Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.556/2015
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2015
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2015


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_556/2015

Urteil vom 29. Oktober 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
Beschwerdegegnerin,

Kantonspolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt,
Postfach, 8021 Zürich 1.

Gegenstand
Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,

Beschwerde gegen das Urteil vom 29. September 2015 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichterin.

Erwägungen:

1.

1.1. A.________ und B.________ lernten sich im Sommer 2014 kennen und pflegten
zumindest bis Dezember 2014 eine Beziehung, welche von Erstgenanntem als
partnerschaftlich und von der Frau als freundschaftlich bezeichnet wurde.
Am 11. August 2015 ordnete die Kantonspolizei Zürich gegenüber A.________ für
die Dauer von jeweils 14 Tagen ein Rayon- und Kontaktverbot gegenüber der Frau
an, unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB.
Mit Eingabe vom 12. August 2015 ersuchte A.________ das Zwangsmassnahmengericht
des Bezirksgerichts Horgen um Aufhebung der Schutzmassnahmen. Mit Urteil vom
18. August 2015 bestätigte das Gericht die Massnahmen gemäss polizeilicher
Verfügung vom 11. August 2015, womit diese bis am 25. August 2015 fortdauerten.
Dagegen gelangte A.________ am 21. August 2015 mit einer Beschwerde ans
kantonale Verwaltungsgericht.

1.2. Am 18. August 2015 ersuchte B.________ das Zwangsmassnahmengericht um
Verlängerung der Schutzmassnahmen um drei Monate. Mit Urteil vom 21. August
2015 verlängerte das Gericht die Massnahmen bis zum 26. November 2015.
Mit Eingabe vom 27. August 2015 erhob A.________ auch gegen diesen Entscheid
Beschwerde ans Verwaltungsgericht.

1.3. Mit Urteil vom 29. September 2015 hat die Einzelrichterin der 3. Abteilung
des Verwaltungsgerichts die beiden Verfahren vereinigt, die Beschwerde im
erstgenannten Verfahren als gegenstandslos geworden abgeschrieben und die
zweite Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2. 
Mit Eingabe vom 26. Oktober 2015 führt A.________ Beschwerde ans Bundesgericht.
Er beantragt der Sache nach, das verwaltungsgerichtliche Urteil vom 29.
September 2015 sei aufzuheben.
Das Bundesgericht hat darauf verzichtet, Vernehmlassungen zur Beschwerde
einzuholen.

3. 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die
Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen
Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art.
106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht;
insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I
65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Dabei prüft das Bundesgericht nur klar und
detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.
Der Beschwerdeführer übt ganz allgemein Kritik am angefochtenen Urteil sowie an
den zugrunde liegenden Verfahren (Polizei, Zwangsmassnahmengericht); er
erachtet die angeordneten Schutzmassnahmen als widerrechtlich sowie unter
Berufung auf Art. 5 Abs. 2 BV und unter Beizug abstrakter, von den vorliegenden
Verhältnissen völlig losgelöster Beispiele pauschal als unverhältnismässig.
Dabei stellt er der dem verwaltungsgerichtlichen Urteil zugrunde liegenden
Begründung im Wesentlichen auf appellatorische Weise seine Sicht der Dinge
gegenüber. Indes legt er hinsichtlich der ausführlichen
verwaltungsgerichtlichen Erwägungen nicht rechtsgenügend dar, inwiefern dadurch
bzw. durch das Urteil selbst im Ergebnis Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG
verletzt worden sein soll.
Auf die Beschwerde ist somit bereits mangels hinreichender Begründung nicht
einzutreten, weshalb es sich erübrigt, auch noch die weiteren
Eintretensvoraussetzungen zu erörtern.
Der genannte Mangel ist offensichtlich, weshalb über die vorliegende Beschwerde
im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden
kann.

4. 
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach wird erkannt:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Kantonspolizei Zürich, Fachstelle
Häusliche Gewalt, und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung,
Einzelrichterin, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Oktober 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben