Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.566/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_566/2015

Urteil vom 18. Februar 2016

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Kneubühler,
Gerichtsschreiberin Gerber.

Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Hutter,

gegen

B.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Kunz,

Gemeinderat Wallisellen,
Zentralstrasse 9, 8304 Wallisellen.

Gegenstand
Baubewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil vom 17. September 2015 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer.

Sachverhalt:

A. 
Der Gemeinderat Wallisellen bewilligte der B.________ AG mit Beschluss vom 4.
November 2014 den Abbruch und Neubau eines Mehrfamilienhauses auf dem
Grundstück Kat.-Nr. 10923 an der Opfikonerstrasse 55 in Wallisellen unter
verschiedenen Auflagen und Bedingungen.

B. 
Die A.________ AG erhob mit Eingabe vom 11. Dezember 2014 Rekurs an das
Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragte die vollumfängliche
Aufhebung der Baubewilligung. Mit Entscheid vom 7. Mai 2015 wies das
Baurekursgericht den Rekurs im Wesentlichen ab; in teilweiser Gutheissung des
Rekurses ergänzte es die Baubewilligung jedoch mit der Nebenbestimmung, dass
vor Baubeginn geänderte Fassadenpläne und ein geänderter Plan Dachaufsicht zur
Bewilligung einzureichen seien.

C. 
Gegen den Entscheid des Baurekursgerichts erhob die A.________ AG am 8. Juni
2015 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Dieses wies die Beschwerde am 17.
September 2015 ab.

D. 
Dagegen hat die A.________ AG am 29. Oktober 2015 Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht erhoben, mit dem
Antrag, der angefochtene Entscheid sei vollumfänglich aufzuheben und die
Baubewilligung zu verweigern. Sodann sei die im verwaltungsgerichtlichen
Entscheid festgelegte Gerichtsgebühr von Fr. 7'000.-- auf Fr. 3'500.-- zu
reduzieren.
Mit Eingabe vom 26. November 2015 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie
infolge aussergerichtlicher Umstände kein Interesse mehr an der Beurteilung der
baurechtlichen Rügen habe; dagegen halte sie ausdrücklich an der Kostenrüge
fest.

E. 
Das Verwaltungsgericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten sei. Die B.________ AG und die Gemeinde Wallisellen haben auf eine
Vernehmlassung verzichtet.

F. 
Mit Verfügung vom 17. November 2015 wurde der Beschwerde die aufschiebende
Wirkung erteilt.

Erwägungen:

1. 
Gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid des Verwaltungsgerichts
steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
ans Bundesgericht offen (Art. 82 lit. a, 86 Abs. 1 lit. d und 90 BGG).

1.1. In der Hauptsache besteht kein Interesse an der Beurteilung der
Streitsache mehr; die Beschwerde ist insoweit gegenstandslos geworden bzw.
zurückgezogen worden.
Dagegen besteht noch ein aktuelles Interesse an der Beurteilung der Kostenrüge.
Auf diesen Teil der Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten.

1.2. Das Bundesgericht prüft die Auslegung und Anwendung des kantonalen Rechts
(hier: Zürcher Gebührenrecht) lediglich im Lichte der verfassungsmässigen
Rechte (Art. 95 lit. a-c BGG). Deren Verletzung prüft es nicht von Amtes wegen,
sondern nur insofern, als dies in der Beschwerde vorgebracht und begründet
worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; Rügepflicht); hierfür gelten qualifizierte
Begründungsanforderungen (BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254 mit Hinweisen).

2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, es bestehe ein krasses Ungleichgewicht
zwischen den Gebühren des Baurekursgerichts und des Verwaltungsgerichts, obwohl
für beide die Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010
(VGGebV; LS 175.252) massgeblich sei (vgl. § 1 Abs. 1). Das Baurekursgericht
habe lediglich eine Gebühr von Fr. 5'000.-- festgesetzt, obwohl es einen
Augenschein und einen doppelten Schriftenwechsel durchgeführt und seinen
Entscheid auf 14 Seiten (davon 9 Seiten Materielles) begründet habe. Dagegen
habe das Verwaltungsgericht eine Gebühr von Fr. 7'000.-- für einen nur
achtseitigen Entscheid (davon nur 4 Seiten Materielles) verlangt, obwohl es
keinen Augenschein vorgenommen habe und auch keine Duplik eingereicht worden
sei. Die Erhöhung der Gerichtsgebühren im verwaltungsgerichtlichen Verfahren im
Vergleich zum Verfahren vor Baurekursgericht in Höhe von 40 % sei nicht
nachvollziehbar, nicht sachlich begründet und willkürlich. Von der Sach- und
Rechtslage her handle es sich um eine einfache, durchschnittliche Streitsache.
Das angefochtene Urteil sei denn auch nur 4 Monate nach Beschwerdeeingang
gefällt worden. Für derartige Streitsachen werde in der Regel eine
Gerichtsgebühr von lediglich Fr. 3'000.-- verlangt.

