Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.554/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_554/2015

Urteil vom 2. Mai 2016

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Kneubühler,
Gerichtsschreiberin Pedretti.

Verfahrensbeteiligte
A.________GmbH,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Beeler,

gegen

B.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt René Räber,

Gemeinderat Arth,
Amt für Raumentwicklung des Kantons Schwyz,
Regierungsrat des Kantons Schwyz.

Gegenstand
Baubewilligung,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 24. September 2014 des Verwaltungsgerichts
des Kantons Schwyz, Kammer III.

Sachverhalt:

A.
B.________ ist Eigentümerin eines Wohn- und Geschäftshauses (KTN xxx) in der
Kernzone in Goldau. Für dessen Um- und Aufbau reichte sie ein Baugesuch ein,
das öffentlich aufgelegt wurde. Dagegen erhob die A.________GmbH, Eigentümerin
des benachbarten Grundstücks KTN yyy, Einsprache.
Am 21. Januar 2013 erteilte der Gemeinderat Arth unter gleichzeitiger Eröffnung
des kantonalen Gesamtentscheids vom 5. Dezember 2012 die Baubewilligung. Diese
wurde mit verschiedenen Nebenbestimmungen verknüpft, die das Geländer im 2.
Obergeschoss, die Dachkonstruktion, das Attikageschoss und die Wandscheibe
gegenüber dem Grundstück KTN yyy betreffen. Die Bauherrschaft wurde
verpflichtet, das bereinigte Projekt vor Baubeginn der Gemeinde zur Genehmigung
einzureichen. Die Einsprachen wurden im Rahmen der Nebenbestimmungen
gutgeheissen, im Übrigen aber abgewiesen. Die kantonale Baubewilligung
(Gesamtentscheid) des Amts für Raumentwicklung des Kantons Schwyz (ARE/SZ)
bildete integrierenden Bestandteil der Baubewilligung.
Gegen den Beschluss des Gemeinderates erhob die A.________GmbH
Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat. Dieser hiess die Beschwerde am 11.
März 2014 teilweise gut und wies die Sache an die Vorinstanzen zurück, mit der
Anweisung, im Sinne seiner Erwägung zum Gebäudeabstand (Ziff. 9) zu prüfen und
darzulegen, ob auf der Nordostseite des geplanten Bauprojekts die
Abstandsvorschriften eingehalten werden. Je nach Ergebnis seien die
Baubewilligungen entsprechend anzupassen bzw. zu ergänzen. Ansonsten wurde die
Beschwerde abgewiesen. Diesen Beschluss focht die A.________GmbH beim
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz an, das ihre Eingabe am 24. September
2014 abwies. Das Bundesgericht trat auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht
ein (Art. 93 Abs. 1 BGG; Urteil 1C_550/2014 vom 1. April 2015).

B.
Am 12. Juni 2015 reichte die Bauherrschaft die vom Gemeinderat geforderten
Projektänderungspläne zur Prüfung und Genehmigung ein. Diese wurden u.a. der
A.________GmbH zur Stellungnahme zugeschickt. Mit Beschluss vom 21. September
2015 bewilligte der Gemeinderat unter Abweisung der Einsprachen die geänderten
Pläne und erteilte für die Unterschreitung des Grenz- und Gebäudeabstands
gegenüber dem Grundstück KTN zzz eine Ausnahmebewilligung. Die kantonale
Baubewilligung (Gesamtentscheid) des ARE/SZ vom 26. August 2015 bildete
integrierenden Bestandteil der Genehmigung. Der Beschluss des Gemeinderats und
der Gesamtentscheid des ARE/SZ erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 23. Oktober 2015
gelangt die A.________GmbH an das Bundesgericht und beantragt die Aufhebung des
Entscheids des Verwaltungsgerichts vom 24. September 2014, des Beschlusses des
Regierungsrats vom 11. März 2014, der Baubewilligung und des
Einspracheentscheids des Gemeinderats Arth vom 21. Januar 2013, der kantonalen
Baubewilligung des ARE/SZ vom 5. Dezember 2012 sowie des Baugesuchs. Eventuell
sei die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen.
B.________ (Beschwerdegegnerin) beantragt, auf die Beschwerde sei nicht
einzutreten; eventualiter sei sie abzuweisen. Das Verwaltungsgericht schliesst
auf Abweisung der Beschwerde. Der Regierungsrat beantragt die Abweisung der
Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Der Gemeinderat Arth und das ARE/SZ
verzichten auf eine Stellungnahme. Die Beschwerdeführerin hält in der Replik an
ihren Anträgen fest.
Mit Verfügung vom 18. November 2015 hat der Präsident der I.
öffentlich-rechtlichen Abteilung der Beschwerde aufschiebende Wirkung
zuerkannt.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 lit.
a BGG steht auf dem Gebiet des Raumplanungs- und Baurecht offen. Inhaltlich
richtet sich die Kritik der Beschwerdeführerin gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts vom 24. September 2014, der seinerzeit als
Zwischenentscheid vor Bundesgericht nicht anfechtbar war (Urteil 1C_550/2014
vom 1. April 2015). Gegen die im Beschluss des Gemeinderats vom 21. September
2015 beurteilten Aspekte hat die Beschwerdeführerin nichts einzuwenden. Ein
erneutes Durchlaufen des kantonalen Instanzenzugs wäre unter diesen Umständen
eine nutzlose Formalität, zumal das Verwaltungsgericht die Baubewilligung,
soweit hier wesentlich, bereits gebilligt hat. Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung ist die Beschwerde gegen den verwaltungsgerichtlichen Entscheid
deshalb zulässig (BGE 106 Ia 229 E. 4 S. 236; Urteil 1C_519/2012 vom 14. August
2013 E. 1; je mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen
Verfahren teilgenommen und ist als direkte Nachbarin des Baugrundstücks nach
Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerdeführung befugt. Da die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen zu keinen Bemerkungen Anlass geben, ist auf die
Beschwerde grundsätzlich einzutreten.

