einsprachen von E.________, A.________, F.________, B.________
und C.________ wies er mehrheitlich ab; eine hiess er gut und erliess eine
Auflage, eine weitere verwies er auf den Zivilweg.
E.________, A.________, F.________, B.________ und C.________ rekurrierten
gegen die Baubewilligung ans Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau
(DBU). Dieses hiess den Rekurs am 26. August 2014 gut und hob die
Baubewilligung auf.
Die D.________ AG focht diesen Entscheid des DBU beim Verwaltungsgericht des
Kantons Thurgau an, welches die Beschwerde am 19. August 2015 guthiess und den
Rekursentscheid des DBU aufhob.

B. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen A.________,
B.________ und C.________, dieses Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und
die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.

C. 
Das Verwaltungsgericht beantragt in seiner Vernehmlassung unter Verweis auf
sein Urteil, die Beschwerde abzuweisen. Das DBU beantragt unter Verweis auf
seinen Entscheid, die Beschwerde gutzuheissen. Die D.________ AG beantragt, die
Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

Erwägungen:

1. 
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer
Angelegenheit des öffentlichen Rechts. Dagegen steht die Beschwerde nach Art.
82 ff. BGG offen; ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben (Art. 83 BGG). Er
schliesst das Verfahren ab, womit es sich um einen Endentscheid im Sinn von
Art. 90 BGG handelt. Gerügt wird die Verletzung von Bundesrecht, was zulässig
ist (Art. 95 lit. a BGG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten, wenn den
Beschwerdeführern die erforderliche Legitimation zukommt.
Die Beschwerdebefugnis nach Art. 89 Abs. 1 BGG setzt neben der formellen
Beschwer (lit. a) voraus, dass die Beschwerdeführer über eine spezifische
Beziehungsnähe zur Streitsache verfügen (lit. b) und einen praktischen Nutzen
aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids ziehen (lit. c).
Die Nähe der Beziehung zum Streitgegenstand muss bei Bauprojekten insbesondere
in räumlicher Hinsicht gegeben sein. Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor,
wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation des Beschwerdeführers durch den
Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann. Die Beschwerdeführer, deren
Liegenschaften ans Baugrundstück grenzen oder davon nur durch eine Strasse
getrennt sind, würden von einem Bauabschlag profitieren, womit die
erforderliche Beziehungsnähe erfüllt ist. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1. Nach § 4 der Thurgauer Verordnung des Regierungsrates zum Planungs- und
Baugesetz in der nicht mehr in Kraft stehenden, hier noch anwendbaren Fassung
vom 26. März 1996 (aPBV) legt der Grenzabstand die kürzest zulässige Entfernung
zwischen Fassade und Grenze fest. Er ist auf der ganzen Fassadenlänge
einzuhalten und gilt für alle Bauteile mit Ausnahme von Vorbauten. Vorbauten
sind nach § 5 aPBV vorspringende Gebäudeteile von gesamthaft untergeordnetem
Ausmass. Den vorgeschriebenen Grenzabstand dürfen Vorbauten nach § 6 Abs. 2
aPBV auf höchstens 1/3 der Fassadenlänge um 1,5 m unterschreiten.
Das Verwaltungsgericht hat dazu erwogen (E. 4.4.2 S. 14), die Baukörper der
drei geplanten Häuser seien 30 m lang und 11,4 m breit. Die geplanten Balkone
seien auf einer Seite geschlossen, nach vorn und auf der anderen Seite offen.
Die beiden Balkonreihen wiesen an den Längsseiten jeweils eine Breite von 4 m
auf und würden 1 m unter dem Dachstock enden; sie erwiesen sich damit in Bezug
auf das Gebäudevolumen und die Gebäudelänge klarerweise als untergeordnete
Bauteile. Dasselbe gelte auch für die Balkone an den Breitseiten: diese
erstreckten sich zwar über drei Stockwerke, seien aber allseits offen und
lediglich 3,5 m breit.

2.2. Die Beschwerdeführer bestreiten, dass die geplanten, mit Pfeilern
abgestützten Balkone baurechtlich willkürfrei als Vorbauten von untergeordnetem
Ausmass gelten können, die den Grenzabstand unterschreiten dürfen. Sie werfen
dem Verwaltungsgericht zudem eine schwere Verfahrensverletzung vor. Nachdem es
ausdrücklich festgestellt habe, das DBU habe nicht geprüft, ob die Vorbauten
als "von gesamthaft untergeordnetem Ausmass" eingestuft werden könnten, hätte
es die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückweisen müssen und nicht selber in
der Sache entscheiden dürfen, weil durch dieses Vorgehen ihr Rechtsmittelweg um
eine Instanz verkürzt worden sei.
Es ist indessen weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern es unhaltbar sein
sollte, auch abgestützte Balkone als Vorbauten zu behandeln. Nach den Skizzen
im Anhang zum Baureglement der Politischen Gemeinde Hauptwil-Gottshaus (S. 18
f.) können sogar (mit der Erde verbundene) Aussentreppen als Vorbauten gelten,
es erscheint keineswegs begriffsnotwendig bzw. zwingend, dass Vorbauten nicht
mit der Erde verbunden sein dürfen. Das DBU hat in seinem Entscheid zwar
ausgeführt, es bestehe eine feste Praxis, wonach abgestützte Balkone nicht als
Vorbauten gelten würden. Eine solche Praxis ist indessen nicht belegt und dem
Verwaltungsgericht auch nicht bekannt. Die Willkürrüge ist unbegründet.

