Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.563/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_563/2015

Urteil vom 6. Juli 2016

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Dold.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Niklaus,

gegen

1. B.________,
2. C.________,
Beschwerdegegner,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Schneuwly,

Gemeinde Düdingen,
Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion des Kantons Freiburg,
Oberamt des Seebezirkes.

Gegenstand
Bauen ausserhalb der Bauzone,

Beschwerde gegen das Urteil vom 8. September 2015 des Kantonsgerichts des
Kantons Freiburg, II. Verwaltungsgerichtshof.

Sachverhalt:

A.
A.________ ist Eigentümer der Parzelle Nr. 5615 in der Landwirtschaftszone von
Düdingen. Im Mai 2009 wurde ihm die Bewilligung für den Anbau eines
Rindviehstalls mit Lagerraum (Remise) erteilt. Nachdem sich herausgestellt
hatte, dass er in der neu erstellten Remise Mastschweine hielt, stellte
A.________ ein nachträgliches Gesuch für die Umnutzung. Gegen das Bauvorhaben
erhoben C.________ und B.________ Einsprache. Mit Verfügung vom 11. Mai 2011
erteilte die Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion (RUBD) die erforderliche
Ausnahmebewilligung und am 24. Mai 2012 das Oberamt des Seebezirks die
baupolizeiliche Bewilligung. Die Einsprachen wurden abgewiesen.
Am 25. Juni 2012 erhoben B.________ und C.________ gemeinsam beim
Kantonsgericht des Kantons Freiburg Beschwerde. Mit Urteil vom 8. September
2015 entschied das Kantonsgericht wie folgt:

"I.       Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Entscheide der
Raumplanungs-,       Umwelt- und Baudirektion vom 11. Mai 2011 und des Oberamts
des Seebezirks vom 24. Mai 2012 werden aufgehoben.
II. Die Sache wird an die Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion
zurückgewiesen, um das Wiederherstellungsverfahren einzuleiten.
III. Die dem Staat Freiburg geschuldeten Gerichtskosten von CHF 23'420.20
werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
IV. Die von den Beschwerdeführern geleisteten Kostenvorschüsse werden ihnen
zurückerstattet.
V. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, Rechtsanwalt Daniel Schneuwly eine
Parteientschädigung von CHF 7'665.15 (inkl. MwSt.) zu bezahlen.

VI. Dem Beschwerdegegner wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

VII. [Mitteilung]"

B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiärer
Verfassungsbeschwerde ans Bundesgericht vom 26. Oktober 2015 beantragt
A.________ im Wesentlichen, die Ziffern II und III des kantonsgerichtlichen
Urteils seien aufzuheben und die Sache sei zu neuem Entscheid an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Eventualiter sei das Urteil insgesamt aufzuheben und die Sache
zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die
Ziffer II abzuändern und die Sache zum Vollzug im Sinne der Erwägungen an das
Oberamt zurückzuweisen. Weiter sei Ziffer V aufzuheben und seien die
Gerichtskosten der Staatskasse aufzuerlegen, eventualiter seien sie angemessen
herabzusetzen.
Das Kantonsgericht beantragt die Abweisung der Beschwerde, die RUBD deren
teilweise Gutheissung. Die Beschwerdegegner beantragen, auf die Beschwerde sei
nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen, soweit darauf einzutreten
sei. Das Bundesamt für Raumentwicklung hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Bundesamt für Umwelt kommt zum Schluss, dass der notwendige Mindestabstand
des Schweinestalls zu den angrenzenden Wohngebäuden grundsätzlich durch eine
Reduktion des Tierbestands erreicht werden könnte. Die Gemeinde Düdingen hat
auf eine Stellungnahme verzichtet, und das Oberamt des Seebezirks hat sich
nicht vernehmen lassen. In der Folge haben sich die Beschwerdegegner und der
Beschwerdeführer erneut vernehmen lassen.
Mit Präsidialverfügung vom 19. November 2015 hat das Bundesgericht der
Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer
öffentlich-rechtlichen Angelegenheit (Art. 82 lit. a und Art. 86 Abs. 1 lit. d
BGG). Der Beschwerdeführer ist als Baugesuchsteller zur Beschwerde berechtigt
(Art. 89 Abs. 1 BGG). Da die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten zulässig ist, bleibt für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
kein Raum (Art. 113 BGG).

1.2. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Soweit sich der
vorinstanzliche Entscheid auf kantonales Recht stützt, kommt als
Beschwerdegrund im Wesentlichen die Verletzung von Bundesrecht, insbesondere
von verfassungsmässigen Rechten der Bundesverfassung in Frage (Art. 95 BGG).
Die Anwendung des kantonalen Rechts als solchen bildet nicht Beschwerdegrund.
Überprüft werden kann insoweit nur, ob der angefochtene Entscheid auf
willkürlicher Gesetzesanwendung beruht oder ob das Gesetz oder seine Anwendung
sonst wie gegen übergeordnetes Recht verstösst (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.2.1 S.
251 f.; Urteil 8C_123/2009 vom 18. Januar 2010 E. 2 mit Hinweisen).