1.2. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen im Sinne von Art. 95 BGG
gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106
Abs. 1 BGG). Allerdings prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen
Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich
nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind. Bezüglich der Verletzung von verfassungsmässigen Rechten -
einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem und kommunalem Recht
- gilt eine qualifizierte Rügepflicht: Das Bundesgericht prüft nur klar und
detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (Art. 106 Abs. 2 BGG;
BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232).

1.3. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde insoweit, als sie sich gegen
Entscheide der Vorinstanzen des Verwaltungsgerichts richtet. Diese sind im
Rahmen des Streitgegenstands durch dessen Urteil ersetzt worden
(Devolutiveffekt) und gelten als inhaltlich mitangefochten (BGE 134 II 142 E.
1.4 S. 144 mit Hinweis).

2.

2.1. Die Beschwerdeführerin bemängelt zunächst, der im regierungsrätlichen
Verfahren durchgeführte Augenschein sei ohne Mitwirkung auch nur eines
Mitglieds des Regierungsrats erfolgt. Vielmehr sei diese Aufgabe an einen
Mitarbeiter des Rechts- und Beschwerdedienstes delegiert worden, was jedoch
unzulässig sei: § 24 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons
Schwyz (VRP/SZ; SRSZ 234.110) erkläre die Vorschriften der Schweizerischen ZPO
über die Beweisabnahme und -sicherung für sinngemäss anwendbar, weshalb hier
der Augenschein gemäss Art. 181 Abs. 1 i.V.m. Art. 155 Abs. 1 ZPO von
mindestens einem Mitglied des Regierungsrats hätte durchgeführt werden müssen.
§ 24 Abs. 3 VRP/SZ gehe im Sinne des Grundsatzes lex posterior derogat legi
priori dem von den Vorinstanzen angewandten § 23 Abs. 1 VRP/SZ vor. Danach kann
bei Kollegialbehörden die Abklärung des Sachverhalts und die Leitung des
Verfahrens bis zum Entscheid dem Vorsitzenden, einem andern Mitglied oder einem
Beamten übertragen werden. Überdies wäre, so die Beschwerdeführerin weiter,
eine Delegation an einen Mitarbeiter des Rechts- und Beschwerdedienstes auch
nach dieser Bestimmung nicht zulässig, da es sich beim Sachbearbeiter weder um
einen (vorsitzenden) Regierungsrat noch um einen Beamten handle. Indem die
Vorinstanz diese Delegation geschützt habe, sei sie in Willkür verfallen und
habe gegen das Gewaltenteilungs- und Legalitätsprinzip verstossen.

2.2. Ob der angefochtene Entscheid kantonales Verfahrensrecht verletzt, prüft
das Bundesgericht nur auf Willkür hin (vgl. E. 1.2 hiervor). Willkürlich ist
ein Entscheid, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen
Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen
Rechtssatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken
zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht
bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere
Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (
BGE 141 I 70 E. 2.2 S. 72 mit Hinweisen).