2.3. In Bezug auf die Frage, ob die Balkone als Vorbauten von untergeordnetem
Charakter gelten können, hat das Verwaltungsgericht erwogen, diese Bestimmung
werde durch § 6 aPBV teilweise konkretisiert, indem Vorbauten, die die darin
festgelegten Masse - 1/3 der Fassadenlänge, 1,5 m Tiefe - überschreiten würden,
grundsätzlich nicht mehr als untergeordnet angesehen werden könnten. Es hat
dann festgestellt, dass die umstrittenen Balkone diese Masse nicht
überschreiten bzw. teilweise deutlich unterschreiten. Es sei augenfällig, dass
es sich bei den beiden je 4 m breiten Balkonreihen am 30 m langen Baukörper um
untergeordnete Bauteile handle, insbesondere auch deshalb, weil sie nicht bis
zum Dachstock hinauf reichten. Das gelte auch für die 3,5 m breiten, auf beiden
Seiten offenen Balkone an den Breitseiten.
Was die Beschwerdeführer dagegen vorbringen, ist nicht geeignet, diese
Auffassung als willkürlich nachzuweisen. Für das Erscheinungsbild von Balkonen
ist es entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer durchaus von Bedeutung, ob
sie allseitig offen oder teilweise geschlossen sind und ob sie bis zum
Dachgeschoss hochgezogen sind oder nicht. Das Verwaltungsgericht hat damit die
Vorbauten bzw. die Frage, ob sie von untergeordnetem Charakter seien oder
nicht, nach sachgerechten Kriterien beurteilt. Ob das auch für den Umstand
gilt, ob es sich dabei um anrechenbare Flächen handelt oder nicht, kann
dahingestellt bleiben; entscheidend war dies für die Beurteilung des
Verwaltungsgerichts nicht, welche im Ergebnis ohnehin vor dem Willkürverbot
standhält.

2.4. Die Frage, ob die Balkone als Vorbauten gelten können und, falls ja, von
"untergeordnetem Charakter" sind - mithin die Auslegung der §§ 4, 5 und 6 aPBV
- war bereits vor DBU Verfahrensthema (E. 5 S. 7 f.). Die Beschwerdeführer
hatten damit Anlass und Gelegenheit, sich vor Verwaltungsgericht zu diesem
Punkt zu äussern. Dieses war unter diesen Umständen verfassungsrechtlich nicht
verpflichtet, sie dazu aufzufordern oder die Sache an die Vorinstanz
zurückzuweisen (vgl. BGE 126 I 19 E. 2 c aa S. 22; Urteile 4A_93/2015 vom 22.
September 2015 E. 2.2; 8C_76/2007 vom 6. Juli 2007 E. 3.1; 1A.186/ 2004 vom 12.
Mai 2005 E. 2.1 = ZBl 107/2006 S. 451). Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch
der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör nicht verletzt, indem es selber
entschied, dass die Vorbauten von "untergeordnetem Charakter" sind, auch wenn
die Vorinstanz diese Frage (entsprechend ihrer abweichenden Rechtsauffassung)
offen liess. Die Gehörsverweigerungsrüge ist unbegründet.

2.5. Die Beschwerdeführer werfen dem Verwaltungsgericht vor, bei der
Beurteilung verschiedener Punkte und Streitfragen willkürlich unterschiedlich
hohe Begründungs- und Beweisanforderungen gestellt und dadurch den Grundsatz
der Rechtsgleichheit und das Willkürverbot verletzt zu haben. Dies, weil es
einerseits die Feststellung der Vorinstanz, nach konstanter thurgauischer
Rechtsprechung seien abgestützte Balkone keine Vorbauten im Sinn von § 5 aPBV,
nicht übernommen habe mit der Begründung, eine solche Praxis sei nicht belegt
und ihm auch nicht bekannt. Auf der anderen Seite habe es unbesehen auf die
Behauptung der Gemeinde abgestellt, beim Bau der nördlich angrenzenden Häuser
habe sich gezeigt, dass eine örtliche Versickerung des Meteorwassers nicht
möglich sei, obwohl sie die Richtigkeit dieser Behauptung bestritten hätten.
Soweit das Verwaltungsgericht ausgeführt habe, die Beschwerdeführer hätten
nicht näher begründet, weshalb diese Einschätzung der Gemeinde unzutreffend
sei, habe es zudem Art. 8 ZGB verletzt: nach dieser Bestimmung müsse die
Gemeinde die Richtigkeit ihrer Behauptung beweisen, nicht die Beschwerdeführer
deren Unrichtigkeit.
Die Rügen sind schwer verständlich und jedenfalls offensichtlich unbegründet.
So ist etwa die Gemeinde erstinstanzliche Baubewilligungsbehörde und nicht eine
Partei, die im Verfahren Tatsachen behauptet und daraus Rechte ableitet. Es
kann sie daher im verwaltungs- und verwaltungsgerichtlichen
Rechtsmittelverfahren von vornherein keine Beweislast im zivilrechtlichen Sinn
treffen. Die Berufung auf Art. 8 ZGB entbehrt jeder Grundlage. Es wäre
klarerweise Sache der Beschwerdeführer gewesen, substantiiert darzulegen,
weshalb die Auffassung der Baubewilligungsbehörde im Bauentscheid, die örtliche
Versickerung des Meteorwassers sei unmöglich, nicht zutreffen soll, sie konnten
sich nicht mit der blossen Bestreitung begnügen.
Offensichtlich nicht zu beanstanden ist, dass das Verwaltungsgericht nicht auf
eine Praxis abstellen will, die es nicht kennt und die nicht belegt ist. Was es
damit auf sich hat, kann allerdings auch im bundesgerichtlichen Verfahren nicht
geklärt werden, nachdem sich die Beschwerdeführer zwar darauf berufen, es aber
unterlassen, die angeblich praxisbildenden kantonalen Bauentscheide
beizubringen.

2.6. Die Beschwerdeführer rügen weiter, das Verwaltungsgericht habe Art. 11
Abs. 10 der Sonderbauvorschriften willkürlich angewandt. Die Bestimmung lautet:
"Einzelne Dachfenster von max. 0,8 m2 für untergeordnete Räume sind
zugelassen." Das Verwaltungsgericht hat dazu erwogen (E. 7.2 S. 23), es sei auf
den ersten Blick nicht klar, ob es sich um eine reine Gestaltungsvorschrift
handle oder ob der Fokus auf der Belichtung der Räume liege. Mit dem DBU sei
indessen davon auszugehen, dass nach der Bestimmung Dachfenster nur in einem
untergeordneten Ausmass zulässig seien; dabei spiele es, von aussen betrachtet,
keine Rolle, ob damit Haupt- oder Nebenräume belichtet würden. Mit der
fraglichen Regelung sei offensichtlich beabsichtigt worden, die Anzahl der
Dachfenster und ihre Grösse zu beschränken. Gestalterisch mache es dagegen
keinen Sinn, sie ungeachtet ihrer Anordnung nur bei untergeordneten Räumen
zuzulassen. Vorliegend seien vier bzw. sechs kleine Dachfenster pro Dachfläche
geplant, die teilweise Wohnräume belichten würden. Damit sei von der
umstrittenen Bestimmung mit Zurückhaltung Gebrauch gemacht worden. Alle
Wohnräume seien neben den Dachfenstern noch durch grössere Fenster belichtet;
es wäre daher möglich, alle Dachfenster auf Nebenräume zu verschieben, ihre
Anzahl bliebe unverändert. Das wäre jedoch der äusseren Gestaltung kaum
dienlich. Das Verwaltungsgericht kommt zusammenfassend zum Schluss, dass die
Vorinstanzen ihr Ermessen nicht überschritten haben, indem sie die geplanten
Dachfenster sowohl in gestalterischer Hinsicht als auch aus wohnhygienischer
Sicht für zulässig erachteten.
Die Beschwerdeführer machen geltend, die Beschränkung der Dachfenster auf
untergeordnete Räume sei ein wesentliches Regulierungsmittel gegen eine
Vielzahl von Dachfenstern. Entgegen der willkürlichen Auffassung des
Verwaltungsgerichts mache dies Sinn, es sei das einzige Mittel, die Anzahl
möglicher Dachfenster einzudämmen. Diese Begründung ist indessen von vornherein
nicht geeignet, die Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Ergebnis als
unhaltbar erscheinen zu lassen, da auch nach dessen Auslegung von Art. 11 Abs.
10 der Sonderbauvorschriften die Anzahl der Dachfenster beschränkt bleiben
muss. Deren Anzahl - vier bzw. sechs pro Dachfläche - ist in Bezug auf deren
Grösse nach dem bewilligten Projekt denn auch bescheiden. Die Willkürrüge ist
unbegründet.

3. 
Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen
die Beschwerdeführer die Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie haben der
Beschwerdegegnerin zudem eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art.
68 Abs. 1 und 2 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3. 
Die Beschwerdeführer haben der Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- zu bezahlen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Politischen Gemeinde Hauptwil-Gottshaus,
dem Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Juli 2016

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Störi

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