Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.547/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_547/2015

Urteil vom 27. Juni 2016

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinderat Lachen,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Michel,
Regierungsrat des Kantons Schwyz,
Sicherheitsdepartement des Kantons Schwyz, Rechts- und Beschwerdedienst. 

Gegenstand
Verfahrensrecht,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 26. August 2015 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Schwyz, Kammer III.

Erwägungen:

1.
A.________ reichte am 30. September 2014 beim Regierungsrat des Kantons Schwyz
ein Schreiben betreffend "Beschwerde, Einsprache, Orientierung" ein. Darin
erhob er Vorwürfe gegen den Gemeinderat Lachen, das Betreibungsamt Lachen, die
Staatsanwaltschaft March, das Bezirksgericht March, das Kantonsgericht Schwyz,
den Schwyzer Kantonsrat sowie den Kantonsratspräsidenten und das Schweizerische
Bundesgericht. Der Rechts- und Beschwerdedienst des Sicherheitsdepartements des
Kantons Schwyz forderte A.________ mit Schreiben vom 3. Oktober 2014 auf, seine
Eingabe bezüglich den Vorwurf gegen die Gemeinde Lachen mit einem konkreten
Antrag sowie einer Begründung zu ergänzen. Am 20. Oktober 2014 reichte
A.________ eine Beschwerdeergänzung mit zahlreichen Anträgen ein. Mit Beschluss
vom 24. März 2015 leistete der Regierungsrat des Kantons Schwyz der
Aufsichtsbeschwerde keine Folge und trat im Übrigen auf die Beschwerde nicht
ein. Dagegen erhob A.________ am 9. April 2015 Beschwerde, welche das
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 26. August 2015 abwies,
soweit es darauf eintrat. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht
zusammenfassend aus, dass der Entscheid einer Aufsichtsbehörde, einer
Aufsichtsbeschwerde keine Folge zu geben, nicht angefochten werden könne. Zu
Recht sei der Regierungsrat mangels Zuständigkeit auf die Vorbringen gegen das
Betreibungsamt Lachen, die Staatsanwaltschaft March, das Bezirksgericht March,
das Kantonsgericht Schwyz, den Schwyzer Kantonsrat, den Kantonsratspräsidenten
und das Schweizerische Bundesgericht nicht eingetreten. Soweit er dem
Gemeinderat eine Rechtsverweigerung vorwerfe, trage der Beschwerdeführer die
Beweislast für die behauptete Zustellung der Eingaben an den Gemeinderat.
Diesen Nachweis habe der Beschwerdeführer weder im regierungsrätlichen noch im
verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren erbracht. Dem Gemeinderat könne
somit keine Rechtsverweigerung vorgeworfen werden.

2.
Mit Eingabe vom 16. Oktober 2015 (Postaufgabe 19. Oktober 2015) führt
A.________ Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons
Schwyz vom 26. August 2015. Mit zwei weiteren Eingaben vom 8. Februar 2016
(Postaufgabe 26. Februar 2016) reichte A.________ eine Beschwerdeergänzung ein.
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.
Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der
vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1
BGG). Die nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichten Beschwerdeergänzungen
vom 8. Februar 2016 bleiben deshalb unbeachtlich.

4.
Das Gesuch des Beschwerdeführers, das vorliegende Beschwerdeverfahren sei mit
den Verfahren 1B_337/2015 und 1B_345/2015 zu vereinigen, ist abzuweisen, da die
beiden letztgenannten Verfahren bereits mit Urteilen vom 8. Oktober 2015, und
damit vor Einreichung der vorliegenden Beschwerde, entschieden wurden.

5.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die
Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen
Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art.
106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht;
insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I
49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem
Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid
gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.
Der Beschwerdeführer übt ganz allgemein Kritik an verschiedenen Behörden des
Kantons Schwyz. Mit seiner Darstellung der eigenen Sicht der Dinge vermag er
nicht aufzuzeigen, inwiefern das Verwaltungsgericht mit der Behandlung seiner
Beschwerde Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt haben sollte. Aus
seinen Ausführungen ergibt sich nicht, inwiefern die Begründung des
Verwaltungsgerichts bzw. dessen Entscheid selbst rechts- bzw. verfassungswidrig
sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen
offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108
Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

6.
Das sinngemäss gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung ist abzuweisen, da sich die Beschwerde als aussichtslos erweist
(Art. 64 BGG). Auf eine Kostenauflage ist indessen zu verzichten (Art. 66 Abs.
1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Es werden keine Kosten erhoben.

4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Gemeinderat Lachen, dem
Regierungsrat des Kantons Schwyz, dem Sicherheitsdepartement des Kantons
Schwyz, Rechts- und Beschwerdedienst, und dem Verwaltungsgericht des Kantons
Schwyz, Kammer III, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Juni 2016

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

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