2.3. Die Vorinstanz stützte sich, wie bereits erwähnt, auf § 23 Abs. 1 VRP/SZ
ab und bemerkte dazu, diese Bestimmung räume in der Frage, ob ein Regierungsrat
an einem Augenschein teilnehme, einen erheblichen Ermessensspielraum ein. Es
seien keine Hinweise ersichtlich, wonach die Instruktion nicht rechtskonform
erfolgt sei oder ausnahmsweise eine Teilnahme der gesamten Regierung oder
wenigstens eines einzelnen Mitglieds geboten gewesen wäre. Auch der
Regierungsrat hält in seiner Stellungnahme vor Bundesgericht fest, die
Verfahrensleitung könne gestützt auf § 23 Abs. 1 VRP/SZ einem Mitarbeiter der
Verwaltung übertragen werden. Zwar spreche diese Bestimmung von Beamten; dies
sei aber dadurch zu erklären, dass im Zeitpunkt des Erlasses des VRP/SZ den
Mitarbeitenden der kantonalen Verwaltung noch Beamtenstatus zugekommen sei.
Heute würden aber praktisch sämtliche Personen im öffentlich-rechtlichen
Arbeitsverhältnis angestellt, weshalb § 23 Abs. 1 VRP/SZ ebenfalls in diesem
Sinne zu verstehen sei.

2.4. Zwar ist nicht von der Hand zu weisen, dass - wie die Beschwerdeführerin
vorbringt - das kantonale Verfahrensrecht unter dem Titel
"Verfahrensgrundsätze" in § 24 VRP/SZ im Bereich der Beweismittel, wozu der
Augenschein gehört (Abs. 1 lit. d), die Vorschriften der ZPO über die
Beweisabnahme und -sicherung für sinngemäss anwendbar erklärt (Abs. 3). Wie es
sich damit im Einzelnen verhält, kann hier jedoch offen bleiben, da die
Erwägungen des Verwaltungsgerichts - jedenfalls im Ergebnis - nicht willkürlich
erscheinen: Es ist nicht unhaltbar, wenn sich die Vorinstanzen auf § 23 Abs. 1
VRP/SZ abstützten, handelt es sich dabei doch um eine spezifische Bestimmung
des für das Verwaltungsverfahren einschlägigen Gesetzes, das bei einer
zeitgemässen Auslegung eine Delegation von Sachverhaltsabklärungen an einen
Mitarbeiter der kantonalen Verwaltung erlaubt. Es erscheint auch nicht
ungewöhnlich, dass Beschwerdeentscheide des Regierungsrats vom Rechts- und
Beschwerdedienst instruiert werden (vgl. Urteil 1A.30/2007 vom 9. Oktober 2007
E. 3.2). Ausserdem kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aus Art. 29
Abs. 2 BV kein Anspruch auf die persönliche Anwesenheit eines Regierungsrats am
Augenschein abgeleitet werden (BGE 110 Ia 81 E. 5c S. 82 mit Hinweis). Da der
Mitarbeiter des Rechts- und Beschwerdedienstes im vorliegenden Fall den
Augenschein durch eine Fotodokumentation und ein Protokoll genügend
dokumentierte, konnte sich der Regierungsrat ein ausreichendes Bild über die
tatsächlichen Verhältnisse machen. Entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass dieser die
Erkenntnisse des Sachbearbeiters im Sinne eines "Sekundengeschäfts" unbesehen
übernommen oder seine Entscheidung ohne eigentliche Kenntnis der Grundlagen
getroffen hätte. Vielmehr nahm der Regierungsrat in seinem Beschluss vom 11.
März 2014 in zahlreichen Erwägungen Bezug auf das Augenscheinprotokoll und die
Fotodokumentation, und legte sie seiner Entscheidfindung zugrunde (vgl. z.B. E.
5.2, E. 7.3.2, E. 11). Insoweit lässt die Schlussfolgerung der Vorinstanz keine
Bundesrechtswidrigkeit erkennen. Ausserdem kann der Beschwerdeführerin nicht
gefolgt werden, wenn sie eine Verletzung des Anspruchs auf richtige
Zusammensetzung der Entscheidbehörde rügt (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1
EMRK), da es keine Hinweise dafür gibt, dass der Beschluss des Regierungsrats
formell nicht korrekt zustande gekommen wäre.

