Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.557/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_557/2015

Urteil vom 10. November 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
3. C.________,
Beschwerdeführer,
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Toni Dettling,

gegen

Rotenfluebahn Mythenregion AG,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Pfister,

Gemeinderat Schwyz,
Herrengasse 17, Postfach 253, 6431 Schwyz,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wolf,
Amt für Raumentwicklung des Kantons Schwyz,
Bahnhofstrasse 14, Postfach 1186, 6431 Schwyz,
Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz.

Gegenstand
Planungs- und Baurecht (Baubewilligung); Kostenverlegung u.
Parteientschädigung,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 24. September 2015 des Verwaltungsgerichts
des Kantons Schwyz, Kammer III.

Erwägungen:

1. 
Die Seilbahn Rickenbach-Rotenfluh AG reichte ein Plangenehmigungs- und
Konzessionsgesuch für den Bau einer Umlaufkabinenbahn
Rickenbach-Rätigs-Rotenfluh sowie ein Baugesuch für eine Parkierungsanlage bei
der neuen Talstation ein. Gegen die projektierte Parkierungsanlage (nicht aber
gegen die Luftseilbahn) erhoben A.________, B.________ und C.________
fristgerecht Einsprache. Am 16. November 2012 erteilte der Gemeinderat Schwyz
die Bewilligung für den Neubau der Parkierungsanlage und wies die Einsprachen
ab. Gleichzeitig eröffnete er die kantonale Baubewilligung, die das Amt für
Raumentwicklung des Kantons Schwyz (ARE/SZ) am 29. Oktober 2012 erteilt hatte.
Am 17. Juli 2013 erteilte das Bundesamt für Verkehr (BAV) die
seilbahnrechtliche Konzession und die Plangenehmigung für die Umlaufkabinenbahn
Rickenbach-Rätigs-Rotenfluh. Diese erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Gegen die Baubewilligung für die Parkierungsanlage erhoben A.________,
B.________ und C.________ Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsrat des
Kantons Schwyz. Dieser wies die Beschwerde am 2. Juli 2013 ab. Das
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz wies die dagegen erhobene Beschwerde der
Einsprecher am 27. November 2013 teilweise gut und wies die Sache an den
Regierungsrat zurück, um im Sinne der Erwägungen ergänzende Abklärungen und
eine anschliessende Neubeurteilung zum bergseitigen Einlenkradius der
Parkhauseinfahrt vorzunehmen. Gestützt auf zusätzliche Abklärungen des
kantonalen Tiefbauamts wies der Regierungsrat die Verwaltungsbeschwerde am 24.
Juni 2014 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde der Einsprecher wies das
Verwaltungsgericht am 29. Oktober 2014 ab. Dagegen gelangten A.________,
B.________ und C.________ am 9. Dezember 2014 mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht. Dieses hiess mit
Urteil vom 1. Juli 2015 (1C_597/2014) die Beschwerde gut, hob den Entscheid des
Verwaltungsgerichts vom 29. Oktober 2014 sowie Disp.-Ziff. 2 und 3 des
Entscheids des Verwaltungsgerichts vom 27. November 2013 auf und wies die Sache
im Sinne der Erwägungen an das Verwaltungsgericht zurück.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz hiess mit Entscheid vom 24. September
2015 die Beschwerde vom 21. Juli 2014 gut und hob gestützt auf das
Bundesgerichtsurteil 1C_597/2014 vom 1. Juli 2015 den Regierungsratsbeschluss
vom 24. Juni 2014 auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen zur Einholung
eines Verkehrsgutachtens sowie zur anschliessenden Neubeurteilung an den
Regierungsrat zurück. Unter Ziffer 2.2 des Entscheiddispositivs regelte das
Verwaltungsgericht die Parteientschädigung für das regierungsrätliche
Beschwerdeverfahren neu.

2. 
Mit Eingaben vom 26. Oktober 2015 führen A.________, B.________ und C.________
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 24. September 2015. Die Beschwerde
richtet sich gegen 2.2 des Entscheiddispositivs. Das Bundesgericht verzichtet
auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. 
Mit dem angefochtenen Entscheid wird das Beschwerdeverfahren nicht
abgeschlossen. Der Rückweisungsentscheid des Verwaltungsgerichts gilt als
Zwischenentscheid. Ein solcher liegt auch vor, wenn eine Vorinstanz des
Bundesgerichts im Rahmen eines Rückweisungsentscheids über Kostenfolgen
befindet. Unter dem Vorbehalt der hier nicht gegebenen Fälle von Art. 92 BGG
ist die Beschwerde gegen einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid nur
zulässig, wenn dieser einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann
(Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder, was hier von vornherein nicht zutrifft, die
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach konstanter
Rechtsprechung hat der Beschwerdeführer im Einzelnen darzulegen, inwiefern die
Beschwerdevoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind, ansonsten auf
die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (BGE 137
III 324 E. 1.1; 136 IV 92 E. 4 je mit Hinweisen). Die Beschwerdeführer machen
hierzu überhaupt keine Ausführungen. Sie legen nicht dar, inwiefern ihnen ein
Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG entstehen könnte. Ein solcher
Nachteil ist indessen auch nicht ersichtlich. Ein Zwischenentscheid wie der
vorliegende verursacht keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil, weil der
Kostenentscheid im Anschluss an den aufgrund des Rückweisungsentscheids neu
ergehenden Endentscheid in der Sache angefochten werden kann (Art. 93 Abs. 3
BGG). Demnach ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten.

4. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Schwyz, dem Amt für
Raumentwicklung des Kantons Schwyz, dem Regierungsrat des Kantons Schwyz und
dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. November 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

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