Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.567/2015
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2015
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2015


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_567/2015

Urteil vom 29. August 2016

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Karlen, Chaix, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Dold.

Verfahrensbeteiligte
A. und B. C.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Otmar Kurath,

gegen

D.________,
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Frank Zellweger,

Politische Gemeinde Bussnang, 9565 Bussnang,
vertreten durch den Gemeinderat Bussnang,
Schulstrasse 1, 9565 Bussnang,
Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau, Verwaltungsgebäude,
Promenade, Postfach, 8510 Frauenfeld.

Gegenstand
Baubewilligung,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 2. September 2015 des Verwaltungsgerichts
des Kantons Thurgau.

Sachverhalt:

A. 
D.________ führt in den Gemeinden Weinfelden und Bussnang (Ortsteil
Rothenhausen) einen Landwirtschaftsbetrieb mit Futter- und Ackerbau sowie
Milchviehwirtschaft. Anfangs 2012 gehörten 119 Tiere zum Betrieb, davon waren
66 Milchkühe. Die bearbeitete Fläche umfasste damals insgesamt rund 42.79 ha:
18.2 ha Eigenland in Rothenhausen, knapp 8 ha Eigenland in Weinfelden und knapp
16.7 ha Pachtland an verschiedenen Standorten. Ende 2014 umfasste die
bearbeitete Fläche rund 42.55 ha. D.________ arbeitet mit einem Vollzeit- und
einem Teilzeitangestellten.
Der Landwirtschaftsbetrieb hat zwei Standorte. Das Betriebszentrum (Sangenhof)
befindet sich auf den Parzellen Nrn. 1'345 und 1'431 in Weinfelden, welche in
der Wohnzone W3 und in der Landwirtschaftszone liegen. Der zweite Standort
(Lindenhof) befindet sich in der Landwirtschaftszone von Rothenhausen auf der
Parzelle Nr. 7'187. Gemäss dem Betriebskonzept vom 23. Januar 2012 will
D.________ das Betriebszentrum mittelfristig nach Rothenhausen verlegen.
Am 23. Dezember 2009 ersuchte D.________ um die Baubewilligung für eine Remise
(inkl. Werkstatt) auf der Parzelle Nr. 7'187 in Rothenhausen. Das kantonale Amt
für Raumentwicklung (damals noch Amt für Raumplanung genannt) beurteilte das
Vorhaben als zonenkonform, worauf die Politische Gemeinde Bussnang die
Bewilligung erteilte. Das Departement für Bau und Umwelt (DBU) des Kantons
Thurgau hiess die dagegen erhobenen Rekurse gut und hob die Baubewilligung auf.
Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft.
Am 12. Januar 2012 reichte D.________ ein überarbeitetes Baugesuch für zwei
kleinere Gebäude ein. Vorgesehen sind danach eine Remise und eine separate
Werkstatt. Das kantonale Amt für Raumentwicklung erachtete das Vorhaben mit
Entscheid vom 7. Juni 2012 als zonenkonform, worauf die Gemeinde Bussnang am 3.
September 2012 die Baubewilligung erteilte und die erhobenen Einsprachen
abwies. In der Folge legten unter anderen A. und B. C.________ Rekurs ein. Mit
Entscheid vom 30. Mai 2014 wies das DBU das Rechtsmittel ab. Zur Begründung
führte es im Wesentlichen aus, die Remise und die Werkstatt seien zwar etwas zu
gross, doch sei eine gewisse Reservebildung für die Zukunft zulässig. Auch
scheine der Maschinenpark leicht überdotiert. Die Vermietung von Maschinen an
Dritte über die E.________ AG sei jedoch nicht zu beanstanden, zudem sei diese
gewerbliche Tätigkeit untergeordneter Natur. Weiter ging das DBU davon aus,
eine Erweiterung des Betriebs in Weinfelden sei wegen der angrenzenden Wohnzone
nicht möglich. Zu berücksichtigen gelte es auch, dass in Rothenhausen bereits
landwirtschaftliche Gebäude bestünden und der Standort durch die Gebäude der
F.________ erheblich vorbelastet sei.
Gegen diesen Entscheid erhoben A. und B. C.________ Beschwerde ans
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau. Mit Entscheid vom 2. September 2015
wies dieses die Beschwerde ab.

B. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht
beantragen A. und B. C.________, der Entscheid des Verwaltungsgerichts sei
aufzuheben und das Baugesuch abzuweisen.
Die Gemeinde hat auf eine Stellungnahme verzichtet. Das Verwaltungsgericht, das
DBU und der Beschwerdegegner schliessen auf die Abweisung der Beschwerde. Das
ebenfalls zur Vernehmlassung eingeladene Bundesamt für Raumentwicklung (ARE)
beantragt, die Sache zur Klärung des Sachverhalts an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Der Beschwerdegegner und die Beschwerdeführer haben erneut
Stellung genommen.
Mit Präsidialverfügung vom 20. November 2015 hat das Bundesgericht der
Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid über eine
öffentlich-rechtliche Angelegenheit (Art. 82 lit. a und Art. 86 Abs. 1 lit. d
BGG). Die Beschwerdeführer sind Eigentümer einer dem Baugrundstück benachbarten
Parzelle und deshalb zur Beschwerdeführung berechtigt (Art. 89 Abs. 1 BGG). Die
weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die
Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.

1.2. Nicht einzutreten ist hingegen auf die Rüge, die Vorinstanz habe das
rechtliche Gehör verletzt, indem sie es abgelehnt habe, Detailkonti der
Geschäftsabschlüsse des Beschwerdegegners und der E.________ AG offenzulegen.
Die Beschwerdeführer bringen vor, dass "ein Blick auf einige Konti der
Jahresabschlüsse" es erlaubt hätte, wesentliche Informationen zur Frage der
bodenabhängigen Produktionsweise zu erhalten. Sie machen jedoch nicht konkret
geltend, welche Zahlen bekanntgegeben werden müssten. Die Beschwerde genügt
insofern den Begründungsanforderungen nicht (Art. 106 Abs. 2 BGG).

2. 
In der Landwirtschaftszone zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur
landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau
nötig sind (Art. 16a Abs. 1 Satz 1 RPG [SR 700]). Diese Anforderungen
präzisiert Art. 34 Abs. 1 RPV (SR 700.1). Danach sind insbesondere Bauten
zonenkonform, die der bodenabhängigen Bewirtschaftung dienen (Abs. 1 erster
Halbsatz), namentlich der Produktion verwertbarer Erzeugnisse aus Pflanzenbau
und Nutztierhaltung (lit. a). Unter gewissen Voraussetzungen sind zudem Bauten
und Anlagen zonenkonform, die der Aufbereitung, der Lagerung oder dem Verkauf
landwirtschaftlicher oder gartenbaulicher Produkte dienen (Art. 34 Abs. 2 RPV).
Voraussetzung für die Erteilung der Baubewilligung ist nach Art. 34 Abs. 4 RPV
weiter, dass die Baute oder Anlage für die in Frage stehende Bewirtschaftung
nötig ist (lit. a), der Baute oder Anlage am vorgesehenen Standort keine
überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. b) und der Betrieb
voraussichtlich längerfristig bestehen kann (lit. c).

3.