2.5. Die Beschwerdeführerin beanstandet ferner eine Verletzung der
Koordinationsgrundsätze nach Art. 25a RPG (SR 700). Soweit darauf nach dem
Erfordernis der Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs für Rügen überhaupt
einzutreten ist (vgl. BGE 135 III 513 E. 4.3 S. 522; 134 III 524 E. 1.3 S.
527), kann ihr jedenfalls nicht gefolgt werden. Die Gemeinde hat eine
umfassende Stellungnahme von der kantonalen Fachbehörde eingeholt und deren
Gesamtentscheid gleichzeitig mit der kommunalen Baubewilligung eröffnet. Dass
sich diese beiden Verfügungen widersprächen, ist nicht ersichtlich und wird
auch nicht dargetan. Soweit sich die Kritik der Beschwerdeführerin auf die
Nebenbestimmungen in der Baubewilligung bezieht, ist nachfolgend darauf
einzugehen.

3.

3.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, bei den in der Baubewilligung
enthaltenen "Auflagen" zum Geländer im 2. OG, zum Attikageschoss, zur
Dachkonstruktion und zur Wandscheibe handle es sich nicht bloss um geringfügige
Anpassungen des Bauvorhabens; vielmehr würden dadurch das Erscheinungsbild und
die Dimension des Projekts wesentlich verändert, weshalb sie nicht als
technische Bewilligungen im Sinne von § 81 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes
des Kantons Schwyz (PBG/SZ; SRSZ 400.100) i.V.m. § 44 Abs. 1 der
Vollzugsverordnung zum Planungs- und Baugesetz (SRSZ 400.111) gelten könnten.
Es sei unzulässig, ein neues Baubewilligungsverfahren im bereits bestehenden
durchzuführen. Dafür gäbe es keine gesetzliche Grundlage, weshalb die
Vorinstanz das Legalitätsprinzip und das Willkürverbot verletzt habe.

3.2. Diese Einwände überzeugen nicht. Nach § 81 Abs. 3 PBG/SZ können in der
Baubewilligung technische Bewilligungen vorbehalten und nach Rechtskraft der
Baubewilligung erteilt werden. Damit wird der auch im Kanton Schwyz anerkannte
Grundsatz der Einheit des baurechtlichen Verfahrens durchbrochen, wonach eine
Baubehörde ein Baugesuch insgesamt gutzuheissen oder abzuweisen hat und nicht
gesondert über bestimmte Fragen entscheiden darf (Urteile 1C_350/2014 vom 13.
Oktober 2015 E. 2.5; 1C_547/2009 vom 15. April 2010 E. 2.2). Eine solche
Abkoppelung technischer Teilaspekte wurde indes mit den in der Baubewilligung
vom 21. Januar 2013 verfügten Nebenbestimmungen gerade nicht bezweckt. Vielmehr
ist es vertretbar, wie die Vorinstanz davon auszugehen, dass es sich hierbei um
Suspensivbedingungen handelt, über deren Erfüllung in einem einzigen
Bewilligungsverfahren befunden werden sollte. Auch erscheint es nicht als
willkürlich, wenn angesichts der verlangten Nachweise angenommen wurde, das
Bauprojekt leide lediglich an untergeordneten Mängeln, denen im Sinne der
Verhältnismässigkeit durch Nebenbestimmungen begegnet werden könne. Der
Vorinstanz ist überdies darin zuzustimmen, dass Nebenbestimmungen nicht
zwingend einer im Gesetz ausdrücklich wiedergegebenen Grundlage bedürfen; ihre
Zulässigkeit kann sich unter Umständen auch unmittelbar aus dem Gesetzeszweck
und dem damit zusammenhängenden öffentlichen Interesse ergeben (BGE 140 II 233
E. 3.1.3 S. 237; 121 II 88 E. 3a S. 89 f.). Dass hier die verfügten
Nebenbestimmungen sachfremd wären, wird von der Beschwerdeführerin zu Recht
nicht behauptet. Die Erwägungen der Vorinstanz halten somit vor Bundesrecht
stand.

3.3. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs rügt, da die Vorinstanz nicht auf ihre Argumente eingegangen
sei, vermag sie nicht durchzudringen. Dem angefochtenen Entscheid lassen sich
die wesentlichen Gründe entnehmen, aufgrund derer die Vorinstanz die
Verknüpfung der Baubewilligung mit den genannten Nebenbestimmungen für zulässig
erachtete (vgl. E. 2). Das rechtliche Gehör verlangt nicht, dass sich die
Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes
einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Die Beschwerdeführerin war
offensichtlich in der Lage, sich über die Tragweite des vorinstanzlichen
Entscheids Rechenschaft zu geben und ihn in voller Kenntnis der Sache
weiterzuziehen (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236).