2.1. Das Verwaltungsgericht führt in seiner Vernehmlassung aus, dass der
Gebührenrahmen bei Verfahren ohne bestimmbaren Streitwert in der Regel Fr.
1'000.-- bis Fr. 50'000.-- betrage (§ 3 Abs. 3 VGGebV). Innerhalb dieses
Rahmens bemesse sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand des Gerichts, der
Schwierigkeit des Falls und dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 VGGebV).
Vorliegend sei weder der Zeitaufwand des Gerichts noch die Schwierigkeit des
Falls als hoch zu bewerten, wohl aber das tatsächliche Streitinteresse: Mit dem
Rekurs sei die vollumfängliche Aufhebung der Baubewilligung verlangt worden; an
diesem Begehren habe die Beschwerdeführerin auch vor Verwaltungsgericht
festgehalten. Im Streit gelegen habe somit die Baubewilligung für ein
Mehrfamilienhaus mit insgesamt acht Wohnungen, mit einer Bausumme von rund 3.15
Mio Franken. Unter Berücksichtigung dieses erheblichen tatsächlichen
Streitinteresses einerseits und des vergleichsweise geringen Aufwands
andererseits erweise sich eine Gebühr von Fr. 7'000.--, welche sich im unteren
Bereich des massgeblichen Gebührenrahmens bewege, als angemessen. Die
Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach für eine einfache, durchschnittliche
Streitsache in der Regel eine Gebühr von lediglich rund Fr. 3'000.-- verlangt
werde, treffe nicht zu.

2.2. Willkür liegt nach der Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine
andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder sogar vorzuziehen wäre. Das
Bundesgericht weicht vom Entscheid der kantonalen Instanz nur ab, wenn dieser
offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass
verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE
136 I 316 E. 2.2.2 S. 318 f. mit Hinweisen).
Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr verfügt das Gericht über einen grossen
Ermessensspielraum. Dies hat zur Folge, dass zwei Gerichte, trotz gleicher
Kostenregelung (hier: §§ 2 und 3 VGGebV), in gleichgelagerten (bzw. gleichen)
Fällen unterschiedlich hohe Gebühren festlegen können, ohne dass dies bereits
Willkür begründen würde. Insbesondere ist das Verwaltungsgericht (als zweite
Instanz) nicht an die Gebührenfestsetzung des Baurekursgerichts (der ersten
Instanz) gebunden, in dem Sinne, dass es dessen Gebühren bei gleichem oder
geringerem Aufwand nicht überschreiten dürfte (vgl. Entscheid 1C_156/2012 vom
12. Oktober 2012. E. 8.2.1 in fine).
Soweit sich die Beschwerdeführerin auf eine angebliche Praxis des
Verwaltungsgerichts beruft, in einfachen, durchschnittlichen Fällen eine
Gerichtsgebühr von lediglich Fr. 3'000.-- zu verlangen, fehlt es an einem Beleg
für diese (vom Verwaltungsgericht bestrittene) Praxis. Es ist denn auch
gerichtsnotorisch, dass die Gebühren des Zürcher Verwaltungsgerichts in der
Regel höher liegen als diejenigen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des
Bundesgerichts, die in durchschnittlichen Fällen um die Fr. 3'000.-- betragen.
Eine Gerichtsgebühr von Fr. 7'000.-- in einem einfachen Fall, der keinen
grossen Aufwand erfordert, ist sehr hoch. Unter Berücksichtigung des hohen
tatsächlichen Streitinteresses (Baubewilligung für ein Mehrfamilienhaus) kann
sie aber nicht als willkürlich erachtet werden.

3. 
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit sie nicht
gegenstandslos geworden ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die
Beschwerdeführerin. Sie wird daher kostenpflichtig (Art. 66 BGG);
Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 68 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Wallisellen und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 18. Februar 2016

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Die Gerichtsschreiberin: Gerber

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