3.1. Das Verwaltungsgericht führte aus, der Maschinenpark des Beschwerdegegners
sei offenkundig sehr gut dotiert, wobei es letztlich in dessen Ermessen stehe,
wie er seine finanziellen Ressourcen einsetze. Zudem befänden sich unter den
Fahrzeugen auch nicht mehr regelmässig eingesetzte Oldtimer und Traktoren, die
das Ende ihrer Lebensdauer erreicht hätten. Diese Maschinen sollten nicht im
Freien abgestellt werden. Vor diesem Hintergrund sei festzuhalten, dass die
geplante Remise und die geplante Werkstatt mit dem Landwirtschaftsbetrieb in
direktem Zusammenhang stünden. Aufgrund der Grösse der Remise sei auch die
vorgesehene Werkstattfläche nicht zu beanstanden. Der Flächenbedarf für
Werkstatt und Remise belaufe sich gemäss den Richtlinien der Forschungsanstalt
Agroscope Reckenholz-Tänikon (FAT-Bericht Nr. 590/2002, "Raumbedarf für Remisen
und Einzelmaschinen", «http://www.agroscope.admin.ch/publikationen» [besucht am
30. Mai 2016]) bei einer bewirtschafteten Fläche von 42.79 ha auf 925 m2. Bei
den geplanten Neubauten seien lediglich 655 m2 als reine Remisenfläche zu
qualifizieren. Zusammen mit der bereits bestehenden Remisenfläche von 409 m2
stünden somit 1'064 m2 zur Verfügung. Der Flächenbedarf gemäss den
FAT-Richtlinien werde dadurch zwar um ca. 15 % überschritten. Gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei jedoch eine Reserve von bis zu 25 %
zulässig, sofern bei objektiver Betrachtung in absehbarer Zeit ein Bedarf
bestehe. Dies treffe vorliegend zu, solle doch der Betrieb gemäss
Betriebskonzept weiter wachsen. Ausserdem sei der Trend zu immer grösseren
Landwirtschaftsbetrieben und zu immer grösseren Landmaschinen zu
berücksichtigen.
Die Tätigkeit der E.________ AG, die Kalkstrohmatratzen herstelle, Lohnarbeiten
ausführe und Agrarhandel (Kauf und Verkauf von Stroh und Mais) betreibe, stelle
die Zonenkonformität nicht in Frage. Zwar gehörten diese Tätigkeiten nicht zur
bodenabhängigen Produktion. Da die Gesellschaft jedoch in den Jahren 2011 bis
2013 nur einen geringen Beitrag zum Betriebserfolg beigetragen habe (im Jahr
2011 13 %, im Jahr 2012 12 % und im Jahr 2013 gar nichts), sei lediglich von
einem untergeordneten Nebenerwerb auszugehen. Zu berücksichtigen sei auch, dass
die E.________ AG ihren Umsatz zum Teil mit dem landwirtschaftlichen Betrieb
des Beschwerdegegners erziele. Dass die Maschinen nicht dem Beschwerdegegner
gehörten, spiele keine Rolle. Massgebend sei, dass die in der geplanten Remise
unterzubringenden Maschinen im Wesentlichen auf dem Betrieb des
Beschwerdegegners verwendet würden bzw. keine davon auschliesslich auf
Drittbetrieben eingesetzt werde. Vorliegend sei davon auszugehen, dass dies
zutreffe, zumal für die gegenteilige Annahme keine Anhaltspunkte bestünden.

3.2. Die Beschwerdeführer rügen, die Werte der FAT-Richtlinien würden weit
überschritten. Die Vorinstanz habe vergessen, die völlig überdimensionierte
Werkstatt in ihre Berechnung miteinzubeziehen. Ohnehin habe der
Beschwerdegegner den Bedarf auszuweisen, wenn er eine zusätzliche Reservefläche
beanspruchen wolle. Ein solcher Nachweis fehle jedoch und insbesondere tauge
das Betriebskonzept dafür nicht. Zudem fehlten im Betriebskonzept die geraden
Seiten, was das rechtliche Gehör verletze (Art. 29 Abs. 2 BV). Auch sei ihr
Antrag auf Beizug der Bewilligungsakten für die bestehenden Bauten abgelehnt
worden, was ebenfalls das rechtliche Gehör verletze. Das Verwaltungsgericht
habe sich stattdessen mit einer unvermassten Skizze des Beschwerdegegners
begnügt. Aufgrund der bestehenden Angaben sei weder klar, welche
Lohnmaschinenleistungen der Beschwerdegegner von der E.________ AG in Anspruch
nehme, noch, ob überhaupt eine bodenabhängige Produktion vorliege. Zu beachten
sei auch, dass Oldtimer für den Bedarf nicht angerechnet werden dürften. Die
Vorinstanz beschränke sich auf die "reine" Remisenfläche und lasse die weitere
neu zu schaffende Fläche für einen Heustock und ein Futtermittellager
unberücksichtigt. Ob dafür ein Bedarf bestehe, habe sie nicht geprüft.

