Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.561/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_561/2015

Urteil vom 30. Oktober 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
A. und B. C.________,
Beschwerdeführer,

gegen

1. D.________,
2. E.________,
Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen,
Untersuchungsamt Altstätten,
Luchsstrasse 11, 9450 Altstätten.

Gegenstand
Ermächtigungsverfahren,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 20. Oktober 2015 der Anklagekammer des
Kantons St. Gallen.

In Erwägung,
dass A. C.________ am 31. August 2015 Strafanzeige gegen den Stadtpräsidenten
von Rheineck und den Grundbuchverwalter von Rheineck eingereicht hat;
dass die Anklagekammer des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 20. Oktober
2015 die Ermächtigung zur Durchführung eines Strafverfahrens gegen den
Stadtpräsidenten und den Grundbuchverwalter von Rheineck nicht erteilt hat;
dass A. und B. C.________ gegen den Entscheid der Anklagekammer mit Eingabe vom
28. Oktober 2015 Beschwerde ans Bundesgericht führen, welches davon abgesehen
hat, Stellungnahmen einzuholen;
dass nach Art. 42 Abs. 2 BGG in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
dass die Beschwerdeführer sich mit der dem angefochtenen Entscheid zugrunde
liegenden Begründung nicht ansatzweise auseinander setzen und insbesondere
nicht darlegen, inwiefern die Begründung bzw. der Entscheid selbst im Ergebnis
rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2
und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68) nicht zu genügen vermag,
weshalb auf sie nicht einzutreten ist;
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege samt Beiordnung eines
Rechtsbeistandes infolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde
abzuweisen ist (Art. 64 BGG);
dass indessen auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1
BGG);

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Es werden keine Kosten erhoben.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen,
Untersuchungsamt Altstätten, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Oktober 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

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