4.

4.1. Nach § 64 Abs. 1 PBG/SZ können die Gemeinden die geschlossene Bauweise in
bestimmten Zonen vorschreiben oder sie zulassen. Die Gemeinde Arth sieht in
Art. 28 ihres Baureglements vom 24. Februar 2008 (BauR) vor, dass in der
Kernzone die geschlossene Bauweise gestattet ist. Die Beschwerdeführerin macht
gestützt darauf geltend, die geschlossene Bauweise sei zwar zulässig, werde
jedoch nicht vorgeschrieben, weshalb grundsätzlich die Grenz- und
Gebäudeabstände eingehalten werden müssten. Andernfalls könnte jeder Bauherr
ohne Zustimmung des Nachbarn bis an die Grundstücksgrenze heranbauen, was
willkürlich sei.
Diese Argumentation entbehrt jedoch einer Grundlage. Angesichts der
vorerwähnten Rechtslage durften die Vorinstanzen vielmehr willkürfrei davon
ausgehen, dass die in der Kernzone zugelassene geschlossene Bauweise die
Beschwerdegegnerin von der Einhaltung von Gebäude- und Grenzabständen
dispensiert. Dies ist von der Beschwerdeführerin hinzunehmen, zumal das
Verwaltungsgericht im angefochtenen Entscheid ausführte (vgl. E. 3.5), dass das
kantonale und kommunale Baurecht den Grenzbau anders als in anderen Kantonen
(vgl. z.B. § 287 lit. b des Planungs- und Baurechts des Kantons Zürich [PBG/ZH;
LS 700.1]) nicht von der Zustimmung des Nachbarn abhängig macht. Der Vorinstanz
kann mithin nicht vorgeworfen werden, gegen das Willkürverbot oder das
Legalitätsprinzip verstossen zu haben. Ebenso wenig ist darin eine Verletzung
der Eigentumsgarantie zu erblicken. Die Beschwerdeführerin legt nicht in
rechtsgenüglicher Weise dar, inwiefern die Lärmimmissionen durch die geplante
Überbauung zunähmen bzw. inwiefern ihr durch das Bauvorhaben verunmöglicht
werde, selbst einen Grenzbau zu verwirklichen. Insbesondere weist das
Bauprojekt an der Südostfassade gemäss den von ihr beigelegten Plänen keine
Fenster (mehr) auf.

4.2. Die Beschwerdeführerin beruft sich schliesslich auf den privaten Richtplan
vom 29. September 1977 und den Dienstbarkeitsvertrag vom 9. April 1991 und
macht geltend, diese würden verletzt, da das darin eingeräumte gegenseitige
Anbau- und Grenzbaurecht lediglich in einer Tiefe von rund 16 m erlaubt sei,
das Bauprojekt der Beschwerdegegnerin den Grenzbaubereich jedoch auf einer
Breite von ca. 25 m beanspruche. Dabei übersieht sie aber, dass das
Baubewilligungsverfahren dazu dient, der Behörde zu ermöglichen, das Projekt in
Bezug auf die räumlichen Folgen vor der Ausführung auf die Übereinstimmung mit
der raumplanerischen Nutzungsordnung und der übrigen einschlägigen Gesetzgebung
zu überprüfen (BGE 139 II 134 E. 5.2 S. 139 f.). Entspricht es dem Zweck der
Nutzungszone und stehen ihm aus den anwendbaren öffentlich-rechtlichen (Bau-)
Vorschriften keine Hindernisse entgegen, ist die Baubewilligung zu erteilen
(Urteil 1C_540/2015 vom 30. März 2016 E. 3.3). Privatrechtliche Fragen sind
dagegen grundsätzlich auf dem Zivilrechtsweg zu klären, es sei denn, die
öffentlich-rechtliche Ordnung knüpfe ausnahmsweise unmittelbar an das
Privatrecht an (Urteil 1C_900/2009 vom 7. Juni 2010 E. 6.3). Die
Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern das kantonale Recht hier den
Einbezug des privaten Richtplans bzw. des Dienstbarkeitsvertrags verlangte.

5.
Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen. Bei
diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu
tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und der privaten Beschwerdegegnerin eine
angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die private Beschwerdegegnerin für das
bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Arth, dem Amt für
Raumentwicklung, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons
Schwyz, Kammer III, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Mai 2016

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Die Gerichtsschreiberin: Pedretti

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