3.3. Das ARE weist darauf hin, dass die Vorinstanz nicht abgeklärt habe, ob die
bestehenden Bauten für die Unterbringung der Gerätschaften des
Beschwerdegegners zu nutzen wären oder durch die neu erstellten Gebäude in
Rothenhausen funktional ersetzt würden. Damit habe sie in Kauf genommen, dass
faktisch Ersatzbauten bewilligt würden, ohne abzuklären, ob allenfalls die
Beseitigung der funktional ersetzten Bauten anzuordnen wäre.
Weiter hält es das ARE für fraglich, ob der ganze heute vorhandene Fahrzeug-
und Maschinenbestand zwingend notwendig sei und ob es der geplanten Remise in
ihrer Grösse bedürfe. Gemäss dem Bericht des kantonalen Landwirtschaftsamts vom
10. September 2013 seien nicht alle Traktoren notwendig und würde zudem eine
Ballenpresse genügen. Darüber hinaus seien noch weitere Maschinen nicht für die
landwirtschaftliche Bewirtschaftung nötig und würden stattdessen möglicherweise
für nicht zonenkonforme Lohnarbeiten verwendet. Selbst wenn nur eine Fläche der
neuen Remise von 655 m2 zu beachten wäre, wie die Vorinstanz dies tue, würden
die Richtmasse gemäss FAT-Bericht Nr. 590/2002 deutlich überschritten. Nach
Angaben des DBU komme dazu noch ein Unterstand für vier Traktoren von 50 m2.
Ein genügender Bedarfsnachweis fehle. Der fragliche Raumbedarf sei
grundsätzlich neu zu ermitteln und allenfalls sei auch abzuklären, ob nicht in
den Bauzonen ein geeignetes Mietobjekt vorhanden sei. Weiter sei eine
Bewilligung allenfalls mit einem Rückbaurevers zu verbinden.

4.

4.1. Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage der Notwendigkeit der
Erstellung oder der Veränderung einer Baute oder Anlage nach objektiven
Kriterien. Sie hängt ab von der bestellten Oberfläche, von der Art des Anbaus
und der Produktion sowie von der Struktur, Grösse und Erforderlichkeit der
Bewirtschaftung (Urteil 1C_565/2008 vom 19. Juni 2009 E. 2 mit Hinweisen). An
der betrieblichen Notwendigkeit eines Neubaus fehlt es, wenn die vorgesehene
Nutzung (allenfalls nach Umbau) in einer bereits vorhandenen Baute möglich wäre
(BGE 129 II 413 E. 3.2 S. 416 mit Hinweis). Ist eine Neubaute erforderlich, so
muss diese den objektiven Bedürfnissen des Betriebs angepasst sein, namentlich
mit Bezug auf ihre Grösse und ihren Standort; sie darf insbesondere nicht
überdimensioniert sein (BGE 129 II 413 E. 3.2 S. 416; 125 II 278 E. 3a S. 281;
114 Ib 131 E. 3 S. 133 f.; zum Ganzen: Urteil 1C_482/2014 vom 4. September 2015
E. 5.4; je mit Hinweisen).
Bei Neubauten ist überdies zu prüfen, ob sie an der Stelle von bisherigen -
inskünftig nicht mehr benötigten - Bauten errichtet werden können, um eine
weitere Zersiedelung der Landschaft zu vermeiden. Ist dies nicht möglich, so
muss schon im Bewilligungsverfahren für den Neubau geprüft werden, ob die
Beanspruchung der Landschaft durch die Beseitigung bestehender, nicht mehr
benötigter Bauten und Anlagen verringert werden kann (Urteil 1C_647/2012 vom 3.
September 2014 E. 9 mit Hinweis, in: ZBl 116/2015 S. 544). Grundsätzlich sollte
das gesamte Gebäudevolumen nicht grösser sein, als es dem ausgewiesenen Bedarf
entspricht. Allerdings kann im Einzelfall ein öffentliches Interesse an der
Erhaltung schutzwürdiger Bauten bestehen, oder der Abriss bestehender Bauten
kann sich als unverhältnismässig erweisen (Urteil 1C_565/2008 vom 19. Juni 2009
E. 5.5.2; zum Ganzen: Urteil 1C_892/2013 vom 1. April 2015 E. 3.1 mit
Hinweisen, in: RDAF 2015 I S. 453).
Bei der Beurteilung, ob eine geplante Baute den Bedürfnissen des Betriebs
entspricht, ist primär auf die bestehenden Verhältnisse abzustellen. Gemäss
bundesgerichtlicher Praxis dürfen aber auch künftige Bedürfnisse berücksichtigt
werden, soweit sie mit einiger Sicherheit feststehen und sie durch ein
Betriebskonzept oder eine vergleichbare Grundlage ausgewiesen sind; blosse
Absichtsbekundungen reichen nicht (BGE 113 Ib 138 E. 4c S. 140 f.). Zulässig
ist eine gewisse Betriebsreserve (Urteil 1C_647/2012 vom 3. September 2014 E. 9
mit Hinweisen, in: ZBl 116/2015 S. 544).

4.2. Aus dem Ausgeführten geht hervor, dass eine betriebliche Gesamtbetrachtung
erforderlich ist. Eine solche ist insbesondere dann angezeigt, wenn neue
Ökonomiebauten erstellt werden, die funktionell teilweise an die Stelle der
bestehenden treten. Die Vorinstanz ging offenbar davon aus, dies treffe
vorliegend nicht zu, wenn sie erwog, die Gesamtheit der bestehenden und der
geplanten Remisen- und Werkstattflächen sei erforderlich. Dies steht jedoch im
Widerspruch zum Betriebskonzept des Beschwerdeführers, wo dieser festhielt:
"Mit dem jetzt geplanten Schritt soll der Maschinenpark zentral am Standort
Lindenhof Rothenhausen unterstellt und gewartet werden können." Das ARE weist
insofern zu Recht darauf hin, es sei nicht abgeklärt worden, ob die bestehenden
Bauten für die Unterbringung der Gerätschaften funktional ersetzt würden. Das
birgt die Gefahr, dass insgesamt mehr Bauvolumen geschaffen wird als für die
Bewirtschaftung nötig.

4.3. Im Urteil 1C_482/2014 vom 4. September 2015 bezeichnete das Bundesgericht
den Vergleich mit den Richtmassen des FAT-Berichts 590/2002 als grundsätzlich
zulässig. Allerdings handelt es sich nur um Ausgangswerte, die regelmässig der
Verfeinerung unter Berücksichtigung der betriebsspezifischen Gegebenheiten
bedürfen (so ausdrücklich FAT-Bericht 590/2002 S. 4). In der Regel ist daher
ein detailliertes Verzeichnis der Maschinen und Geräte und ein Einstellkonzept
zu verlangen (vgl. beispielsweise FAT-Bericht 590/2002 Tab. 1 und Abb. 2 S. 2
f. und 9 ff.). Darauf kann nur ausnahmsweise verzichtet werden, wenn die
Behörden vor Ort unter Beizug von Fachleuten die betrieblichen Bedürfnisse
überprüft haben (Urteil 1C_482/2014 vom 4. September 2015 E. 5.5).

4.4. Die Vorinstanzen verzichteten darauf, vom Beschwerdegegner ein
detailliertes Verzeichnis der Maschinen und Geräte und ein Einstellkonzept zu
verlangen. Stattdessen kalkulierten sie den Bedarf an Remisenraum nach den
genannten Standardwerten. Gemäss dem angefochtenen Entscheid beläuft sich der
Flächenbedarf für die Werkstatt und Remise bei einer bewirtschafteten Fläche
von 42.79 ha auf 925 m2. Dass sich der Standardwert auf Remise inklusive
Werkstatt bezieht, ist zutreffend (vgl. FAT-Bericht 590/2002 S. 2). Bei der
Berechnung der Flächen im konkreten Fall liess das Verwaltungsgericht freilich
die Fläche für die Werkstatt unberücksichtigt. Dies fällt umso stärker ins
Gewicht, als die geplante Werkstatt 486 m2 gross ist und zusammen mit der
bestehenden Werkstatt im Sangenhof von 80 m2 ganze 566 m2 beansprucht. Das ARE
führt dazu in seiner Vernehmlassung aus, dass gemäss den Richtwerten der
Konferenz der Landwirtschaftsämter der Schweiz (KOLAS) für die Werkstattfläche
grundsätzlich nur 40 m2erlaubt und Abweichungen nach oben zu begründen seien.

4.5. Hinzu kommt, dass nicht als hinreichend abgeklärt erscheint, inwiefern der
vorhandene Fahrzeug- und Maschinenbestand für den landwirtschaftlichen Betrieb
des Beschwerdegegners objektiv notwendig ist. Das Landwirtschaftsamt erwähnte
in seinem Bericht vom 10. September 2013, der Betrieb sei überdurchschnittlich
mit Traktoren ausgerüstet und nicht der ganze, heute vorhandene Fahrzeug- und
Maschinenbestand werde für dessen Bewirtschaftung zwingend benötigt. Zwei der
Traktoren hätten das Ende ihrer Lebensdauer bereits erreicht, bei einem
weiteren handle es sich um einen Oldtimer. Einen objektiven Raumbedarf vermögen
in der Landwirtschaftszone freilich nur jene Fahrzeuge zu begründen, die
tatsächlich noch eingesetzt werden. Bei welchen Fahrzeugen dies zutrifft, ist
nicht festgestellt worden.

4.6. Schliesslich können, wie bereits erwähnt, künftige Bedürfnisse nur
insoweit berücksichtigt werden, als sie mit einiger Sicherheit feststehen und
durch ein Betriebskonzept oder eine vergleichbare Grundlage ausgewiesen sind.
Das Verwaltungsgericht hielt in dieser Hinsicht für genügend, dass der
Beschwerdegegner in seinem Betriebskonzept bekundete, der Betrieb solle durch
Pacht und Kauf von Land weiter wachsen. Eine derartige Absichtsbekundung reicht
jedoch nicht aus, um im Rahmen von Art. 34 Abs. 4 lit. a RPV einen hinreichend
gesicherten künftigen Bedarf darzutun (E. 4.1 hiervor). Zulässig ist indessen
eine gewisse Betriebsreserve. Damit kann sichergestellt werden, dass der
Beschwerdegegner auch bei einer leichten Erweiterung seines Betriebs die
Bewirtschaftung mit der bestehenden Infrastruktur bewältigen kann. Zu
berücksichtigen ist dabei jedoch, dass der Bedarf an Maschinen und Geräten
nicht proportional mit dem Betrieb wächst (vgl. FAT-Bericht 590/2002 S. 2). Der
vorliegende Fall lässt sich insofern nur beschränkt mit dem von der Vorinstanz
zitierten Urteil 1A.130/2000 vom 16. November 2000 vergleichen. Die dort
genannte Betriebsreserve von 25 % bezog sich auf die gehaltenen
Grossvieheinheiten, nicht auf Maschinen und Geräte (a.a.O., E. 5, in: ZBl 103/
2002 S. 136). Ein genereller "Bonus", der in Form einer Reserve von 25 % auf
die Standardwerte gemäss FAT-Bericht 590/2002 geschlagen werden dürfte, lässt
sich daraus nicht ableiten.
Soweit der Beschwerdegegner eine Verlegung seines Betriebszentrums von
Weinfelden nach Rothenhausen vornehmen kann (siehe dazu nachstehend E. 6.2),
ist allenfalls für eine Übergangszeit aus praktischen Gründen auch ein etwas
grösseres Bauvolumen zulässig als betrieblich nötig. Doch muss in diesem Fall
der spätere Rückbau von Gebäuden, die infolge der Umsiedlung nicht mehr
benötigt werden, sichergestellt sein.

4.7. Die Rüge der Verletzung von Art. 16a Abs. 1 RPG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 lit.
a RPV erweist sich somit als begründet, was zur Aufhebung des angefochtenen
Entscheids führt. Aus Gründen der Prozessökonomie ist auch auf weitere von den
Beschwerdeführern vorgetragene Kritikpunkte einzugehen.

5.

5.1. Die Beschwerdeführer bringen im Zusammenhang mit der Voraussetzung von
Art. 34 Abs. 4 lit. a RPV weiter vor, der Lohnmaschinenbetrieb und der
Agrargüterhandel der E.________ AG dürften nicht berücksichtigt werden. Es
handle sich um bodenunabhängige Tätigkeiten einer Gesellschaft mit eigener
Rechtspersönlichkeit, die mit dem Beschwerdegegner nicht gleichgesetzt werden
dürfe. Um einen nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetrieb im Sinne von Art. 24b
RPG handle es sich schon aus diesem Grund nicht. Zudem sei der Beschwerdegegner
nicht auf ein Zusatzeinkommen angewiesen, wie es diese Bestimmung voraussetze.
Auch gehe es nicht an, diese bodenunabhängigen Aktivitäten als untergeordnet zu
bezeichnen. Die Vorinstanz blende aus, dass die Umsätze der E.________ AG schon
im dritten Geschäftsjahr auf 29 % des Umsatzes des Landwirtschaftsbetriebs des
Beschwerdegegners angestiegen seien. Darüber hinaus sehe das Betriebskonzept
sogar vor, dass die Lohnarbeiten noch ausgebaut werden sollten. Ihren Gewinn
könne die E.________ AG schliesslich weitgehend steuern.