1.3. Obwohl der Beschwerdeführer im Eventualantrag die gesamthafte Aufhebung
des angefochtenen Entscheids verlangt, hält er in seiner Beschwerde
ausdrücklich fest, die Aufhebung der Baubewilligungen vom 12. Mai 2011 und vom
24. Mai 2012 nicht anzufechten. Insofern, als er den angefochtenen Entscheid in
dieser Hinsicht dennoch kritisiert, ist auf die Beschwerde wegen unzureichender
Begründung nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Dies
betrifft die Behauptung, die Mindestabstandsberechnung gemäss FAT-Richtlinie
476 sei ein abstraktes Verfahren, das nicht geeignet sei, die tatsächlichen
Verhältnisse zu erfassen. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, wie er zu dieser
Auffassung gelangt. Zudem kritisiert er, dass die Vorinstanz "offenbar"
angenommen habe, die für die Schweinehaltung erforderlichen Trennwände und
Gatter stellten dauerhaft mit dem Grundstück verbundene Bauten dar. Er räumt
freilich selber ein, dass diese Feststellung für die umstrittene Frage der
Geruchsbelästigung unerheblich war, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist
(Art. 97 Abs. 1 BGG). Unsubstanziiert ist schliesslich das Vorbringen, der
angefochtene Entscheid beruhe auf einer willkürlichen Interpretation der
Baubewilligung.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag auf Aufhebung der Ziffer II
des Dispositivs des angefochtenen Urteils damit, dass die Beschwerdegegner vor
Kantonsgericht keine Wiederherstellung verlangt hätten. Die Wiederherstellung
bilde somit nicht Prozessgegenstand und das Kantonsgericht habe Art. 95 Abs. 1
des Gesetzes des Kantons Freiburg vom 23. Mai 1991 über die
Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1) verletzt, indem es über den Antrag der
Beschwerdegegner hinausgegangen sei.

2.2. In Ziffer I des Entscheiddispositivs hiess das Kantonsgericht die
Beschwerde gut und hob die nachträglich erteilte Baubewilligung auf. Insofern
liegt ein Endentscheid vor, weil damit das Baubewilligungsverfahren
abgeschlossen wurde (Art. 90 BGG). Anders verhält es sich mit Ziffer II des
Entscheiddispositivs. Diese betrifft die Eröffnung eines Verfahrens auf
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. In dieser Hinsicht liegt kein
Endentscheid vor, sondern ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Nach
Abs. 1 dieser Bestimmung ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der angefochtene
Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a),
oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen
und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Es obliegt dem Beschwerdeführer,
detailliert darzutun, dass die genannten Voraussetzungen erfüllt sind, soweit
dies nicht offensichtlich der Fall ist (BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; 137 III
324 E. 1.1 S. 328 f.; 133 III 629 E. 2.3.1 und 2.4.2 S. 632 f.; je mit
Hinweisen). Der Beschwerdeführer äussert sich zu den Voraussetzungen von Art.
93 Abs. 1 BGG nicht und dass sie erfüllt wären, liegt auch nicht auf der Hand.
Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt deshalb nicht einzutreten.

2.3. Der Beschwerdeführer scheint von der Annahme auszugehen, dass die
Wiederherstellung zwingend mit einem Rückbau verbunden ist. Dies geht unter
anderem aus seinen Vorbringen hervor, er könnte ein abgeändertes
Umnutzungsgesuch für eine geringere Anzahl Schweine stellen, zumal sich dadurch
die Geruchsimmissionen reduzierten. Auch habe er Anspruch darauf, die Remise
nach verhältnismässigen behördlichen Anordnungen weiter zu nutzen. Diese
Argumente gehen an der Sache vorbei: Wie bereits erwähnt, hat die Vorinstanz
lediglich die Einleitung eines Wiederherstellungsverfahrens angeordnet. Was
dessen Ergebnis sein wird, bleibt offen; insbesondere kann die Massnahme zur
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands auch in einem (teilweisen)
Nutzungsverbot bestehen (vgl. Art. 167 Abs. 3 des Raumplanungs- und Baugesetzes
des Kantons Freiburg vom 2. Dezember 2008 [RPBG; SGF 710.1]). Einen
entsprechenden Entscheid wird der Beschwerdeführer wiederum gerichtlich
anfechten können.

3.
Der Beschwerdeführer kritisiert schliesslich den vorinstanzlichen
Kostenentscheid. Seine Kritik richtet sich nicht gegen die Höhe der
Gerichtskosten, sondern gegen deren Verteilung. Durch das Urteil des
Kantonsgerichts seien auch die Behörden unterlegen, die erstinstanzlich die
Bewilligung erteilt hätten. Gemäss VRG habe deshalb die Zumessung der
Gerichtskosten und der Parteientschädigung nach Massgabe dieser Umstände zu
erfolgen.
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten gestützt auf eine
kantonalrechtliche Grundlage auferlegt. Mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann somit nur gerügt werden, der
angefochtene Entscheid beruhe auf willkürlicher Gesetzesanwendung (vgl. E. 1.2.
hievor). Dies macht der Beschwerdeführer indes nicht geltend: weder geht aus
seiner Beschwerdeschrift hervor, auf welche Bestimmung des VRG er sich bezieht,
noch, inwiefern das Kantonsgericht das kantonale Gesetz willkürlich (Art. 9 BV)
ausgelegt hätte. Darauf ist nicht einzutreten.

4.
Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und auf die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist nicht einzutreten.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer hat den anwaltlich
vertretenen Beschwerdegegnern eine angemessene Parteientschädigung auszurichten
(Art. 68 Abs. 1-2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegner für das Verfahren vor
Bundesgericht mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Gemeinde Düdingen, der Raumplanungs-,
Umwelt- und Baudirektion des Kantons Freiburg, dem Oberamt des Seebezirkes, dem
Kantonsgericht des Kantons Freiburg, II. Verwaltungsgerichtshof, dem Bundesamt
für Umwelt und dem Bundesamt für Raumentwicklung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Juli 2016

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Dold

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