5.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung fehlt es an der unmittelbaren
funktionalen Beziehung einer Baute zum Landwirtschaftsbetrieb, wenn die darin
untergestellten Maschinen nicht für den eigenen Betrieb eingesetzt werden,
sondern damit landwirtschaftliche Arbeiten für Dritte gegen Entgelt ausgeführt
werden (Urteil 1A.110/2001 vom 4. Dezember 2001 E. 4.4, in: ZBl 103/2002 S.
615). Solche Lohnunternehmungen können allenfalls als nichtlandwirtschaftliche
Nebenbetriebe in bestehenden Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone
gestützt auf Art. 24b RPG und Art. 40 RPV bewilligt werden, was jedoch
vorliegend nicht zur Diskussion steht.

5.3. Das Verwaltungsgericht hielt zur Frage der Verwendung der einzustellenden
Maschinen fest, es sei mangels anderweitiger Anhaltspunkte davon auszugehen,
dass diese im Wesentlichen auf dem landwirtschaftlichen Betrieb des
Beschwerdegegners zum Einsatz kommen. Zu Recht halten die Beschwerdeführer dem
entgegen, es müsse vielmehr vom Baugesuchsteller dargelegt werden, welche
Leistungen er von der E.________ AG in Anspruch nehme. Reine Vergleiche des
Betriebserfolgs dieser Gesellschaft, die daneben gemäss dem angefochtenen
Entscheid noch im Agrarhandel und der Produktion von Kalkstrohmatratzen tätig
ist, erscheinen dazu nicht geeignet. Hinzu kommt, dass der Beschwerdegegner in
seinem Betriebskonzept festhielt, die Lohnarbeiten sollten zu einem wichtigen
Standbein ausgebaut werden. Auch vor diesem Hintergrund erscheinen konkretere
Angaben über die Verwendung der Maschinen als notwendig. Das Verwaltungsgericht
wird im Rahmen der erneuten Beurteilung der Voraussetzungen von Art. 16a Abs. 1
RPG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 lit. a RPV die notwendigen Sachverhaltsabklärungen zu
treffen haben.

5.4. Hinsichtlich der weiteren wirtschaftlichen Tätigkeiten der E.________ AG
macht der Beschwerdegegner darüber hinaus in seiner Vernehmlassung ans
Bundesgericht geltend, entgegen den Feststellungen des Verwaltungsgerichts
werde kein Futtermittelhandel betrieben. Zudem habe die Herstellung von
Kalkstrohmischungen aufgrund neuerer Entwicklungen in der Tierhaltung keine
Zukunft mehr. Der Geschäftsbereich sei heute defizitär und müsse bald
eingestellt werden. Diesen Einwänden des Beschwerdegegners ist vorliegend nicht
weiter nachzugehen. Da die Sache ohnehin an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
wird sich diese mit den betreffenden Vorbringen der Parteien
auseinanderzusetzen haben.

6.

6.1. Umstritten ist weiter, ob den geplanten Bauten am vorgesehenen Standort in
Rothenhausen überwiegende Interessen entgegenstehen.
Bei der Standortwahl für Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone ist der
Bauherr mit Blick auf Art. 34 Abs. 4 lit. a und b RPV nicht frei, sondern er
muss nachweisen, dass die Baute oder Anlage am vorgesehenen Standort objektiv
notwendig ist, d.h. ein schutzwürdiges Interesse daran besteht, die streitige
Baute am gewählten Ort zu errichten und, nach Abwägung aller Interessen, kein
anderer, besser geeigneter Standort in Betracht kommt (Urteil 1C_550/2009 vom
9. September 2010 E. 4.2 mit Hinweisen). Bei der Standortwahl für Bauten und
Anlagen in der Landwirtschaftszone ist auf die rationelle Bewirtschaftung des
Bodens, insbesondere die Einfügung in die bestehende Betriebsstruktur, die
vorhandene Erschliessung, den raumplanerisch gebotenen Schutz des Orts- und
Landschaftsbilds, die Erhaltung genügender Fruchtfolgeflächen, die Belange des
Natur- und Heimatschutzes sowie allenfalls den Immissionsschutz Rücksicht zu
nehmen (zum Ganzen: Urteile 1C_144/2013 vom 29. September 2014 E. 4.3, in: ZBl
116/2015 S. 210; 1C_17/2015 vom 16. Dezember 2015 E. 3.2, in: URP 2016 S. 37;
A.213/2005 vom 27. März 2006 E. 3; je mit Hinweisen).

6.2. In der vorliegenden Situation kommen als Standorte für die geplanten
Bauten zum einen der Sangenhof in Weinfelden, zum andern der Lindenhof in
Rothenhausen in Betracht. An einer Konzentration der Ökonomiebauten unter
Berücksichtigung des Standorts des Wohnhauses besteht sowohl ein öffentliches
als auch ein privates, betriebliches Interesse (vgl. die zitierten Entscheide
sowie Urteil 1C_372/2007 vom 11. August 2008 E. 3.3). Der Beschwerdegegner
erklärt, das Betriebszentrum von Weinfelden nach Rothenhausen verlegen zu
wollen, da die weitere Entwicklung seines Betriebs nur hier erfolgen könne.
Nach dem Betriebskonzept vom 23. Januar 2012 soll die Milchproduktion
mittelfristig an diesen Ort verlegt werden, während mit dem ersten - hier zu
beurteilenden - Schritt der Maschinenpark zentral auf dem Lindenhof in
Rothenhausen verwirklicht werden soll. Offen ist allerdings was mit dem Raum
geschieht, der durch die Umsiedlung des Maschinenparks auf dem Sangenhof in
Weinfelden frei wird.
Die geplante Umsiedlung ist aus raumplanerischen Gründen nicht von vornherein
ausgeschlossen, zumal die Verlegung des Zentrums nach Rothenhausen - wie der
Beschwerdegegner zur Recht betont - keine Aussiedlung darstellt (vgl. zum
Prinzip der Konzentration der Bauten im Landwirtschaftsraum BGE 141 II 50 E.
2.5 S. 53 f.; Urteil 1C_892/2013 vom 1. April 2015 E. 3.1, in: RDAF 2015 I S.
453; je mit Hinweisen). Denn auch der Lindenhof schliesst an die Bauzone an. Es
muss jedoch sichergestellt sein, dass durch die Verlegung nicht mehr Bauvolumen
entsteht, als der Betrieb tatsächlich erfordert. Werden die Gebäude inskünftig
auf dem Lindenhof konzentriert, müssen am alten Ort nicht mehr benötigte Bauten
in der Landwirtschaftszone abgebrochen werden (vgl. E. 4.1 hiervor). Das ARE
weist zu Recht darauf hin, dass der jetzt geplante erste Schritt zur
Betriebsverlegung zudem nur bewilligt werden kann, wenn hinreichend sicher
feststeht, dass zumindest mittelfristig auch die Umsiedlung der weiteren
Betriebsteile erfolgen kann. Das erscheint mit Blick auf den Viehstall neueren
Datums auf dem Sangenhof nicht klar. Für die Beurteilung der umstrittenen
Bauten bedürfen auch diese Punkte der näheren Abklärung.

7. 
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf der Grundlage der bestehenden
Unterlagen das Bauvorhaben nicht bewilligt werden kann. Damit erweist sich die
Beschwerde im Wesentlichen als begründet. Gutzuheissen ist zwar nicht der
Antrag auf Abweisung des Baugesuchs, wohl aber derjenige auf Aufhebung des
angefochtenen Entscheids.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdegegner im
Wesentlichen. Er wird kosten- und entschädigungspflichtig, für das Verfahren
vor Bundesgericht (Art. 66 und 68 BGG) wie für die vorinstanzlichen Verfahren.
Die Korrektur der Kosten- und Entschädigungsfolgen im kantonalen Verfahren wird
das Verwaltungsgericht im Rahmen der erneuten Beurteilung vornehmen.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 2. September 2015 wird aufgehoben.
Die Sache wird zu ergänzender Abklärung und neuem Entscheid im Sinne der
Erwägungen an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. Im Übrigen wird die
Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3. 
Der Beschwerdegegner hat die Beschwerdeführer mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Politischen Gemeinde Bussnang, dem
Verwaltungsgericht und dem Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau
sowie dem Bundesamt für Raumentwicklung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. August 2016

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Dold

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben